Urteil
11 A 2307/03.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0712.11A2307.03A.00
39Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
39 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert: Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2001 zu Nr. 2 wird aufgehoben.
Die Beklagte und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert: Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2001 zu Nr. 2 wird aufgehoben. Die Beklagte und die Beigeladenen - diese als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 9. Juli 1973 in Grosny (Tschetschenien) geborene Beigeladene zu 1. ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. Ihr Sohn, der minderjährige Beigeladene zu 2., ist am 13. November 1996 in Prochladnyj (Kabardino-Balkarien) geboren. Die Beigeladenen bezeichnen sich als tschetschenische Volkszugehörige muslimischen Glaubens. Die Beigeladene zu 1. hat nach eigenen Angaben zusammen mit ihrem Kind Mitte Oktober 1999 Grosny (Tschetschenien) verlassen und ist mit einem Zug über Inguschetien nach Moskau gelangt. Dort habe sie ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland erhalten und sei mit ihrem Sohn in einem Reisebus über Polen am 1. November 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Hier habe sie eine Verlängerung des Visums bis zum 27. Januar 2000 erhalten. Ihren Reisepass habe sie verloren. Am 15. Dezember 1999 haben die Beigeladenen einen Asylantrag gestellt. Bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) am 17. Dezember 1999 gab die Beigeladene zu 1. an: Sie habe sich bis unmittelbar vor ihrer Ausreise in Grosny aufgehalten. Ihre Mutter lebe in Inguschetien in einem Zeltlager. Die gemeinsame Wohnung in Grosny sei ausgebrannt. Ihr Heimatland habe sie wegen des Krieges verlassen. Es werde dort bombardiert. Sie hätten die ganze Zeit im Keller leben müssen. Draußen hätten überall Sprengkörper gelegen. Schulen, Kindergärten und Krankenhäuser würden nicht funktionieren. Es gebe kein Essen, kein Wasser und keinen Strom. Sie habe Angst um ihr Kind gehabt, das gesundheitliche Probleme mit dem Magen habe und psychologisch auffällig sei. Kinder würden ständig entführt. In anderen Bereichen der Russischen Föderation könne sie sich nicht aufhalten. Auch in Moskau würden Tschetschenen festgenommen. Man bekomme weder dort noch in anderen Regionen eine Wohnberechtigung. In Inguschetien könne man mit einem Kind nicht menschlich leben; Kinder würden entführt und Frauen vergewaltigt. Mit Bescheid vom 24. Juli 2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Beigeladenen ab und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Gegen den ihm am 6. August 2001 zugestellten Bescheid hat der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten (Bundesbeauftragter) am 14. August 2001 Klage erhoben. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24. Juli 2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich in der Sache nicht geäußert. Die Beigeladenen haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene zu 1. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erster Instanz erklärt, ihr persönlich sei in Tschetschenien nichts zugestoßen. Ferner hat sie ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und erläutert. Mit Urteil vom 28. März 2003, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Er hat geltend gemacht, die Frage einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Volkszugehörige in der Russischen Föderation sei als grundsätzlich bedeutsam zu klären, auch sei eine einheitliche Rechtsprechung im Gerichtsbezirk des erkennenden Oberverwaltungsgerichts herzustellen. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 entsprochen. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger insbesondere geltend, die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative für Tschetschenen sei nicht im Sinne des angefochtenen Urteils zu beantworten, und verweist hierzu auf seine Ausführungen in dem Zulassungsantrag. Eine inländische Fluchtalternative stehe ethnischen Tschetschenen auch gegenwärtig offen. Mit dem Inkrafttreten des § 60 AufenthG habe sich die Rechtslage in der Sache nicht geändert. Auch nach der Genfer Flüchtlingskonvention stehe eine inländische Fluchtalternative der Anerkennung als Flüchtling entgegen. Der Hinweis in § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG auf eine inländische Fluchtalternative in Fällen nichtstaatlicher Verfolgung schließe deren Berücksichtigung bei einer staatlichen Verfolgung nicht aus. Ob und in welchem Umfang die Richtlinie 2004/83/EG, deren Umsetzungsfrist noch bis zu 10. Oktober 2006 laufe, unmittelbar anwendbar sei, könne offen bleiben. Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie zeige nämlich, dass es beim bisherigen Verständnis bleibe. Eine Kumulierung diskriminierender Maßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie führe erst dann zu einer internationalen Schutz begründenden Lage, wenn dies in der Gesamtheit zu einer Betroffenheit ähnlicher Intensität wie nach Absatz 1 dieser Bestimmung führen würde. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte stellt keinen Antrag und hat sich in der Sache nicht geäußert. Die Beigeladenen beantragen schriftsätzlich, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Berufung sei unzulässig, weil sie gegen die Begründungspflicht verstoße. Jedenfalls sei sie unbegründet. Tschetschenen stehe in der Russischen Föderation keine inländische Fluchtalternative offen. Der nunmehr anwendbare § 60 Abs.1 AufenthG stelle nur noch auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention ab. Somit sei nicht mehr die deutsche Rechtsprechung zum Begriff der politischen Verfolgung maßgebend, sondern die Vorgaben der Richtlinie 2004/83/EG seien entscheidend. Der Einzelne könne sich hierauf unmittelbar berufen. Nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 1 Satz 4 c) AufenthG dürfe eine innerstaatliche Fluchtalternative nur noch bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure geprüft werden. Sollte man dies nicht annehmen wollen, habe sich jedenfalls der Beurteilungsmaßstab völlig geändert. Eine inländische Fluchtalternative komme nur ausnahmsweise in Betracht. Es müssten konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, der Verfolgerstaat lasse die in einem Landesteil verfolgte Gruppe in anderen Bereichen unbehelligt. Solche Tatsachen seien für die Russische Föderation nicht ersichtlich. Tschetschenen könnten auch außerhalb Tschetscheniens nicht unbehelligt leben. Der russische Staat sei nicht schutzbereit im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG, vielmehr diskriminiere er Tschetschenen. Nach dem neuen Flüchtlingsbegriff sei auch eine Vielzahl von Übergriffen, die jeweils für sich betrachtet, nicht asylerheblich wären, in dieser Vielzahl eine relevante Verfolgung. Nach Art. 9 Abs. 2 b) der Richtlinie 2004/83/EG könnten als Verfolgung auch gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen gelten, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Hierzu zählten auch die Maßnahmen gegenüber Tschetschenen im Zusammenhang mit der russischen Registrierungspraxis, der Vorenthaltung staatsbürgerlicher Rechte, der allgemeinen Diskriminierung der Tschetschenen durch eine falsche Propaganda. Sie selbst - die Beigeladene zu 1. - sei wegen der Aktivitäten des Vaters ihres Sohnes im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien gefährdet. Ihre Mutter sei mehrfach von Sicherheitskräften aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes, Herrn F. J. , befragt worden, obwohl dessen Tod landesweit bekannt sei. Ihre Mutter nehme an, dass auf ihre Tochter - die Beigeladene zu 1. - "Jagd gemacht" würde. Junge Frauen gestorbener Tschetschenienkämpfer seien besonders gefährdet. Der Berichterstatter des Senats hat am 13. Mai 2005 einen Erörterungstermin durchgeführt und hierbei die Beigeladene zu 1. zu ihrem vorgetragenen Verfolgungsschicksal informatorisch befragt. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der Beratung gemachten Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Erkenntnisse, die in der den Beteiligten übersandten Erkenntnismittelliste aufgeführt sind. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des im vorliegenden Verfahren nach wie vor beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten (vgl. §§ 87b AsylVfG n. F., 6 AsylVfG a. F.) ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Die zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegt kein Begründungsmangel vor. Nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Ferner muss die Begründung gemäß § 124 Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Diesen Erfordernissen genügt der fristgerecht eingegangene Schriftsatz des Klägers vom 30. Dezember 2004. Zunächst enthält er einen bestimmten Antrag. Die ansonsten vorgenommene Bezugnahme auf die Ausführungen im Zulassungsantrag verstößt nicht gegen die Begründungspflicht. Denn der Berufungskläger hat hiermit eindeutig zu erkennen gegeben, dass er nach wie vor an der Durchführung des Berufungsverfahrens interessiert ist, und warum das verwaltungsgerichtliche Urteil aus seiner Sicht keinen Bestand haben kann. Vgl. zu diesen Anforderungen etwa BVerwG, Urteile vom 30. Juni 1998 - 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117 (122), und vom 8. März 2004 - 4 C 6.03 -, NVwZ-RR 2004, 541, sowie Beschluss vom 2. Oktober 2003 - 1 B 33.03 -, InfAuslR 2004, 130. B. Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Bundesbeauftragten zu Unrecht abgewiesen. Die Beigeladenen haben keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F./§ 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihnen in der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Das angefochtene Urteil ist daher zu ändern, der Klage stattzugeben und der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) vom 24. Juli 2001 insoweit aufzuheben, als dort unter Nr. 2 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (a. F.) hinsichtlich der Russischen Föderation festgestellt worden ist. I. Nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist § 51 Abs. 1 AuslG a. F. nicht mehr anwendbar. Rechtsgrundlage des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes ist nunmehr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) - Art. 1 Zuwanderungsgesetz -. Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des bis dahin einschlägigen § 51 Abs. 1 AuslG a. F. getreten (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz). Nach dem Willen des Gesetzgebers entspricht § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG inhaltlich der Regelung in § 51 Abs. 1 AuslG a. F., wobei in § 60 Abs. 1 AufenthG aus Gründen der Klarstellung das Merkmal "Geschlecht" ausdrücklich genannt wird und die Sätze 3 bis 5 dieser Bestimmung verdeutlichen, dass sich der Schutz auch auf Fälle von nichtstaatlicher Verfolgung erstreckt. Vgl. die amtliche Gesetzesbegründung, BT- Drucks. 15/420, S. 91; siehe auch BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, Asylmagazin 2005, 32 (33). Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG a. F. durfte ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Bestimmung schützte damit - ebenso wie Art. 16a Abs. 1 GG - den Personenkreis der politisch Verfolgten. Der Begriff des "politisch Verfolgten" im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG war auch für die Anwendung des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. maßgeblich, soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung geht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (44 ff.). Ferner galt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. derselbe Prognosemaßstab wie hinsichtlich des Art. 16a Abs. 1 GG. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, InfAuslR 1995, 24 (26). Eine ansonsten im Verhältnis zum bisherigen Verständnis des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes abweichende oder erweiternde Auslegung des § 60 Abs. 1 AufenthG gebietet nicht die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EG L 304, S. 12). Zum einen ist diese - auch "Qualifikationsrichtlinie" oder "Anerkennungsrichtlinie" genannte - Richtlinie vor Ablauf ihrer Umsetzungsfrist (10. Oktober 2006; Art 38 Abs. 1 der Richtlinie) nicht direkt anwendbar. Zum anderen wäre § 60 Abs. 1 AuslG auch unter Beachtung der Richtlinie 2004/83/EG in seinem Kerngehalt nicht anders auszulegen als der bisherige § 51 Abs. 1 AuslG a. F. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, n. v. (Langtext in juris), S. 3 ff. des Beschlussabdrucks. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind im Falle der Beigeladenen nicht gegeben. Sie müssen nicht befürchten, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation landesweit wegen ihrer tschetschenischen Volkszugehörigkeit politisch verfolgt zu werden. Es kann offen bleiben, ob ethnische Tschetschenen in der russischen Teilrepublik Tschetschenien einer regionalen Gruppenverfolgung unterliegen. Der russische Staat bekämpft wie schon im ersten Tschetschenienkrieg (1994 bis 1996) seit Ende 1999 in Tschetschenien die Sezessionsbestrebungen tschetschenischer Separatisten. Hierbei erfolgen nach der allgemeinen Erkenntnislage nicht nur Kampfhandlungen mit tschetschenischen Rebellen. Vielmehr kommt es von russischer Seite auch zu Angriffen auf reine Zivilobjekte (Wohnbebauung, Krankenhäuser und andere soziale Einrichtungen), vielfältigen Übergriffen gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung (etwa Folter und Misshandlungen von Gefangenen sowie Vergewaltigung von Frauen), Vertreibungen, Tötungen oder "Verschwindenlassen" von Zivilisten, Raub, Schutzgelderpressungen und anderen Menschenrechtsverletzungen oder Gewalttaten. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 7 ff., und vom 13. Dezember 2004, S. 6 f.; U. S. Department of State, Russia - Country Reports on Human Rights Practices - 2004 (28. Februar 2005), Einleitung und Section 1 a. und g. Selbst wenn diese Geschehnisse als eine nach § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Gruppenverfolgung zu bewerten wären, so handelt es sich hierbei um eine "regionale" oder "örtlich begrenzte" Bedrohungslage. Kennzeichen einer "regionalen" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt. Vgl. zum Asylrecht etwa BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 (207 ff.), m. w. N. Des subsidiären asylrechtlichen Abschiebungsschutzes in Deutschland bedarf deshalb derjenige nicht, dem auf dem Territorium seines Heimatstaats eine verfolgungsfreie Zuflucht eröffnet ist, d. h. eine sogenannte inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG a. F. etwa BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 9 C 15.99 -, BVerwGE 109, 353 (354 f.). Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer regionalen Gruppenverfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden. Vgl. (zum Asylrecht) BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2002, 111 f., und BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84 (87), jeweils m. w. N. Die Neufassung des asylrechtlichen Abschiebungsschutzes in § 60 Abs. 1 AufenthG und die Tatsache, dass in Satz 4 Buchstabe c) dieser Bestimmung bei einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure die inländische Fluchtalternative ausdrücklich als Ausschlussgrund erwähnt ist, rechtfertigen nicht die Annahme, eine solche inländische Fluchtalternative sei für den Fall einer staatlichen Verfolgung nicht mehr zu prüfen. Zum einen entspricht nach dem Willen des Gesetzgebers - wie bereits erwähnt - § 60 Abs. 1 AufenthG der Vorgängerbestimmung des § 51 Abs. 1 AuslG a. F. Zum anderen ist auch im Rahmen der von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Bezug genommenen Genfer Flüchtlingskonvention bei der Auslegung des Begriffs "Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art. 1 A GFK eine inländische Fluchtalternative zu berücksichtigen, wenn von dem Flüchtling die Aufenthaltnahme dort vernünftigerweise erwartetet werden kann. Vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäß dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (nicht- amtliche Übersetzung), Genf (September 1979), Rdnr. 91. II. Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Prämissen und nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse ist der Senat in Übereinstimmung mit anderer obergerichtlicher Rechtsprechung davon überzeugt, dass ethnischen Tschetschenen außerhalb der Tschetschenischen Republik in den meisten Bereichen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative in aller Regel offen steht und ihnen die Aufenthaltnahme dort zugemutet werden kann. Vgl. Nds. OVG , Beschlüsse vom 27. November 2002 - 13 LA 321/02 -, n. v., und - 13 LA 326/02 -, n. v. (Leitsätze in juris), vom 3. Juli 2003 - 13 LA 90/03 - , AuAS 2003, 202 f., sowie vom 9. Juli 2003 - 13 LA 118/03 -, n. v. (Leitsätze in juris); Schl.-Holst. OVG, Urteile vom 24. April 2003 - 1 LB 212/01 - und - 1 LB 213/01 -, sowie Beschluss vom 7. Oktober 2004 - 1 LA 79/04 -, jeweils n. v.; Thür. OVG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 -, n. v.; Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 -, n. v. (Langtext in juris); zu russischstämmigen Tschetschenen: Saarl. OVG, Beschluss vom 22. Januar 2003 - 9 Q 182/00 -, n. v. (Langtext in juris). Tschetschenen können sich außerhalb Tschetscheniens in anderen Bereichen der Russischen Föderation tatsächlich aufhalten (1.). Dieser Aufenthalt ist ihnen dort in rechtlicher Hinsicht vom Grundsatz her möglich (2.). Ihnen drohen in Bereichen einer inländischen Fluchtalternative nach dem sog. herabgestuften Prognosemaßstab grundsätzlich keine abschiebungsrechtlich relevanten Verfolgungsmaßnahmen (3.) und nach dem allgemeinen Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch keine anderen unzumutbaren Nachteile, die an ihrem Herkunftsort so nicht bestünden (4.). Tschetschenen können solche Bereiche auch faktisch erreichen (5.). 1. Tschetschenen halten sich in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens tatsächlich auf. Dies zeigt ein Vergleich der Zahl der Tschetschenen, die einerseits in Tschetschenien und andererseits außerhalb dieser russischen Teilrepublik in sonstigen Gebieten der Russischen Föderation leben. Zu Beginn der neunziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts betrug die Bevölkerungszahl der damals noch verbundenen Republiken Tschetschenien und Inguschetien rund 1.270.000 Einwohner. Von den dort lebenden 16 unterschiedlichen Nationalitäten waren rd. 734.000 Personen Tschetschenen, ca. 293.000 Russen und etwa 163.000 Inguschen. Vgl. UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya (Februar 2003), S. 29; Höhmann/Schröder, Russland unter neuer Führung (2001), Tabelle S. 327; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - Checklist Tschetschenien - (August 2003), S. 21 ff. Infolge des ersten Tschetschenien-Krieges (1994 bis 1996) und auch während des seit 1999 anhaltenden zweiten Tschetschenien-Konfliktes kam es einerseits zu Fluchtbewegungen innerhalb von Tschetschenien und aus dieser russischen Teilrepublik heraus, andererseits erfolgte aber auch nach Beendigung der Kämpfe eine Rückkehr nach Tschetschenien. Die Bevölkerungszahl schwankte daher in der Folgezeit bis hin zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Eine nach Ausbruch des zweiten Tschetschenien-Krieges durchgeführte Volkszählung im Oktober 2002 ergab nach offiziellen Angaben nur für Tschetschenien eine Einwohnerzahl von über 1 Million (1.088.816). Unter anderem wegen der Befürchtung von Mehrfachregistrierungen gehen unabhängige Beobachter und Nichtregierungsorganisationen indessen von einer deutlich geringeren Bevölkerungszahl aus. Für 2003 bewegen sich die Schätzungen zwischen 450.000 und 800.000 Personen, wobei die Mehrheit der Quellen von einer Einwohnerzahl Tschetscheniens um 600.000 ausgeht. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13, und vom 13. Dezember 2004, S. 8; Menschenrechtszentrum "Memorial", Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 5; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - Checklist Tschetschenien (August 2003), S. 5 und 23; Muradow, in: Hassel, Der Krieg im Schatten, S. 199 f. (Fn. 3 m. w. N.); Der Spiegel vom 6. September 2004: Der schrankenlose Terror. Während des ersten Tschetschenien-Krieges haben ca. 450.000 Personen das Kampfgebiet in Tschetschenien verlassen. Die hiervon mit umfassten Flüchtlinge nicht-tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mehrheitlich nicht nach Tschetschenien zurückgekehrt. Von den ethnischen Tschetschenen hat auf Grund des seit über 10 Jahren andauernden Konflikts, insbesondere seit Wiederaufflackern der Kämpfe im Jahr 1999, ebenfalls ein großer Teil Tschetschenien verlassen. Der UNHCR berichtet, dass bis zu Beginn des Jahres 2000 nach Schätzungen rund 240.000 Personen - davon etwa 30.000 ethnische Inguschen - das tschetschenische Territorium verlassen haben. Nach den Erkenntnissen des Europarates sind seit 1999 insgesamt ca. 350.000 Personen aus Tschetschenien geflohen. Präzise Angaben zur Anzahl der gegenwärtig außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen liegen nicht vor. Bei stark variierenden Zahlenangaben sprechen Nichtregierungsorganisationen davon, dass bis zur Hälfte aller Tschetschenen nicht mehr in Tschetschenien leben. Vgl. UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya (Februar 2003), S. 29 f.; Council of Europe - Parliamentary Assembly: The humanitarian situation of the Chechen displaced population (20. September 2004), S. 4; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. Januar 2003. Bis Sommer 2002 hielten sich in der Nachbarrepublik Inguschetien etwa 150.000 Tschetschenen auf, davon ein Drittel in Zeltlagern und zwei Drittel in Gastfamilien bzw. Notunterkünften. Diese Zahl hat sich mittlerweile vermindert, weil tschetschenische Flüchtlinge aufgrund finanzieller Anreize, wegen der Schließung von Flüchtlingslagern oder infolge psychologischen Drucks zu einer "freiwilligen" Rückkehr in ihr Heimatland veranlasst wurden. Im Januar 2004 soll die Zahl der Flüchtlinge in Inguschetien noch ca. 50.000 bis 60.000 betragen haben (rund 23.000 in provisorischen Unterkünften, ca. 36.000 in privater Unterbringung und rund 7.000 bis 8.000 in Flüchtlingslagern). Nach der mittlerweile vollständigen Auflösung aller Flüchtlingslager sollen sich im Herbst 2004 noch ca. 40.000 Tschetschenen in Inguschetien aufgehalten haben. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13, und vom 13. Dezember 2004, S. 9, sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 11; Amnesty International, Jahresbericht 2004, S. 522; Bericht des (deutschen) Ländervertreters über die Tagung der Arbeitsgruppe EURASIL der Europäischen Union an das Büro des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates (8. Juli 2004), S. 4; Menschenrechtszentrum "Memorial", Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 7 f. und 45 ff. In der östlich an Tschetschenien grenzenden russischen Teilrepublik Dagestan hält sich ebenfalls eine Vielzahl tschetschenischer Flüchtlinge auf. Das Auswärtige Amt geht von etwa 10.000 Personen aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13, und vom 13. Dezember 2004, S. 9. Nach Erkenntnissen der Österreichischen Asylbundesbeamtes leben 40.000 bis 45.000 ethnische Tschetschenen im Gebiet Rostow, 15.000 im Gebiet Saratow, 18.000 bis 20.000 in der Gegend von St. Petersburg, 4.000 im Gebiet Tambow und 1.500 im Gebiet Ufa. Als andere Bereiche mit einem hohen tschetschenischen Bevölkerungsanteil außerhalb des Kaukasus werden die Republik Komi und die Gebiete von Tiumen, Wladimir, Wolgograd sowie Astrachan bezeichnet. Vgl. European Commission - Eurasil, Compilation of the replies from Member States to the Questionnaire on asylum seekers originating from Chechnya (Eurasil Meeting vom 1./2. Juli 2004), S. 7 f.; vgl. auch Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - Checklist Tschetschenien - (August 2003), S. 5 ff. Das Auswärtige Amt teilt - insofern allerdings ohne zu differenzieren - mit, dass Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens vor allem in Südrussland leben, in der Wolgaregion allein 50.000. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13 und 19, sowie vom 13. Dezember 2004, S. 9. Darüber hinaus gibt es in allen russischen Großstädten einen großen, bereits früher bestehenden und durch den Zufluss von Flüchtlingen noch gewachsenen tschetschenischen Personenkreis. Allein in der russischen Hauptstadt Moskau halten sich sehr viele Tschetschenen auf, von denen eine große Anzahl keine Flüchtlinge sind, unter anderem auch Tschetschenen mit erheblichem wirtschaftlichen und finanziellen Einfluss sowie tschetschenische Parlamentsabgeordnete. Die Angaben zur Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen schwanken zwischen 100.000 und 200.000 Personen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13 und 19, und vom 13. Dezember 2004, S. 9, sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 6; UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya (Februar 2003), S. 22 und 26; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - Information -: Workshop Russland/Tschetschenien vom 24. - 25. März 2004 - Hintergründe des Tschetschenienkonfliktes - Innenpolitische Entwicklung unter Präsident Putin - Rechtsprechungsübersicht (April 2004), S. 11. 2. Neben der vorbeschriebenen faktischen Niederlassungsmöglichkeit steht Tschetschenen in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation außerhalb ihres Heimatlandes die Möglichkeit einer Aufenthaltsnahme im Grundsatz auch von Rechts wegen zu. Wie alle russischen Staatsbürger haben Tschetschenen das in Art. 27 der Russischen Verfassung verankerte Recht der Freizügigkeit, der freien Wahl des Wohnsitzes und des zeitweiligen Aufenthaltes in der Russischen Föderation außerhalb ihrer Heimatrepublik. Voraussetzung eines legalen Aufenthaltes ist eine Registrierung, die wiederum Voraussetzung für den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem ist. Das Gesetz der Russischen Föderation über Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnortes im Hoheitsgebiet der Russischen Föderation vom 25. Juni 1993 (Föderationsgesetz Nr. 5242/1) sieht eine Registrierung am Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") oder eine solche am gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") vor, bei dem die Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort melden. Voraussetzung für eine Registrierung ist der Nachweis einer Wohnung bzw. Unterkunft. Das zuvor geltende "Propiska"-System ist abgeschafft. Dieses sah nicht nur die Meldung durch den Bürger, sondern auch eine Gestattung durch die Behörde vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 20. Oktober 2003 an das VG Braunschweig, vom 12. November 2003 an den Bay. VGH und vom 19. Januar 2004 an das OVG Rh.-Pf. sowie Ad hoc- Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 18 f., und vom 13. Dezember 2004, S. 13 f. ; Amnesty International, Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH; UNHCR, Auskunft vom 29. Oktober 2003 an den Bay. VGH und Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya (Februar 2003), S. 14. Gegen eine unberechtigte Ablehnung der Registrierung bei Vorliegen aller Erfordernisse kann gerichtlich vorgegangen werden. Fälle, in denen Tschetschenen wegen ihrer Ethnie vor Gericht benachteiligt wurden, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt geworden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 2. April 2004 an das VG Koblenz. Zur Durchsetzung ihrer Rechte können sich Tschetschenen insbesondere an die russische Menschenrechtsorganisation "Memorial" wenden. Diese Organisation ist mit über 50 Filialen in 47 Regionen der Russischen Föderation vertreten und unterstützt Hilfesuchende bis hin zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte. Auch andere Nichtregierungsorganisationen und Beratungsstellen helfen bei der Beschaffung einer Registrierung. Vgl. Menschenrechtszentrum "Memorial", Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 6, 35 ff.; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 20. Oktober 2003 an das VG Braunschweig und vom 16. Dezember 2003 an das VG Schleswig; ACCORD, Russische Föderation - Innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen - Rückkehrmöglichkeiten (6. Oktober 2004), S. 3. Eine rechtlich abgesicherte restriktive oder diskriminierende Verwaltungspraxis ergibt sich schließlich nicht aus dem "Befehl des Ministeriums des Innern der Russischen Föderation Nr. 541 vom 17. September 1999". So auch Thür. OVG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 -, n. v., S. 19 des Urteilsabdrucks. Dieser dem Senat in mehreren Verfahren tschetschenischer Asylbewerber zu den Akten gereichte Befehl Nr. 541 mit dem (angeblichen) Titel: "Über Maßnahmen der Beseitigungsmöglichkeiten der Durchführung terroristischer Taten in der Russischen Föderation", auf Grund dessen insbesondere im Einzelnen aufgeführte "strenge Regeln in den Lebens- und Tätigkeitsbereichen für Personen tschetschenischer Nationalität" zu schaffen seien, existiert nicht. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes lautet der Befehl Nr. 541: "Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums", weshalb selbst russische Menschenrechtsorganisationen den anderslautenden Befehl als Fälschung bezeichnen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 26. April 2002 an das VG Karlsruhe, vom 22. Oktober 2003 an das VG Köln und vom 12. November 2003 an den Bay. VGH. Sowohl Amnesty International als auch der UNHCR konnten sich zur Echtheit des auch ihnen vorgelegten Befehls Nr. 541 nicht äußern. Vgl. Amnesty International, Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH; UNHCR, Auskunft vom 29. Oktober 2003 an den Bay. VGH. 3. Der faktisch möglichen und rechtlich im Grundsatz gewährleisteten Niederlassungsmöglichkeit für Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens stehen keine staatlichen Maßnahmen entgegen, die ein Abschiebungshindernis darstellen könnten. Mancherorts gegebene behördliche Verweigerungen einer Registrierung (a) oder in bestimmten Bereichen der Russischen Föderation festzustellende sonstige staatliche Maßnahmen (b) begründen vorbehaltlich besonderer Einzelfallumstände keinen generellen Abschiebungsschutz. Tschetschenen droht außerhalb Tschetscheniens auch keine im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG relevante Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (c). a) Nach der gesamten Auskunftslage ist zwar davon auszugehen, dass Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens trotz der formellen Abschaffung des "Propiska"-Systems und der Einführung einer bloßen Registrierung in bestimmten Städten und Gebieten der Russischen Föderation Schwierigkeiten haben, eine offizielle Registrierung zu erhalten (aa). Dessen ungeachtet müssen sie jedenfalls keine zwangsweise Rückführung nach Tschetschenien befürchten (bb). aa) Manche Regionalbehörden der Russischen Föderation wenden unbeschadet der formellen Abschaffung der "Propiska" gerade bei der Registrierung zuziehender Tschetschenen weiterhin restriktive örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken an. So berichten das Auswärtige Amt und Amnesty International insoweit übereinstimmend, dass insbesondere in den Großstädten Moskau und St. Petersburg (und deren jeweiliger Umgebung) Tschetschenen häufig eine Registrierung verweigert wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 18 f., und vom 13. Dezember 2005, S. 13 f., sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 6 und 12; Amnesty International, Russian Federation - Amnesty International statement on the situation of Chechen asylum-seekers (März 2004), S. 3.; vgl. auch UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya (Februar 2003), S. 14 f.