Urteil
7 A 3879/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0630.7A3879.04.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung B. , Flur 70, Flurstück 2089 (Teil der früheren Parzelle 1397), dessen Bebaubarkeit mit 3 Stadtvillen zwischen den Beteiligten strittig ist. Das streitbefangene Grundstück befindet sich in einer Randlage des Stadtzentrums von B. nördlich vom sogenannten B1.-----ring (hier: M.------allee ), der den Stadtkern B. umschließt. Von der M.------allee führt in nordöstlicher Richtung die L. Straße ab, von der weiter nordöstlich die L1.-------straße in nordwestlicher Richtung abzweigt. Das Grundstück der Klägerin liegt nicht unmittelbar an einer der genannten Straßen, sondern rückwärtig der Bebauung. Es ist Teil einer Fläche, die über zwei plateauartige Bereiche - zum einen das Grundstück der Klägerin ("unteres Plateau"), zum anderen das hiervon durch eine bis zu rund 9 m hohe Böschung höher liegende Plateau ("oberes Plateau"), auf dem die Villa T. errichtet ist - zum T1. hin ansteigt. Auf dem T1. befindet sich eine Kirche mit Kloster. Der T1. ist Teil eines Kur- und Erholungsbereichs im Norden B2. . Der von der M.------allee (Höhe ca. 192 m NN) zum T1. (Höhe ca. 235 m NN) ansteigende Bereich ist am B1.-----ring straßennah großenteils mit - ganz überwiegend zum Wohnen bestimmten - mehrgeschossigen Häusern in weitgehend geschlossener Bauweise bebaut. Eine gleichartige Bebauung erstreckt sich entlang der L2.------straße , die weiter westlich von der M.------allee aus ca. 150 m nach Norden Richtung T1. und M1. führt. Von der L3.-----straße zweigt in Richtung Osten die Straße T1. ab, die einer Höhe von etwa 220 m NN unterhalb der T5. am T1. entlang führt. Zu ihr ist oberhalb des Grundstücks der Klägerin die Villa T. erschlossen. Von hier führt ein Weg, der schließlich in die T2.-------straße übergeht, Richtung Süden zur M.------allee zurück; dieser Weg begrenzt eine Grünfläche auf ihrer östlichen Seite. Die Grünfläche hat entlang der M.------allee eine Breite von rund 125 m. Sie zieht sich ca. 150 m nach Norden und verjüngt sich dort im Bereich der Straße T1. auf eine Breite von ca. 25 bis 30 m. Auch westlich der Villa T. ist zur Straße T1. ein Wohnhaus erschlossen, das an weiter westlich und südlich anschließende Bebauung anknüpft. Nördlich der Straße T1. folgen hier unbebaute Bereiche des T3. . L1.-------straße , L. Straße, M.------allee und T2.-------straße bilden Ost-, Süd- und Westseite eines nach Norden - zur Villa T. und zum T1. - offenen Gevierts. Vom Grundstück T2.-------straße 38, dessen Nordseite an die frühere Parzelle 1397 anschließt, führt entlang der nördlichen Grenze dieses Grundstücks - die zugleich im weiteren Verlauf die südliche Grenze auch des Grundstücks der Klägerin bildet - eine Mauer, die über das Grundstück L3.-----straße 38 hinaus östlich bis zum Grundstück L1.-------straße 1 a führt. Südlich dieser Mauer sind die dortigen selbständigen Grundstücksparzellen zum Teil auch in den - von der L1.-------straße , bzw. der M.------allee und der L. Straße aus gesehen - rückwärtigen Grundstücksbereichen mit wohngenutzten Häusern bzw. einem Jugendheim bebaut. Nördlich der Mauer liegt die frühere Parzelle 1397, die mit Ausnahme der sogenannten Villa T. nebst zugehörigem Garagengebäude im Norden dieser in nördlicher Richtung rund 90 m tiefen Parzelle unbebaut ist. Die Parzelle ist begrünt und wirkt optisch wie ein Teil des Park- und Grünbereichs um den T1. . Die Wohnhäuser L1.-------straße 1 bis 15 stehen straßennah und erreichen eine maximale Bautiefe von ca. 27 m (L1.-------straße 1 b). Rückwärtig dieser Bebauung steigt der unbebaute Gartenbereich der zwischen etwa 45 m und 60 m tiefen Grundstücke deutlich in Richtung T1. an. Das Wohnhaus L1.-------straße 17 hat zum Wohnhaus L1.-------straße 15 einen Abstand von rund 40 m. Es ist über einen zum T1. hinaufführenden Stichweg erschlossen, der seinerseits an die verlängerte L1.-------straße anknüpft. Im Bereich der früheren Parzelle 1387 ist nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ein ehemaliger Bunker unterirdisch vorhanden, über dessen Abmessungen keine Klarheit besteht. Bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter war der Bunker nicht sichtbar, sondern nach Angaben der Beteiligten durch Erdreich verdeckt. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin treten Luftschächte aus dem Boden hervor, die bei der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter wegen dichtem Pflanzenbewuchs nicht festgestellt wurden. Die Südseite der etwa dreieckförmigen Parzelle 2089 der Klägerin, die entlang der beschriebenen Mauer nördlich der rückwärtigen Bebauung zur M.------allee bzw. zur L. Straße verläuft, erstreckt sich auf etwa 100 m, anknüpfend an der rückwärtigen Grenze des Grundstücks L1.-------straße 1 a und sodann in westlicher Richtung weiterführend bis etwa zur Mitte der Nordgrenze des Grundstücks T2.------- straße 38. Die gut 70 m breite Ostseite des Grundstücks der Klägerin verläuft entlang der rückwärtigen Grenze der Hausgrundstücke L1.