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Beschluss

12 A 3659/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1209.12A3659.04.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz und die Kosten des gerichtskostenpflichtigen zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf

115,04 EUR (= 225 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz und die Kosten des gerichtskostenpflichtigen zweitinstanzlichen Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 115,04 EUR (= 225 DM) festgesetzt. I. Über die Berufung kann gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Schreiben des Gerichts vom 16. November 2005 angehört worden, in dem der beschließende Senat auf seine im Beschluss über die Zulassung der Berufung vom 18. Oktober 2005 dargelegte Rechtsauffassung verwiesen hat. Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. August 2000, soweit der Beklagte trotz der Kündigung des Betreuungsvertrages zum 30. Juni 2001 an der Erhebung des Elternbeitrags für den Monat Juli 2001 in Höhe von 225 DM festhält. Wegen des Sachverhalts und des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zur Begründung seiner zugelassenen Berufung wiederholt der Beklagte sein Vorbringen aus dem verwaltungs- und erstinstanzlichen Klageverfahren, wonach der für den Monat Juli 2001 festgesetzte Elternbeitrag trotz der erfolgten Kündigung des Betreuungsverhältnisses zu entrichten sei. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger stellen keinen Antrag und haben nach Zulassung der Berufung zu dem Berufungsvorbringen des Beklagten keine Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Sein Bescheid vom 1. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. August 2002, mit dem das Begehren der Kläger, vom Elternbeitrag für den Monat Juli 2001 freigestellt zu werden, abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 SGB VIII in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) i.V.m. § 17 GTK i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. 704). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz GTK ist der Beitragszeitraum das Kindergartenjahr; dieses entspricht dem Schuljahr (§ 17 Abs. 1 Satz 4 2. Halbsatz GTK). Das Schuljahr beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Schulpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV NRW S. 164) am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Kalenderjahres. Die damit verbundene gesetzliche Erstreckung der Beitragspflicht auch auf den Monat Juli des folgenden Kalenderjahres (hier: Juli 2001) hat zur Folge, dass ungeachtet einer etwaigen Kündigung des jeweiligen Betreuungsverhältnisses der Elternbeitrag auch für diesen Monat zu entrichten ist. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine Ausführungen im Zulassungsbeschluss und die dort zitierte Rechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Streitigkeiten betreffend die Erhebung von Elternbeiträgen nach § 17 GTK sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Abgabenrecht zuzurechnen und nicht mehr dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 -, NVwZ-RR 2003, 607. Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem streitigen Elternbeitrag für den Monat Juli 2001.