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Beschluss

12 E 832/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0720.12E832.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Klage hat aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). Die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Namentlich steht der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, dass das Jugendamt F. sowohl „Antragsgegner" im vorliegenden Verfahren als auch mit der Amtspflegschaft für das Kind B. betraut ist. Die Wahrnehmung der letztgenannten Aufgabe hat funktionell, organisatorisch und personell derart getrennt von der Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben des Jugendamtes zu erfolgen, dass die Erfüllung der Pflicht des Pflegers, die Interessen des Kindes sicherzustellen, unter keinem Gesichtspunkt gefährdet wird. Der gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit der Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds Beauftragte ist allein den Interessen des Kindes verpflichtet. Das ihm gegenüber als Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung bestehende Weisungsrecht ist Einschränkungen unterworfen. Hinsichtlich seiner Person greift im Verhältnis zum Jugendamt als Sozial-leistungsbehörde gegebenenfalls das Handlungs- und Mitwirkungsverbot des § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ein. Vgl. insoweit zur Aufgabe als Amtsvormund: OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 (auch 254). Den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Stadt F. die Trennung ihrer unterschiedlichen Funktionen strikt eingehalten hat. Ausweislich Ziffer II. Nr. 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 294/05 vom 22. Februar 2005 ist die Antragstellerin gegenüber der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts seitens des Amtspflegers auch keineswegs rechtsschutzlos, hat aber die aktuelle vormundschaftsrechtliche Situation zu akzeptieren. Die vor dem Familiengericht geführte Diskussion, inwieweit im Hinblick auf eine von der Klägerin bezweckte gemeinsame Unterbringung mit ihrem Sohn B. nach § 19 SGB VIII eine Abänderung der Pflegschaftsbestellung bzw. der in Ausübung der Amtspflegschaft getroffenen Aufenthaltsbestimmungsentscheidung des Jugendamtes zu erfolgen hat, kann nicht in das jugendhilferechtliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verlagert werden. Soweit die Klägerin mit der Beschwerde hilfsweise Prozesskostenhilfe für ein auf die Feststellung der Anspruchsberechtigung nach § 19 SGB VIII geändertes Klagebegehren beantragt, fehlt es - ungeachtet der zweifelhaften Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags nach § 43 VwGO - jedenfalls am Rechtsschutzinteresse für eine erstmalige Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Begehren im Rahmen des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Vielmehr ist über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das geänderte Klagebegehren zunächst erstinstanzlich zu entscheiden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 12 E 760/05 - m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.