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme zur Situation Tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation (März 2004), S. 4 f. Allerdings ist in Moskau und St. Petersburg bzw. in der Umgebung dieser Großstädte der Zuzug von Personen jeglicher Volkszugehörigkeit erschwert, also nicht nur von Tschetschenen. Denn es muss Wohnraum nachgewiesen werden, der wiederum teuer ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12. November 2003 an den Bay. VGH und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 12; UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya (Februar 2003), S. 22 f.; ACCORD, Russische Föderation - Innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen - Rückkehrmöglichkeiten (6. Oktober 2004), S. 3. Im Übrigen richtet sich die mögliche Ablehnung einer behördlichen Registrierung nicht speziell gegen Tschetschenen oder sonstige aus dem Nordkaukasus stammende Personen. Dies gilt auch, soweit nach den jüngsten Terroranschlägen, die von tschetschenischen Separatisten begangen wurden oder ihnen zugeschrieben werden, weitere Niederlassungsbeschränkungen für Moskau geplant sind. Vgl. hierzu SZ vom 1. Oktober 2004: Held der Sowjetunion. Insofern soll nämlich die Niederlassungsfreiheit nicht-russischer Minderheiten in der Hauptstadt nur an ein bestimmtes Kontingent gebunden werden. Damit knüpft eine mögliche Verweigerung der Registrierung nicht an die ethnische Herkunft an. Aber selbst bei einem Zuzug nach Moskau können Tschetschenen nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes jedenfalls dann (legale) Aufnahme finden, wenn sie auf ein Netzwerk von Bekannten oder Verwandten zurückgreifen können. Hilfreich seien insofern wirtschaftlich und finanziell einflussreiche Tschetschenen, die humanitäre Hilfe leisteten, und zahlreiche tschetschenische Organisationen, welche die Interessen von Tschetschenen gegenüber lokalen und zentralen Behörden artikulierten. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 19, und vom 13. Dezember 2004, S. 14; Menschenrechtszentrum "Memorial", Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien (Juni 2002 - Mai 2003), Moskau (2003), S. 20 ff.; Bericht des (deutschen) Ländervertreters über die Tagung der Arbeitsgruppe EURASIL der Europäischen Union an das Büro des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates vom 8. Juli 2004, S. 7. Über weitere Registrierungshindernisse bzw. restriktive Registrierungspraktiken berichten Amnesty International und der UNHCR hinsichtlich der Städte bzw. Regionen Kaliningrad, Nischnij Nowgorod und Wolgograd sowie in Bezug auf die südlichen Regionen bzw. Republiken Stawropol, Krasnodar, Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien-Alanien sowie im sibirischen Gebiet Tomsk. Allerdings nennen diese beiden Institutionen keine konkreten Beispiele oder Zahlen. Die von der Gesellschaft für bedrohte Völker aus einzelnen Gebieten bzw. Städten belegten Beispiele betreffen nur Einzelfälle und lassen keinen repräsentativen Querschnitt erkennen. Vgl. Amnesty International, Russian Federation - Amnesty International statement on the situation of Chechen asylum-seekers (März 2004), S. 3, und Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH; UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya (Februar 2003), S. 14 (dort Fn. 35) und 20 ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme zur Situation Tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation (März 2004), S. 4 f. Demgegenüber hat das Auswärtige Amt mitgeteilt, dass ihm keine Erkenntnisse über spezifische Zuzugsbeschränkungen in Stawropol, Kabardino-Balkarien und der Wolgaregion vorlägen; es werde lediglich darüber berichtet, dass von dritter Seite bereichsweise anti-kaukasische Ressentiments bestehen bzw. häufig verstärkte Kontrollen junger Männer kaukasischen Aussehens stattfinden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 22. Januar 2003 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Ob die insbesondere auf den Einschätzungen des UNHCR beruhende Beurteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu teilen ist, Tschetschenen könnten wegen der negativen Registrierungspraxis in der Republik Kabardino-Balkarien und in den Regionen Krasnodar sowie Stawropol keine inländische Fluchtalternative finden, kann letztlich offen bleiben. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 -, n. v. (Langtext in juris), S. 11 ff. des Urteilsabdrucks. Denn tschetschenischen Volkszugehörigen stehen nach dem vorstehend Dargelegten vor allem in Südrussland, insbesondere in Dagestan, der Wolgaregion, westlich des Urals und auch in sonstigen Bereichen der Russischen Föderation Orte zur Verfügung, an denen sie sich niederlassen können. Dort ist eine Registrierung auch grundsätzlich leichter als etwa in Moskau zu erlangen, vor allem weil der als Registrierungsvoraussetzung notwendige Wohnraum finanziell erheblich günstiger ist. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 19, und vom 13. Dezember 2004, S. 14, sowie Auskunft vom 19. Januar 2004 an das OVG Rh.-Pf.; siehe auch ACCORD, Russische Föderation - Innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen - Rückkehrmöglichkeiten (6. Oktober 2004), S. 3. Ganz allgemein steht Tschetschenen für den Fall, dass es regional zu Schwierigkeiten bei einer Registrierung kommen sollte, ein Netzwerk unterstützender Organisationen zur Verfügung. Es gibt zahlreiche russische Hilfs- und Menschenrechtsorganisationen, die in der gesamten Russischen Föderation oder jedenfalls in den wichtigsten Gebieten vertreten sind. So besteht etwa das vom Menschenrechtszentrum "Memorial" ins Leben gerufene Netzwerk "Migration und Recht" sowie das "Komitee Bürgerbeteiligung" mit Sitz in Moskau. Diese Organisationen haben mittlerweile russlandweit über 50 Beratungsstellen, die als Anlaufstellen Flüchtlingen kostenlose Beratung bieten und auch mit Juristen besetzt sind. Vgl. Menschenrechtszentrum "Memorial", Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien (Juni 2002 - Mai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 2, und Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 6 und 35 ff.; Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme zur Situation Tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation (März 2004), S. 2; ACCORD, Russische Föderation - Innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen - Rückkehrmöglichkeiten (6. Oktober 2004), S. 3. Eine Liste der juristischen Beratungsstellen des Netzwerkes "Migration und Recht" und des "Komitees Bürgerbeteiligung" befindet sich in Anlage 1 der Stellungnahme von "Memorial" aus dem Jahr 2002 (Nach der Flucht aus Tschetschenien - Russland: Zur Situation von Menschen die aus Tschetschenien geflohen sind). Diese Beratungsstellen unterstützen insbesondere auch tschetschenische Bürger im Falle der Behinderung oder Ablehnung einer Registrierung. Vgl. Menschenrechtszentrum "Memorial", Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien (Juni 2002 - Mai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 20 ff.; Bericht des (deutschen) Ländervertreters über die Tagung der Arbeitsgruppe EURASIL der Europäischen Union an das Büro des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates vom 8. Juli 2004, S. 7. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass Tschetschenen trotz regionaler Registrierungserschwernisse in vielen Bereichen der Russischen Föderation ein legaler Zuzug möglich ist und von ihnen unter gebührlicher Anstrengung zu erreichen ist. Der Senat verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass die Erlangung einer Registrierung unter Umständen mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Er hält es aber für zumutbar, dass Betroffene sich gegen eine negative Behördenentscheidung - gegebenenfalls mit Hilfe Dritter, wie etwa der Menschenrechtsorganisation "Memorial" oder anderer Hilfsorganisationen - wenden und ihre Rechte notfalls auch auf dem Rechtsweg durchsetzen. In dieser Hinsicht ist es Tschetschenen im Übrigen auch zuzumuten, in wirtschaftlich weniger interessanten Regionen Russlands einen Aufenthalt zu nehmen. bb) Selbst wenn tschetschenischen Volkszugehörigen in manchen Bereich der Russischen Föderation eine Registrierung rechtswidrig verweigert werden und ihr Aufenthalt damit von Rechts wegen nicht abgesichert sein sollte, haben sie jedenfalls nicht zu befürchten, aufgrund behördlicher Maßnahmen zwangsweise wieder in Heimatland zurückkehren zu müssen. In Russland lebt eine geschätzte Anzahl von drei bis dreieinhalb Millionen illegaler Migranten, was bei einer Gesamtbevölkerung von rd. 145 Millionen einen Anteil von immerhin ca. 2,5 % ausmacht. Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - Checklist Tschetschenien (Stand: August 2003), S 5. Allein in der Zehnmillionen-Stadt Moskau sind nach Angaben der Sicherheitsbehörden eine Million Menschen nicht gemeldet. Vgl. FAZ vom 22. September 2004: Kreml plant großes Antiterrorpaket. Sollten nicht gemeldete Tschetschenen anlässlich einer Sicherheitskontrolle oder aus anderen Gründen aufgegriffen und eine fehlende Registrierung festgestellt werden, so werden sie nach allen dem Senat vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls nicht gegen ihren Willen nach Tschetschenien abgeschoben. Zum einen besteht für eine Rückverbringung russischer Staatsangehöriger aus einem Landesteil, in dem sie nicht gemeldet sind, in ihre Heimat keine Rechtsgrundlage. Zum anderen dürften dem russischen Staat hierfür die Mittel fehlen. Nach Art. 19.15 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes sind bei einer Verletzung der Registrierungsvorschriften als einzige Sanktionen eine Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen. Über die tatsächliche Anwendung von zwei für Moskau erlassene städtische Vorschriften betreffend eine Abschiebung nicht registrierter Personen ist dem UNHCR nichts bekannt geworden. Im Übrigen sind diese Vorschriften aufgrund der Klage einer Moskauer Menschenrechtsorganisation als rechtswidrig verworfen worden. Der UNHCR spricht lediglich davon, dass in Moskau lebende Tschetschenen ohne gültige Registrierung - ebenso wie andere dort lebende, nicht registrierte Personen - Gefahr laufen, aus der Stadt selbst verbracht zu werden. Vgl. UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya (Februar 2003), S. 22 f., und Auskunft vom 29. Oktober 2003 an den Bay. VGH. Das Auswärtige Amt bestätigt ebenfalls, dass Tschetschenen ohne Registrierung nicht zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt werden und lediglich mit einem Bußgeld rechnen müssen. Fälle einer zwangsweisen Rückführung tschetschenischer Volkszugehöriger nach Tschetschenien sind nicht bekannt geworden. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 12. November 2003 an den Bay. VGH und vom 19. Januar 2004 an das OVG Rh.-Pf. Letzteres gibt auch Amnesty International an. Amnesty International, Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH (dort für den Fall nach einer zwangsweisen Rückführung in die Russische Föderation). Es besteht auch keine Notwendigkeit, nach Tschetschenien zurückzukehren, um sich einen neuen Inlandspass auszustellen zu lassen. Die Gültigkeit der alten sowjetischen Inlandspässe war bis zum 31. Dezember 2003 befristet, die Umtauschfrist lief am 30. Juni 2004 ab. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13. Dezember 2004, S. 15. Es ist aber möglich, einen neuen Pass nicht nur am Ort der (ursprünglichen) Registrierung zu beantragen, sondern ebenso am Wohnort des Betroffenen, was auch die Leiterin von "Memorial" bestätigt hat. Vgl. Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Protokoll über einen Informationsaustausch zum Tschetschenienkonflikt vom 12. Juli 2004, S. 4; siehe auch Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 -, n. v. (Langtext in juris), S. 17 ff. des Urteilsabdrucks, m. w. N. b) Sonstige staatliche oder dem Staat zuzurechnende Maßnahmen gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen begründen in aller Regel ebenfalls kein Abschiebungshindernis. Tschetschenen unterliegen außerhalb Tschetscheniens wegen ihrer Volkszugehörigkeit keiner unmittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung. Die Annahme einer solchen, alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Vgl. (zum Asylrecht) etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203). aa) Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist zwar davon auszugehen, dass seit dem Beginn des zweiten Tschetschenien-Konflikts und insbesondere seit der Geiselnahme im Moskauer Musical-Theater sowie nach den tschetschenischen Separatisten zugeschriebenen und bis in die jüngste Vergangenheit anhaltenden Terroranschlägen Tschetschenen ebenso wie andere Personen kaukasischer Herkunft bzw. vermeintlich "südländischen" oder "kaukasischen" Aussehens vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg, aber auch in anderen Bereichen der Russischen Föderation, diskriminierenden Maßnahmen ausgesetzt sein können. Neben den vorbeschriebenen Schwierigkeiten, auf legalem Weg eine Wohnungsregistrierung zu erhalten, werden insoweit - zum Teil ohne rechtliche Grundlage - Personenkontrollen, Wohnungsdurchsuchungen, Festnahmen, Strafverfahren, Kündigungsdruck auf Arbeitgeber und Vermieter und ähnliches genannt. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 20, und vom 13. Dezember 2004, S. 12, sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 6 und 12; Amnesty International, Russian Federation - Amnesty International statement on the situation of Chechen asylum-seekers (März 2004), S. 2, und Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH; UNHCR, Paper on Asylum Seekers from the Russian Federation in the context of the situation in Chechnya (Februar 2003), S. 22 ff.; Menschenrechtszentrum "Memorial", Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien (Juni 2002 - Mai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 15 und 23 ff., und Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 46 ff.; U. S. Department of State, Russia - Country Reports on Human Rights Practices - 2004 (28. Februar 2005), Section 1 d., 2 d. und 5. Kontrollen als solche, wie zum Beispiel Wohnungsdurchsuchungen oder Razzien, seien sie rechtmäßig oder seien sie illegal, erreichen aber bereits nicht die notwendige Eingriffsintensität. Maßnahmen, die nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des jeweiligen Landes auf Grund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64, S. 17. Sofern staatliche Handlungen, insbesondere solche der Miliz, des russischen Geheimdienstes FSB oder der Truppen des Innenministeriums (Omon), nach Intensität und Schwere ein für die Gewährung von Abschiebungsschutz relevantes Ausmaß und Gewicht erreichen sollten, begründet dies ebenfalls keinen Abschiebungsschutz. Zwar ist in der Russischen Föderation die Gefahr nicht gänzlich auszuschließen, bei Verhaftungen, im Polizeigewahrsam oder während einer Untersuchungshaft Opfer von Menschenrechtsverletzungen (Folter und andere grausame bzw. erniedrigende Behandlung) zu werden, insbesondere um Informationen zu erpressen. Hierauf haben Menschenrechtsorganisationen immer wieder hingewiesen, auch hat der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation derartige Vorkommnisse eingeräumt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 12; U. S. Department of State, Russia - Country Report on Human Rights Practices - 2004 (28. Februar 2005), Section 1 c. Die dem Senat vorliegenden Presseberichte bestätigen ebenfalls, dass es in Russland im Polizeigewahrsam zu Körperverletzungen und Folter kommen kann. Im Einzelfall soll es sogar zu Todesopfern gekommen sein. Allerdings haben solche Übergriffe, sofern sie bekannt geworden sind, zu Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die betreffenden Ordnungskräfte und gegebenenfalls zu Strafverfahren geführt. So sind beispielsweise im Jahr 2002 in Russland 21.000 Polizisten wegen Rechtsverstößen bestraft worden. Vgl. BZ vom 22. September 2004: Ermittlung nach Tod in Haft; NZZ vom 10. Februar 2003: Rücktritt des Regierungschefs in Tschetschenien, und vom 29. September 2004: Neue Terror- Enthüllungen in Moskau; Die Zeit vom 24. September 2004: Der falsche "Neger" von Beslan. Übergriffe der Sicherheitskräfte betreffen aber nicht in einem besonderen Maß nur Tschetschenen, sondern sind ein allgemeines Phänomen, von dem die gesamte russische Bevölkerung betroffen ist. Vgl. Handelsblatt vom 10. August 2004: Russlands Bürger leiden unter der Willkür der Milizen; ; U. S. Department of State, Russia - Country Reports on Human Rights Practices - 2004 (28. Februar 2005), Section 1 c. Unabhängig davon kann der Senat jedenfalls bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen, dass ethnische Tschetschenen würden russlandweit real die Gefahr laufen, das Opfer solcher Maßnahmen zu werden. Das Auswärtige Amt kann den Umfang sicherheitsbehördlicher Übergriffe nicht quantifizieren. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19. Januar 2004 an das OVG Rh.-Pf. Die insbesondere von Menschenrechtsorganisationen dokumentierte Anzahl der Fälle lässt bei objektiver Betrachtung im Verhältnis zu der Menge der außerhalb Tschetscheniens sich aufhaltenden Tschetschenen nicht den Schluss zu, ein Tschetschene sei wegen seiner Volkszugehörigkeit in dem für die hier zu treffende Prognose erforderlichen Maße von Übergriffen russischer Sicherheitskräfte besonders bedroht. Amnesty International berichtet in einer Auskunft neueren Datums davon, dass sich "gewaltsame Übergriffe" gegen Tschetschenen "verschärfen" würden, nennt aber weder konkrete Fälle noch Zahlen. Vgl. Amnesty International, Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH. Die russlandweit vertretene Menschenrechtsorganisation "Memorial" hat trotz ihres weiten Tätigkeitsfeldes und des sich selbst auferlegten Engagements in ihren beiden letzten Berichten speziell zu Moskau nur weniger als zwei Dutzend Fälle als Beispiele eines rechtswidrigen Handelns russischer Sicherheitskräfte und Justizorgane anführen können. Vgl. Menschenrechtszentrum "Memorial", Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien (Juni 2002 - Mai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 23 ff., und Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 51 ff. und 65 ff. Nach dem vorstehend Dargelegten, ist es daher zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass Tschetschenen außerhalb ihrer Heimatrepublik in Russland das Opfer eines dem Staat zuzurechnenden Übergriffs werden können. Es ist allerdings über eine "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, zusätzlich erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernt und damit als "reale" Möglichkeit erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 - 9 C 62.91 -, NVwZ 1993, 191 (192), und Beschluss vom 11. Oktober 2000 - 9 B 349.00 -, Buchholz 11 Art. 16a GG Nr. 33, S. 32. Auch in Inguschetien werden, so das Auswärtige Amt, die Flüchtlinge von russischen Soldaten stärker kontrolliert und bewacht, was als Bedrohung empfunden wird. Übergriffe wurden jedoch nicht gemeldet. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 15. Von verstärkten Kontrollen, Razzien und russischen Militäroperationen auf inguschetischem Gebiet seit Mitte 2003 berichten ebenfalls Amnesty International und der UNHCR. Nach diesen Auskunftsquellen soll es im Zuge dieser Aktionen zu willkürlichen Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlungen und Plünderungen gekommen sein; Personen seien "verschwunden". Namentlich erwähnt werden indessen nur die Fälle von zwei Tschetschenen, von denen einer zu Tode gekommen und der andere während seiner Inhaftierung gefoltert worden sei. Dass es sich bei den Tätern um russische Sicherheitskräfte gehandelt hat, wird von Amnesty International aber nur vermutet. Vgl. Amnesty International, Jahresbericht 2004, S. 522, und Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH; UNHCR, Auskunft vom 29. Oktober 2003 an den Bay. VGH. Die russische Menschenrechtsorganisation "Memorial" berichtet für den Monat März 2004 von drei Fällen eines Übergriffs von Bewaffneten auf Zivilisten in Inguschetien. Ein Ingusche soll von Geheimdienstmitarbeitern entführt und nach Tschetschenien verschleppt worden sein; staatsanwaltschaftliche Ermittlungen hätten noch kein Ergebnis erbracht. In einem weiteren Fall sei ein Privatwagen von einem russischen Militärhubschrauber angegriffen und auf die flüchtenden Insassen geschossen worden, wobei es zu zwei Toten gekommen sei; die inguschetische Staatsanwaltschaft ermittle. Im dritten Fall sei bei einer Fahrzeugkontrolle der Fahrer von Bewaffneten erschossen und Augenzeugen beschossen worden, wobei ein Augenzeuge seinen Verletzungen erlegen sei; Täter seien Mitglieder des inguschetischen Geheimdienstes gewesen. Vgl. Menschenrechtszentrum "Memorial", Joint Statement by Amnesty International, Human Rights Watch, the Medical Foundation for the Care of Victims of Torture, and Memorial, The Situation in Chechnya and Ingushetia Deteriorates. New Evidence of Enforced Disappearences, Rape, Torture, and Extrajudicial Executions vom 8. April 2004. Allerdings ergibt sich aus diesem Bericht nicht, dass Opfer der - nur möglicherweise staatlichen - Übergriffe ethnische Tschetschenen oder ihnen zuzurechnende Personen waren, ebenso wenig wird über einen unmittelbaren Bezug zum schwelenden Tschetschenienkonflikt berichtet oder ein solcher deutlich erkennbar. Ob aus der vorstehend beschriebenen Lage der Tschetschenen in Inguschetien bereits der Schluss gezogen werden kann, diese russische Teilrepublik scheide als hinreichend sicherer Ort einer inländischen Fluchtalternative aus - so Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 -, n. v. (Langtext in juris), S. 9 ff. des Urteilsabdrucks -, kann auf sich beruhen, da jedenfalls außerhalb Inguschetiens keine staatlichen Übergriffe in einem abschiebungsschutzrechtlich relevanten Ausmaß festzustellen sind. bb) Mögliche staatliche Kontrollmaßnahmen bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, denen (abgeschobene) Tschetschenen unterliegen könnten, stellen die Annahme einer hinreichenden Sicherheit vor Abschiebungsschutz begründender politischer Verfolgung nicht in Frage. Nach Auffassung des Auswärtigen Amtes ist davon auszugehen, dass abgeschobenen Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird, insbesondere solchen, die sich in der Tschetschenienfrage engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 18, und vom 13. Dezember 2004, S. 13, und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 18. Diese Einschätzung ist mit Blick auf den nach wie vor andauernden Tschetschenien-Konflikt und die weiterhin anhaltenden Terroranschläge tschetschenischer Separatisten ohne weiteres nachzuvollziehen. Allerdings liegen dem Senat nach der gesamten Auskunftslage keine Erkenntnisse vor, dass tschetschenische Volkszugehörige im Allgemeinen bei einer Rückführung zwangsläufig besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Für 2002 wird nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation über eine verschwundene und eine weitere Person berichtet, die nach der Einreise von Grenzbeamten festgehalten und geschlagen worden, später aber freigekommen und untergetaucht sein soll. Für die Jahre 2003 und 2004 sind ebenfalls nur Einzelfälle abgeschobener Asylbewerbern genannt geworden, die nach ihrer Einreise in Russland festgenommen, geschlagen und beraubt worden sein sollen. Diese Vorwürfe haben sich aber nicht bestätigt. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 18, und vom 13. Dezember 2004, S. 13, und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 18; siehe auch Gesellschaft für bedrohte Völker, Schreiben vom 11. Februar 2004 an das OVG NRW. Nach den Angaben von Amnesty International, die auf "Berichten" - indessen ohne Verdeutlichung deren Urheberschaft - beruhen, werden viele aus Europa nach Moskau abgeschobene tschetschenische Asylbewerber nach ihrer Rückkehr am Moskauer Flughafen ausführlich befragt. Manchen seien von Sicherheitskräften Geldmittel oder andere Gegenstände abgenommen worden. Vgl. Amnesty International, Russian Federation - Amnesty International statement on the situation of chechen asylum-seekers (März 2004), S. 5, und Bericht vom März 2004, Asylmagazin 5/2004, S. 20; siehe auch Gesellschaft für bedrohte Völker, Schreiben vom 11. Februar 2004 an das OVG NRW. Eine ausführliche Befragung abgeschobener Asylbewerber, wie sie auch vom Auswärtigen Amt bestätigt wird - vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 13. Dezember 2004, S. 13 -, ist aber keine abschiebungsschutzrechtlich bedeutsame Verfolgung. Übergriffe von Sicherheitskräften auf Hab und Gut von abgeschobenen Tschetschenen sind unabhängig davon, ob es sich nicht möglicherweise um sog. Amtswalterexzesse handelt - vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (352), vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081 (1083), und vom 8. Juni 2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, 457 (458) - , unter dem hier maßgeblichen Blickwinkel irrelevant. Denn das Erpressen von Geldzahlungen oder der Herausgabe von Wertgegenständen ist kriminelles Unrecht. Derartigen Maßnahmen mit wirtschaftlichem Hintergrund fehlt, selbst wenn deren Urheber staatliche Organe sind, die erforderliche politische Motivation. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1983 - 9 C 801.80 -, Buchholz 402.25 § 6 AsylVfG Nr. 1, S. 2, und vom 20. Juni 1995 - 9 C 294.94 -, InfAuslR 1995, 422 (424), sowie Beschluss vom 15. Februar 1999 - 9 B 520.98 -, n. v. (Langtext in juris). Im Übrigen sind Fälle, in denen Tschetschenen nach ihrer Abschiebung in die Russische Föderation zwangsweise nach Tschetschenien zurückgeführt worden wären, Amnesty International nicht bekannt geworden. Vgl. Amnesty International, Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH. In der vorzitierten Auskunft und in einem vorausgegangenen Bericht dieser Menschenrechtsorganisation wird lediglich der Fall eines Tschetschenen erwähnt, der im Jahr 2002 abgeschoben, nach seiner Ankunft am Moskauer Flughafen von russischen Sicherheitskräften festgehalten und nach seinen Brüdern - tschetschenischen Kämpfern - befragt worden sei. Auf Druck sei er weiter nach Inguschetien geflogen und auch dort von Mitarbeitern des russischen Geheimdienstes festgenommen, befragt und geschlagen worden. Erst nach Zahlung eines Bestechungsgeldes durch seine Familie sei er freigekommen. Amnesty International, Bericht vom März 2004, Asylmagazin 5/2004, S. 20 f.; der UNHCR beruft sich in seiner Auskunft vom 29. Oktober 2003 an den Bay. VGH auf den gleichen Fall. cc) Aus Gründen der Klarstellung merkt der Senat noch Folgendes an: Die vorstehende Beurteilung, wonach Tschetschenen eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall. Im Falle politisch Verdächtiger, die sich in der Tschetschenien-Frage besonders engagiert haben und von der russischen Staatsgewalt wegen dieses Engagements oder einer nur vermuteten Involvierung konkret verdächtigt bzw. gesucht werden, kann eine inländische Fluchtalternative nicht ohne weiteres bejaht werden. Für solche Personen wird angesichts der vorbeschriebenen staatlichen Übergriffe, die vorgekommen sind und für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden können, die Gefahr einer Verfolgung nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu verneinen sein. Die Beigeladene zu 1. ist diesem Personenkreis aber nicht zuzurechnen. Ihr Vortrag im Zusammenhang mit den behaupteten Aktivitäten des Vaters ihres Sohnes und angeblichen Nachforschungen russischer Sicherheitskräfte hinsichtlich ihrer Person ist unglaubhaft. Ihre dahingehenden Einlassungen stellen ein gesteigertes Vorbringen dar und sind widersprüchlich. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Dezember 1999 hatte die Beigeladene noch angegeben, dass sie ledig sei und keine Kontakte mehr zum Vater ihres Sohnes bestünden. In dem bei der Ausländerbehörde ausgefüllten Personalbogen hat die Beigeladene zu 1. hinsichtlich ihres Sohnes keinen Vatersnamen angegeben. Demgegenüber hat die Beigeladene zu 1. nunmehr erstmals im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats erklärt, sie sei mit dem Vater ihres Sohnes nach muslimischen Ritus verheiratet gewesen und habe bis zu ihrer Ausreise auch noch Kontakt zu ihm gehabt. Warum sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren zweiter Instanz bis zum Erörterungstermin weder der Name des Kindesvaters - nunmehr mit F. J. angegeben - noch eine kirchliche Heirat angesprochen bzw. das Verhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1. und Herrn J. näher dargelegt worden ist, bleibt unerklärlich. Ebenfalls im Erörterungstermin hat die Beigeladene zu 1. erstmals behauptet, dass russische Sicherheitskräfte sich bei ihrer Mutter mehrfach nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Ferner ist zum ersten Mal in dem von einem Herrn F1. bzw. F2. unterzeichneten Schreiben der Nordkaukasischen Gemeinschaftlichen Organisation vom 9. Mai 2005 davon die Rede, dass der Vater des Beigeladenen zu 2. auf Seiten der Widerstandskämpfer gegen die russische Armee gekämpft habe und 2003 gewaltsam zu Tode gekommen sei. Es wäre im Rahmen der der Beigeladenen zu 1. obliegenden Mitwirkungspflichten, über die sie bereits beim Bundesamt belehrt worden ist und die ihr - anwaltlich vertreten - auch sonst hätten bekannt sein müssen, aber angezeigt gewesen, dass sie hierüber schon früher unaufgefordert berichtet, insbesondere hinsichtlich einer aktiven Beteiligung des Herrn J. an den Kämpfen in Tschetschenien. Nähere Erklärungen hierzu hätten um so mehr erwartet werden können, als die Beigeladene zu 1. nach ihren Angaben im Erörterungstermin im telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter steht. Vor diesem Hintergrund kann das Schreiben der Nordkaukasischen Gemeinschaftlichen Organisation vom 9. Mai 2005 nur als ein bloßes Gefälligkeitsschreiben gewertet werden. Dies gilt auch deshalb, weil in diesem Schreiben der Vorname der Mutter der Beigeladenen zu 1. mit "Amina" angegeben wird, der Vorname ihrer Mutter aber in der Geburtsurkunde der Beigeladenen zu 1. aber mit "Alina" angegeben ist. c) Tschetschenen drohen bei einer Aufenthaltnahme außerhalb Tschetscheniens in sonstigen Landesteilen der Russischen Föderation keine Übergriffe Dritter in einem Ausmaß, dass bei dem Prognosemaßstab der "hinreichenden Sicherheit" anzunehmen wäre, es liege die Gefahr einer im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG relevanten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure vor. Konkrete Meldungen von