Beschluss
16 B 1249/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1227.16B1249.04.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt worden ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für den ersten Rechtszug auf 429 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 422,48 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Mai 2004 wird zurückgewiesen, soweit darin der Antrag auf Regelung der Vollziehung abgelehnt worden ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für den ersten Rechtszug auf 429 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf 422,48 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten entsprechend § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter. Die Beschwerde ist unbegründet. Die auf die dargelegten Beschwerdegründe beschränkte Überprüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag auf Regelung der Vollziehung hinsichtlich des Zeitraums vom 1. August 2002 bis zum 30. Juni 2003 schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der diesen Zeitraum regelnde Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2003 mangels Einlegung eines Widerspruchs bestandskräftig geworden ist, oder ob es eines weiteren Widerspruchs nicht bedurfte, weil der Bescheid vom 26. August 2003 lediglich den von ihm aufgehobenen Bescheid vom 3. Juli 2003 inhaltsgleich ersetzt hat. Ebenso wenig braucht entschieden zu werden, ob im Falle seiner Erforderlichkeit ein solcher Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. August 2003 rechtzeitig und wirksam dadurch eingelegt worden ist, dass die Antragstellerin in der beim Verwaltungsgericht eingereichten Beschwerdeschrift vom 8. Juni 2004 erklärt hat, sie lege "vorsorglich insoweit Widerspruch ein". Die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil sich den vom Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden Beschwerdegründen - die Gesichtspunkte einer unbilligen Härte oder eines Anspruchs auf Erlass der Elternbeiträge etwa sind im Beschwerdeverfahren nicht angesprochen worden - hinsichtlich des gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraums nicht entnehmen lässt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes erfüllt wären. Insbesondere sind im Beschwerdeverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Kindergartenbeiträgen für die allein noch streitgegenständlichen Zeiträume dargetan worden. Die Antragstellerin macht der Sache nach lediglich geltend, § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK erlaube eine rückwirkende Neufestsetzung nur für den Fall, dass wegen einer Einkommensänderung höhere Beiträge als ursprünglich festgesetzt gefordert werden könnten. Ein solcher Fall liege hier nicht vor. Wie die Verdienstbescheinigung der Fa. T. vom 1. September 1998 zeige, habe sich das Jahreseinkommen schon damals zwischen 24.000 und 48.000 DM bewegt. Dabei sei es im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum geblieben. Dem Antragsgegner sei lediglich der Fehler unterlaufen, dass er der Beitragsbemessung ihr Netto- und nicht das Bruttoeinkommen zugrunde gelegt habe. Eine nachträgliche Korrektur müsse dem Antragsgegner verwehrt werden, weil er die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Festsetzung allein zu verantworten habe. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zwar mögen in der Tat Bedenken bestehen, ob vorliegend § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK Grundlage einer nachträglichen Beitragserhebung sein kann. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Zulässigkeit der Nacherhebung von Beiträgen aber nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift beschränkt. Zu einer vergleichbaren Konstellation hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 - ausgeführt: "Die Annahme des Antragsgegners, § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK könne auch hinsichtlich der Beitragsnachforderung ... als Rechtsgrundlage herangezogen werden, obwohl keine nachträgliche Einkommensänderung eingetreten, sondern der Elternbeitrag durch Bescheid vom ... von Anfang an zu niedrig festgesetzt worden ist, begegnet allerdings gewissen Zweifeln. Aber auch wenn diese Annahme unzutreffend sein sollte, bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass der Antragsgegner zur Nacherhebung des bislang zu Unrecht nicht erhobenen Differenzbetrages befugt war, ohne zunächst eine (Ermessens-)Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides vom ... treffen zu müssen. Dieser Bescheid enthielt nämlich keine begünstigende Regelung des Inhalts, dass keine höhere als die festgesetzte Beitragsforderung geschuldet wurde. Ob ein Abgabenbescheid, dessen Inhalt dem Tenor nach belastender Art ist, zugleich eine den Adressaten begünstigende und insoweit auch Vertrauensschutz begründende Regelung beinhaltet, dass eine darüber hinausgehende Abgabenschuld nicht bestehe, lässt sich nicht generell beantworten, sondern ist nach Maßgabe des jeweiligen materiellen Rechts und des konkreten Regelungsgehalts des betreffenden Abgabenbescheides zu ermitteln. Vgl. zur Zulässigkeit der Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen: BVerwG, Urteile vom 18. März 1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163 (165), und vom 26. Januar 1996 - 8 C 14.94 -, DVBl. 1996, 1046 (1047); zur Unzulässigkeit der Nacherhebung eines