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Beschluss

13 C 119/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung sind als eigene Stellengruppe mit genereller Regellehrverpflichtung von 4 LVS anzusetzen. • Das Kapazitätsrecht folgt dem Stellenprinzip; individuelle höhere Lehrleistungen des Stelleninhabers führen nur ausnahmsweise zur höherrangigen Deputatsfestsetzung, wenn die höhere Besetzung dauerhaft ist. • Die Verminderung der Lehrverpflichtung für Zeitangestellte ist sachlich gerechtfertigt durch die Funktion der Stelle zur Qualifizierung (vgl. § 59 Abs.1 Satz 5 HG) und bleibt auch nach Änderungen des HRG grundsätzlich bestehen. • Bei der Kapazitätsprüfung ist nicht in jedem Fall die individuelle Vertrags- oder Lebenslaufakte aller Stelleninhaber beizuziehen; die abstrakte, typisierende Betrachtung des Stelleninhalts genügt.
Entscheidungsgründe
Zeitangestellte wissenschaftliche Mitarbeiter: generelle Lehrverpflichtung 4 LVS • Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeter Anstellung sind als eigene Stellengruppe mit genereller Regellehrverpflichtung von 4 LVS anzusetzen. • Das Kapazitätsrecht folgt dem Stellenprinzip; individuelle höhere Lehrleistungen des Stelleninhabers führen nur ausnahmsweise zur höherrangigen Deputatsfestsetzung, wenn die höhere Besetzung dauerhaft ist. • Die Verminderung der Lehrverpflichtung für Zeitangestellte ist sachlich gerechtfertigt durch die Funktion der Stelle zur Qualifizierung (vgl. § 59 Abs.1 Satz 5 HG) und bleibt auch nach Änderungen des HRG grundsätzlich bestehen. • Bei der Kapazitätsprüfung ist nicht in jedem Fall die individuelle Vertrags- oder Lebenslaufakte aller Stelleninhaber beizuziehen; die abstrakte, typisierende Betrachtung des Stelleninhalts genügt. Die Universität hatte im Rahmen der Kapazitätsberechnung für das Studienangebot mehrere Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter sowohl in befristeter als auch in unbefristeter Anstellung angesetzt. Antragsteller rügten, Zeitangestellte trotz verlängerter Verträge bzw. individueller Qualifikation mit 8 bzw. 9 LVS ansetzen zu müssen und beantragten eine Erhöhung des Lehrdeputats einzelner Stellen, was die Studienplatzkapazität beeinflussen würde. Streitgegenstand ist die sachliche und rechtliche Begründung der Regellehrverpflichtungen nach der Kapazitätsverordnung und einschlägigen landesrechtlichen Regelungen. Das Verwaltungsgericht setzte die betreffenden Deputate überwiegend bei 4 LVS für Zeitangestellte an; hiergegen richteten sich die Beschwerden. Relevante Normen und Regelungen sind §§ 8, 9 KapVO, § 3 LVV, § 57f HRG sowie § 59 HG; maßgeblich ist das Stellenprinzip der Kapazitätsverordnung. • Grundprinzip der Kapazitätsverordnung ist das Stellenprinzip: Stellen sind nach Gruppen mit einem abstrakten Regeldeputat zu bemessen (§§ 8 Abs.1, 9 Abs.1 KapVO). • Eine Abweichung zugunsten eines höheren Deputats kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine Stelle dauerhaft mit einer höherwertigen Lehrverpflichtung besetzt ist; vorübergehende höhere Besetzungen führen nicht zur Umwandlung der Stellenqualität. • Der Landesverordnungsgeber hat in § 3 Abs.4 LVV zwischen Zeitangestellten und sonstigen Angestellten unterschieden und für Zeitangestellte ein grundsätzliches Deputat von 4 LVS vorgesehen; dies ist verfassungsgemäß und nicht durch bundesrechtliche Änderungen des HRG eingeschränkt. • § 59 Abs.1 Satz 5 HG rechtfertigt die verminderte Lehrverpflichtung der Zeitangestellten sachlich, weil diese Stellen der Qualifizierung und sonstigen wissenschaftlichen Aufgaben dienen; dies bleibt auch nach Änderung der Befristungsregelungen im HRG relevant. • Die abstrakte, typisierende Betrachtungsweise des Kapazitätsrechts macht das Einholen sämtlicher individueller Arbeitsverträge und Lebensläufe der Stelleninhaber nicht zwingend; maßgeblich ist der Stelleninhalt und seine vorgesehene Funktion. • Für einzelne dauerhafte Angestelltenstellen konnte nur in einem Fall ein um 1 LVS höheres Deputat in Betracht kommen; eine solche geringfügige Erhöhung änderte die Kapazitätsbewertung insgesamt nicht entscheidend. • Die vom Verwaltungsgericht durchgeführte Kapazitätsberechnung ist im Ergebnis zutreffend; selbst bei Berücksichtigung möglicher Korrekturen bleibt die Ausbildungsplatzkapazität für das erste Fachsemester gedeckt und eine Überlast besteht nicht im entscheidungserheblichen Umfang. Die Beschwerden der Antragsteller werden kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Lehrverpflichtung für Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeter Anstellung ist grundsätzlich mit 4 LVS anzusetzen; eine höhere Festsetzung kommt nur bei erkennbar dauerhafter und faktischer Umwandlung der Stelle in eine dauerhafte, höherwertige Stelle in Betracht. Die abstrakte Stellenbetrachtung nach KapVO und die landesrechtliche Regelung des § 59 HG rechtfertigen die Verminderung der Lehrverpflichtung zugunsten der Qualifizierungsfunktion der Zeitstellen. Eine weitergehende individuelle Prüfung aller Arbeitsverträge war für die Kapazitätsentscheidung nicht erforderlich und hätte das Ergebnis nicht zu Lasten der Antragsgegner verändert. Der Streitwert je Beschwerdeverfahren wurde auf 3.750 EUR festgesetzt.