Übergriffen auf die mehrheitlich muslimischen Tschetschenen aus religiösen Gründen sind der gesamten Auskunftslage nicht zu entnehmen. Eine dahingehende Gefahr ist auch mehr als unwahrscheinlich. Offene oder verborgene Verfolgung von Religion gibt es seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion nicht mehr. Vgl. Bremer, in: Höhrmann/Schröder, Russland unter neuer Führung, S. 256. Im Übrigen ist etwa jeder siebte Bürger der Russischen Föderation muslimischen Glaubens. Vgl. Der Spiegel vom 13. September 2004: Gefangener des Kaukasus. Ebenso wenig ist die "reale Gefahr" eines Übergriffs aus ethnischen Gründen gegeben. Zwar bestätigt das Auswärtige Amt, dass die Lage von Minderheitengruppen in spezifischen Regionen Anlass zur Sorge gibt. Einzelne Regionalpolitiker schüren zum Teil bewusst rassistische Gefühle in der Bevölkerung, um politische Ziele zu erreichen. Insgesamt haben fremdenfeindliche Ressentiments in der Bevölkerung zugenommen. Diese richten sich insbesondere gegen Tschetschenen und sog. Tschornyje ("Schwarze", d. h. Menschen aus dem Kaukasus und Zentralasien). Der Tschetschenienkonflikt und die andauernden Terroranschläge verstärken diese Tendenz. Drohungen gegenüber Tschetschenen haben besonders in Orten, in denen diese geballt lebten, zugenommen. Allerdings sind auch Menschen afrikanischer und asiatischer Herkunft Ziel fremdenfeindlicher Übergriffe durch extremistische Jugendgruppen und "Skinheads". Nichtregierungsorganisationen bemängeln, dass es bisher keine energische und systematische Abwehr und Aufklärungspolitik des Staates gebe. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 20, und vom 13. Dezember 2004, S. 14 f., sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 7; U. S. Department of State, Russia - Country Reports on Human Rights Practices - 2004 (28. Februar 2005), Section 2 c. Hiervon unabhängig stellt das Auswärtige Amt allerdings auch fest, dass angedrohte Vergeltungsschläge gegen Tschetschenen in Moskau sich nicht realisiert hätten und bisher auch keine Repressionen Dritter bekannt seien, für die der Staat verantwortlich sei. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 20, und vom 13. Dezember 2004, S. 14, sowie Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 9. Amnesty International vertritt die Auffassung, in der russischen Gesellschaft bestehe eine anti-tschetschenische Feindseligkeit, die in Verbindung mit offiziellen Erklärungen russischer Politiker und Handlungsweisen der Sicherheitskräfte die tschetschenische Volksgruppe als außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehend kennzeichne. Vgl. Amnesty International, Bericht vom März 2004, Asylmagazin 5/2004, S. 20, und Auskunft vom 16. April 2004 an den Bay. VGH. Von einer zunehmenden Xenophobie und Diskriminierung ethnischer Minderheiten in Russland berichtet auch die Gesellschaft für bedrohte Völker und die Menschenrechtsorganisation "Memorial". Es werden gleichzeitig einige konkrete Beispiele von Angriffen privater Personen (mit zumeist pro- bzw. neofaschistischer Gesinnung) auf Menschen aus Tschetschenien bzw. dem Kaukasus, aber auch aus Asien und Afrika, in unterschiedlichen Städten und Regionen Russlands dokumentiert. Vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Stellungnahme zur Situation Tschetschenischer Flüchtlinge auf dem Territorium der Russischen Föderation (März 2004), S. 11 f.; Menschenrechtszentrum "Memorial", Russland: Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien (Juni 2002 - Mai 2003), Moskau (Mai 2003), S. 11 f., und Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 10 ff. Aber selbst nach den weiter oben bereits erwähnten terroristischen Gewalttaten im Spätsommer 2004 (Bombenanschlag in der Nähe einer Metrostation in Moskau, Anschläge auf zwei Flugzeuge, Terroranschlag auf die Schule in der nordossetischen Stadt Beslan), die tschetschenischen Separatisten zugeschrieben werden oder für die sie die Verantwortung übernommen haben, sind besondere Ausschreitungen speziell gegen Tschetschenen nicht nachgewiesen. Nach einem Pressebericht sind zwar zwei Vorfälle zu verzeichnen gewesen. So sollen in Jekaterinenburg zwei Dutzend Jugendliche drei Kaukasiern gehörende Cafés zerstört haben, wobei es zu einem Todesopfer und zwei Schwerverletzten gekommen sei. In einer Nachbarstadt sei das einem Kaukasier gehörendes Geschäft angezündet worden. Vgl. SZ vom 1. Oktober 2004: Held der Sowjetunion. Aus diesem Bericht geht allerdings weder hervor, ob es sich bei den "Kaukasiern" um ethnische Tschetschenen handelt, noch wird deutlich, welchen konkreten Anlass die Übergriffe hatten, die insoweit auch nur einen rein kriminellen Hintergrund gehabt haben können. Zwischen Januar 2004 und August 2004 sind in der gesamten Russischen Föderation mit ihren rund 145 Millionen Einwohnern etwa 20 Menschen wegen ihrer ethnischen Herkunft getötet worden. In 300 Fällen wurden Übergriffe registriert, bei denen Rassismus und Fremdenhass eine Rolle gespielt haben soll. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation (Tschetschenienkonflikt) - GUS-Staaten - Erkenntnisse des Bundesamtes - Berichtszeitraum: August 2004 (Oktober 2004), S. 21 f. Insgesamt sind daher bei einer Gesamtschau der vorliegenden tatsächlichen Erkenntnisse auch bei dem Maßstab der "hinreichenden Sicherheit" keine objektiven Anhaltspunkte zu erkennen, dass gegenwärtig und in absehbarer Zeit die "reale Möglichkeit" gegeben ist, dass Tschetschenen in Bereichen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens die Gefahr einer im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG relevanten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten hätten. Die zum Teil gemeldeten und verbürgten fremdenfeindliche Übergriffe sind nur äußerst vereinzelt. Zudem wird in den vorliegenden Erkenntnissen meist nicht mitgeteilt, ob etwaige Angriffe Privater auf Tschetschenen oder einer kaukasischen Herkunft zugerechnete Personen in einem Zusammenhang mit tschetschenischen Terroranschlägen bzw. einer tschetschenischen/kaukasischen Herkunft stehen oder einen nur allgemeinen kriminellen Hintergrund hatten. Schließlich besitzen sie schon nicht das nötige Gewicht, um den Schluss zuzulassen, dass im Verhältnis zu der Anzahl außerhalb Tschetscheniens lebender ethnischer Tschetschenen einem jeden von ihnen drohe dort die "reale Gefahr", Opfer eines möglichen Übergriffs aus ethnischen Motiven zu werden. 4. Eine Ausweichmöglichkeit für tschetschenische Volkszugehörige in andere Bereiche der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens scheidet auch nicht wegen einer etwaigen Gefährdung des wirtschaftlichen und sozialen Existenzminimums aus. Andere als durch die politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur dann aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Dem regional Verfolgten darf zwar nicht zugemutet werden, sich in eine existenzielle Notlage zu begeben, um einer Verfolgung zu entgehen. Wenn er aber dieser Notlage bereits an seinem Herkunftsort ausgesetzt war, so erleidet er durch die Aufenthaltnahme am verfolgungssicheren Ort keine verfolgungsbedingte und darum unzumutbare Verschlechterung seiner Lebensumstände. Das Fehlen des wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort einer inländischen Fluchtalternative ist also nur erheblich, wenn es verfolgungsbedingt ist. Der asylrechtliche Abschiebungsschutz soll nicht jedem, der in seiner Heimat in materieller Not leben muss, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen, um in Deutschland seine Lebenssituation zu verbessern. Ebenso wenig wird der Ausländer vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet geschützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort. Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (343 f.), und vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 (112); BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - , BVerwGE 105, 204 (211 f.). Der Zeitpunkt für den Vergleich der einander gegenüberzustellenden wirtschaftlichen Situationen hängt davon ab, für welchen Zeitpunkt die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative zu beantworten ist. War ein Ausländer bereits vorverfolgt ausgereist, kommt es für die Erheblichkeit einer wirtschaftlichen Notlage im verfolgungssicheren Gebiet darauf an, ob eine derartige wirtschaftliche Notlage im Zeitpunkt der Ausreise auch am Herkunftsort bestanden hat. Ist dies zu bejahen, ist eine Notlage im Gebiet der Fluchtalternative nicht verfolgungsbedingt. Ist davon auszugehen, dass der Ausländer nicht vorverfolgt ausgereist ist und es nur um die Frage geht, ob ihm gegenwärtig bei Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verfolgungsgefahr droht, muss die wirtschaftliche Lage im verfolgungsfreien Gebiet mit der Lage verglichen werden, die im Zeitpunkt der Rückkehr am Herkunftsort besteht. Besteht im Herkunftsgebiet eine entsprechende Notlage wie im verfolgungsfreien Gebiet des Herkunftsstaates, kommt Abschiebungsschutz nicht in Betracht. Denn die den Ausländer am verfolgungssicheren Ort des Heimatstaates erwartende wirtschaftliche Not ist dann nicht verfolgungsbedingt und würde ihn gegenwärtig auch am Herkunftsort betreffen. Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG etwa BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2003 - 1 B 428.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 266, S. 88 f., m. w. N. Hiervon ausgehend kann es der Senat auch in diesem Zusammenhang dahingestellt sein lassen, ob eine Vorverfolgung der Beigeladenen bei ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation gegeben war. Denn jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt ist bei einem Vergleich zwischen der wirtschaftlichen Lage in verfolgungssicheren Teilen der Russischen Föderation und derjenigen in Tschetschenien davon auszugehen, dass die Bereiche der inländischen Fluchtalternative tschetschenischen Volkszugehörigen entweder das rechtlich ausreichende wirtschaftliche Existenzminimum bieten oder aber jedenfalls die Lage tschetschenischer Volkszugehöriger außerhalb Tschetscheniens zumindest nicht schlechter ist als in ihrem Heimatgebiet. Im Grundsatz bietet ein verfolgungssicherer Ort dem Ausländer das wirtschaftliche Existenzminimum regelmäßig immer dann, wenn er durch eigene Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Asylsuchende am Ort der inländischen Fluchtalternative bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tode führt, oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hat als ein "Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums". Hierbei schließen andere als durch politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative allerdings nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde. Vgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juni 2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34, S. 25 ff., vom 31. Juli 2002 - 1 B 128.02 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, S. 38 ff., und vom 21. Mai 2003 - 1 B 298.