-------straße 1 a bis 7. Die rund 4800 qm große Parzelle der Klägerin steigt von ihrem tiefsten Bereich im Südosten (Geländehöhe dort rund 199 m NN) in allen Richtungen deutlich an, weist im mittleren Bereich jedoch eine in etwa plateauartige ebene Fläche auf (sogenanntes unteres Plateau). Entlang der südlichen Grenze des Grundstücks der Klägerin erreicht das Grundstück eine Höhe von rund 205 m NN, entlang der östlichen Grenze steigt es auf über 208 m NN an und in noch weitergehenden Umfang in Richtung T1. , wo jenseits des unteren Plateaus eine Böschung beginnt, die zum oberen Plateau hinaufführt und Höhen bis rund 9 m erreicht. Auf der insgesamt ca. 13000 qm großen früheren Parzelle 1397 steht im nordöstlichen Bereich die sogenannte Villa T. , die eine Fläche von rund 750 qm überbaut. Das Grundstück der Klägerin kann über eine Durchfahrt zwischen den Häusern L1.-------straße 1 a und 1 b erreicht werden. Auf der Parzelle 2089 führt ein unbefestigter Weg weiter, der in seinem früheren Zustand der Erschließung der Villa T. gedient hat und über zwei Wegekehren aufwärts führte. Wegen eines anhängigen Bauantrags beschloss der Planungsausschuss der Stadt B. am 16. März 2000, einen auch das Grundstück der Klägerin erfassenden Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss wurde am 14. April 2000 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 20. Juni 2000 beantragte die Klägerin, ihr einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung von 3 Stadtvillen auf ihrem Grundstück etwa im Bereich der beiden Wegekehren des auf ihrem Grundstück früher zur Villa T. hinaufführenden Weges zu erteilen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2000 stellte der Beklagte den Antrag gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 1. Juli 2001 zurück. Am 12. Juni 2001 beschloss der Rat der Stadt B. in einer Dringlichkeitsentscheidung die Satzung einer Veränderungssperre für das Gebiet des vorgesehenen Bebauungsplans T1. im Stadtbezirk B. -Mitte im Bereich zwischen T2.-------straße und L1.-------straße . Die Veränderungssperre wurde am 23. Juni 2001 öffentlich bekannt und trat am 24. Juni 2001 in Kraft. Mit Bescheid vom 26. Juni 2001 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides ab, da ihm die Veränderungssperre entgegenstehe. Der am 24. Juli 2001 erhobene Widerspruch der Klägerin blieb unbeschieden. Die Klägerin hat am 6. August 2002 Klage erhoben. Mit Dringlichkeitsentscheidung vom 19. Mai 2003 hat der Rat der Stadt B. die Verlängerung der Veränderungssperre mit einer Geltungsdauer vom 24. Juni 2003 bis zum 23. Juni 2004 beschlossen. Die Verlängerungssatzung wurde am 5. Juni 2003 öffentlich bekannt gemacht. Am 4. Dezember 2003 beschloss der Planungsausschuss der Stadt B. , den Bebauungsplan "T1. " aufzustellen und eine frühzeitige Bürgerbeteiligung auszuführen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 10. Januar 2004 öffentlich bekannt gemacht. Die Klägerin brachte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4. Februar 2004 Anregungen vor. Am 11. März 2004 beschloss der Planungsausschuss, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. Nach Bekanntmachung am 13. März 2004 lag der Bebauungsplanentwurf in der Zeit vom 22. März bis 22. April 2004 öffentlich aus. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. April 2004 erneut gegen die Bebauungsplanung. Am 5. Mai 2004 prüfte der Rat die in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen und beschloss den mit einer Begründung vorgesehenen Bebauungsplan sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 3. Juni 2004 bekannt gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 864 - "T1. " - der Stadt B. sieht für den Bereich der früheren Parzelle 1397 ein reines Wohngebiet vor. Durch Baugrenzen ist für den Bereich der Villa T. eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Für den Bereich des vorhandenen Garagengebäudes bestimmt der Bebauungsplan die Zulässigkeit einer eingeschossigen Garage. Der übrige Grundstücksbereich ist als nicht überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt. Für den gesamten Bebauungsplanbereich ist eine Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen vorgegeben. Nachdem die Klägerin zunächst den Antrag angekündigt hatte, den Beklagten zur Erteilung des Vorbescheides zu verpflichten, hat sie nach Inkrafttreten des Bebauungsplans in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts beantragt, festzustellen, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans am 3. Juni 2004 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides hatte. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Urteil vom 13. Juli 2004, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor: Der Bebauungsplan Nr. 864 stehe ihrem Vorhaben nicht entgegen, denn er sei nichtig. Er weise zwar ein reines Wohngebiet aus, ordne aber 93 % des Plangebiets der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zu. Die für diese Planung angegebenen städtebaulichen Gründe würden die Planung nicht rechtfertigen. Um die überbauten Flächen zu sichern, bedürfe es keiner Bebauungsplanfestsetzung. Mit der Ausweisung nicht überbaubarer Grundstücksflächen könne das angegebene Ziel, diese Flächen von Bebauung freizuhalten, nicht gefördert werden. Ein reines Wohngebiet, das von Bebauung frei bleiben solle, sei ein Widerspruch in sich. Es fehle eine inhaltliche Festsetzung. Auch ein gegliedertes Baugebiet müsse der Zweckbestimmung des Baugebietstyps genügen, was hier nicht der Fall sei, da die nach der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungen in wesentlichen Baugebietsbereichen nicht zulässig seien. Die die Bebauungsplanung tragende Erwägung, Wohnbebauung auf dem unteren Plateau im Plangebiet zu verhindern, sei