Beschluss
6 B 1105/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0805.6B1105.05.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird - unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers - in vollem Umfang abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird - unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers - in vollem Umfang abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die Voraussetzungen für die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung liegen nicht vor. Die gegen die Ablehnung des weitergehenden Anordnungsantrags gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Demgemäß ist der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzulehnen. Der Antragsteller besitzt die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Er unterrichtet als Lehrer im gehobenen Schuldienst an einer Gesamtschule. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz dagegen, dass der Dienstherr seine Bewerbungen um sechs ausgeschriebene Planstellen des höheren Schuldienstes (Besoldungsgruppe A 13 Z BBesO) nicht berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Anweisung an die Vorsitzenden der Auswahlkommissionen der betreffenden Schulen zu verpflichten, den Antragsteller zu den Auswahlterminen zu laden. Jedoch hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Bewerbungen des Antragstellers um die sechs Planstellen nicht deshalb auszuschließen und die Ladung zu den Auswahlterminen nicht deshalb zu unterlassen, weil er Versetzungsbewerber ist: Insoweit sei außer einem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch zu bejahen. Die vom Dienstherrn gegebene Begründung, der Antragsteller befinde sich bereits in einem Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst und habe sich nicht im für Versetzungsbewerber bestimmten (dritten) Ausschreibungsverfahren vom 0. bis 00.00.0000, sondern erst im (vierten) Ausschreibungsverfahren vom 00. bis 00.00.0000 beworben (welches wie das erste und zweite Ausschreibungsverfahren nur für neu einzustellende Lehramtsbewerber bestimmt war), sei rechtlich nicht tragfähig. Nr. 5.2 des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 20. Dezember 2004 Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 00.00.0000 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/06" laute zwar: Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und das Lehramt für die Sekundarstufe I, die in einer Laufbahn des gehobenen Dienstes beschäftigt sind, können sich nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen am Ausschreibungsverfahren vom 00.00. - 00.00.0000 einschließlich des anschließenden Reststellenverfahrens auf ausgeschriebene A 13 Z-Stellen beteiligen ...", und der Antragsteller habe sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist noch nicht fünf Jahre im Dauerbeschäftigungsverhältnis im aktiven Schuldienst befunden. Jedoch habe der Dienstherr das Erfordernis einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren nach Ergehen einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2005 fallengelassen, und sein Festhalten an der Beschränkung der Bewerbungen von Versetzungsbewerbern auf das dritte Ausschreibungsverfahren verstoße nach summarischer Prüfung mangels Sachgerechtheit gegen höherrangiges Recht. Dem Argument, eine Zulassung von Versetzungsbewerbern im vierten Ausschreibungsverfahren verhindere eine rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres vorzunehmende Neubesetzung der bei Versetzungen frei werdenden Stellen, sei nicht zu folgen. Denn nach der Aufgabe der Verwaltungspraxis bezüglich der Fünfjahresfrist habe der Dienstherr für Versetzungsbewerber wie den Antragsteller (der sich in dem am 00.00.0000 endenden dritten Ausschreibungsverfahren noch nicht beworben hatte, weil er die zu dieser Zeit noch geforderte Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren nicht absolviert hatte) eine Übergangsregelung schaffen müssen. Das sei z. B. durch eine Verlängerung der Bewerbungsfrist des dritten Ausschreibungsverfahrens unter gleichzeitigem Hinweis auf den Wegfall der Fünfjahresfrist möglich gewesen. Bei einer Verlängerung dieser Bewerbungsfrist etwa um zwei Wochen dürfte insbesondere noch hinreichend Zeit für die Nachbesetzung von durch Versetzung freigewordenen Stellen geblieben sein. Der Umstand, dass der Dienstherr eine entsprechende Übergangsregelung nicht getroffen habe, benachteilige Bewerber wie den Antragsteller, die sich an die Erlasslage gehalten und deshalb auf eine Bewerbung im dritten Ausschreibungsverfahren verzichtet hätten, in unzumutbarer Weise. Es sei willkürlich, dass der Dienstherr sie schlechter stelle als Versetzungsbewerber, die sich trotz Nichterfüllung der fünfjährigen Beschäftigungszeit bereits im dritten Ausschreibungsverfahren beworben hätten und deren Bewerbungen, obwohl ursprünglich unzulässig, der Dienstherr nun im Nachhinein berücksichtige. Unter diesen Umständen könne er die Bewerbung des Antragstellers nicht mehr unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der rechtzeitigen Nachbesetzung freigewordener Stellen bis zum Schuljahresbeginn 2005/06 zurückweisen. Der weitergehende Anordnungsantrag sei mangels eines Anordnungsanspruchs abzulehnen: Wegen der großen Zahl von Bewerbungen könnten nicht alle Bewerber zu Auswahlgesprächen geladen werden. Insoweit werde von den Schulen eine Vorauswahl getroffen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er unter Anlegung dieser Maßstäbe einen Anspruch auf Ladung zu den Auswahlterminen habe. Der Antragsgegner macht geltend: Er habe zwar nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2005 - 9 AZR 142/04 - im dritten Ausschreibungsverfahren alle Versetzungsbewerbungen ohne Ansehen der Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren zugelassen. Die wegen der daraus resultierenden Versetzungen freigewordenen Stellen seien Gegenstand des vierten Ausschreibungsverfahrens vom 00. bis 00.00.0000. Dieses Verfahren sei auf neu einzustellende Bewerber beschränkt. Anderenfalls würden an den Schulen durch Versetzung Stellen frei, die bis zum Unterrichtsbeginn nach den Sommerferien 2005 nicht wieder besetzt werden könnten. Dadurch verringere sich die Versetzungschance des Antragstellers auch nur in begrenztem Umfang. Er könne zum nächsten Schuljahr erneut seine Versetzung bei gleichzeitigem Laufbahnwechsel beantragen. Die vom Verwaltungsgericht geforderte Übergangsregelung im Wege einer Verlängerung der Bewerbungsfrist im dritten Ausschreibungsverfahren habe nicht erfolgen können. Die Abstände zwischen den einzelnen Ausschreibungsverfahren mit jeweils 800 bis 900 Bewerbern seien zeitlich eng berechnet, und das vierte Ausschreibungsverfahren hätte dann in den Monat Juni 2005 verschoben werden müssen mit der Folge, dass es vor den Sommerferien nicht mehr hätte abgewickelt werden können. Ein Auswahlverfahren in den Sommerferien sei wegen des Urlaubsanspruchs der Schulleiter, Lehrer und Referendare nicht möglich. Bei einer landesweiten Aussetzung des vierten Ausschreibungsverfahrens wäre eine rechtzeitige Nachbesetzung der durch Versetzungen im dritten Ausschreibungsverfahren freigewordenen Stellen ebenfalls nicht mehr gewährleistet gewesen. Damit sind Gründe dargelegt, aus denen ein Anordnungsanspruch des Antragtellers zu verneinen ist. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Dienstherr die Bewerbungen des Antragstellers um die sechs Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 Z BBesO nicht berücksichtigt hat. Maßgebend ist dabei das Organisationsermessen des Dienstherrn. Dieser kann den Ablauf der Lehrereinstellungsverfahren (hier unter gleichzeitiger, wenn auch eingeschränkter Zulassung von Versetzungsbewerbern) allgemein regeln, wie es durch den erwähnten ministeriellen Erlass vom 20. Dezember 2004 Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 22. August 2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/06" geschehen ist. Danach stand Versetzungsbewerbern wie dem Antragsteller allein das dritte Ausschreibungsverfahren offen, und dies erscheint nicht als sachwidrig. So auch Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 L 771/05 -. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Modalitäten, insbesondere die Termine der Ausschreibungsverfahren und die Nichtberücksichtigung von Versetzungsbewerbern im vierten und letzten Ausschreibungsverfahren vor Beginn der Sommerferien nicht sachgerecht auf die Erfordernisse des Lehrereinstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 2005/06 abgestimmt sind, bestehen nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Dienstherr seine Praxis zu Nr. 5.2 des o.a. ministeriellen Erlasses vom 20. Dezember 2004 nach Abschluss der Bewerbungsfrist im dritten Ausschreibungsverfahren zugunsten der Versetzungsbewerber änderte, indem er von der Forderung nach einer Mindestbeschäftigungszeit von fünf Jahren mit sofortiger Wirkung Abstand nahm. Das beinhaltete zwar, dass Versetzungsbewerber, die sich im Unterschied zum Antragsteller in dem dafür vorgesehenen dritten Ausschreibungsverfahren beworben hatten, obwohl sie mangels der zu dem Zeitpunkt noch geforderten Mindestbeschäftigungszeit die Bewerbungsvoraussetzungen nicht erfüllten, vgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. März 2005 - 6 B 194/05 -, nunmehr dennoch vom Dienstherrn in die Besetzungsauswahl einbezogen wurden. Diese großzügige Handhabung zwang den Dienstherrn jedoch nicht zu einer weitergehenden Modifikation der Ausschreibungsverfahren, die auch dem Antragsteller eine zulässige Bewerbung noch zum Schuljahresbeginn 2005/06 ermöglicht hätte. Nach der gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass die Weigerung des Antragsgegners, über die durch das o.a. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. März 2005 veranlasste Änderung der Verwaltungspraxis hinaus weitere Änderungen des Lehrereinstellungsverfahrens zum Schuljahresbeginn 2005/06 vorzunehmen, nicht durch sachliche Erwägungen gedeckt ist. Der Antragsgegner beruft sich auf das Erfordernis einer rechtzeitigen Besetzung der freien Lehrerstellen vor Beginn des Schuljahres 2005/06; dieses stehe einer zeitlichen Verschiebung des dritten und somit auch des vierten Ausschreibungsverfahrens sowie einer Zulassung von Versetzungsbewerbern im vierten Ausschreibungsverfahren entgegen. Dass insbesondere der vom Antragsgegner hierbei hervorgehobene enge zeitliche Rahmen nicht der Wirklichkeit entspricht, ist durch nichts belegt. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung des Antragstellers. Zudem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bewerbungen des Antragstellers zum Schuljahresbeginn 2005/06 entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners eine einmalige Chance" für einen Laufbahnwechsel darstellen. Ein sachwidriger Gebrauch des Organisationsermessens des Dienstherrn ist hiernach nicht zu erkennen. Hiernach hat auch der vom Verwaltungsgericht abgelehnte Anordnungsantrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg und ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Auf die Begründung des Verwaltungsgerichts zur Bemessung des Streitwerts wird Bezug genommen.