Urteil
21 A 102/00
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein als Teil eines bereits begonnenen Gesamtvorhabens anzusehender Abschnitt eines Braunkohlentagebaus unterliegt nicht nachträglich der Pflicht zur Durchführung einer UVP im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren.
• Das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände (§ 29 BNatSchG) begründet ein eigenständiges, durchsetzbares Mitwirkungsrecht; eine bloße faktische Beteiligung an einem weniger umfassenden Verfahren ersetzt jedoch nicht die Mitwirkung, die ein Planfeststellungsverfahren gewährt.
• Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP richtet sich nach dem Vorhabenbegriff der UVP-Richtlinie und des § 52 Abs.2a BBergG; für bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist begonnene Gesamtvorhaben besteht keine Pflicht zur nachträglichen UVP für nachfolgende Teilabschnitte.
• Ein Verband kann nicht allein aus Gemeinschaftsrichtlinien wie FFH oder Vogelschutz ein gesondertes, einklagbares Verbandsklagerecht ableiten.
• Ein nach Landesrecht geschaffenes altruistisches Verbandsklagerecht gilt nur innerhalb der dort bestimmten Anwendungs- und Übergangsgrenzen und eröffnet keine rückwirkende Klagemöglichkeit gegen vor dem Inkrafttreten erlassene Verwaltungsakte.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche UVP-Pflicht für bereits begonnenen Braunkohletagebau; Mitwirkungsrecht des Naturschutzverbands nicht verletzt • Ein als Teil eines bereits begonnenen Gesamtvorhabens anzusehender Abschnitt eines Braunkohlentagebaus unterliegt nicht nachträglich der Pflicht zur Durchführung einer UVP im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren. • Das Beteiligungsrecht anerkannter Naturschutzverbände (§ 29 BNatSchG) begründet ein eigenständiges, durchsetzbares Mitwirkungsrecht; eine bloße faktische Beteiligung an einem weniger umfassenden Verfahren ersetzt jedoch nicht die Mitwirkung, die ein Planfeststellungsverfahren gewährt. • Die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP richtet sich nach dem Vorhabenbegriff der UVP-Richtlinie und des § 52 Abs.2a BBergG; für bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist begonnene Gesamtvorhaben besteht keine Pflicht zur nachträglichen UVP für nachfolgende Teilabschnitte. • Ein Verband kann nicht allein aus Gemeinschaftsrichtlinien wie FFH oder Vogelschutz ein gesondertes, einklagbares Verbandsklagerecht ableiten. • Ein nach Landesrecht geschaffenes altruistisches Verbandsklagerecht gilt nur innerhalb der dort bestimmten Anwendungs- und Übergangsgrenzen und eröffnet keine rückwirkende Klagemöglichkeit gegen vor dem Inkrafttreten erlassene Verwaltungsakte. Der Kläger, ein anerkannter Naturschutzverband, focht die Zulassung des Rahmenbetriebsplans Hambach 1993 zur Fortführung des Braunkohlentagebaus Hambach bis 2020 an. Die Lagerstätte und ein verbindlich erklärter Braunkohlen-Teilplan (Teilplan 12/1) waren bereits in den 1970er Jahren geplant; auf deren Grundlage wurden Betriebspläne 1977 zugelassen und 1978 der Aufschluss begonnen, die Gewinnung ab 1984. Die Rheinbraun AG beantragte 1993 die Zulassung eines neuen Rahmenbetriebsplans für 1996–2020; das Bergamt verzichtete auf ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit integrierter UVP und erlaubte stattdessen die Zulassung mit Nebenbestimmungen. Der Kläger rügte, dadurch sei sein Beteiligungsrecht verletzt und eine UVP nach Gemeinschaftsrecht geboten gewesen; er begehrte die Aufhebung der Zulassung. Die Vorinstanz wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Klagebefugnis: Der Kläger ist als anerkannter Verband durch §29 BNatSchG befugt, eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts geltend zu machen; dieses Recht ist ein durchsetzbares subjektiv-öffentliches Recht. • Schutzfunktion des Beteiligungsrechts: Das Mitwirkungsrecht zielt auf effektive Berücksichtigung naturschutzrechtlicher Belange; ein rechtswidriges Ausweichen der Behörde in ein weniger umfassendes Verfahren kann das Mitwirkungsrecht verletzen. • Vorhabenbegriff und UVP-Pflicht: §52 Abs.2a BBergG und die UVP-Richtlinie sind so auszulegen, dass die UVP-Pflicht den Bergbau als Gesamtvorhaben erfasst; für bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist (3.7.1988) begonnene Gesamtvorhaben bedarf die Fortführung nicht zwingend einer nachträglichen UVP für einzelne Anschlussabschnitte. • Anwendung auf den Streitfall: Der Tagebau Hambach stellt ein ursprünglich als einheitliches Gesamtvorhaben geplantes und bereits ab 1978 begonnenes Vorhaben dar; der Rahmenbetriebsplan 1993 betrifft lediglich einen unselbstständigen Teilabschnitt innerhalb des verbindlich geplanten Gesamtvorhabens und löst deshalb keine neue UVP-Pflicht aus. • Rechtsprechung und Gemeinschaftsrecht: Europäische Entscheidungen (u.a. Wells, Herzmuschel) ändern die Würdigung nicht; maßgeblich ist, ob ein neues Projekt im Sinne der Richtlinie vorliegt oder ob die Maßnahme Teil eines bereits begonnenen Gesamtvorhabens ist. • Beteiligungsrechte aus Richtlinien: FFH- und Vogelschutzrichtlinie begründen kein gesondertes, einklagbares Beteiligungs- oder Verbandsklagerecht für den Kläger. • Altruistisches Verbandsklagerecht: Landesrechtliche Regeln (§12b LG NRW bzw. spätere Fassungen) gewähren eine altruistische Verbandsklage nur innerhalb der dort vorgesehenen zeitlichen und tatbestandlichen Grenzen; hier greifen diese Vorschriften nicht für die 1995/1996 erlassene Zulassung. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Die Behörde durfte die Zulassung ohne Planfeststellungsverfahren vornehmen; es liegt keine Umgehung der Beteiligungspflicht mit dem Ziel der Rechtsvereitelung vor. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger hat den Prozess verloren. Das Gericht stellt fest, dass die Zulassung des Rahmenbetriebsplans 1993 den Kläger nicht in seinem Mitwirkungsrecht nach §29 BNatSchG verletzt hat, weil das streitgegenständliche Vorhaben lediglich einen Teilabschnitt eines bereits vor Ablauf der UVP-Umsetzungsfrist begonnenen Gesamtvorhabens darstellt und somit keine nachträgliche Pflicht zur Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens mit integrierter UVP bestand. Gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und FFH-/Vogelschutzrecht begründen keine eigenständige einklagbare Beteiligungsbefugnis des Klägers für diesen Fall. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.