als sogenannte Negativplanung unzulässig, nämlich nicht auf eine positive städtebauliche Zielsetzung gerichtet. Ausweislich der Bebauungsplanbegründung solle durch den Bebauungsplan für den Bereich des oberen Plateaus die "überbaute Fläche" gesichert werden. Hierfür gebe es keine städtebauliche Rechtfertigung, gehe die Stadt doch selbst davon aus, dass nach den für das obere Plateau geltenden Maßstäben des § 34 BauGB eine weitere Bebauung nicht möglich sein dürfte. Die totale Freihaltung des unteren Plateaus von Wohnbebauung sei ein einschneidender Eingriff in das Grundeigentum und nur aus gewichtigen Gründen zulässig, die sich aus der Bebauungsplanbegründung ergeben müssten. Die dort genannten Gründe würden die Festsetzung nicht rechtfertigen. Sie seien zum Teil auch falsch. Es gebe auf dem unteren Plateau keinen "erheblichen Baumbestand" und damit bestehe dort auch keine "zusammenhängende Park- und Waldfläche". Es handele sich bei dem unteren Plateau nicht um eine Fläche exponierter Lage, denn sie sei nur teilweise und nur von Norden bzw. Osten einsehbar. Nachbarliche Rücksichtnahme fordere die Festsetzung nicht, denn eine Bebauung würde gegenüber der Nachbarschaft nicht rücksichtslos sein. Das nahe Landschaftsschutzgebiet würde nicht beeinträchtigt werden. Die behaupteten Ziele der Bebauungsplanung würden nur dann erreicht, wenn infolge der Errichtung der drei von ihr, der Klägerin, beantragten Stadtvillen der derzeitige, nach Annahme des Verwaltungsgerichts verwahrloste Zustand des Grundstücks behoben und die historische Gartenlandschaft wiederhergestellt werden könnte. Wäre ihr, der Klägerin, Grundstück mit der Bebauungsplanbegründung dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen, fehle eine städtebauliche Rechtfertigung für die Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche erst recht, denn die Fläche wäre dann auch ohne Bebauungsplanung nicht bebaubar. Der Bebauungsplan sei darüber hinaus nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn dieser stelle nach wie vor eine Wohnbaufläche dar. Da der Bebauungsplan nichtig sei, ergebe sich die bauplanungsrechtliche Grundlage ihres, der Klägerin, Vorhaben nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 BauGB. Ob das zur Überbauung vorgesehene Grundstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zurechne, beurteile sich nach dem Zusammenhang der zur Bebauung vorgesehenen Grundstücksfläche mit den anschließenden Grundstücken. Auf die nicht bebaubaren Bereiche im Norden und Westen der Parzelle 2089 komme es daher nicht an. Diese seien zum Teil wegen ihrer Hanglage, zum Teil wegen ihrer künstlich aufgeschütteten Erhebung - aus der Luftschächte (wohl als Teil einer unterirdischen Anlage, möglicherweise Luftschutzräume) ragten - nicht bebaubar. Der bebaubare Teil ihres Grundstücks rechne dem Bebauungszusammenhang der angrenzenden bebauten Grundstücke zu, weil er an - mit Ein- und Mehrfamilienhäusern bebaute - außergewöhnlich großzügig geschnittene Grundstücke angrenze. Art und Maß der Bebauung seien aus der Umgebungsbebauung herzuleiten. Durch die Villa T. und das zugehörige Garagengebäude sei ein markanter Riegel entstanden, der den Bebauungszusammenhang mit der östlich und südlich angrenzenden Bebauung herstelle. Diese Wertung finde Ausdruck auch darin, dass der Beklagte Um- und Erweiterungsbauten der Villa T. und einen dortigen Garagenanbau auf Grundlage des § 34 BauGB genehmigt habe. In einer Sitzungsvorlage für die Bezirksvertretung habe er die streitbefangenen Grundstücke noch im Jahre 2000 dem unbeplanten Innenbereich zugeordnet. Selbst wenn ihr Grundstück dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zugerechnet würde, hätte sie, die Klägerin, einen Genehmigungsanspruch, da ihr Vorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige. Insbesondere werde durch die Bebauung eines Außenbereichsgrundstücks, welches von Innenbereichsgrundstücken umgeben sei, die natürliche Eigenart der Landschaft nicht beeinträchtigt. Die vorgesehenen Gebäudestandorte wiesen keinen Baumbewuchs und überwiegend auch keinen Strauchbewuchs auf. Der Grundstückszustand gleiche Brachland oder einem verwilderten ehemaligen Villengarten und komme daher weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke der Allgemeinheit in Frage. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, denn die Bebauung des unteren Plateaus würde sich harmonisch in die Siedlungsstruktur einfügen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den unter dem 20. Juni 2000 beantragten Vorbescheid für die Errichtung von drei Stadtvillen auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 70, Flurstück 2089 zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Klägerin bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 864 am 3. Juni 2004 einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids hatte. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er erwidert: Der Hauptantrag stelle eine Klageänderung dar, der er widerspreche. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich, denn der Streitstoff sei ein wesentlich anderer und er sei umfangreicher, komme es auf die jetzigen Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Nichtigkeit des Bebauungsplans an. Der Hilfsantrag sei unbegründet, denn die Klägerin habe bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 864 keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids gehabt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt habe, rechne das Grundstück der Klägerin - berücksichtige man den Bebauungsplan nicht - dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zu. Rechtlich ohne Bedeutung sei, ob er, der Beklagte, in der Vergangenheit von einer anderen Beurteilung ausgegangen sei. Auf die Darstellungen des Flächennutzungsplans komme es insoweit ebenfalls nicht an. Dass dem Vorhaben der Klägerin öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB entgegenstünden, habe das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 25. April 2005 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Akten sowie die von der Klägerin beigebrachten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig. Der Wechsel von dem im erstinstanzlichen Verfahren von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag zum erstinstanzlich ursprünglich verfolgten Verpflichtungsantrag ist eine Klageänderung. Keine Klageänderung ist gegeben, wenn der Kläger ohne Änderung des Klagegrundes von einer Verpflichtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage übergeht. Denn Bestandteil des Streitgegenstandes einer Verpflichtungsklage ist die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, rechtswidrig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, NVwZ 1992, 563 f.; Urteil vom 10. April 1997 - 2 C 38.95 -, DVBl. 1998, 191. Ebenso ist es nicht als Klageänderung anzusehen, wenn der Kläger von der Fortsetzungsfeststellungsklage zur ursprünglich verfolgten Anfechtungsklage zurückkehrt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1982 - 8 C 101.78 -, BVerwGE 66, 75. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist die Rückkehr von der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Verpflichtungsklage jedoch als Klageänderung anzusehen. Die Klägerin hat erstinstanzlich an ihrem ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 864 nicht, auch nicht hilfsweise festgehalten. Sie hat damit der Sache nach zum Ausdruck gebracht, von dem Bebauungsplan als einer ihrem Vorhaben entgegenstehender Rechtsnorm ausgehen zu wollen, ihn jedenfalls aber nicht (als Vorfrage zum ursprünglich verfolgten Verpflichtungsbegehren) der gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen. Wenn die Klägerin im Berufungsverfahren nunmehr zum Verpflichtungsbegehren zurückkehrt, stellt sie einen neuen Sachverhalt erstmals zur Entscheidung, nämlich die Frage, ob sie auch unter Berücksichtigung des Bebauungsplans einen Genehmigungsanspruch hat. Der sachliche Streitstoff wird damit erheblich erweitert. Der Beklagte hat der Klageänderung widersprochen. Sie ist jedoch sachdienlich im Sinne des § 91 VwGO und daher zulässig. Mit der Prüfung, ob der Bebauungsplan Nr. 864 dem klägerischen Vorhaben entgegengehalten werden kann, wird der Streitstoff zwar deutlich ausgeweitet. Mit der Klärung der hiermit verbundenen Fragen kann jedoch ein weiterer Prozess zwischen den Beteiligten vermieden werden. Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, denn seiner Erteilung stehen Vorschriften des Bauplanungsrechtes entgegen (vgl. §§ 71 Abs. 1, Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 864 - "T1. " - (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB). Für den Vorhabenstandort setzt der Bebauungsplan eine nicht überbaubare Grundstücksfläche fest. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans (vgl. § 31 Abs. 2 BauGB) sind nicht gegeben. Nähere Ausführungen hierzu sind nicht erforderlich, denn auch die Klägerin nimmt einen Anspruch auf Genehmigung ihres Vorhabens nur unter der Voraussetzung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans an. Der Bebauungsplan ist jedoch wirksam. Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans sind nach Aktenlage gegenüber der Stadt B. nicht geltend gemacht worden. Ohne Rüge beachtliche Form- oder Verfahrensfehler sind nicht gegeben. Der Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Die städtebauliche Rechtfertigung im vorstehenden Sinne ergibt sich unmittelbar aus der Bebauungsplanbegründung. Der Rat der Stadt B. verfolgt mit dem Bebauungsplan das Anliegen, eine stark durchgrünte Fläche des T3. in ihrer Situation zu erhalten und in Zukunft zu sichern, da ein hohes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der zusammenwirkenden Parklandschaft von M1. , T1. , X. und T4. bestehe (Bebauungsplanbegründung Seite 5). Die Bebauungsplanung ist daher auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie die Landschaftspflege und damit auf für die Bauleitplanung beachtliche Belange ausgerichtet (vgl. § 1 Abs. 6 Nrn. 5 und 7 BauGB n.F.). Schon hieraus folgt zugleich, dass die strittige Planung, auch wenn sie weiterer Bebauung im Planbereich entgegen wirken soll, nicht als unzulässige "Negativplanung" bzw. Verhinderungsplanung zu qualifizieren ist, denn sie trifft eine positive planerische Aussage über die zukünftige Funktion im städtebaulichen Gesamtkonzept der Gemeinde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 NB 8.90 -, BRS 50 Nr. 9. Die Klägerin behauptet, der Rat der Stadt B. sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen, als er ein städtebauliches Bedürfnis für die Bebauungsplanung angenommen habe. Die Ausführungen der Klägerin würdigen die von ihr für ihre Behauptung in Bezug genommene Bebauungsplanbegründung jedoch nicht deren Sinn entsprechend. Die Klägerin meint, auf dem