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Beschluss

12 A 4033/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0930.12A4033.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.095,87 EUR (= 6055,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 3.095,87 EUR (= 6055,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die streitige Bildung von Einkommensgruppen nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK i. V. m. der zugehörigen Anlage ist aus den vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aufgeführten Gründen nicht zu beanstanden. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen, wenn die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sind. Mit Blick auf diese Erlassregelung war der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden weiten Gestaltungsspielraums zu einer relativ groben Staffelung der maßgebenden Einkommensgruppen befugt. Angesichts dessen hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Antragsschrift zeigt einen weitergehenden Klärungsbedarf nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F.. Wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat, werden Streitigkeiten betreffend die Entrichtung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK nach der neueren Rechtsprechung des beschließenden Gerichts dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe zugerechnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 - . Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 1997 legt der Senat einen streitigen Monatsbetrag von 130,-- DM, für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. November 1997 einen streitigen Monatsbetrag von 80,-- DM und für den Zeitraum vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Oktober 2000 (Vollendung des 6. Lebensjahres des Sohnes Jason der Kläger) einen streitigen Monatsbetrag von 135,- - DM zugrunde. Hieraus errechnet sich der streitige Gesamtbetrag von 6.055,-- DM = 3.095,87 EUR. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).