Beschluss
12 A 2844/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1021.12A2844.04.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren
ebenfalls auf 1.140,18 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 1.140,18 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Fall der Änderung der Einkommensverhältnisse gemäß § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK der Elternbeitrag neu festzusetzen. Diese Regelung dient der materiellen Richtigkeit der Beitragserhebung zum Zwecke der Gewährleistung der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 GTK) und damit der Beitragsgerechtigkeit. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 -, Beschluss vom 27. Dezember 2004 - 16 B 1249/04 -. Die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK geht als Spezialregelung den nachrangigen (§ 28 GTK) Bestimmungen des SGB X vor und belässt der Behörde keinen Ermessensspielraum. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK gilt insbesondere auch für die Berücksichtigung von Umständen, die zu einer niedrigeren Einkommensgruppe führen. Eine gesonderte und § 17 Abs. 5 Satz 5 GTK entsprechende Regelung ist nicht aufge-nommen worden, weil hinter der Regelung des Satzes 3 die Erwartung stand, dass Eltern von sich aus kommen und die Verminderung beantragen werden, wenn ihr Einkommen niedriger als angenommen ist. Man war aber andererseits der Meinung, dass sie von sich aus kaum freiwillig korrigierende Angaben machen werden, wenn das Einkommen höher ausfällt. Für diesen Fall wollte der Gesetzgeber vorsorgen, ohne jedoch eine Reduzierung der Beitragshöhe auszuschließen. Vgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein- Westfalen, 17. Aufl. 1999, Nr. 2 f. Dies gilt sowohl für eine Änderung der Einkommensverhältnisse im laufenden Jahr der Beitragserhebung als auch danach. Ob sich dabei im Hinblick auf § 169 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 AO eine zeitliche Grenze für die Änderung der Beitragsfestsetzung ergibt, mag dahinstehen, weil die Klägerin ihr Getrenntleben als beitragsbestimmenden Umstand jedenfalls vor Ablauf der Festsetzungsfristen geltend gemacht hat. Die nach § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK maßgebende Tatbestandsvoraussetzung der "Änderung" ist mit Blick auf die Gewährleistung der Beitragserhebung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Sicherstellung der Beitragsgerechtigkeit nicht nur als eine Änderung in der der Einkommenserzielung zu Grunde liegenden Tätigkeit zu verstehen. Vielmehr liegt eine Änderung in diesem Sinne dann vor, wenn das festgestellte oder offenbarte Einkommen zu einer Änderung der bisherigen Beitragsfestsetzung zwingt. Damit werden sämtliche Faktoren erfasst, die Einfluss auf das der Beitragsbemessung zu Grunde zu legende Einkommen haben, wie etwa die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Aufnahme zusätzlicher (Neben- )Beschäf-tigungen oder auch Scheidung und Trennung der beitragspflichtigen Eltern und Verbleiben der gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil mit der Folge der Änderung des zu Grunde zu legenden Einkommens nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK. Eine Differenzierung zwischen diesen für das zu Grunde zu legende Einkommen maßgebenden Parametern und einer Ausklammerung der vom Gesetzgeber zutreffend berücksichtigten, regelmäßig einschneidenden Änderungen in der finanziellen Situation geschiedener und getrennt lebender Eltern mit gemeinsamen Kindern, ist mit dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK, der Gewährleistung der Beitragsbemessung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nicht zu vereinbaren. Mit der aus § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK resultierenden Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Neufestsetzung, wenn die Änderung in den Einkommensverhältnissen zu einer Änderung der Zuordnung zu der nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK maßgebenden Einkommensgruppen führt, korrespondiert ein Anspruch der Beitragspflichtigen auf Neufestsetzung, wenn auf Grund der geänderten Einkommensverhältnisse eine Einordnung in eine niedrigere Einkommensgruppe erfolgen muss. § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK begründet auf Grund seiner Zweckbestimmung der Beitragsbemessung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit insoweit zu Gunsten der Beitragspflichtigen eine subjektiv-öffentliche und einklagbare Rechtsposition. Da § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK eine Verpflichtung zur Neufestsetzung normiert, ist der Anspruch der Beitragspflichtigen regelmäßig auf die Erfüllung dieser Verpflichtung gerichtet. Die klageweise Durchsetzung dieser Verpflichtung zum Erlass eines neuen - niedrigeren - Beitragsbescheides erfolgt in der Regel - wie hier - über das Institut der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO), unabhängig davon, ob die vorherige Beitragsfestsetzung Bestandskraft erlangt hat. Dem Beitragspflichtigen bleibt es allerdings unbenommen, sich auf die im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) zu verfolgende (teilweise) Aufhebung eines noch nicht bestandskräftigen Beitragsbescheides zu beschränken, wenn damit ein Klärung des streitigen Rechtsverhältnisses herbeigeführt werden kann. Das Zulassungsvorbringen vermag auch die Wertung des Verwaltungsgerichts, das Kind der Klägerin habe nach dem 11. September 1999 nur noch mit dieser zusammengelebt, nicht zu erschüttern. Der Hinweis des Beklagten auf die Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes, wonach der geschiedene Ehemann der Klägerin erst am 5. Mai 2001 aus der gemeinsamen Wohnung abgemeldet und in E. angemeldet habe, und der Umstand, dass sich die Klägerin zunächst nicht gegen die an sie und ihren Ehemann unter der bisherigen Anschrift gerichteten Beitragsbescheide vom 15. und 21. Oktober 1999, vom 16. Juni 2000 und vom 12. Juli 2001 gewandt hat, begründen zwar gewisse Zweifel; sie lassen jedoch in der Gesamtschau die Wertung des Verwaltungsgerichts, das der Darstellung der Klägerin, sie lebe seit dem 11. September 1999 von ihrem Ehemann getrennt, mit Blick auf die entsprechenden Erklärungen der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemanns im Scheidungsverfahren vor dem AG X. vom 27. November 2001 - F - Glauben geschenkt hat, nicht mit einer für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ausreichenden Wahrscheinlichkeit als fehlerhaft erscheinen, zumal der geschiedene Ehemann der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, er sei am 11. September 1999 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und nach H. verzogen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem behaupteten Umzug nach H. , der danach vor dem erneuten, durch die Meldebestätigung dokumentierten Umzug nach E. erfolgt sein soll, um eine von vornherein unglaubhafte Sachverhaltsdarstellung handelt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass insoweit, wie der Beklagte vorträgt, die Gefahr der Manipulation besteht, ist nicht von der Hand zu weisen. Derartige Fallkonstellationen stellen jedoch keine Besonderheit des Kindergartenrechts dar; ihre Aufklärung ist mit den hierzu zur Verfügung stehenden und ausreichenden rechtlichen Instrumentarien zu leisten (vgl. §§ 17 Abs. 3 Satz 3, 17 Abs. 5 Satz 5 und 17 Abs. 6 GTK sowie § 28 GTK i. V. m. den entsprechend geltenden Vorschriften des SGB X). Angesichts dessen weist die Rechtssache weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F. i. V. m. § 72 Nr. 1 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO (hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.) unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).