unteren Plateau gebe es keinen "erheblichen Baumbestand". Sie bestreitet nicht, dass es einen Baumbestand auf dem unteren Plateau gibt. Welcher Baumbestand der Abwägung zugrundegelegt werden konnte, hat der Rat ermitteln lassen. Durch die Architekten I. + L4. hat er einen Baumbestandsplan erarbeiten lassen. Ein Teil der festgestellten Bäume ist als Bestand in der Bebauungsplanurkunde festgehalten. Die Klägerin hatte im Bebauungsplanverfahren behauptet, der Baumbestandsplan erfasse die Situation auf ihrem Grundstück nicht mehr zutreffend. Substantiierte Angaben hierzu hat sie nicht vorgelegt. Letztlich ist jedoch auch gar nicht entscheidend gewesen, ob alle im Baumbestandsplan noch festgestellten Bäume weiterhin auf dem Grundstück der Klägerin vorhanden waren. Denn der Rat durfte den Baumbestand aus seiner Sicht als erheblich bezeichnen, da es ihm nicht nur auf die Bäume auf dem Grundstück der Klägerin ankam. Die Klägerin verkennt das mit dem Bebauungsplan verfolgte Ziel, wenn sie Gegenteiliges annimmt. In der Beschreibung der städtebaulichen Situation (S. 3 der Bebauungsplanbegründung) sowie in den Ausführungen zum Anlass der Bebauungsplanung (S. 3 f. der Bebauungsplanbegründung) unterscheidet der Rat der Stadt B. zwar auch zwischen dem oberen und dem unteren Plateau. Es ging ihm jedoch nicht etwa lediglich darum, das untere Plateau allein wegen der dortigen Bäume von Bebauung freizuhalten, sondern darum, den gesamten (sonstigen) Hangbereich von weiterer Bebauung freizuhalten. Der Hangbereich, also der überplante Bereich des T3. , ist vom Rat auch nicht als durchweg bewaldeter Bereich angesehen worden, sondern als "zusammenhängende Park- und Waldfläche". Dieser Bewertung steht weder die Entfernung einzelner Bäume noch der Unterhaltungszustand der Parkfläche entgegen. Soweit die Klägerin ihr Grundstück mit dem Verwaltungsgericht als "verwahrlost" bezeichnet hat, ist damit nicht etwa ein städtebaulicher Missstand vergleichbar einer wilden Müllkippe oder u. ä. beschrieben, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass ihr Grundstück nicht (mehr) gärtnerisch gepflegt worden ist. Nun steht die natürliche Entwicklung eines nicht mehr gepflegten früheren Parkbereichs der Bewertung des Rates nicht entgegen, sie weiterhin als Teil einer solchen Landschaft anzusehen, die schützenswert ist, zumal nicht gärtnerisch gepflegte Bereiche einer Parkanlage durchaus ökologisch wertvoll sein können. Die vorstehenden Zusammenhänge zerreißt die Klägerin, wenn sie dem in der Bebauungsplanbegründung ferner benannten Planungsziel, die überbaute Fläche auf dem oberen Plateau zu sichern, entgegenhält, der Rat sei selbst davon ausgegangen, dieser Bereich sei auf Grundlage des § 34 BauGB über den vorhandenen Gebäudebestand hinaus nicht bebaubar. Zum einen hat der Rat - durchaus in Übereinstimmung mit den sich aus § 34 BauGB ergebenden Wertungen - nicht ausgeschlossen, dass auf dem oberen Plateau eine weitere Bebauung möglich sein könne, sondern darauf abgehoben, "sie dürfte ..... nicht möglich sein". Er hat seine Planung darüber hinaus mit der "großzügigen Gestaltung der Grundstückssituation" begründet (S. 4 der Bebauungsplanbegründung), die jedoch geändert werden könnte. Zum anderen hat er - wie dargelegt - die gesamte nicht bebaute Fläche einschließlich des oberen Plateaus als stark durchgrünte Fläche des T3. erhalten und sichern wollen (S. 5 der Bebauungsplanbegründung). So gesehen bedeutet die Festsetzung einer in dieser Fläche liegenden überbaubaren Grundstücksfläche, dass das Interesse an der Sicherung der begrünten Fläche für diesen Bereich zurückgesetzt und die überbaute Fläche in ihrer tatsächlichen Nutzung gesichert wird. Die Klägerin hält dem Rat der Stadt B. zu Unrecht entgegen, er habe dem unteren Plateau eine exponierte Lage beigemessen, obwohl dieses Plateau nur teilweise aus nördlicher bzw. östlicher Richtung einsehbar sei. Die Bebauungsplanbegründung verwendet den Begriff der exponierten Lage in dem einen Absatz S. 4 unten/S. 5 oben der Bebauungsplanbegründung. Dort unterscheidet der Rat gerade nicht zwischen den beiden Plateaus, sondern betrachtet die überplante Fläche im Zusammenhang ("das gesamte in Rede stehende Grundstück = beide Plateaus"). Dessen ungeachtet ist auch das untere Plateau als Teil der Parklandschaft des T3. , der sich hier bis an die Bebauung der M.------allee bzw. die L. Straße heranzieht, für die städtebauliche Situation der Stadt durchaus von exponierter Bedeutung, auch wenn die (unbebaute) Fläche nicht von allen Seiten gut eingesehen werden kann. Die Klägerin setzt ihre eigenen städtebaulichen Zielvorstellungen in ihr nicht zustehender Weise an die Stelle der Erwägungen des Rates der Stadt B. , wenn sie meint, eine Bebauung ihres Grundstücks würde nachbarliche Rücksicht nehmen; die S. 5 der Bebauungsplanbegründung angesprochenen Gründe nachbarlicher Rücksichtnahme erforderten daher keine Festsetzung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Der Satzungsgeber ist nicht darauf beschränkt, Festsetzungen zum Schutz der Nachbarn vor etwa im Sinne des Gebots der Rücksichtname rücksichtsloser Bebauung zu treffen. Er darf das Interesse der Nachbarschaft daran abwägend berücksichtigen, auf die Beziehungen zu einer bestehenden Parklandschaft Rücksicht zu nehmen. Dabei durfte er an ein Landschaftsschutzgebiet (T1. /M1. ) anknüpfen, das sich in der Nähe des Plangebiets befindet, auch wenn