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Beschluss

18 E 1048/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0907.18E1048.05.00
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Leitsätze

1. Die ohne Visum erfolgte Einreise eines Ausländers, der dafür eines solchen Aufenthaltstitels bedarf, ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt und begründet gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht.

2. Durch einen nach einer solchen unerlaubten Einreise gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht ausgelöst.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ohne Visum erfolgte Einreise eines Ausländers, der dafür eines solchen Aufenthaltstitels bedarf, ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt und begründet gemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. 2. Durch einen nach einer solchen unerlaubten Einreise gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG nicht ausgelöst. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO) in dem angefochtenen Beschluss entsprechend als Antrag auf Zulassung der Beschwerde eingelegte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Dabei lässt der Senat offen, ob das Rechtsmittel unstatthaft ist oder etwa nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung als das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde ausgelegt und behandelt werden kann. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 5. September 1991 3 C 26/89 , NVwZ-RR 1992, 664 = DVBl 1992, 776; Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2002 18 B 84/02 und vom 21. Januar 2002 18 B 73/02 , m. w. N. Als Beschwerde ist das gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Rechtsmittel der Antragstellerin nicht begründet. Das Verwaltungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Aussetzungsbegehren muss ungeachtet der Ausführungen in der Beschwerdebegründung hinsichtlich der Ausweisung schon deshalb erfolglos bleiben, weil insoweit jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfällt. Die einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzende Antragstellerin ist gemäß § 50 Abs. 1 i. V. m. § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil sie unerlaubt eingereist ist. Ihre Einreise war gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt, weil sie einen nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitel bei ihrer Einreise ohne Visum nicht besaß. Der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin steht auch nicht aufgrund von § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG der Eintritt einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG durch den am 1. Juni 2005 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, denn dadurch wurde eine solche Fiktionswirkung nicht ausgelöst. § 81 Abs. 4 AufenthG betrifft den hier nicht gegebenen Fall des Antrags auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen als des bestehenden Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 3 AufenthG betrifft zwar den Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels, setzt aber einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet bei Antragstellung voraus, woran es im Falle der Antragstellerin fehlt. Insoweit wird insbesondere darauf hingewiesen, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK einem ausländischen Familienangehörigen einen Anspruch auf Einreise nach Deutschland vermitteln, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 2003 1 BvR 90/03 , NJW 2003, 3547 = FamRZ 2003, 1082 = InfAuslR 2003, 322 = EZAR 710 Nr. 14; Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2004 18 B 600/04 und vom 2. Mai 2005 18 E 251/05 , und dass die Verpflichtung, zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland vom Heimatstaat aus ein Visum zu beantragen, als solche nicht Art. 6 Abs. 1 GG verletzt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2002 2 BvR 893/02 , nicht veröffentlicht, sowie die Senatsbeschlüsse vom 4. Juni 2003 18 B 1126/03 , vom 10. März 2004 18 B 316/04 und vom 25. Februar 2005 18 B 348/05 m. w. N. Eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung wäre unter diesen Umständen für die Antragstellerin nicht von Nutzen. Auch bei einem Erfolg des Antrags wäre sie wegen der ohnehin bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht gezwungen, ihr Begehren auf Aufhebung der Ausweisung mit den dafür in der Hauptsache gegebenen Rechtsbehelfen vom Ausland aus zu verfolgen. Eine auf die Ausweisung beschränkte Vollziehungsaussetzung würde ihre Rechtsposition auch nicht in Bezug auf die Verfolgung des von ihr gestellten Antrags auf einen Aufenthaltstitel verbessern. Die Schranke des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG besteht auch dann, wenn die verfügte Ausweisung nicht sofort vollziehbar ist. Das folgt aus der insoweit eindeutigen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Vgl. zu der wortgleichen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG Senatsbeschlüsse vom 25. April 1995 18 B 3183/93 , NWVBl. 1995, 438 = NVwZ-RR 1996, 173 = EZAR 030 Nr. 2, vom 5. September 2002 18 B 252/02 und vom 5. Januar 2004 18 B 262/03 . Dem danach gering zu veranschlagenden Interesse der Antragstellerin in Bezug auf die Vollziehungsaussetzung der Ausweisung steht das erhebliche öffentliche Interesse daran gegenüber, dass die aus einem anderen Rechtsgrund ohnehin ausreisepflichtige Antragstellerin notfalls im Wege des Verwaltungszwangs angehalten werden kann, dieser Rechtspflicht zu genügen. Vgl. hierzu auch Senatsbeschlüsse vom 18. Juni 2002 18 B 1346/01 , vom 2. Juli 2001 18 B 816/01 , vom 25. April 1995 18 B 3183/93 , NWVBl. 1995, 438, vom 19. August 2002 18 B 1353/01 und vom 18. März 2004 18 B 361/04 . Auch der in erster Instanz gestellte Hilfsantrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung aus § 60 a Abs. 2 AufenthG ist nicht glaubhaft gemacht, denn aus der mit der Beschwerde vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 12. Juli 2005 über das Bestehen einer Schwangerschaft im Anfangsstadium ergibt sich keine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.