Urteil
6 A 300/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:0906.6A300.04.00
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.00 geborene Kläger leistete in der Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 den Grundwehrdienst ab. Im Anschluss daran nahm er im Oktober 0000 ein Studium der Wirtschaftswissenschaften auf, das er nach elf Semestern im April 0000 ohne Abschluss abbrach. Das sich daran anschließende Studium für das Lehramt für die Primarstufe mit den Fächern Mathematik, Deutsch und Sachkunde (Naturwissenschaft/Technik) schloss der Kläger im November 0000 mit Ablegung der Ersten Staatsprüfung ab und nahm im Dezember 0000 seinen Vorbereitungsdienst auf. Am 00.00.00 wurden seine beiden Kinder geboren. Am 00.00.00 bestand der Kläger die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe in den genannten Fächern. Am 00.00.00 bewarb sich der Kläger - mit LID-Bogen 110 - erstmals um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit dem Wunsch einer Beschäftigung mit voller Stundenzahl. Die Bezirksregierung X teilte ihm im Oktober 0000 mit, dass er im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum 00.00.00 nicht in den öffentlichen Schuldienst des Landes habe eingestellt werden können. Da er zugleich die Aufnahme in die Interessentendatei beantragt habe, werde er an allen Lehrereinstellungsverfahren, in denen seine Lehrbefähigung relevant sei, teilnehmen. Insoweit bedürfe es keiner neuen Bewerbung. Über die Modalitäten des nächsten Einstellungsverfahrens werde er unaufgefordert unterrichtet werden. Unter dem 00.00.00, dem 00.00.00 und dem 00.00.00 bestätigte der Kläger seinen Antrag auf Aufnahme in die Interessentendatei für eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes mit voller Stundenzahl. Ab dem 00.00.00 wurde der seit dem 00.00.00 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fernuniversität Y tätige Kläger mit 18 Wochenstunden an der Grundschule X in Y als Aushilfsangestellter (Lehrer) zunächst bis zum 00.00.00 beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis wurde dann fortlaufend bis zum 00.00.00 verlängert und endete tatsächlich am 00.00.00 Gleichzeitig war er weiterhin an der Fernuniversität X als wissenschaftliche Hilfskraft tätig, und zwar ab dem 00.00.00 mit 12 Wochenstunden. Auf seine Bewerbung vom 00.00.00 um eine Einstellung als Lehrer für die Sekundarstufe I an der Realschule S in M im Ausschreibungsverfahren für Lehrkräfte in den Mangelfächern Chemie, Englisch, Informatik, Mathematik, Physik und Technik stellte das beklagte Land den Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis für die Zeit vom 00.00.00 bis 00.00.00 in den öffentlichen Schuldienst des Landes ein. § 3 des insoweit geschlossenen Arbeitsvertrages lautet: § 3 Die Befristung ist darin begründet, dass der Angestellte bisher nicht über die für die unbefristete Unterrichtserlaubnis erforderliche Qualifikation, die Befähigung zum Unterricht in der Sekundarstufe I, verfügt und sich vor Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bewähren soll. Erst nach erfolgter Teilnahme an der vom Arbeitgeber eingerichteten etwa einjährigen Weiterqualifikationsmaßnahme kann dem Angestellten die unbefristete Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erteilt werden. Danach soll die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis erfolgen, wenn auch die Bewährung festgestellt wurde. Nachdem der Kläger an der Fortbildungsmaßnahme "Mathematik in der Sekundarstufe I" erfolgreich teilgenommen hatte und seine Bewährung mittels dienstlicher Beurteilung festgestellt worden war, wurde er als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl ab dem 00.00.00 unbefristet in den öffentlichen Schuldienst des Landes eingestellt. Mit Schreiben vom 00.00.00 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen Antrag lehnte die Bezirksregierung X mit Bescheid vom 00.00.00 mit der Begründung ab, der Kläger habe die für eine Verbeamtung maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung X mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.00 zurück. Der Kläger hat Klage erhoben und zu deren Begründung vorgetragen: Einer Einstellung seiner Person in das Beamtenverhältnis auf Probe stehe nicht entgegen, dass er das 35. Lebensjahr bereits vollendet habe. Seine Überalterung, bezogen auf den Einstellungstermin, werde durch die Ableistung des Grundwehrdienstes und die Betreuung seiner Kinder kompensiert. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinderbetreuung nicht ursächlich für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze gewesen sei, weil er durch seine Bewerbungen seit 0000 schon zu der Zeit, als er seine Kinder betreut habe, seine Bereitschaft zu einer Einstellung in den öffentlichen Schuldienst erklärt habe. Diese Annahme sei unzutreffend, denn er hätte ein Einstellungsangebot, wäre es ihm unterbreitet worden, nicht angenommen. Er habe die genannten Bewerbungen nur zur Vermeidung möglicher Nachteile für seine Einstellung vorgenommen, weil er davon ausgegangen sei, dass ihm ansonsten Desinteresse angelastet worden wäre. Dies hätte wiederum negative Auswirkungen nach sich gezogen. Der Annahme, dass die Kinderbetreuung ursächlich für die Verzögerung seiner Einstellung gewesen sei, stehe auch seine Tätigkeit an der Fernuniversität Y nicht entgegen. Insoweit habe für ihn die Möglichkeit bestanden, in weitem Umfang zu Hause zu arbeiten. So habe er genügend Zeit gehabt, sich trotz dieser Tätigkeit um seine Kinder zu kümmern. Weiterhin könne er die Regelungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - (Mangelfacherlass) für sich in Anspruch nehmen, wonach eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze um zehn Jahre zulässig sei. Nach seinem Wortlaut gelte der Mangelfacherlass für Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport. Dessen Regelungen träfen nach Sinn und Zweck auch auf ihn - den Kläger - zu. Durch den Mangelfacherlass sollten Lehrkräfte gewonnen werden, um in den darin genannten Fächern zu unterrichten. Er - der Kläger - habe an einer Fortbildungsmaßnahme teilgenommen, um in dem Mangelfach Mathematik in der Sekundarstufe I unterrichten zu können und entsprechend werde er nunmehr auch verwendet. Zudem unterrichte er seit einiger Zeit auch zwei Wochenstunden im Fach Informatik. Dieses Unterrichtsfach sei insoweit bedeutsam, als es für die Sekundarstufe I einen Studiengang Informatik nicht gebe. Somit sei die sogenannte Fakultas, die von der Bezirksregierung immer als Voraussetzung für eine Anerkennung als Sek-I-Lehrer genannt werde, in diesem Fach nicht zu erreichen. Dies habe nach seinen Informationen im Falle einiger Kollegen, die für das Mangelfach Informatik eingestellt worden seien, zu einer Ausnahmeregelung geführt. Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung X vom 00.00.00 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 zu verpflichten, ihn - den Kläger - in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat ausgeführt: Der Kläger habe nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden können, weil er zum Zeitpunkt seiner Einstellung die insoweit maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits überschritten habe. Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten auf die Höchstaltersgrenze komme nicht in Betracht, weil es insoweit an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Kinderbetreuung und der verspäteten Einstellung des Klägers fehle. Der Kläger habe durch seine Bewerbungen um die Einstellung in den öffentlichen Schuldienst deutlich gemacht, dass er durch die Betreuung seiner Kinder an einer Beschäftigung nicht gehindert gewesen sei. Weiterhin sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger ab dem 00.00.00 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fernuniversität Y mit 19 Wochenstunden und vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 aushilfsweise als Grundschullehrer an der Grundschule S in M und daneben noch mit 12 Wochenstunden als wissenschaftliche Hilfskraft an der Fernuniversität Y beschäftigt gewesen sei. Im Übrigen liege der Grund für seine laufbahnrechtliche Überalterung darin, dass er von 0000 bis 0000 ein Studium der Wirtschaftswissenschaften betrieben habe und erst danach mit dem Lehramtstudium begonnen habe. Der Kläger unterfalle auch nicht dem Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses. Die darin statuierte Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gelte ausschließlich für Bewerber mit dem Abschluss für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter. Der Kläger besitze aber nur den Abschluss für die Primarstufe. Die von ihm diesbezüglich geltend gemachten Argumente beträfen eine analoge Anwendung des Mangelfacherlasses über seinen Wortlaut hinaus. Dies sei jedoch nicht möglich, weil der Mangelfacherlass vom Erlassgeber bewusst als Ausnahmemöglichkeit von der gesetzlichen Höchstaltersgrenze abschließend konzipiert worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Dem Kläger stehe der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Verbeamtung