es selbst ohne die Festsetzung nicht überbaubarer Grundstücksflächen bzw. durch eine Bebauung des überplanten Bereichs nicht beeinträchtigt würde. Der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans steht nicht entgegen, dass (jedenfalls das untere Plateau) auf der Grundlage des § 35 BauGB, auf den der Rat der Stadt B. abgestellt hatte, ohnehin nicht bebaubar sei. § 35 BauGB schließt insbesondere die Errichtung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich privilegiert zulässiger baulicher Nutzung nicht von vornherein aus (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Das festgesetzte reine Wohngebiet ist bebaubar, wenngleich nur auf einer im Verhältnis zur Gesamtgröße des Bebauungsplangebiets relativ kleinen Fläche. § 3 BauNVO fordert nach seinem Wortlaut jedoch keinen bestimmten Flächenanteil des Bebauungsplangebiets, der baulich nutzbar sein müsste. Ob sich aus dem Zweck einer Baugebietsfestsetzung ergibt, es müsse ein Baugebiet festgesetzt werden, in dem im Verhältnis zur Baugebietsgröße erhebliche baugebietstypische Nutzungen ermöglicht werden (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO), bedarf hier keiner Erörterung. An das Bebauungsplangebiet knüpfen in südlicher und östlicher Richtung ganz überwiegend mit Wohnhäusern bebaute Bereiche zwischen T2.-------straße , M.------allee , L. Straße und L1.-------straße an. Zusammen mit diesen nicht überplanten Bereichen bildet das Bebauungsplangebiet ein festgesetztes bzw. faktisches Wohngebiet, dessen Nutzbarkeit der Bebauungsplan für einen Teilbereich regelt, für den aus der maßgebenden Sicht der Stadt B. städtebaulicher Handlungsbedarf im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB besteht. Dabei schließt der Bebauungsplan für die überbaubare Grundstücksfläche im Übrigen keine Nutzung aus, die nach Maßgabe des § 3 BauNVO in einem reinen Wohngebiet zulässig ist. Schließlich sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen einer baulichen Nutzung nicht völlig entzogen, denn dort können Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO oder nach Landesrecht in den Abstandflächen zulässige Anlagen zugelassen werden (vgl. § 23 Abs. 5 BauNVO). Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, denn er steht in Übereinstimmung mit seiner Darstellung einer Wohnbaufläche. Eine solche Darstellung ist nicht gleichbedeutend mit der Forderung, innerhalb der Wohnbaufläche müsse überall Wohnnutzung ermöglicht werden. Selbstverständlich dürfen innerhalb eines Wohnbaubereichs auch Flächen vorgesehen werden, die als Park- oder Waldfläche erhalten bleiben sollen. Die Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan der Stadt B. erfasst einen größeren, über das Bebauungsplangebiet deutlich hinausgehenden Bereich. Hierauf bezogen widerspricht die Ausweisung der nicht überbaubaren Grundstücksfläche der Gesamtkonzeption des Flächennutzungsplans nicht. Vgl. zu den Anforderungen des Entwicklungsgebots: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1975 - 4 C 74.72 -, BRS 29 Nr. 8. Der Bebauungsplan genügt schließlich den Anforderungen des Abwägungsgebots. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (§ 1 Abs. 6 BauGB a. F.) sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot wird zunächst verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Bei der erforderlichen Abwägung waren hier namentlich die Interessen der Klägerin abwägungsrelevant, ihr Grundstückseigentum baulich nutzen zu können. Das private, namentlich durch bestehende Nutzungsrechte geprägte Eigentum gehört selbstverständlich und in hervorgehobener Weise zu den abwägungserheblichen Belangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - 4 C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. Die Klägerin irrt in der Annahme, durch den Bebauungsplan sei ihr bisher bestehendes Recht aufgehoben worden, ihr Grundstück für Wohnbauzwecke zu nutzen. Das Grundstück der Klägerin hat vor seiner Überplanung durch den Bebauungsplanung 864 im bauplanungsrechtlichen Außenbereich gelegen, denn es nahm nicht an einem Bebauungszusammenhang teil. Ob zum maßgebenden Bebauungszusammenhang die Bebauung der Villa T. nebst östlich gelegenem Garagengebäude gehört, weil diese Bebauung - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Bebauung entlang der Straße T1. mit der Bebauung an der L1.-------straße verbindet, und zwar in Art eines Riegels zwischen dem ersichtlich ohne weiteres als Außenbereich zu qualifizierenden Bereich um den T1. und dem südlich der Villa T. gelegenen Bereich, lässt der Senat dahinstehen. Denn der südlich dieses "Riegels" gelegene Bereich rechnet auch bei einer dahingehenden Annahme nicht einem Bebauungszusammenhang zu. Dass ein Grundstück rundum von einer zusammenhängenden Bebauung umgeben ist, führt noch nicht zwangsläufig dazu, es als Teil dieses Bebauungszusammenhangs zu werten. Bei entsprechender Größe und Erscheinungsform der unbebauten Fläche kann sie vielmehr als sogenannter Außenbereich im Innenbereich anzusehen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BRS 25 Nr. 36. So liegen die Dinge hier. Zunächst sieht der Senat die Böschung zwischen dem oberen und dem unteren Plateau nicht als südliche Trennlinie zwischen einem dem bauplanungsrechtlichen Innenbereich zuzuordnenden Bebauungszusammenhang - der sich gewissermaßen als Riegel vom Haus T1. 4 über die Villa T. und das ihr zugeordnete Garagengebäude bis zum Wohnhaus L1.