OffeneUrteileSuche
Urteil

8 A 780/04.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0712.8A780.04A.00
28Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

28 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Dezember 2003 wird geändert. Die Klage wird, soweit sie noch im Berufungsverfahren anhängig ist, abgewiesen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Dezember 2003 wird geändert. Die Klage wird, soweit sie noch im Berufungsverfahren anhängig ist, abgewiesen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er hält sich eigenen Angaben zufolge seit dem 16. November 1987 mit einer etwa sechsmonatigen Unterbrechung vom 18. September 1996 bis 3. März 1997 im Bundesgebiet auf, wo er derzeit sein viertes Asylverfahren betreibt. Zur Begründung seines ersten, am 5. Januar 1988 gestellten Asylantrages gab er an, er sei ausgebildeter Imam und in Palu als Vorbeter der moslemischen Gemeinde tätig gewesen. Wegen seiner Kritik an der Religions- und Kurdenpolitik der türkischen Regierung habe ihm die türkische Religionsbehörde DIYANET ein Redeverbot erteilt. Da er dagegen verstoßen habe, sei er mehrfach festgenommen und gefoltert worden. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) lehnte den Antrag durch Bescheid vom 14. Juni 1988 ab. In dem daran anschließenden Klageverfahren machte der Kläger geltend, er habe der Raffa-Partisi, einer in der Türkei verbotenen islamischen Gruppierung, angehört und deren Ideen in seinen Predigten vertreten. Er sei deshalb im November 1986 und Februar 1987 inhaftiert, misshandelt und verurteilt worden. Man habe ihm auch vorgeworfen, dass er für die kurdische Union als Religionslehrer gearbeitet habe. Schriftsätzlich ließ er im Oktober 1989 vortragen, er habe sich in Deutschland der Kaplan-Bewegung angeschlossen. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage durch Urteil vom 5. Februar 1993 mit der Begründung ab, das Vorbringen zu dem behaupteten Vorfluchtgeschehen sei unglaubhaft; Nachfluchtgründe lägen nicht vor, weil dem Kläger wegen seiner allenfalls anzunehmenden einfachen Mitgliedschaft in der Kaplan-Bewegung, die er bei seiner ergänzenden Befragung in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht erwähnt habe, politische Verfolgung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Am 8. Oktober 1993 stellte der Kläger einen Folgeantrag. Hierzu trug er vor, seit gut einem Jahr aktives Mitglied der Kaplan-Bewegung zu sein. Am habe er auf einer Vollversammlung in L. , die von Beamten des türkischen Geheimdienstes MIT gefilmt worden sei, zusammen mit Cemaleddin Kaplan eine Rede gegen das Laizismusprinzip in der Türkei gehalten und die Türkei als ungläubigen Staat gebrandmarkt. Mit der Begründung, dass der Kläger eine Änderung der Sachlage nicht dargelegt habe, lehnte das Bundesamt durch Bescheid vom 9. September 1994 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. In dem sodann anhängig gemachten Klageverfahren berief sich der Kläger darauf, dass er an jedem Freitag vor etwa 200 bis 250 Zuhörern Reden gegen die Türkei halte. Er predige in der X -Moschee in Y., aber auch in Z. und Q. Bei größeren Veranstaltungen kämen bis zu 10.000 Zuschauer zusammen. Er setze sich dafür ein, dass in der Türkei der Islam herrsche, die Lehren von Atatürk abgeschafft und die grausame Behandlung der Kurden beendet würde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 9. September 1996 ab: Angesichts der oberflächlichen und detailarmen Angaben des Klägers sei fraglich, ob er überhaupt in der behaupteten Weise religiös engagiert sei; jedenfalls sei weder ersichtlich, dass er sich nach türkischem Recht strafbar gemacht habe noch dass er Führungsmitglied der Kaplan- Bewegung sei. Das Urteil ist seit Oktober 1996 rechtskräftig. Nachdem sich der Kläger, der im Besitz eines neuen Personalausweises (Nüfus) ist, eigenen Angaben zufolge in der Zeit vom 18. September 1996 bis 3. März 1997 in der Türkei aufgehalten hatte und am 13. März 1997 in Abschiebehaft genommen worden war, stellte er am 17. März 1997 einen erneuten Folgeantrag. Hierzu verwies er darauf, er habe von seiner Ehefrau erfahren, dass Polizei und Militär nach ihm fahndeten. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 24. April 1998 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen und dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Ferner drohte es dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an. Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger am 4. Dezember 1998 zurück, nachdem das Verwaltungsgericht ihm die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung versagt hatte, dass die Klage wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig und im Übrigen auch unbegründet sei; die Verfolgungsfurcht des Klägers sei auch unter Berücksichtigung des weiteren Klagevorbringens, wonach er sich für die Kaplan-Bewegung engagiere, insbesondere bei einem von dieser veranstalteten Zeltlager für Jugendliche eine Predigt gehalten habe, unbegründet. Am 15. März 1999 stellte der Kläger den vierten Asylantrag, der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt. Zur Begründung berief er sich wiederum darauf, wegen seiner Betätigung für die Kaplan-Bewegung politische Verfolgung befürchten zu müssen. Er sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht nur einfaches Mitglied. In den Ausgaben der "Ümmeti Muhammed", der Verbandszeitung der Kaplan-Bewegung, von 1998 seien von ihm verfasste Artikel und namentlich unterzeichnete Artikel veröffentlicht, in denen er gegen die türkische Regierung bzw. die Anhänger des Mustafa Kemal (Atatürk) wettere. Zur Glaubhaftmachung legte er u.a. diverse Zeitungsartikel und eine am 18. Februar 1999 von Muhammed Metin Kaplan ausgestellte Bescheinigung vor, wonach er aktives Mitglied der Organisation Kalifatsstaat sei. Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens durch Bescheid vom 23. März 1999, an den Prozessbevollmächtigten des Klägers als Einschreiben abgesandt am 15. April 1999 und bei diesem ausweislich seines Eingangsstempels am 21. April 1999 eingegangen, mit der Begründung ab, Wiederaufnahmegründe lägen nicht vor. Am 4. Mai 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Hierzu hat er vorgetragen, er sei herausgehobenes Mitglied der Kaplan-Bewegung. So habe er im Ramadan 1999 Reden gegen die türkische Regierung gehalten, die auf Video- und Audiokassetten aufgenommen, vervielfältigt und auch in der Türkei verteilt worden seien. Deren Inhalt ergebe sich aus der auszugsweise vorgelegten Niederschrift einer in einer Moschee in E. von ihm gehaltenen Predigt. Nach Rücknahme der Klage, soweit sie auf die Verpflichtung gerichtet war, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. März 1999 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gegeben sind, hilfsweise, festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Auf entsprechendes Auskunftsersuchen des Verwaltungsgerichts hat das Bundesamt für Verfassungsschutz am 11. Februar 2003 bestätigt, dass die vom Kläger vorgelegten Kopien von ihm verfasster Artikel in der Zeitung "Ümmeti Muhammed" aus 1998 so erschienen seien, und ferner mitgeteilt, dass seit Verhängung des Vereinsverbots gegen den "Kalifatsstaat" ein Strafverfahren gegen den Kläger anhängig sei. Nach ergänzender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 30. Dezember 2003 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in Bezug auf die Türkei vorliegen. Dem Kläger drohe aufgrund seiner exponierten Aktivitäten für den Kaplan-Verband ein beachtliches Verfolgungsrisiko. Es sei auch anzunehmen, dass diese Aktivitäten, nämlich die in der Zeitschrift Ümmeti Muhammed erschienenen Artikel, den türkischen Behörden bekannt geworden seien, da der Kaplan-Verband insbesondere nach den Ereignissen um die fehlgeschlagenen Anschläge auf das Atatürk-Mausoleum in Ankara und die Fatih- Moschee in Istanbul im Oktober 1998 beobachtet würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz verurteilt und ein weiteres Verfahren wegen Verstößen gegen das Vereinsverbot anhängig sei. Dem Kläger drohe als Mitglied der Kaplan-Bewegung, die von türkischen Gerichten als militante terroristische Organisation angesehen werde, strafrechtliche Verfolgung, die auch dazu