Kanalanschlussbeitrages: OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999, 786. Das Kindergartenbeitragsrecht wird von der speziellen Ermächtigung in § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK geprägt, die die materielle Richtigkeit der Beitragserhebung höher bewertet als ein etwaiges Vertrauen auf einen entgegenstehenden Beitragsbescheid. Diese Regelung ist Ausdruck der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine möglichst weitgehende Beitragsgerechtigkeit zu verwirklichen. Vgl. LT-Drs. 11/5973, S. 17. Vor diesem Hintergrund geht der Senat in inzwischen gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass Beitragsbescheide nach § 17 GTK grundsätzlich - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - keine begünstigenden Verwaltungsakte darstellen. Eine Nacherhebung ist daher auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK ohne verfahrensrechtliche Einschränkungen zulässig, insbesondere ohne dass es hierzu einer Aufhebung des vorangegangenen, zu niedrigen Beitragsbescheides bedürfte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 - und Beschlüsse vom 30. Januar 1997 - 16 A 5209/96 -, vom 16. Dezember 1999 - 16 A 4256/99 - und vom 7. Juni 2001 - 16 A 692/00 -. Dies gilt jedenfalls bei formalisierten, nur die festgesetzte Beitragshöhe individuell unterschiedlich ausweisenden Bescheiden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2001 - 16 A 4212/00 -." Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze enthielten vorliegend die der Nacherhebung im Jahre 2003 vorausgegangenen Bescheide des Antragsgegners, die für die Jahre 1999 bis 2003 keine Beitragspflicht angenommen hatten, keine die Antragstellerin begünstigende Regelung. Schützenswertes Vertrauen, auch weiterhin nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, konnte aus diesen Bescheiden für die Antragstellerin nicht erwachsen. In dem Bescheid vom 8. Januar 1999 heißt es etwa: " Für das o.g. Kind ist derzeit kein Elternbeitrag zu zahlen, weil Ihr Einkommen unter der maßgeblichen Einkommensgrenze von 24.000 DM liegt." Sämtliche für die Zeit bis Juni 2003 nachfolgenden Bescheide enthielten diesen oder einen inhaltsgleichen Tenor, so dass die Antragstellerin die Einhaltung der Einkommensgrenze selbst überprüfen konnte. Welche Einkünfte in welchem Umfang als Einkommen bei der Beitragsberechnung zugrunde zu legen waren, ergab sich bereits aus der gesetzlichen Regelung. Damals wie heute war geregelt, dass Einkommen "die Summe ... der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes" ist, wobei diesem Einkommen "steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmten öffentlichen Leistungen ... hinzuzurechnen" sind. Entsprechende Erläuterungen dürfte auch das Merkblatt enthalten haben, das der Antragstellerin ausweislich der bei den Akten befindlichen Schreiben vom 27. August 1998 und 1. September 1998 seinerzeit offenbar ausgehändigt worden ist. Jedenfalls für den ganz überwiegenden Teil des streitgegenständlichen Zeitraums spielte es im Übrigen keine Rolle, ob jeweils auf das Brutto- oder das Nettoerwerbseinkommen abzustellen war. Auf der Basis der vorgelegten Entgeltabrechnungen zumindest für die Zeit ab Dezember 2000 ist bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Würdigung auch von einem jährlichen Nettoerwerbseinkommen von mehr als 24.000 DM bzw. 12.271,01 EUR auszugehen. Bei Addition der Sozialhilfeleistungen dürfte diese Einkommensgrenze selbst bei Zugrundelegung nur des Nettoerwerbseinkommens auch bereits in davor liegenden Zeiträumen überschritten worden sein. Dagegen, dass die Antragstellerin selbst darauf vertraut hat, nicht zu Beiträgen herangezogen zu werden, spricht nach Aktenlage insbesondere, dass ausweislich eines Vermerks am 14. August 2002 von ihrer Seite beim Antragsgegner bezüglich des Bescheides vom 7. August 2002 Erkundigungen eingeholt worden sind. Der Richtigkeit dieses Vermerks ist trotz stattgefundener Akteneinsicht nicht widersprochen worden. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Beitragserhebung der Höhe nach nicht zutreffend erfolgt wäre. Dass für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum - maßgeblich ist nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK jeweils das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr - die Einkommensgruppe von 24.000 DM bis 48.000 DM erreicht war, ist in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners zwar nicht lückenlos belegt, entspricht jedoch gerade dem Vortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG in der hier noch anwendbaren Fassung vor Inkrafttreten von Art. 1 KostR MoG vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 718). Dabei legt der Senat anders als das Verwaltungsgericht nicht die Hälfte, sondern entsprechend der in abgabenrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes üblichen Praxis ein Viertel der streitbefangenen Abgabenforderung zugrunde (vgl. Beschlüsse vom 15. Juli 2003 - 16 B 896/03 - und vom 29. Juni 2004 - 16 B 2115/03 -). Die Abänderungsbefugnis ergibt sich aus § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. Als erstinstanzlich streitbefangen errechnet sich die Summe von 1.715,98 EUR. Im Beschwerdeverfahren sind wegen der Ausklammerung des Monats Juli 2003 lediglich 1.689,90 EUR in Streit. Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.