-------straße 17 erstreckt - und dem südlich der Böschung anschließenden Außenbereich. Grundsätzlich endet ein Bebauungszusammenhang am letzten Baukörper. Allerdings können nach den Umständen des Einzelfalls topografische Verhältnisse wie etwa Böschungen den Bebauungszusammenhang vom letzten Baukörper bis zu einer solchen sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze verschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 -, BRS 50 Nr. 172. Der Böschung kommt keine den Bebauungszusammenhang von der Villa T. in südlicher Richtung erweiternde Wirkung zu. Sie hat eine dahingehende Wirkung auch nicht hinsichtlich des mit den rückwärtigen Gärten der Bebauung entlang der L1.-------straße bzw. der Bebauung im rückwärtigen Bereich der Grundstücke M.------allee /L. Straße endenden dortigen Bebauungszusammenhangs. Die Böschung verläuft inmitten des Außenbereichs. Sie stellt ein Element des insgesamt zur T5. aufsteigenden Geländes dar. Der Außenbereich zieht sich mit anderen Worten von der Bebauung an der M.------allee , der L. Straße und der L1.-------straße über die Böschung hinweg bis zur Villa T. . Diese Gegebenheiten, die der Berichterstatter dem Senat anhand der in den Akten befindlichen Karten und Fotos vermittelt hat, werden durch die von der Klägerin überreichten Luftbilder anschaulich bestätigt. Aber auch in westlicher Richtung endet der maßgebende Außenbereich nicht bereits an der dortigen Böschung zum Weg zwischen der Straße T1. und der T2.- ------straße . Vielmehr besteht auch hier der Eindruck einer Fortsetzung des Grünbereichs, der sich zum T1. hinaufzieht und (allenfalls) durch den schon genannten Bebauungsriegel unterbrochen wird. Dieser Eindruck wird verstärkt dadurch, dass die Böschung gerade in diesem Bereich stark mit Bäumen und Sträuchern bestanden ist und daher nur in Teilbereichen - namentlich angrenzend an das Grundstück T2.-------straße 38 (vom Verwaltungsgericht als "Nase" beschrieben) - als Geländekante hervortritt. Schließlich nimmt die Höhe der Böschung in Richtung der Villa T. ab und nähert sich dadurch hangaufwärts das dortige Geländenieveau dem Geländeniveau im Bereich der Grünflächen weiter westlich an. Der sich nach alledem von der M.------allee westlich der T2.-------straße bis jedenfalls zur Villa T. und südlich von diesem Gebäude bis zur Bebauung entlang der L1.-------straße erstreckende Außenbereich ist mit grob abgegriffenen rund 1,5 ha auch seiner Größe nach von beachtlichem Gewicht; diese Fläche wird von der umgebenden Bebauung nicht als Bauland geprägt. Das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht privilegiert zulässige Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt öffentliche Belange. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil würde in den Außenbereich hinaus ausgeweitet. Diese Entwicklung wäre siedlungsstrukturell zu missbilligen und beeinträchtigt daher öffentliche Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44, 87; Beschluss vom 11. Oktober 1999 - 4 B 77.99 -, BRS 62 Nr. 118. Das Vorhaben ist konkret geeignet, eine Nachfolgebebauung nach sich zu ziehen und damit die siedlungsstrukturell unerwünschte Zersiedlung des Außenbereichs zu fördern. Das untere Plateau (Grundstück der Klägerin) ist von der straßennahen Bebauung entlang der L1.-------straße nicht nur aufgrund der Entfernung dorthin deutlich abgesetzt, sondern auch deshalb, weil die Gebäude im Bereich der dortigen Wohnhäuser um einige Meter tiefer liegen als das "untere Plateau" der Klägerin. Der sich zur T5. fortsetzende Hangverlauf steht bislang der Annahme entgegen, erst die Böschung ziehe dem Bebauungszusammenhang eine Grenze. Diese Gegebenheiten würden durch die beantragte Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin verändert. Weitere Bauvorhaben in dem zwischen ihrem Vorhaben und den Gebäuden entlang der L1.-------straße gelegenen Bereich könnte nicht mehr mit der gleichen Überzeugungskraft entgegengetreten werden. Der Zuschnitt der Grundstücke steht der Annahme nicht entgegen, weitere Grundstücke könnten einer baulichen Nutzung zugeführt werden. Dies zeigt das Vorhaben der Klägerin auf, die auf ihrer einen Parzelle gleich drei Villen errichten will. Einige Nachbargrundstücke sind so groß, dass dort weitere Wohnhäuser errichtet werden könnten. Auf der anderen Seite sind die benachbarten Grundstücke durchaus nicht alle so gleichmäßig geschnitten, dass aus dem Grundstückszuschnitt abgeleitet werden könnte, das Vorhaben der Klägerin hätte keine Vorbildwirkung. Beispielsweise ist das Wohngrundstück L1.-------straße 3 lediglich ungefähr 8 m breit, das Wohngrundstück L1.-------straße 1 a bis 1 c gut 38 m. Erschließungsmöglichkeiten für den rückwärtigen Grundstücksbereich bestehen zwischen den Häusern L1.-------straße 11 und 11 a bzw. 5 und 7. Selbst wenn - entgegen der dargestellten Auffassung des Senats - das Grundstück der Klägerin nicht dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich, sondern einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen sein sollte, ergibt sich hieraus zugunsten der Klägerin nichts. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben der Klägerin würde sich hinsichtlich der zur Überbauung vorgesehenen Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die maßgebliche Umgebung, in deren Eigenart sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen muss, ist nicht für alle Tatbestandsmerkmale des § 34 Abs. 1 BauGB identisch, vielmehr kann die maßgebliche Umgebung je nach dem betrachteten Tatbestandsmerkmal des § 34 BauGB durchaus unterschiedlich sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2003 - 7 A 3557/02 -. Maßgeblich ist, inwieweit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks hinsichtlich des jeweiligen Tatbestandsmerkmals des § 34 Abs. 1 BauGB prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36. Die Bebauung in der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin ist hinsichtlich der überbauten Grundstücksfläche inhomogen. Südlich der Grenze des Grundstücks der Klägerin ist zum einen eine straßennahe Bebauung auf zum Teil schmal geschnittenen Grundstücken vorhanden. Hinzu kommen von der M.------allee bzw. der L. Straße aus betrachtet rückwärtige Bebauungen, die jedoch eine gedankliche, von Westen nach Osten führende geradlinige Verbindung, wie sie durch die dort vorhandene Mauer versinnbildlicht wird, nicht überschreitet. Wie mit einem Lineal gezogen, begrenzt hier in nördlicher Richtung der begrünte Bereich des T3. die Bebauung. Ob diese scharfe Trennung zwischen bebauten und nicht bebauten Grundstücksbereichen ihre Ursache darin hat, das unterirdisch Luftschutzeinrichtungen vorhanden gewesen sind, mag dahinstehen. Diese entsprechenden Anlagen sind (möglicherweise mit Ausnahme eines Luftschachtes) nicht sichtbar und daher nicht geeignet, auf die Umgebung hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücksflächen prägend einzuwirken. Auch unterscheidet sich der Grundstückszuschnitt der Grundstücke südlich bzw. nördlich der vorhandenen Mauer völlig. Während südlich der Mauer eine Vielzahl von Grundstücken vorhanden ist, sind nördlich nur drei Parzellen vorhanden, nachdem die frühere eine Parzelle der Villa T. geteilt worden ist. Wiederum anders stellt sich die Situation entlang der Westseite der L1.-------straße dar. Wie ausgeführt, ergibt sich hier das Bild einer straßennahen Bebauung auf unterschiedlich breiten Grundstücken; rückwärtig schließen Hausgärten an, die zum Park- und Waldbereich des T3. überleiten. Das Gebäude L1.-------straße 17 ist von der übrigen Bebauung deutlich abgesetzt und vermag schon deshalb keine prägende Wirkung zu entfalten, aber auch deshalb, weil die westlich dieses Grundstücks gelegene Böschung in südlicher Richtung gewissermaßen noch zwischen dieses Wohnhaus und das Grundstück der Klägerin tritt. Die Villa T. liegt oberhalb der bereits erwähnten Bebauung. Sie wird optisch gleichfalls durch die Böschung von der übrigen Bebauung abgesetzt. Hat das streitige Vorhaben nach alledem kein Vorbild in der maßgebenden Umgebung, erweist es sich - die Anwendbarkeit des § 34 BauGB in diesem Zusammenhang weiter unterstellt - auch nicht deshalb trotz Überschreitens des aus der maßgeblichen Umgebung abzuleitenden Rahmens - ausnahmsweise - als zulässig, weil es keine bodenrechtlich relevanten Spannungen hervorrufen würde. Vgl. zu diesem Kriterium: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36. Solche bodenrechtlichen Spannungen sind vielmehr zu bejahen, weil das den Rahmen überschreitende Vorhaben wegen der von ihm ausgehenden Vorbildwirkung für weitere Hinterlandbebauung die gegebene Situation in negativer Hinsicht in Bewegung und damit in Unordnung bringen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 -, BRS 56 Nr. 61. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf seine Ausführungen zur Frage Bezug, ob das Vorhaben der Klägerin siedlungsstrukturell zu missbilligen ist; die Ausführungen können hier entsprechend herangezogen werden. Nach alledem musste der Rat der Antragsgegnerin in der Abwägung der von der Bebauungsplanung betroffenen Belange eine besondere Schutzwürdigkeit hinsichtlich etwaiger baulicher Nutzungsmöglichkeiten, die sich auf Grundlage des § 34 BauGB bzw. hinsichtlich nicht privilegierter Nutzungen auf Grundlage des § 35 BauGB hätten ergeben können, nicht zugunsten der Klägerin in die Abwägung einstellen, denn ihr stand kein entsprechender Nutzungsanspruch zu. Ein Interesse an der Aufnahme einer nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Nutzung, die durch den Bebauungsplan nunmehr ausgeschlossen sein könnte, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Vielmehr hat sie sich mit Schreiben vom 16. April 2004 auf ihre Bauvoranfragen vom 20. Juni 2000 betreffend die Errichtung von drei Stadtvillen sowie vom 24. März 2003 betreffend die Errichtung von fünf Einfamilienhäusern bezogen. Bei diesen Gegebenheiten durfte der Rat der Stadt B. das Interesse am Erhalt der ökologischen und landschaftsgestalterischen Qualität der Freifläche (vgl. die Stellungnahme des Rates zu den von der Klägerin in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen) als gewichtiger ansehen, zumal der Rat damit der tatsächlichen Grundstückssituation aufgrund ihrer Lage, ihres Zustandes und ihrer Einbettung in die Umgebung Rechnung getragen hat. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hatte bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 864 keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Ungeachtet der Frage, ob dem Anspruch bereits der Zurückstellungsbescheid bzw. nachfolgend die (verlängerte) Veränderungssperre entgegengehalten werden konnte, ergab sich weder auf Grundlage des § 34 noch des § 35 BauGB ein solcher Anspruch. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.