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, S. 91. Die Grundversorgung der Bevölkerung in der Russischen Föderation mit Nahrungsmitteln ist vom Angebot her gewährleistet. Allerdings leben über 30 Millionen der rund 145 Millionen Russen, d. h. rund ein Viertel der Gesamtbevölkerung, unter dem statistischen Existenzminimum und eine Vielzahl weiterer Personen nur an dessen Rand. Die Arbeitslosenquote lag bei ungefähr 7,5 % im Jahr 2004. Eine gegebenenfalls eingreifende staatliche Unterstützung deckt faktisch nicht einmal den Grundbedarf. Die medizinische Grundversorgung ist theoretisch grundsätzlich ausreichend und kostenfrei. Aufwändigere Behandlungen werden allerdings erst nach privater Vorfinanzierung durchgeführt, Medikamente sind regelmäßig ebenfalls nicht kostenfrei. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 18 f., und Auskunft der Botschaft Moskau vom 19. August 2004 an das VG Wiesbaden; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - Information -: Workshop Russland/Tschetschenien vom 24.03. - 25.03.2004 - Hintergründe des Tschetschenienkonfliktes - Innenpolitische Entwicklung unter Präsident Putin - Rechtsprechungsübersicht (April 2004), S. 11; U. S. Department of State, Russia - Country Reports on Human Rights Practices - 2004 (28. Februar 2005), S. 1; Rinck, in: Höhrmann/Schröder, Russland unter neuer Führung, S. 160. Wenngleich ein Anspruch auf die ohnehin sehr eingeschränkte staatliche Unterstützung im sozialen Bereich und im Gesundheitswesen an das Erfordernis einer behördlichen Registrierung geknüpft ist, rechtfertigt eine mögliche Verweigerung dieser Registrierung nicht die Annahme einer Verelendungs- oder Todesgefahr. Die Bewohner der Russischen Föderation, die unter oder nur am Rande des Existenzminimums leben, stellen in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse trotz ihrer schwierigen materiellen Lage und der permanenten russischen Wirtschaftskrise ihr Überleben in verschiedener Art und Weise sicher. Dies gilt ersichtlich auch für tschetschenische Flüchtlinge, die sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufhalten. Trotz des Fehlens einer Registrierung ist auch eine medizinische Behandlung in Notfällen gewährleistet. In Moskau ist die Möglichkeit gegeben, dass Nicht-Moskauer - auch Tschetschenen - in Polikliniken behandelt werden können. Insgesamt ist nach Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial" im Gesundheitswesen eine Diskriminierung von Tschetschenen weniger spürbar. Vgl. Menschenrechtszentrum "Memorial", Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 57 f. In Inguschetien werden Flüchtlinge vom UNHCR, dem Roten Kreuz und humanitären Hilfsorganisationen unterstützt, wenn auch nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe geleistet werden kann. Vgl. UNHCR, Auskunft vom 29. Oktober 2003 an den Bay. VGH; Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 13 f., und vom 13. Dezember 2004, S. 9; Rotes Kreuz, ICRC Annual Report 2003 (28. Juni 2004), S. 234. Hierdurch ist die Versorgung grundsätzlich, wenn auch auf niedrigem Niveau, sichergestellt. Der in Inguschetien nicht von einer Registrierung abhängige Zugang zur medizinischen Versorgung ist gegeben, die Kapazitäten sind jedoch nicht ausreichend. Dem begegnet der UNHCR in Verbindung mit der WHO durch eine Weiterleitung allerdringlichster Fälle an medizinische Einrichtungen außerhalb Inguschetiens. Vgl. UNHCR , Auskunft vom 29. Oktober 2003 an den Bay. VGH. Tschetschenische Flüchtlinge in Dagestan erfahren ebenfalls humanitäre Hilfen. Vgl. Rotes Kreuz, ICRC Annual Report 2003 (28. Juni 2004), S. 234. Selbst dann, wenn das wirtschaftliche und soziale Existenzminimum in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht gewährleistet wäre, würde dies keinen Abschiebungsschutz rechtfertigen. Denn das Fehlen des wirtschaftlichen und sozialen Existenzminimums wäre nicht verfolgungsbedingt. Nach der vorliegenden Erkenntnislage war und ist nämlich die sozio-ökonomische Lage in Tschetschenien im Verhältnis zu anderen Regionen der Russischen Föderation weitaus schlechter. Wohnraum steht nicht ausreichend zur Verfügung, auch nicht in der Form von Übergangsunterkünften. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, etc.) ist weitgehend zerstört. Es herrschen 80 % Arbeitslosigkeit. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist äußerst mangelhaft, insbesondere in Grosny. Hilfslieferungen internationaler Hilfsorganisationen erfolgen nur sehr begrenzt und punktuell. Das Gesundheitssystem ist weitgehend zusammengebrochen, so dass die medizinische Versorgung unzureichend ist. Von den zugesagten 67 Milliarden Rubel Wiederaufbauhilfe sind bisher nur 10 Milliarden in der Republik eingetroffen. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad hoc-Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 16. Februar 2004 (Stand: 31. Januar 2004), S. 10 und 21, und vom 13. Dezember 2004, S. 9 und 14 f.; Rotes Kreuz, ICRC Annual Report 2003 (28. Juni 2004), S. 232 ff.; Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Russische Föderation - Checklist Tschetschenien - (August 2003), S. 43 f.; Bericht des (deutschen) Ländervertreters über die Tagung der Arbeitsgruppe EURASIL der Europäischen Union an das Büro des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union des Bundesrates vom 8. Juli 2004, S. 5; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien und die tschetschenische Bevölkerung in der Russischen Föderation (24. Mai 2004), S. 4 f. und 13 ff. (z. T. abgedruckt in Asylmagazin 7-8/2004, 24 ff.); Menschenrechtszentrum "Memorial", Bewohner Tschetscheniens in der Russischen Föderation (Juni 2003 - Mai 2004), Moskau (2004), S. 21 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation (Tschetschenienkonflikt) - GUS-Staaten - Erkenntnisse des Bundesamtes - Berichtszeitraum: August 2004 (Oktober 2004), S. 6. Keiner weiteren Vertiefung bedarf hier die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgeworfene Frage, ob z. B. bei Kindern, bei alten, kranken oder behinderten Personen bzw. bei solchen Menschen, die aus sonstigen Gründen (z. B. weil sie für andere sorgen müssen und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können) auch nur für eine beschränkte Zeit nicht ohne Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge in menschenwürdiger Weise existieren können, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative wegen einer "ausweglosen Lage" unter Umständen zu verneinen ist. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2005 - 11 B 02.31597 -, n. v. (Langtext in juris), S. 29 des Urteilsabdrucks. Denn diese Frage ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres zu verneinen. Hiernach schließen nämlich andere - nicht in einer politischen Verfolgung bestehende - existenzielle Gefährdungen die Verweisung auf eine inländische Fluchtalternative nicht aus, wenn der Ausländer einer gleichartigen existenziellen Gefährdung auch am Herkunftsort ausgesetzt wäre. In einem solchen Fall liegt nämlich nicht in einer am Herkunftsort drohenden politischen Verfolgung, sondern in der auch in anderen Landesteilen drohenden sonstigen existenziellen Gefährdung der eigentliche Grund dafür, dass außerhalb des für die Schutzgewährung in erster Linie zuständigen Herkunftsstaates Schutz gesucht wird. Vgl. (zum Asylrecht) BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 (112). Für eine Schutzgewährung aus anderen Gründen als dem einer drohenden politischen Verfolgung steht als Rechtsgrundlage aber nicht der asylrechtliche Abschiebungsschutz zur Verfügung: Sie kommt nur auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften in Betracht, etwa nach § 60 Abs. 7 AufenthG. 5. Tschetschenen können sich auch tatsächlich in andere Bereiche der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens begeben. Voraussetzung für die Verweisung eines Ausländers auf eine inländische Fluchtalternative ist es, dass dieser die sicheren Landesteile, sei es auch nur freiwillig, in zumutbarer Weise erreichen kann. Einer eingehenden Prüfung der Frage einer Erreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative durch den Senat bedarf es allerdings nicht. Denn es ist in erster Linie Sache des Ausländers, substantiiert Tatsachen vorzutragen, die ausnahmsweise eine Rückkehr in verfolgungsfreie Orte des Heimatstaates als unzumutbar erscheinen lassen können. Nur wenn die dauerhafte Nichterreichbarkeit der inländischen Fluchtalternative substantiiert geltend gemacht wird oder sich die Frage ernsthaft aufdrängt, bedarf es der ausdrücklichen Auseinandersetzung damit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, BVerwGE 112, 345 (347 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn es ist allgemeinkundig, dass zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation Verkehrsverbindungen auf dem Land-, Luft- und Seeweg bestehen. Entsprechende Reiseverbindungen sind innerhalb der Russischen Föderation gegeben. Faktisch erfolgt die Rückführung russischer Staatsangehöriger in die Russische Föderation von Deutschland aus auf dem Luftweg. Auch andere westliche Staaten, wie z. B. Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande und Belgien nehmen Rückführungen russischer Staatsangehöriger in die Russische Föderation vor. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 26. März 2004, S. 19. III. Sonstige Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 Abs. 2 bis 6 AuslG a. F.), die wegen der psychischen Situation des Beigeladenen zu 2. möglicherweise eine Rolle spielen können, sind im vorliegenden Fall nicht Prüfungsgegenstand. Das Bundesamt brauchte hierüber gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AsylVfG nicht zu befinden und wird diese Entscheidung im Falle der Rechtskraft dieses Urteils nachzuholen haben (vgl. § 39 Abs. 2 AsylVfG). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.