nicht zu, weil er die für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe maßgebliche Höchstaltersgrenze überschritten habe. Er könne sich insoweit auch nicht auf eine Ausnahme berufen. Dies gelte zunächst für die von ihm geltend gemachten Kinderbetreuungszeiten, weil diese für die verzögerte Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des Landes nicht kausal gewesen seien. Der Kläger habe durch seine Bewerbungen ab dem 00.00.00 zu erkennen gegeben, dass es ihm ab dem Schuljahr 0000/0000 möglich gewesen sei, einer Tätigkeit als Lehrer nachzugehen. Da seine Bewerbung im Lehrereinstellungsverfahren zum 00.00.00 erfolglos geblieben sei, und ihm auch in den folgenden Einstellungsverfahren, an denen er durch die von ihm beantragte Aufnahme in die Interessentendatei beteiligt gewesen sei, ein Einstellungsangebot nicht unterbreitet worden sei, sei eine Einstellung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe vor Überschreiten der Höchstaltersgrenze nicht an der Zeit der Kinderbetreuung gescheitert, sondern daran, dass er in den jeweiligen Einstellungsverfahren aus anderen Gründen nicht zum Zuge gekommen sei. Der Kläger habe auch im Hinblick auf den von ihm abgeleisteten Grundwehrdienst keinen Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze. Auch hierin liege nicht die entscheidende (unmittelbare) Ursache für dessen verzögerte Einstellung. Die Kausalkette sei insoweit dadurch unterbrochen worden, dass er nach Ableistung des Grundwehrdienstes zunächst ein Studium der Wirtschaftswissenschaften für die Dauer von elf Semestern betrieben habe, bevor er sein Studium für das Lehramt für die Primarstufe begonnen habe. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe komme schließlich auch nicht im Hinblick auf die Regelungen des Mangelfacherlasses in Betracht, weil der Kläger die für eine Anwendung dieses Erlasses erforderliche Lehramtsbefähigung nicht besitze. Die von ihm erworbene Erlaubnis für den Unterricht in der Sekundarstufe I führe den Kläger nicht weiter; denn sie ersetze die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht. Eine erweiternde Auslegung des Mangelfacherlasses komme ebenfalls nicht in Betracht. Dessen Regelungen seien eindeutig. Mit der (vom Senat zugelassenen) Berufung trägt der Kläger vor: Maßgeblich für die Entscheidung des Rechtsstreits sei, welche Bewerberinnen und Bewerber von dem nunmehr bis zum 31. Juli 2007 verlängerten Mangelfacherlass erfasst würden. Nach Sinn und Zweck dieses Erlasses könne insoweit nicht differenziert werden zwischen Lehrkräften, die - wie er - eine Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und - nach einer Fortbildungsmaßnahme von 320 Stunden - eine Unterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I besäßen, und Lehrkräften, die über eine Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I verfügten. Der Mangelfacherlass sei geschaffen worden, um Lehrkräfte zu gewinnen, die in Mangelfächern unterrichten könnten und den Unterrichtsbedarf in diesen Fächern sicherstellten. Eine derartige Sicherstellung könne in gleicher Weise durch Lehrkräfte mit einer Unterrichtserlaubnis wie durch Lehrkräfte mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung erfolgen. Für eine Differenzierung sei ein sachlicher Grund nicht gegeben. Hiergegen spreche auch der Wortlaut des Mangelfacherlasses. Darin sei - bezogen auf seine Person - die Rede von Bewerbern für das Lehramt für die Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen mit dem Unterrichtsfach Mathematik. Als derartiger Bewerber sei auch er anzusehen, weil er sich insoweit beworben habe. Dass allein diese Interpretation zutreffend sei, ergebe sich auch im Lichte weiterer Erlasse, insbesondere auch unter Heranziehung der Regelung in Nr. 2 des Erlasses vom 16. November 2004. Entscheidend sei insoweit allein, dass eine Lehrkraft in einem Mangelfach unterrichte und sich für den Bereich der Sekundarstufe I beworben habe. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen, äußerst hilfsweise, Beweis darüber zu erheben, dass aus seinem Fortbildungskurs Lehrkräfte auch über das 35. Lebensjahr hinaus verbeamtet worden sind, die ihre Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I nicht in einem Mangelfach erworben haben, durch Auswertung der Personalakten dieser Lehrkräfte. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Es führt aus: Der Kläger sei nicht als Bewerber für ein Lehramt für die Sekundarstufe I im Sinne des Mangelfacherlasses anzusehen. Bewerber für ein Lehramt in diesem Sinne sei, wer die entsprechenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorweisen könne. Der Kläger verfüge über die Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, nicht hingegen über die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Etwaige Qualifikationsmaßnahmen hätten nicht zum Erwerb der letztgenannten Lehramtsbefähigung geführt. Dem Kläger sei auf der Grundlage des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001 und 624- 42.1/20.00-12/2001 - ein Einstellungsangebot für ein zunächst befristetes Beschäftigungsverhältnis unterbreitet worden. Ziel seiner Weiterqualifizierung sei lediglich der Erwerb einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis und bei Teilnahme an weiteren Studienkursen gegebenenfalls der Erwerb der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei insoweit auch keine erweiternde Auslegung des Mangelfacherlasses vorzunehmen. Durch diesen Erlass hätten bestimmte Lehramtsinhaber neu für den Schuldienst gewonnen werden sollen. Der ausschließliche Regelungsgehalt des Mangelfacherlasses bestehe in einer Ausnahmeregelung hinsichtlich der Altersgrenze für die Berufung in ein Beamtenverhältnis. Das Laufbahnrecht sei insoweit verbindlich einzuhalten. Weitere Bewerberkreise ohne Lehramtsbefähigung fielen nicht unter dessen Anwendungsbereich, obwohl sie die fachlichen Kenntnisse besitzen würden und somit unterrichten könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Bezirksregierung X vom 00.00.00 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 00.00.00 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Er hat weder einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch einen Anspruch darauf, dass das beklagte Land über seinen Antrag auf Einstellung/Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Eine Verbeamtung des Klägers kommt nicht in Betracht, weil er laufbahnrechtlich überaltert ist und Ausnahmen von der für ihn maßgeblichen Höchstaltersgrenze nicht beanspruchen kann. Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 49, 52 Abs. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) in der zugrundezulegenden aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995, GV NRW 1996, 1, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 16. November 2004, GV NRW 2004, 624, darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 lit. a LVO (wozu der Kläger zählt) für die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf die Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO). Diese Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit höherrangigem Recht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR) 1999, 22 und - 2 C 6.98 -, Der Öffentliche Dienst 1999, 140, sowie Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32. Der am 00.00.00 geborene Kläger hat sein 35. Lebensjahr am 00.00.00 und damit vor seiner Einstellung in den öffentlichen Schuldienst vollendet. Inzwischen hat er diese Altersgrenze auch zuzüglich des maximalen Verzögerungszeitraums von sechs Jahren überschritten. Jedoch könnte dem von ihm verfolgten Anspruch, falls er seinerzeit nach den damaligen Gegebenheiten bestanden hätte, auch jetzt noch auf der Grundlage der Ausnahmeregelung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO (betreffend die Zulassung von Ausnahmen von dem Höchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe) Rechnung getragen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305, und vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O. Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Geburt seiner Kinder am 00.00.00 und deren Betreuung berufen, denn hierin lag nicht die entscheidende (unmittelbare) Ursache dafür, dass er nicht vor der Vollendung seines 35. Lebensjahres als Lehrer in den öffentlichen Schuldienst eingestellt worden ist. Denn eine Einstellung bis zu diesem Zeitpunkt wäre auch ohne Geburt und Betreuung seiner Kinder nicht erfolgt. Der Kläger hat sich zunächst am 00.00.00 um eine Einstellung in den öffentlichen Schuldienst mit voller Stundenzahl beworben. Diese Bewerbung ist jedoch im Rahmen des Lehrereinstellungsverfahrens zum 00.00.00 erfolglos geblieben. Auch in den folgenden Einstellungsverfahren, an denen der Kläger durch die von ihm - gleichzeitig - beantragte Aufnahme in die Interessentendatei - dieses Begehren hat er durch weitere Aufnahme- bzw. Änderungsanträge vom 00.00.00, vom 00.00.00 und vom 00.00.00 bekräftigt - teilgenommen hat, ist ihm ein Einstellungsangebot nicht unterbreitet