Beschluss
13 C 260/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0804.13C260.05.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 2005 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. 2004, 60, des Beschwerdeführers befindet, ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Der Senat hat die durch die Wissenschaftsverwaltung erfolgte Berechnung der Ausbildungskapazität der WWU im Studiengang Medizin im Studienjahr 04/05, die Grundlage auch der hier streitbefangenen normativen Zulassungszahl für das Sommersemester 05 ist, mit Beschlüssen vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - betreffend das Wintersemester und vom 6. Juli 2005 - 13 C 240/05 u. a. - betreffend das Sommersemester - u. a. im Hinblick auf die Inhalte der Arbeitsverträge der Wissenschaftlichen Mitarbeiter - überprüft und verfügbare Studienplätze nicht festgestellt. Mit ihrem Vorbringen gegen die Kapazitätsberechnung der Wissenschaftsverwaltung, einige benannte Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter seien mit 8 - bei halber Stelle mit 4 - DS in Ansatz zu bringen, zeigt die Antragstellerin weitere auszukehrende Studienplätze im streitbefangenen Studiengang im Sommersemester 05 als die bereits besetzten 139 nicht auf. Soweit die Antragstellerin wie Studienbewerber früherer Verfahren die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. T. für klärungsbedürftig hält, hat der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - eine solche Klärung bereits in den Verfahren betreffend das Wintersemester vorgenommen und ist er, wie im Beschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - dargestellt, zu einer glaubhaften Weiterbildung der Stelleninhaberin und dem gemäß zu einem gerechtfertigten Stellendeputat von nur 4 DS gelangt. Hieran hält der Senat fest. Das von der Antragstellerin in der Beschwerde aufgegriffene vertraglich fixierte Anliegen, dass Frau Dr. T. "besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre einbringen könne", steht der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Weiterbildung in der Anatomie nicht entgegen. Zu der Forderung der Antragstellerin, dem wissenschaftlichen Angestellten Dr. T1. - ausgehend vom Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung richtig die von diesem besetzte Stelle - mit 8 DS in Ansatz zu bringen, hat der Senat bereits in dem das Wintersemester betreffenden zitierten Beschluss festgestellt, dass weder die Verlängerung des Arbeitsvertrages nach § 57f Abs. 2 HRG den Ansatz von 8 DS rechtfertigt noch eine unterstellte "höherwertige" Stellenbesetzung zur Annahme einer sog. Dauerangestelltenstelle (8 DS) führt. Hieran hält der Senat fest. Wiederholend sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Senats die Habilitation eines Inhabers einer Angestelltenstelle auf Zeit allein dieser Stelle nicht den Inhalt einer Dauerangestelltenstelle vermittelt, auch wenn der Stelleninhaber von seiner Qualifikation her zur Lehre im Umfang von 8 DS in der Lage wäre. Es ist dem Senat entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin auch nicht offenkundig, dass der genannte Stelleninhaber tatsächlich 8 DS selbständige Lehre im Pflichtbereich erbringt. Im Übrigen zwingt das Erreichen der von einem Stelleninhaber angestrebten Qualifikation nicht zur Änderung seiner Gruppenzugehörigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u. a. -, DVBl. 1988, 393/394. Soweit die Antragstellerin ebenso wie Studienbewerber früherer Verfahren die von den wissenschaftlichen Angestellten Dr. H. und Dr. T2. besetzten Angestelltenstellen anspricht, hat der Senat bereits in den Verfahren betreffend das Wintersemester nicht feststellen können, dass auf Zeitangestelltenstellen geführte wissenschaftliche Mitarbeiter - u. a. Dr. H. und Dr. T2. - eine vertragliche Lehrverpflichtung von 8 LVS haben und eine dauerhafte "höherwertige" Stellenbesetzung vorliegt. Dabei kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf die rechtliche Bewertung der normativen Zulassungszahlen im letztmöglichen Überprüfungszeitpunkt an. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 13 C 240/05 u. a. - betr. WWU, Medizin, SS 05. An seiner diesbezüglichen bereits im Verfahren zum Wintersemester erfolgten rechtlichen Bewertung hält der Senat fest. Auf die eventuell ab März 2005 verlängerten Arbeitsverträge für die genannten Angestellten kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Kapazitätsberechnung des Berechnungsjahrs 04/05 nicht an. Wegen der wie in früheren nc-Verfahren von einigen Studienbewerbern vorgetragenen Ansicht, § 57f Abs. 2 HRG sei nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 nicht mehr anwendbar, der der Senat nicht folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die angeführte Entscheidung des Senats vom 6. Juli 2005 verwiesen. Zu der Vorstellung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Schriftsätze der Beschwerde führenden Studienbewerber würden der Hochschule vom Senat nicht zugeleitet, sei lediglich angemerkt, dass grundsätzlich alle Schriftsätze der Gegenseite zugestellt werden - auch wenn darüber der Absender des Schriftsatzes nicht informiert wird - und der Senat, Schriftsätze nicht "unterschlägt". Auch kann aus dem Umstand, dass der Senat den Ausführungen der Antragstellerseite nicht folgt, nicht geschlossen werden, dass er die Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe; er teilt sie vielmehr aus den in seinen Entscheidungen dargelegten Gründen nicht. Soweit die Antragstellerin die Frage aufwirft, "ob bei jeder Befristung des Arbeitsvertrages darauf geschlossen werden kann, dass es sich hierbei um eine Zeitangestelltenstelle handelt und/oder der wissenschaftliche Mitarbeiter sich in der Fort- und Weiterbildung befindet", trifft das nach der Rechtsauffassung des Senats die Problematik so nicht. Es stellt sich vielmehr unter Beachtung des abstrakten Stellenprinzips der Kapazitätsverordnung, von dem die Antragstellerin erkennbar abrücken will, die Frage, welcher Amtsinhalt der jeweiligen Stelle für einen wissenschaftlichen Angestellten zukommt, ob sie u. a. der Fort- und Weiterbildung, der Förderung weiterer wissenschaftlicher und didaktischer Qualifikationen, der projektbezogenen Tätigkeit usw. dient und daher verschiedenen Inhabern zeitabschnittsweise bereitstehen soll oder nicht. Hierbei sind ihre frühere haushaltsmäßige Ausweisung und die tatsächliche Verwendung der Stelle sowie ihre aktuelle Besetzung mit einem Angestellten mit befristetem Arbeitsvertrag gewichtige Indizien. Hat aber der aktuelle Stelleninhaber eine individuell höhere Lehrverpflichtung und wird die mit 4 DS ausgewiesene Angestelltenstelle von der Hochschule dauerhaft "höherwertig" genutzt, ist diese Stelle, wenn dies im letztmöglichen Überprüfungszeitpunkt dem Verordnungsgeber der Zulassungszahlenverordnung erkennbar ist, nach der Rechtsprechung des Senats als Stelle mit einem veränderten Amtsinhalt zu werten und mit dem entsprechend höheren Deputat in Ansatz zu bringen. Zu der dem Senat unterstellten Vorstellung, dass mit einem befristeten Arbeitsvertrag im Hochschulbereich - stets - die Fort- und Weiterbildung verbunden sei, sei darauf hingewiesen, dass eine solche Vorstellung eher dem einschlägigen materiellen Landesrecht, nämlich § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV zu Grunde liegen dürfte, in dem dort die Lehrverpflichtung von 4 LVS allein an ein befristetes Arbeitsverhältnis anknüpft. Nach Aufteilung der in der Entscheidung des Senats zum Wintersemester ermittelten Jahresausbildungskapazität von allenfalls 277 Plätzen auf das Wintersemester (139) und Sommersemester (138) ist, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, die Aufnahmekapazität im streitbefangenen Semester und Studiengang durch die 139 tatsächlich zugelassenen Studienanfänger ausgeschöpft. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.