bestimmt sei, ihn wegen seiner politischen Überzeugung zu treffen. Die Gewährung von Abschiebungsschutz sei nicht nach § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen, weil der Kläger in Anbetracht der Verurteilung lediglich zu einer Geldstrafe keine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit des Bundesrepublik Deutschland darstelle und nichts dafür spreche, dass er - weiterhin - als führendes Mitglied der Bewegung tätig sei. Auf die Anträge der Beklagten und des beteiligten Bundesbeauftragten hat der Senat die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor: Der 1998 erschienene Zeitungsartikel sei nicht zu berücksichtigen, weil insoweit die Drei-Monats-Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG nicht gewahrt sei. Eine dem Kläger möglicherweise drohende Bestrafung stelle lediglich eine asylrechtlich nicht erhebliche Ahndung kriminellen Unrechts dar. Darüber hinaus sei eine Bestrafung auch nach dem nunmehr geltenden türkischen Strafrecht nicht zu erwarten, weil die Aktivitäten des Klägers, die sich auf eine gewaltfreie Unterstützung beschränkten, entweder nicht strafbar (vgl. Art. 169 tStGB, Art. 7 ATG, Art. 4 tStGB) oder verjährt (vgl. Art. 159 t StGB) seien. Vor etwaigen Übergriffen sei der Kläger durch seinen Bekanntheitsgrad geschützt. Im Übrigen stehe der Gewährung von Abschiebungsschutz § 51 Abs. 3 AuslG entgegen. Nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Änderung des § 28 Abs. 2 AsylVfG sei dem Kläger aufgrund eines Folgeantrages Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG ohnehin nicht zu gewähren. Ob die exilpolitische Tätigkeit des Klägers die Fortführung einer bereits im Heimatland erkennbar betätigten Überzeugung darstelle, könne dahinstehen; wegen der Art und Weise der Betätigung und ihres Inhalts (sog. "Hasspredigen") könne deren etwaige Fortsetzung im Gastland dem Kläger nicht zu Gute kommen. Der Beteiligte trägt zur Begründung seiner Berufung vor: § 51 Abs. 3 AuslG schließe die Gewährung von Abschiebungsschutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur für Führungskader gefährlicher Organisationen aus. Im Falle des Klägers liege eine Wiederholungsgefahr vor, da er sich von der Bewegung nicht abgewandt habe. Schließlich stünden einer Abschiebung in die Türkei Hindernisse deshalb nicht entgegen, weil nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Verletzung der Menschenrechte zu rechnen sei. Die Türkei habe nicht nur die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet; trotz gewisser Probleme habe sich die Menschenrechtslage, insbesondere in Bezug auf die Anwendung von Folter, in der Türkei aktuell erheblich verbessert. Die Beklagte und der Beteiligte beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Dezember 2003 zu ändern und die Klage sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, er sei in Deutschland seit dem Verbot der Kaplan-Bewegung nicht mehr politisch aktiv, sondern nur noch - an drei Tagen pro Woche - als Imam tätig, und zwar in einer Moschee in E., die sich schon vor deren Verbot von der Kaplan- Bewegung distanziert habe. Ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz sei gegen ihn nicht anhängig. Die in seinen früheren Predigten vorgekommene Kritik an der türkischen Regierung sei von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt; eine Wiederholungsgefahr bestehe jedenfalls nicht. Demgegenüber sei die Menschenrechtslage in der Türkei nach wie vor katastrophal. Dies zeige auch die zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung des Metin Kaplan zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, bei der das Gericht sich auf Aussagen gestützt habe, die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Folter erpresst worden seien. Er - der Kläger - genieße auch keine besondere Popularität, die ihn vor menschenrechtswidriger Behandlung schützen könne. Sein Bekanntheitsgrad habe aufgrund der Einstellung seiner Tätigkeit gravierend nachgelassen; ohnehin sei er seines Wissens weder in der türkischen noch in der deutschen Presse erwähnt worden. Der Senat hat eine Auskunft der Polizei über etwaige staatsschutzrelevante Erkenntnisse über den Kläger eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten überreichten Asylverfahrensakten (4 Hefte), die Ausländerakte und die von der Staatsanwaltschaft beigezogene Strafakte Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufungen der Beklagten und des Bundesbeauftragten sind begründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, das mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes - ZuwandG - vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) am 1. Januar 2005 an die Stelle des Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG getreten ist (A.). Der im erstinstanzlichen Verfahren hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen i.S.v. § 53 AuslG, über den der Senat in der Berufungsinstanz zu entscheiden hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 19.96 -, BVerwGE 104, 260, und der sich nunmehr auf die Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten im Sinne von § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG richtet, ist ebenfalls unbegründet (B.). A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Gemäß § 28 Abs. 2 AsylVfG ist dem Kläger die Berufung auf die im Folgeverfahren geltend gemachten Nachfluchttatbestände verwehrt (1.). Dessen ungeachtet hat er wegen der geltend gemachten Nachfluchtgründe, soweit der Folgeantrag die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG überhaupt erfüllt, keinen Anspruch auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG (2.). 1. Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG kann die Feststellung, dass die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren vorliegen, in einem Folgeverfahren in der Regel nicht getroffen werden, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag stellt und diesen auf Umstände im Sinne des § 28 Abs. 1 AsylVfG stützt, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrags entstanden sind. a) Der nach Art. 15 Abs. 3 ZuwandG am 1. Januar 2005 in Kraft getretene § 28 Abs. 2 AsylVfG ist im vorliegenden Verfahren anwendbar. Denn gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten die Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich. Eine Übergangsregelung, die hinsichtlich des § 28 Abs. 2 AsylVfG Abweichendes regelt, enthält das Asylverfahrensgesetz nicht; dessen § 87 b bezieht sich nur auf die Änderung des § 6 AsylVfG. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gilt für alle Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes, womit das AsylVfG 1992 mit nachfolgenden Änderungen gemeint ist. Dazu zählt auch das Asylverfahrensgesetz in der Fassung, die es durch das Zuwanderungsgesetz erhalten hat. Das Zuwanderungsgesetz enthält zwar einige gewichtige Neuregelungen des Asylverfahrensrechts; anders als bei dem Übergang vom AsylVfG 1982 zum AsylVfG 1992, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 9 C 21.93 -, NVwZ 1994, 177, versteht sich das jetzt geltende Asylverfahrensgesetz aber nicht als „neues" Gesetz. Daher ist das Asylverfahrensgesetz in der nunmehr geltenden Fassung zugrunde zu legen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 - 1 C 29.03 -, juris (zur Anwendbarkeit des § 77 Abs. 1 AsylVfG auf Anfechtungsklagen). Durchgreifende Bedenken gegen die auf § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beruhende Anwendbarkeit des § 28 Abs. 2 AsylVfG n.F. bestehen nicht. Zwar kann es in Einzelfällen hart erscheinen, einem Schutzsuchenden, der bereits vor längerer Zeit, als die Einführung des § 28 Abs. 2 AsylVfG noch nicht absehbar war, Nachfluchtgründe geschaffen hat, nunmehr den begehrten Schutz vorzuenthalten. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nimmt aber bewusst in Kauf, dass Rechtsänderungen zu Lasten des Schutzsuchenden Anwendung finden; die Norm dient nicht der Einzelfallgerechtigkeit. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 5.97 -, Buchholz 402.240 § 45 AuslG Nr. 8. b) § 28 Abs. 2 AsylVfG steht im vorliegenden Fall der Verpflichtung des Bundesamtes, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, entgegen. aa) Der Wortlaut der Regelung mag zwar auf den ersten Blick nicht eindeutig sein, da der in Bezug genommene Absatz 1 mehrere Fälle betrifft, nämlich sowohl die - entsprechend dem gesetzlichen Regelfall - unbeachtlichen, als auch die ausnahmsweise beachtlichen Nachfluchtgründe, die als Fortsetzung einer bereits im Heimatland innegehabten und erkennbar betätigten festen Überzeugung erscheinen. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. 47. Der Sinn der Regelung ist gleichwohl mit Blick auf ihre gesetzessystematische Einordnung als Abs. 2 des § 28 AsylVfG und die Begründung, die die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren angeführt hat, eindeutig, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004, Amtsblatt Nr. L 304, vom 30. September 2004, S. 12 ff., bedarf, nach deren Art. 5 Abs. 3 die Mitgliedstaaten die Flüchtlingsanerkennung bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen ausschließen können. So aber VG Lüneburg, Urteil vom 11. Mai 2005 - 1 A 397/01 -, juris. § 28 Abs. 1 AsylVfG übernimmt - deklaratorisch - die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Asylrelevanz von Nachfluchtgründen in das einfache Gesetzesrecht. Danach setzt das Asylgrundrecht von seinem Tatbestand her grundsätzlich den kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Eine Erstreckung auf Nachfluchttatbestände kann nur insoweit in Frage kommen, als sie nach dem Sinn und Zweck der Asylverbürgung gefordert ist. Bei subjektiven Nachfluchttatbeständen, die der Asylbewerber nach Verlassen des Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffen hat, kann eine Asylberechtigung in aller Regel nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sie sich als Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthalts im Heimatland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellen. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51. An diese Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen - objektive Nachfluchtgründe sind von § 28 Abs. 1 AsylVfG von vornherein nicht erfasst - knüpft § 28 Abs. 2 AsylVfG ersichtlich an und übernimmt die insoweit entwickelten Grundsätze und Abgrenzungskriterien für die Fälle, in denen über die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in einem Folgeverfahren entschieden werden soll. Das bedeutet: Nach § 28 Abs. 2 AsylVfG soll dann, wenn nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vom Asylbewerber aus eigenem Entschluss geschaffene Verfolgungsgründe mangels Kausalität zwischen Verfolgung und Flucht in der Regel nicht zur Asylgewährung führen können, auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der Regel ausgeschlossen sein. Eine Ausnahme gilt - hier wie dort - wenn der Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 2. März 2005 - 4 A 38/03 -, Asylmagazin 6/2005, S. 37 f.; Funke- Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 28 Rn. 48. Dieses Verständnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/420, S. 110, heißt es insoweit: „Nach der bisherigen Fassung des § 28 AsylVfG wird ein Ausländer regelmäßig nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn er erst nach seiner Flucht Gründe aus eigenem Entschluss geschaffen hat, die eine Verfolgung auslösen. In diesen Fällen wird ihm aber bislang Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG („Kleines Asyl") zuerkannt, da eine entsprechende Regelung für das Kleine Asyl fehlt. Mit der Neuregelung in § 28 Abs. 2 AsylVfG wird zukünftig auch die Zuerkennung des „Kleinen Asyls" regelmäßig ausgeschlossen, wenn nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein Folgeverfahren auf selbstgeschaffene Nachfluchtgründe gestützt wird. Damit wird der bislang bestehende Anreiz genommen, nach unverfolgter Ausreise und abgeschlossenen Asylverfahren auf Grund neugeschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben, um damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen." Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keine Grundlage für die Auffassung des Bundesamtes, für die Unterscheidung zwischen regelmäßig unbeachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen und ausnahmsweise beachtlichen subjektiven Nachfluchtgründen komme es darauf an, ob Art und Inhalt der exilpolitischen Betätigung aus Sicht des deutschen Staates zu missbilligen seien. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Leitfaden zu den wesentlichen Änderungen des Asylverfahrens durch das Zuwanderungsgesetz (Stand: 27. Dezember 2004), S. 9: „Die subjektiven Nachfluchtgründe bleiben, obwohl Ausdruck und Fortführung einer schon während des Heimatlandes vorhandenen und erkennbar betätigten, festen Überzeugung, dann unberücksichtigt, wenn die Aktivitäten zu missbilligen sind, weil sie z.B. den Tatbestand einer Straftat erfüllen oder Ausweisungsgründe nach §§ 53 f. AufenthG vorliegen." Der nach dem Vorstehenden eindeutige Sinn und Zweck der Norm, der aus dem gesetzlichen Regelungszusammenhang mit § 28 Abs. 1 AsylVfG folgt und durch die Entstehungsgeschichte bestätigt wird, lässt eine derartige Auslegung nicht zu. Das gilt auch mit Blick auf die Formulierung "in der Regel" in § 28 Abs. 2 AsylVfG, nach der - über das in § 28 Abs. 1 AsylVfG normierte Regel-Ausnahme-Verhältnis hinaus - für den Anwendungsbereich des § 28 Abs. 2 AsylVfG anscheinend ein weiteres Regel-Ausnahme-Verhältnis besteht. Ohne dass es hier einer weitergehenden Klärung der Frage bedarf, in welchen Fällen ein ausnahmsweises Abweichen von dem gesetzlichen Regelfall in Betracht kommt, ist jedenfalls festzuhalten, dass § 28 Abs. 2 AsylVfG insoweit lediglich eine Abweichung zu Gunsten des Schutzsuchenden ermöglicht. Denn die Regelung stellt eine Rückausnahme dar, d.h. sie erfasst Fälle, in denen Umstände, die aufgrund der Regel des § 28 Abs. 1 AslyVfG nicht zu der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG führen könnten, ausnahmsweise doch zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus führen können. Zudem stünde eine Regelung, nach der einem von politischer Verfolgung Bedrohten Schutz nur dann gewährt wird, wenn die von dem Flüchtling vertretenen Überzeugungen und seine Handlungen gleichsam die Billigung des Aufnahmestaates finden, in Widerspruch zu den grundlegenden Strukturen des Asyl- und Flüchtlingsrechts und hätte - ungeachtet etwaiger sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention ergebender Bedenken - jedenfalls einer hinreichend eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft. bb) Hiervon ausgehend kann die Feststellung, dass dem Kläger ein Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG zusteht, nicht mehr getroffen werden. Selbst wenn man insoweit zu seinen Gunsten unterstellt, dass er sich für die Ziele der Organisation Kalifatsstaat exilpolitisch engagiert hat, ist ihm Abschiebungsschutz nach § 28 Abs. 2 AsylVfG jedenfalls deshalb nicht zu gewähren, weil nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der Entschluss, sich für den Kaplan-Verband zu engagieren, einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Sein hier in Rede stehendes angebliches Engagement für die Organisation „Kalifatsstaat" hat der Kläger eigenen Angaben zufolge erst in Deutschland aufgenommen. Er hat in keinem seiner bisherigen Asylverfahren geltend gemacht, bereits in der Türkei Kontakt zu der von Cemaleddin Kaplan gegründeten Organisation gehabt, geschweige denn sich mit deren Zielen identifiziert zu haben. In seinem ersten Asylklageverfahren hat er durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten vorgetragen lassen, er habe sich in Deutschland der Kaplan-Bewegung angeschlossen; in der mündlichen Verhandlung erwähnte er dieses Engagement jedoch nicht. Zur Begründung seines ersten Asylfolgeantrags gab er im Oktober 1993 an, seit einem Jahr aktives Mitglied der Kaplan-Bewegung zu sein. Die Aufnahme eines ernsthaften Engagements für die Organisation erfolgte danach zu einem Zeitpunkt, als er sich bereits seit rund fünf Jahren im Bundesgebiet aufhielt. Dass der Kläger - ein ausgebildeter Imam - in der Türkei, einem Land, in dem weit über 90 % der Bevölkerung dem Islam angehören, als Vorbeter gepredigt hat, lässt für sich genommen nicht auf das Vorhandensein bestimmter politischer Überzeugungen schließen. Auch der Umstand, dass er sich in seinem ersten