worden. Insoweit kann letztlich offen bleiben, ob der Kläger nicht schon durch die genannten Bewerbungen und seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Fernuniversität Y zu erkennen gegeben hat, dass er durch die Geburt und Betreuung seiner Kinder nicht gehindert war, auch vor der Vollendung seines 35. Lebensjahres einer Tätigkeit als Lehrer mit voller Stundenzahl im öffentlichen Schuldienst nachzugehen. Denn jedenfalls ist die für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO erforderliche Ursächlichkeit von Geburt und Betreuung eines Kindes für die Verzögerung der Einstellung dann nicht gegeben, wenn eine vor der Vollendung des 35. Lebensjahres erfolgte Bewerbung bis dahin keinen Erfolg gehabt hat. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, a.a.O. und vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, a.a.O. Für den Kläger kommt auch keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 LVO wegen der Ableistung seines Grundwehrdienstes in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 00.00.00 in Betracht. Nach der seit dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. September 1995 - ZB I -22/03-1157/95 - bestehenden Ermessenspraxis des beklagten Landes ist auch insoweit (entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben) für die Erteilung einer Ausnahme erforderlich, dass die Ableistung des Wehrdienstes die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter 2001, 145, und vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -. Einer derartigen Kausalität steht vorliegend entgegen, dass der Kläger nach der Beendigung seines Grundwehrdienstes zunächst für die Dauer von elf Semestern ein Studium der Wirtschaftswissenschaften betrieb, bevor er sein Studium für das Lehramt für die Primarstufe aufnahm. Solche vermeidbaren Verzögerungen unterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der Verzögerung der Einstellung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze folgt für den Kläger schließlich auch nicht aus § 84 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Verbindung mit den Regelungen des Mangelfacherlasses, zuletzt verlängert durch Runderlass vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 - bis zum 31. Juli 2007. Nach Nr. I.1. des Mangelfacherlasses, mit der die Verwaltungspraxis einer generellen Ausnahme von der Höchstaltersgrenze des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LVO eingeführt worden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2003 - 6 B 1596/03 -, wird eine derartige Ausnahme zugelassen u.a. für Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I ... an allgemeinbildenden Schulen mit den Unterrichtsfächern ... Mathematik (und) Technik". Der Kläger fällt nicht unter diese Regelung, weil er die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I nicht besitzt. Zwar verfügt er über die unbefristete Erlaubnis, das Fach Mathematik in der Sekundarstufe I zu unterrichten. Letztere ist aber nicht ausreichend. Zwar folgt dies nicht aus dem - ein weitergehendes Verständnis ermöglichenden - Wortlaut des Mangelfacherlasses; es ergibt sich aber aus seiner praktischen Handhabung. Nach der ständigen Praxis des beklagten Landes, die insoweit maßgeblich ist, wird eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach Nr. I.1. des Mangelfacherlasses tatsächlich nur dann zugelassen, wenn ein Bewerber eine der in dieser Regelung aufgeführten Lehramtsbefähigungen besitzt. Das beklagte Land hat insoweit im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass die Ausnahme der Nr. I.1 des Mangelfacherlasses ausschließlich für Bewerber mit dem Abschluss für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter gelte. Die genannte Verwaltungspraxis ist dem Senat im Übrigen auch aus anderen Verfahren dieser Art - etwa im Bereich der Bezirksregierung X - bekannt. Das ist in der Berufungsverhandlung anhand der Ausführungen dieser Bezirksregierung in dem ähnlich gelagerten Verfahren OVG NRW 6 A 674/04 näher erörtert worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers auf solche Lehrkräfte, die - wie er - Unterricht in dem Fach Informatik erteilen. Denn soweit diesen - wie der Kläger wohl geltend machen will - in Anwendung des Mangelfacherlasses eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze erteilt worden sein sollte, ist nicht erkennbar, dass diese Lehrkräfte nicht im Besitz einer der geforderten Lehramtsbefähigungen waren. Die sich aus dieser Praxis ergebende Differenzierung zwischen Bewerbern mit der Befähigung für die geforderten Lehrämter und Bewerbern, die - wie der Kläger - nur über eine entsprechende Unterrichtserlaubnis verfügen, ist auch mit Blick auf höherrangiges Recht (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Landesregierung hat ein Konzept zur Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern erarbeitet, das u.a. in dem vom beklagten Land vorgelegten Runderlass vom 11. Januar 2001 näher erläutert ist. Danach wird Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe die Möglichkeit einer befristeten Einstellung eröffnet, wenn diese sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel des Erwerbs einer unbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern der Sekundarstufe I verpflichten. Im Anschluss an deren Erteilung sieht der Runderlass vom 11. Januar 2001 die Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis vor. Auf dieser Grundlage ist auch der Kläger zunächst in ein befristetes und nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen worden. Auch wenn der letztgenannte Erlass dieselbe Zielrichtung hat wie der Mangelfacherlass, nämlich die Sicherung der Unterrichtsversorgung in Mangelfächern, ist es nicht sachwidrig, dass den von dem Mangelfacherlass erfassten Lehrkräften eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zugebilligt wird, den nach dem Runderlass vom 11. Januar 2001 eingestellten Lehrkräften hingegen nicht. Letztere besitzen im Unterschied zu den in dem Mangelfacherlass berücksichtigten Lehrkräften die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen Tätigkeitsbereich - Deckung des Unterrichtsbedarfs in der Sekundarstufe I in den in dem Runderlass vom 11. Januar 2001 genannten Fächern - bei ihrer Einstellung nicht. Sie erwerben eine diesen Mangel kompensierende Unterrichtserlaubnis erst durch die berufsbegleitende Weiterqualifizierung, die ausweislich der Abordnung des Klägers vom 00.00.00 anlässlich der befristeten Einstellung wöchentlich einen vollen Arbeitstag umfasst und mit einer Entlastung beim Pflichtstundendeputat einhergeht. Ohne diese Besonderheit bliebe dem betreffenden Personenkreis eine Einstellung in den Schuldienst mangels Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen überhaupt vorenthalten. Wenn das beklagte Land unter diesen Umständen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nicht erteilt, lässt sich dem ein sachlicher Grund nicht absprechen. Das gilt um so mehr, als eine andere Handhabung auch der Zielsetzung von Nr. I.2. des Mangelfacherlasses widersprechen würde. Hieraus ergibt sich nämlich, dass der Mangelfacherlass erklärtermaßen nur für die "Gewinnung neu einzustellender Bewerber", d.h. nur für solche Interessenten gilt, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in den Mangelfächern schon zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllen, nicht hingegen für Lehrkräfte, die - wie der Kläger - diese Voraussetzungen erst nach der Einstellung erworben haben. Schließlich vermag auch das Vorbringen des Klägers, ihm seien aus seinem Fortbildungskurs Fälle von im Angestelltenverhältnis befindlichen Lehrkräften bekannt, die über eine Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I verfügt, jedoch diese nicht in einem Mangelfach erworben hätten. Diese Lehrkräfte hätten eine Fortbildung in einem Mangelfach erhalten und seien nach seiner Kenntnis nach der Fortbildung teilweise auch über das 35. Lebensjahr hinaus verbeamtet worden.", seinem Begehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Unterstellt man zu seinen Gunsten diesen Vortrag als zutreffend und geht man weiter davon aus, dass die Bezirksregierung entsprechend hat verfahren dürfen, kann der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Weder ist damit eine Verwaltungspraxis dargelegt, die den Anwendungsbereich gerade des Mangelfacherlasses erweitert hätte, noch ist damit eine willkürliche Ungleichbehandlung zu Lasten des Klägers aufgezeigt. Im Unterschied zu den von ihm genannten Lehrkräften war er bei seiner Übernahme in den Schuldienst nicht im Besitz der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I. Jedenfalls das Fehlen dieser laufbahnrechtlichen Grundvoraussetzungen für eine Tätigkeit in der Sekundarstufe I stellt ein Differenzierungskriterium dar, dem ein Sachbezug nicht abgesprochen werden kann. Erweist sich danach der zuletzt genannte Vortrag des Klägers als nicht entscheidungserheblich, war seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag nicht mehr nachzugehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.