Asylverfahren darauf berufen hat, wegen seiner Kritik an der Religions- und Kurdenpolitik der türkischen Regierung verfolgt worden zu sein, lässt eine später im Bundesgebiet aufgenommene exilpolitische Betätigung nicht als Fortsetzung einer bereits im Heimatland erkennbar betätigten Überzeugung erscheinen. Dagegen spricht, dass schon das der behaupteten Vorverfolgung zugrunde liegende Engagement des Klägers nicht glaubhaft ist. Seine diesbezüglichen Angaben im ersten Asylverfahren waren nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Köln vage und inhaltsleer. Darüber hinaus haben sie in erheblicher Weise gewechselt. Während er bei der Anhörung im Rahmen des ersten Asylverfahrens von einer Zugehörigkeit zur Raffa Partisi sprach, berief er sich in der mündlichen Verhandlung auf eine - allerdings lang zurückliegende, in das Jahr 1966 zurückreichende - Zugehörigkeit zur PIK (Partiya Islamiya Kurdistan); er gab ausdrücklich an, keiner Organisation anzugehören. Seine Verfolgungsfurcht führte er schwerpunktmäßig auf sein angebliches Engagement für die kurdische Sache zurück; er habe in kurdischer Sprache gepredigt und sei für einen kurdischen Staat eingetreten. Darüber hinaus muss sich der Kläger auch entgegenhalten lassen, dass er eine möglicherweise im Heimatland bereits begründete Hinwendung zum politischen Islam jedenfalls durch das im Folgeverfahren (zunächst) behauptete Engagement für den Kalifatsstaat nicht fortgeführt hat. Die Organisationen sind, auch wenn sie sich jeweils als islamisch bezeichnen, grundlegend unterschiedlich ausgerichtet. Anders als der Kalifatsstaat strebt die PIK einen islamisch orientierten, unabhängigen Kurdenstaat an, der sich als neutral versteht, d.h. sich an keine der bestehenden islamischen Konfessionen gebunden sieht. Vgl. Auswärtiges Amt vom 27. April 1998 an VG Gelsenkirchen; Deutsches Orient-Institut vom 19. Juni 1998. Die Forderung nach der Wiederbegründung des Kalifentums stellt demgegenüber eine grundsätzlich andere politische Ausrichtung dar. 2. Auch unabhängig von § 28 Abs. 2 AsylVfG hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Stellt ein Ausländer - wie hier - nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, wenn also die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG gewahrt ist, ein Wiederaufgreifensgrund des § 51 Abs. 1 VwVfG hinreichend geltend gemacht worden ist und der Ausländer ohne grobes Verschulden außerstande war, diesen Grund bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). a) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens liegen nur hinsichtlich eines Teils der im Folgeverfahren geltend gemachten Nachfluchttatbestände vor. Einen beachtlichen Wiederaufnahmegrund stellt lediglich die Veröffentlichung eines vom Kläger verfassten Artikels in der Zeitschrift XY in 1998 dar. Die darin vom Kläger geäußerte Kritik an den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der Türkei ist nicht von vornherein asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlich irrelevant. Diesen neuen tatsächlichen Umstand i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat der Kläger auch innerhalb der Drei-Monats-Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht. Die von Muhammed Metin Kaplan ausgestellte Bescheinigung vom 18. Februar 1999, wonach der Kläger aktives Mitglied der Organisation Kalifatsstaat ist, belegt hingegen keine Änderung der Sachlage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), weil der Kläger sich bereits in den vorangegangenen Verfahren darauf berufen hatte, (aktives) Mitglied der Bewegung zu sein. Die Bescheinigung ist auch kein neues Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, weil die Mitgliedschaft des Klägers in den vorangegangen Verfahren unterstellt, aber nicht als verfolgungsbegründend gewertet worden war. Auf die im Ramadan 1999 in zwei Moscheen gehaltene Rede hat sich der Kläger erst mit Schriftsatz vom 10. August 1999 berufen, der am folgenden Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Da der Monat Ramadan nach hiesiger Zeitrechnung in die Zeit vom 20. Dezember 1998 bis 19. Januar 1999 fiel, muss sich der Kläger insoweit die Versäumung der Drei-Monats-Frist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG entgegenhalten lassen, zumal er nicht geltend macht, dass die Cassetten mit einer Aufnahme der Rede zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt verteilt worden seien. Die Frist ist nicht deshalb gewahrt, weil der Kläger den Folgeantrag als solchen schon im März 1999 gestellt hat. Wenn ein Antrag auf Wiederaufgreifen eines unanfechtbar abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens auf mehrere - in zeitlichen Abständen vorgebrachte - Wiederaufnahmegründe i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG gestützt ist, gilt für jeden Grund eine eigenständige Dreimonatsfrist. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359, und Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1995 - 25 A 2864/95.A - , juris. b) Dem Kläger droht aufgrund des im Folgeverfahren demnach allein beachtlichen Zeitungsartikels zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst den des Art. 16 a Abs. 1 GG, zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503), Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.), und geht darüber hinaus, indem - wie oben dargelegt nach Maßgabe des § 28 AsylVfG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe und gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot begründen. Ferner stellt § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Da aufgrund der vorangegangenen drei Asylverfahren davon auszugehen ist, dass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391. Beachtlich ist die Wahrscheinlichkeit, wenn die für die Annahme einer Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 (169), m.w.N. Eine theoretische Möglichkeit reicht hierzu nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, NVwZ 1995, 391 (393). Exilpolitische Aktivitäten begründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko im Allgemeinen nur, wenn die Aktivitäten nach türkischem Strafrecht strafbar sein können und wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat. Hierzu hat der Senat in seinem in das vorliegende Verfahren eingeführten Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 79 ff., Folgendes ausgeführt: "Für die Annahme, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der Türkei nur bei exponierter exilpolitischer Tätigkeit besteht, sind mehrere Gründe maßgebend: Zum einen konzentriert sich die Aufklärungsarbeit türkischer Nachrichtendienste in Deutschland auf die Verfolgung von solchen exilpolitischen Betätigungen, die nach türkischem Recht strafbar sind; sie beschränkt sich - schon wegen der Vielzahl exilpolitischer Aktivitäten - auf den Personenkreis der exponiert Tätigen, da nur diese Zielgruppe als potenziell staatsgefährdend angesehen wird. Zum anderen sind in der jüngeren Vergangenheit keine Referenzfälle belegt, die eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine asylerhebliche Verfolgung und Bestrafung auch niedrig profilierter exilpolitischer Tätigkeiten nach einer Rückkehr in die Türkei nahe legen könnten. Im Zuge des Reformprozesses und der Beruhigung der Sicherheitslage in der Türkei hat sich auch die Strategie in Bezug auf die Registrierung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten gewandelt. Nach der aktuellen Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass türkische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr oder Abschiebung nur dann ernsthaft gefährdet sind, längere Zeit festgehalten und unter Misshandlungen bis hin zur Folter verhört zu werden, wenn der Verdacht besteht, dass sie sich durch Aktivitäten im Ausland nach türkischem Recht strafbar gemacht haben, etwa weil ihre Aktivitäten als Anstiftung zu konkret separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden. Falls ein Asylbewerber den in Deutschland operierenden Diensten durch exilpolitische Betätigungen niedrigen Profils aufgefallen und diese registriert worden sein sollten, ist es zwar möglich, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei verhört wird; das Verhör kann mitunter einige Stunden dauern. Mit darüber hinaus gehenden Maßnahmen, insbesondere Misshandlungen, muss er aber nur bei dem Verdacht strafbaren Handelns rechnen. Kaya, Gutachten vom 24. April 2003 an VG Wiesbaden, vom 15. September 2003 an VG Stuttgart und vom 23. Juni 2004 an VG Greifswald; Taylan, Gutachten vom 26. Juni 2004 an VG Frankfurt/Oder; vgl. auch Auswärtiges Amt, Auskunft vom 16. Mai 2003 an VG Wiesbaden und Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 31. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach türkischem Recht nur bestimmte im Ausland begangene Verstöße gegen das türkische Strafgesetzbuch verfolgt werden, nämlich insbesondere Verbrechen gegen die "Persönlichkeit des türkischen Staates" (Art. 125 bis 173 tStGB); Verstöße gegen das Antiterrorgesetz zählen dazu beispielsweise nicht. Die Liberalisierung des Meinungsstrafrechts wirkt sich in diesem Zusammenhang grundsätzlich positiv aus, auch wenn der Verdacht einer strafbaren Unterstützung militanter Organisationen, insbesondere der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen ... nach wie vor leicht entstehen kann. Tellenbach, Gutachten vom 17. April 2004 an VG Stuttgart; Aydin, Gutachten vom 20. Mai 2004 an VG Greifswald; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 31. Die türkischen Sicherheitskräfte überwachen die exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland nach wie vor mit hoher Aufmerksamkeit, weil alle maßgeblichen oppositionellen Bewegungen sowohl der extremen Rechten als auch der radikalen Linken und der kurdischen Separatisten von deutschem Boden aus - vor allem über international verfügbare Medien - auf die türkische Innenpolitik Einfluss zu nehmen versuchen. Auch die extremistischen türkischen politischen Gruppierungen finden unter den mehr als 2,5 Mio. türkischen Staatsbürgern oder türkisch-stämmigen Bürgern in Deutschland ein beachtliches Potenzial für die Rekrutierung neuer Mitglieder. Die wichtigste Organisation zur Überwachung der Exilszene ist der unter militärischer Leitung stehende Nationale Nachrichtendienst der Türkei (Milli Istihbarat Teskilati = MIT), der im gesamten Bundesgebiet eigene Dienststellen unterhält, die ihren Sitz an Generalkonsulaten haben und deren hauptamtliche Mitarbeiter dort als Attachés akkreditiert sind. Er verfügt darüber hinaus über Gewährsleute, die in die türkischen und kurdischen Auslandsorganisationen in Deutschland eingeschleust sind oder die beruflichen Kontakt zu Landsleuten haben. Schließlich erfolgt die Nachrichtenbeschaffung durch Auswertung von Bildmaterial und Publikationen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der MIT an allen staatsfeindlichen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland interessiert ist, aber schon aus Kapazitätsgründen eine Identifizierung und gezielte Sammlung und Zuordnung von Beweismaterial nur für den Kreis exponierter Exilpolitiker vornehmen kann. Die Aufgabe eingeschleuster Gewährsleute besteht darin, Vereinsaktivitäten zu beobachten, die daran teilnehmenden Personen zu identifizieren und die gesammelten Informationen an die Geheimdienstmitarbeiter in den Konsulaten weiterzuleiten. Auch die kurdischen Satellitensender Med-TV und nachfolgend Medya-TV bzw. Roj-TV unterliegen einer umfassenden Überwachung. Dazu und zum Folgenden Bundesministerium des Innern, Auskunft vom 27. September 2004 an OVG Nordrhein- Westfalen; Aydin, Gutachten vom 20. Mai 2004 an VG Greifswald; Oberdiek, Gutachten vom 25. April 2004 an VG Greifswald; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 10. April 2001 an VG Schleswig, Auskunft vom 16. Mai 2003 an VG Wiesbaden; Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt (Oder), S. 2; Gutachten vom 5. Mai 2001 an VG Schleswig; Gutachten vom 24. April an VG Wiesbaden; Innenministerium Schleswig- Holstein; Auskunft vom 23. Februar 2001 an VG Schleswig; Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für 2001, 2002, S. 164; Verfassungsschutzbericht des Bundes für 2001, 2002, S. 246. Nicht realitätsgerecht wäre indessen die Annahme einer lückenlosen Erfassung aller exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland. Schon aus praktischen Gründen ist es ausgeschlossen, etwa bei Großveranstaltungen, in welchen der Einzelne in der anonymen Masse untertaucht, auch nur den überwiegenden Teil der Veranstaltungsbesucher in einer Weise zu observieren und zu identifizieren, die einen strafrechtlichen oder auch nur einen polizeilichen Zugriff im Rückkehrfall ermöglicht. Der dafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Ermittlungserfolg. Selbst wenn von solchen Veranstaltungen in der Presse Fotos erscheinen, auf welchen einzelne Teilnehmer erkennbar sind, ist ein Rückschluss auf die Identität der Betreffenden nicht oder nur unter Einsatz zusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Gleiches gilt, soweit etwa Protestaktionen vor türkischen Auslandsvertretungen gefilmt werden. Eine persönliche Zuordnung ist selbst dann sehr aufwändig, wenn in einem Bericht Vor- und Zuname des Betreffenden sowie sein Aufenthaltsort in Deutschland erwähnt sind. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei denjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der exilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft übernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im organisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen Grundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht unmittelbar und nach außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren. Die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten setzt allerdings nicht voraus, dass gegen den Betroffenen in der Türkei schon ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder nach ihm gefahndet wird. In der Praxis wird nämlich üblicherweise gegen Tatverdächtige, die sich im Ausland aufhalten, kein (förmliches) Ermittlungsverfahren eingeleitet. Kaya, Gutachten vom 23. Juni 2004 an VG Greifswald; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2001 - 8 A 1017/01.A -. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Einer gezielten Sammlung von Informationen nicht ausgesetzt sind nach den verfügbaren Quellen die einfachen Mitglieder der in Deutschland aktiven Organisationen, ebenso wenig diejenigen, die solche Organisationen aufsuchen oder sich an ihren Demonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen beteiligen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils türkischen Stellen bekannt werden, etwa wenn Geheimdienstmitarbeiter selbst an Veranstaltungen oder Vereinsaktivitäten teilnehmen und dabei von der Identität anderer Teilnehmer erfahren. Auch dieser Umstand gebietet es jedoch nicht, das durch untergeordnete Aktivitäten der beschriebenen Art ausgelöste Verfolgungsrisiko unabhängig vom Vorliegen derartiger Besonderheiten im Einzelfall allgemein als beachtlich wahrscheinlich einzustufen. Neben den bereits genannten Quellen: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl, Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes MIT in Deutschland, August 2000; Rumpf, Gutachten vom 29. Dezember 1997 an VG Augsburg, S. 16; Kaya, Gutachten vom 18. März 1998 an VG Frankfurt/Oder, S. 2, 6, und vom 23. Juni 2004 an VG Greifswald. Zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählen auch die mit einer schlichten Vereinsmitgliedschaft verbundene regelmäßige Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichte Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften ... Auch eine Vielzahl für sich genommen niedrig profilierter exilpolitischer Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können. In jüngerer Zeit sind keine Vorfälle mehr bekannt geworden, die eine derartige Annahme nahe legen könnten." Dies zugrunde gelegt ist weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die türkischen Strafverfolgungsorgane gegen den Kläger im Falle seiner Rückkehr aufgrund des Zeitungsartikels vom Dezember 1998 ein Strafverfahren einleiten werden, noch ist ersichtlich, dass er sich durch diesen Zeitungsartikel im oben genannten Sinne exponiert hat. Die Prognose, dass die Einleitung eines Strafverfahrens nicht überwiegend wahrscheinlich ist, stützt sich maßgeblich darauf, dass das türkische Meinungsstrafrecht in jüngerer Zeit fortlaufend gemildert worden ist, und dass nach einem Grundsatz des türkischen Strafrechts (Art. 2 Abs. 2 tStGB a.F. bzw. Art. 7 Abs. 2 tStGB n.F.) bei Gesetzesänderungen Angeklagte und sogar bereits Verurteilte in den Genuss der jeweils für sie günstigeren Regelung kommen. Vgl. Tellenbach vom 17. April 2004 an VG Stuttgart, S. 3; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Mai 2005, S. 20. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger sich nach Maßgabe der bei Veröffentlichung des Artikels geltenden Gesetzeslage strafbar gemacht hat; entscheidend ist vielmehr, ob die Tat auch seither stets strafbar geblieben ist. Da es sich um eine Auslandstat handelt, kommt eine strafrechtliche Verfolgung schon nach Art. 4 tStGB in der bis zum 31. Mai 2005 geltenden Fassung nur in Betracht, wenn es sich um Straftaten gegen die „Persönlichkeit des Staates" (bisher: Art. 125 bis 172 tStGB) handelt. Insbesondere das Antiterrorgesetz mit seinem generalklauselartigen Art. 7 zählt dazu nicht. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 62, 81. Unter Zugrundelegung der bisher geltenden Rechtslage kommen danach ernstlich nur Art. 168 ("Gründung und Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande"), Art. 169 ("Unterstützung einer bewaffneten Bande") und Art. 159 tStGB a.F. ("Beleidigung des Türkentums") in Betracht. Art. 168 tStGB a.F. stellt die Gründung einer bewaffneten Bande sowie die Wahrnehmung der Befehls- und Kommandogewalt und die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande unter Strafe. Als eine solche bewaffnete Bande sieht die türkische Strafjustiz die Organisation Kalifatsstaat seit dem Urteil des 2. Istanbuler Staatssicherheitsgerichts vom 11. April 2000 an. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht vom 16. April 2004 an das OVG NRW, S. 4. Der Zeitungsartikel belegt indessen nicht eine etwaige Mitgliedschaft des Klägers in der Organisation, geschweige eine führende Position innerhalb der Organisationshierarchie. Ausgehend von der Übersetzung, die der Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt hat (Beiakte Heft 1, Bl. 7 ff = Gerichtsakte Bl. 27 ff.), kritisiert er in dem veröffentlichten Artikel die kemalistische türkische Verfassung; er bezeichnet das Regime als imperialistisch, diktatorisch und blutsaugend. Für denjenigen, der dieses Regime unterstütze, stehe das Feuer der Hölle bereit. Er kündigt an, diejenigen zu bekämpfen, die versuchen, Gottes Licht auszulöschen; gemeint ist damit die türkische Presse. Der namentlich gekennzeichnete Artikel enthält keinen Hinweis auf eine besondere Funktion des Klägers innerhalb der Organisation, etwa als Imam oder Emir. Die Ausführungen sind bei aller Kritik an den politischen Verhältnissen inhaltlich so allgemein gehalten, dass sie eine Identifikation des Verfassers mit den Zielen der Kaplan-Bewegung - Abschaffung der derzeitigen türkischen Verfassung und Wiederbegründung des Kalifentums - nicht erkennen lassen. In Betracht kommt daher allenfalls eine Strafbarkeit nach Art. 169 tStGB a.F., wonach Unterstützungshandlungen zugunsten bewaffneter Banden unter Strafe gestellt sind. Nach Wegfall des früheren Auffangtatbestandes "oder wer ihre Handlungen in irgendeiner Weise unterstützt" sind jedoch nur noch bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Unterstützungshandlungen strafbar. Propagandistische Aktivitäten zählen dazu nicht mehr. Tellenbach vom 17. April 2004 an das VG Stuttgart, S. 5; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 13. Deshalb ist nicht anzunehmen, dass der Inhalt des Zeitungsartikels nach Änderung des Art. 169 tStGB a.F. (noch) strafbar ist. Auch eine Bestrafung nach Art. 159 tStGB a.F. ist unwahrscheinlich. Die Vorschrift schützt staatliche Einrichtungen vor Kritik. "Reine" Kritik, die nicht in beleidigender oder verunglimpfender Absicht erfolgt, ist allerdings inzwischen straffrei; maßgeblich ist, dass die Kritik ohne die Absicht der Verächtlichmachung geäußert wird. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Mai 2004, S. 13. Auch wenn dieser Tatbestand hier erfüllt sein könnte, ist mit einer Bestrafung des Klägers nach dieser Vorschrift unter Zugrundelegung des bisher geltenden Rechts gleichwohl nicht zu rechnen. Denn ausgehend von dem im Grundtatbestand vorgesehenen Strafmaß von nicht mehr als 5 Jahren galt bislang gemäß Art. 104 tStGB a.F. eine Verjährungsfrist von 5 Jahren, vgl. Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht vom 16. April 2004 an das OVG NRW, S. 7., die hier bereits abgelaufen ist. Eine verjährungsunterbrechende Handlung (insbesondere eine Anklageerhebung) ist nicht ersichtlich. Da der Artikel in erster Linie als Angriff auf die türkische Presse zu werten sein dürfte, kommt zwar grundsätzlich Art. 312 Abs. 2 tStGB a.F. (Aufstacheln der Bevölkerung auf der Grundlage von Klassen-, Rassen- und Glaubensunterschieden) in Betracht, wonach auch Meinungsäußerungen, die nicht zur Gewalt aufrufen, strafbar sein können, wenn sie "die öffentliche Ordnung" gefährden. Auf die Frage, ob diese Voraussetzung hier gegeben ist, kommt es aber nicht an, weil Art. 312 tStGB a.F. jedenfalls nicht zu den als Auslandstaten verfolgbaren Straftaten gegen die "Persönlichkeit des Staates" zählt. Ausgehend von dem bisher geltenden türkischen Strafrecht ist danach nicht anzunehmen, dass der Kläger wegen des 1998 veröffentlichten Artikels strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätte. Es spricht auch nichts dafür, dass insoweit durch das Inkrafttreten des grundlegend novellierten türkischen Strafgesetzbuches am 1. Juni 2005 eine im vorliegenden Fall noch relevante Änderung eingetreten wäre. Die bisher in Art. 159 und 312 Abs. 2 tStGB a.F. geregelten Meinungsdelikte finden sich nunmehr in Art. 216 und 301 tStGB n.F., wobei die Rechtslage nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes allerdings unverändert geblieben ist. Entsprechendes gilt für Art. 168 f. tStGB a.F., die nunmehr eine Entsprechung in Art. 314 f. tStGB n.F. finden. Hinweise auf eine Verschärfung gegenüber dem vorherigen Rechtszustand liegen nur insoweit vor, als die kürzeste Verjährungsfrist nach Art. 68 Abs. 1 tStGB n.F. jetzt 10 Jahre (statt zuvor 5 Jahre) beträgt. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. Mai 2005, S. 20 und 44 f. Anhaltspunkte dafür, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist auch solche Taten betrifft, die - wie hier - bei Inkrafttreten der neuen Rechtslage bereits verjährt waren, sind nicht ersichtlich, zumal dies auch den oben genannten Grundsätzen widerspräche. Der Kläger hat sich durch den - im vorliegenden Folgeverfahren allein in den Blick zu nehmenden - Zeitungsartikel auch nicht in einem Maße exponiert, das mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates begründen würde. Dass sich der Kl. durch den Artikel als Initiator und Ideenträger hervorgetan hätte, ist nicht ersichtlich. Er äußert lediglich verbale Kritik an den Ungläubigen, ohne dass daraus konkrete Strategien, Handlungsvorschläge o.ä. abgeleitet werden. Die Erkenntnislage, die insbesondere hinsichtlich der Gefahrenabschätzung für abgelehnte Asylbewerber, die sich niedrig profiliert exilpolitisch betätigt haben, relativ dicht und aktuell ist, bietet im Übrigen keine Hinweise darauf, dass die Reaktion türkischer Stellen auf die Veröffentlichung von Zeitungsartikeln danach differenziert, für welche verbotene Organisation der Betreffende eingetreten ist. Darauf, ob die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 8 AufenthG ausgeschlossen ist, vgl. zu § 51 Abs. 3 AuslG: BVerwG, Urteile vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, BVerwGE 109, 1, - 9 C 23.98 -, BVerwGE 109, 12 und - 9 C 22.98 -, BVerwGE 109, 25; zu dem Erfordernis einer Wiederholungsgefahr: BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185, m.w.N., kommt es nach alledem nicht an. B. Der auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gerichtete Hilfsantrag des Klägers hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klage ist auch insoweit zulässig. Insbesondere war der wörtlich auf Asylgewährung und Aufenthaltsgestattung gerichtete Folgeantrag bei verständiger Würdigung auch auf ein Wiederaufgreifen hinsichtlich der Voraussetzungen des § 53 AuslG gerichtet. Die Klage ist aber auch insoweit unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der hier in Betracht kommenden Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 AufenthG (Folter) und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung) hat. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG insoweit gegeben sind, kommt es hierfür nicht an, weil bei Drohen von Folter oder schweren Misshandlungen das nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG bestehende Ermessen zugunsten des Ausländers regelmäßig auf Null reduziert ist. So zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - 1 C 15.03 -, DVBl. 2005, 317. Gefahren unterhalb dieser Schwelle bleiben bei einer Abschiebung in die Türkei als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin außer Betracht. Denn bei der Abschiebung in einen anderen Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht eine Mitverantwortung des abschiebenden Staates, die Konventionsrechte im Zielstaat der Abschiebung zu gewährleisten, nur dann, wenn dem Ausländer nach seiner Abschiebung Folter oder sonstige schwere und irreparable Misshandlungen drohen und effektiver Rechtsschutz - auch durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen ist. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 1 C 14.04 -, NVwZ 2005, 704. Auch wenn effektiver Rechtsschutz gegen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei nach den Feststellungen des Senats, OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, juris, grundsätzlich gewährleistet ist, gilt dies naturgemäß nicht in Bezug auf eine etwa drohende Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG; Art. 3 EMRK), weil die mit dem Erleiden von Folter einhergehenden physischen oder psychischen Schäden nicht rückgängig zu machen sind. Art. 3 EMRK verbietet Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe uneingeschränkt ohne Rücksicht auf die Umstände und das Verhalten des Opfers. Bei der Auslegung des Begriffs "Folter" ist auf die Definition in Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 247, BGBl. 1993 II S. 715) zurückzugreifen. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juli 1999 - 25803/94 - (Selmouni), NJW 2001, 56 (59). Danach ist Folter eine Behandlung, die einer Person vorsätzlich schwere Schmerzen und Leiden körperlicher oder geistiger Art zufügt, um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erzwingen, sie oder einen Dritten zu bestrafen, einzuschüchtern oder zu nötigen oder mit diskriminierender Absicht zu verfolgen. Eine Misshandlung muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Merkmal dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; ob es gegeben ist, hängt von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab. Vgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), NVwZ 2005, 303 (304), Urteil vom 27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und 33986/96 (Grady) -, NJW 2000, 2089 (2095). "Unmenschlich" i.S.v. Art. 3 EMRK ist beispielsweise eine Behandlung, die vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives psychisches oder physisches Leid verursacht hat. Vgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), NVwZ 2005, 303 (304). Eine Behandlung kann als "erniedrigend" qualifiziert werden, wenn sie in den Opfern Gefühle der Angst, des Schmerzes und der Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen, zu erniedrigen und möglicherweise ihren körperlichen oder moralischen Widerstand zu brechen. Bei der Entscheidung, ob eine bestimmte Behandlung "erniedrigend" ist, ist zu prüfen, ob sie darauf abzielt, das Opfer zu demütigen und zu erniedrigen und ob sie seine oder ihre Persönlichkeit auf eine Weise beschädigt, die mit Art. 3 EMRK unvereinbar ist. Vgl. EGMR, Urteil vom 15. Juli 2002 - 47095/99 - (Kalashnikov), NVwZ 2005, 303 (304), Urteil vom 27. September 1999 - 33985/96 (Smith) und 33986/96 (Grady) -, NJW 2000, 2089 (2095). Die Gefahr der Folter muss in Bezug auf den betreffenden Ausländer konkret bestehen. Dass in dem jeweiligen Land Folter allgemein vorkommt, reicht allein nicht aus. Renner, Ausländerrecht, § 53 AuslG Rn. 4 f. Die danach erforderliche Prognose, dass gerade dem Kläger bei Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (zu diesem Maßstab siehe oben, A.2.b.) droht, kann nicht getroffen werden. Dabei ist davon auszugehen, dass es in der Türkei trotz der Reformbemühungen der zurückliegenden vier Jahre vor allem im Vorfeld offizieller strafrechtlicher Ermittlungen gegenwärtig noch zu Übergriffen kommt, die von asylerheblicher Art und Intensität sein können. Folter als Mittel zur Herbeiführung eines Geständnisses oder einer belastenden Aussage gegen Dritte wird allerdings seltener als früher und vorwiegend mit anderen, weniger leicht nachweisbaren Methoden praktiziert. Zur Anwendung kommen nunmehr überwiegend Methoden, die möglichst nicht körperlich nachweisbar sind, wie etwa Schlafentzug, Hinderung am Toilettengang, Verweigerung von Essen und Trinken sowie Demütigungen bis hin zu Todesdrohungen und Scheinhinrichtungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 53. Die Gefahr, nach Einleitung eines Strafverfahrens Opfer von Folter zu werden, ist aufgrund der zahlreichen Gesetzesänderungen im Zuge der "Null-Toleranz-Politik" gegen Folter, insbesondere durch die Abschaffung der sog. Incommunicado-Haft und die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen inhaftierter Personen auf etwaige Folterspuren, zwar deutlich gesunken; sie besteht aber weiterhin. Das stellt auch das Auswärtige Amt in seinem aktuellen Lagebericht vom 3. Mai 2005, S. 28, nicht in Frage, wenn es dort ausführt, "Fälle schwerer Folter" seien kaum noch zu verzeichnen. § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 3 EMRK schützen indessen nicht nur vor - wie auch immer zu definierender - "schwerer" Folter, sondern vor jeder Form von Folter, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Allerdings kann eine Beobachtung einer gefährdeten Person durch die nationale und internationale Öffentlichkeit einschließlich der Presse einen ernstzunehmenden Schutz vor Folter darstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2004 - 8 A 3852/03.A -, juris, mit Bezug auf die in jenem Verfahren eingeholten Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 15. März 2004 und amnesty international vom 2. April 2004. Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren gegen Muhammed Metin Kaplan sind dem Senat keine diesbezüglichen Vorwürfe bekannt geworden. Ob der Bekanntheitsgrad des Klägers indes ausreicht, eine vergleichbar intensive Beobachtung durch die Öffentlichkeit hervorzurufen, erscheint zweifelhaft. Sein Name tauchte seinen eigenen Angaben zufolge bislang in der Berichterstattung über den Kaplanverband nicht auf. Die Berufungsführer sind den diesbezüglichen Ausführungen des Klägers auch nicht entgegengetreten. Darüber hinaus ist aufgrund der Gesamtumstände des Falles aus den nachfolgenden Gründen auch nicht zu unterstellen, dass der Kläger als Anhänger des Kaplan-Verbandes einem größeren Personenkreis bekannt geworden wäre. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die grundsätzlich in der Türkei weiterhin bestehende Gefahr, Opfer von Folter zu werden, sich im Einzelfall realisiert, kann entsprechend den oben zur asyl- bzw. abschiebungsschutzrechtlichen Relevanz von exilpolitischen Aktivitäten dargelegten Maßstäben nur dann in Betracht gezogen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Ausländer sich nach seiner Rückkehr in die Türkei einem strafrechtlichen Vorwurf ausgesetzt sehen wird. Bei der insoweit vorzunehmenden Prognose sind - anders als in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG - nicht allein die im Folgeverfahren geltend gemachten und nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG beachtlichen Umstände in den Blick zu nehmen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Aktivitäten des Klägers, insbesondere seine mündlichen und schriftlichen Äußerungen, angesichts der Gesamtumstände aus türkischer Sicht als Hinweis auf eine führende Mitgliedschaft in der verbotenen Organisation erscheinen. Das vermag der Senat nicht festzustellen. Dabei ist in erster Linie das eigene Vorbringen des Klägers in den Blick zu entnehmen, da es dem Ausländer, der sich auf ein Abschiebungsverbot beruft, ebenso wie dem Asylbewerber obliegt, von sich aus substantiiert und schlüssig in einer Weise vorzutragen, dass sich daraus der geltend gemachte Anspruch ergibt. Zum Asylanspruch vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (929), insoweit in BVerwGE 74, 160 nicht abgedruckt; BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005, 1006. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger durch sein Handeln und Wirken einen Verdacht auf sich gezogen haben könnte, sind seinem danach in erster Linie maßgeblichen eigenen Vorbringen nicht zu entnehmen. Während seiner eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nachdrücklich beteuert, dass er nie die Idee Kaplans geteilt habe, einen Kalifatsstaat - sei es in Deutschland, sei es in der Türkei - zu errichten. Weil er diese Forderung und auch einige Reden des "kleinen Kaplan" (gemeint ist: Muhammed Metin Kaplan) für falsch gehalten habe, habe er diesen auch kritisiert. Er sei zwar etwa bis 1998/99 mit Kaplan zusammengetroffen, habe ihn aber nie als Autorität angesehen, durch dessen Auslegung des Korans er sich gebunden gefühlt hätte. Denn in Bezug auf die wissenschaftliche Befassung mit dem Islam halte er sich für gleichrangig mit Kaplan. Für ihn zähle allein der Koran, über dessen Auslegung er seine eigene Meinung gebildet habe. Er sei auch nach außen nie als Anhänger Kaplans in Erscheinung getreten. Die Organisation habe in ihren Reihen Imame gehabt, die sich als Kaplan- Anhänger offen zu erkennen gegeben hätten; es sei ohnehin leicht, die Anhänger der Organisation zu erkennen, weil sie stets offen darüber gesprochen hätten. Für ihn habe das jedoch nie zugetroffen. Dementsprechend unterschieden sich die Predigten, die er heute halte, nicht von denen, die er früher gehalten habe, als er noch Kontakt zu Kaplan und seiner Organisation gehabt habe. Er habe niemals eine Funktion in der Organisation wahrgenommen, deren Organisationsstruktur er im Übrigen auch nicht kenne. Nachdem er auf Befragen, ob die von Muhammed Metin Kaplan ausgestellte Mitgliedschaftsbescheinigung echt sei, zunächst sinngemäß ("ich muss für Kaplan nicht lügen") erklärt hatte, die Bescheinigung sei inhaltlich nicht richtig, sondern vor dem Hintergrund einer bereits früher erlittenen Abschiebungshaft erstellt worden, gab er zwar auf Frage seines Prozessbevollmächtigten an, er sei doch Mitglied gewesen. Auf erneute Nachfrage des Senats hielt er jedoch an der zuvor gemachten Aussage fest, dass das Merkmal der Mitgliedschaft im Kaplan- Verband die Kundgabe der Mitgliedschaft nach außen sei, und dass das für ihn nicht zutreffe. Bezeichnenderweise gab der Kläger auf die weitere Frage, warum er im Falle einer Rückkehr Folter befürchte, nicht an, dass diese Befürchtung in irgendeinem Zusammenhang mit dem Kalifatsstaat stehe; statt dessen bezog sich allgemein darauf, dass religiöse Menschen in der Türkei unterdrückt würden, etwa wenn sie öffentlich für das Tragen des Kopftuchs einträten. Aus dieser eigenen Schilderung des Klägers folgt nicht, dass er sich außer durch die Veröffentlichung eines Artikels in der Verbandszeitschrift der Organisation Kalifatsstaat in - auch für den türkischen Nachrichtendienst - erkennbarer Weise in den Dienst der Organisation gestellt hätte. Dieser Artikel reicht indessen, wie oben dargelegt, nicht aus für die Annahme, dass ihm heute mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Dagegen spricht auch der offenkundige Zusammenhang mit den zuvor erfolglos betriebenen Asylverfahren; denn auch die türkische Seite ist sich darüber im Klaren, dass erfolglose Asylbewerber häufig versuchen, durch derartige Veröffentlichungen doch noch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Das gilt ebenso für die im Ramadan 1999 gehaltene Rede. Darin hat der Kläger zwar mit durchaus rüden Worten die - damalige - türkische Regierung kritisiert; das allein löst aber aus den in Bezug auf den Zeitungsartikel dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung aus. Einen Hinweis auf eine Identifikation mit dem Kaplan-Verband enthielt der Redetext nicht. Auch die weiteren Aktivitäten, auf die sich der Kläger in den vorangegangenen Asylverfahren berufen hat, bieten keine Grundlage für eine hiervon abweichende Gefahrenprognose. Über den Inhalt der Rede, die er im Jahr auf einer Veranstaltung gehalten haben will, bei der auch Cemaleddin Kaplan gesprochen hat, hat der Kläger nichts Näheres mitgeteilt. Ungeachtet dessen ist eine Verfolgungsgefahr aufgrund dieser Rede nicht anzunehmen, weil die Organisation Kalifatsstaat seinerzeit - fünf Jahre vor dem angeblichen Attentatsversuch - noch nicht als bewaffnete Bande galt, so dass ein Auftritt bei einer Veranstaltung der Organisation nicht als Hinweis auf eine Straftat nach Art. 168 tStGB a.F. gewertet werden konnte. Die Strafbarkeit einer lediglich propagandistischen Unterstützung ist jedenfalls später entfallen. Hinsichtlich der Tätigkeit als Prediger in einer Moschee, die nach den polizeilichen Ermittlungen in dem Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz von Anhängern des Kaplan-Verbandes, nach den eigenen Angaben des Klägers aber nicht ausschließlich von diesen, aufgesucht wurde, muss er sich den Vortrag in der Berufungsverhandlung entgegenhalten lassen, wonach der Inhalt seiner Predigten nicht von dem Gedankengut Kaplans bestimmt war. Dementsprechend kann auch die im Rahmen eines Zeltlagers vor Jugendlichen gehaltene Predigt eine beachtliche Verfolgungsgefahr nicht begründen. Der Senat schließt nicht aus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zumindest teilweise unrichtige Angaben gemacht hat. Andererseits sind aber auch keine konkreten objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, die das Gegenteil, nämlich im Sinne des türkischen Strafrechts eine Mitgliedschaft des Klägers in einer bewaffneten Bande, belegen und den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Falle einer Rückkehr Anlass geben würden, ein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten, was dann wiederum mit der Gefahr der Folter verbunden sein könnte. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts, die auf der zumindest missverständlichen Mitteilung des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 11. Februar 2003 beruhte, war gegen den Kläger kein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsverbot anhängig. Das in der Auskunft genannte Aktenzeichen betrifft ausschließlich einen Verstoß gegen das Waffengesetz. Die Ausländerakte des Klägers, die den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts im Bundesgebiet dokumentiert, enthält ebenfalls keine objektiven Hinweise auf etwaige Aktivitäten im Kaplan-Verband. Nach der im Berufungsverfahren eingeholten Auskunft der Staatsschutzabteilung der Polizei Köln liegen auch derzeit keine relevanten Erkenntnisse über den Kläger vor. Soweit das Bundesamt im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zu § 51 Abs. 3 AuslG bzw. § 60 Abs. 8 AufenthG den Vorwurf geäußert hat, der Kläger sei ein sogenannter "Hassprediger", hat es seinen Vortrag nicht durch konkrete Angaben belegt. Vor diesem Hintergrund vermag allein der Umstand, dass im Wege des Strafnachrichtenaustauschs die Verurteilung wegen eines Waffendelikts bekannt wird, zum Strafnachrichtenaustausch vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 85, nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass der Kläger wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande oder deren strafbarer Unterstützung strafrechtlich verfolgt werden wird. Sonstige Umstände, die ein nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beachtliches Abschiebungsverbot begründen könnten und nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den insoweit in Bezug auf die Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen zu beachtenden Grundsätzen zu berücksichtigen wären, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK droht im vorliegenden Fall schon deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, weil bereits die Einleitung eines Strafverfahrens aus den genannten Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.