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Beschluss

18 B 2023/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:1219.18B2023.05.00
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Leitsätze

Zur Unzulässigkeit einer hilfsweise abgegebenen Erledigungserklärung.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Unzulässigkeit einer hilfsweise abgegebenen Erledigungserklärung. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Nach der am 29. November 2005 erfolgten Abschiebung des Antragstellers ist für den in erster Instanz allein beantragten und durch den angefochtenen Beschluss abgelehnten Schutz vor Abschiebung kein Raum mehr. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 6. November 2002 18 B 2003/02 -, vom 19. November 2004 - 18 B 2350/04 -, vom 13. Mai 2005 - 18 B 773/05 – und vom 19. Juli 2005 – 18 B 1160/05 -. Dies gilt auch für den mit Schriftsatz vom 29. November 2005 gestellten Hilfsantrag, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller (direkt mit dem für die Abschiebung in Anspruch genommenen Flugzeug) von C. aus nach Deutschland zurückzubringen, wenn durch den begleitenden Arzt die weitere stationäre Unterbringung des Antragstellers nicht als gesichert festgestellt werden kann. Aus den vorstehenden Gründen besteht nach Erledigung des vom Verwaltungsgericht allein beschiedenen Abschiebungsschutzbegehrens für den mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2005 – bei Aufrechterhaltung der bisherigen Anträge – weiter sinngemäß gestellten Antrag, festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft falsch ist, ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit eines solchen Feststellungsantrags kein Rechtsschutzinteresse. Die mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2005 weiter gestellten Anträge, dem Antragsgegner aufzugeben, den Antragsteller von Serbien und Montenegro aus nach Deutschland zurückzubringen, und dem Antragsgegner die Maßnahmen aufzugeben, die nach Rechtsauffassung des 18. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen geeignet sind, um dem Interesse des Antragstellers gerecht zu werden, sind unzulässig, weil solche Anträge zulässigerweise nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können. In der Senatsrechtsrechung ist geklärt, dass das Beschwerdeverfahren ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - 18 B 694/04 - und vom 14. Januar 2005 - 18 B 2452/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Deshalb ist im Beschwerdeverfahren für - wie hier - in erster Instanz nicht gestellte, im Wege einer Antragsänderung erstmals verfolgte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach der ständigen Senatsrechtsprechung kein Raum. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2004 - 18 B 443/04 -, vom 11. November 2004 - 18 B 290/04 -, vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, vom 13. Januar 2005 - 18 B 2763/04 -, vom 11. Mai 2005 - 18 B 753/05 – und vom 13. Dezember 2005 – 18 B 2044/05 -. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung merkt der Senat ergänzend an, dass in seiner Rechtsprechung im Übrigen bereits geklärt ist, dass der von dem Antragsteller sinngemäß geltend gemachte und allenfalls denkbare (Vollzugs)Folgenbeseitigungsanspruch schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil einer Wiedereinreise des Antragstellers die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG) entgegensteht, wonach ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 30. November 1999 - 18 B 1299/99 -, vom 18. Mai 2004 - 18 B 822/04 -, vom 5. April 2005 - 18 B 443/05 – und vom 13. Dezember 2005 – 18 B 2044/05 -. Die Beseitigung dieser Sperrwirkung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht erreichbar. Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 8. September 1999 - 18 B 2347/99 -, vom 25. März 2003 - 18 B 564/03 -, vom 1. Juni 2004 - 18 B 600/04 – und vom 13. Dezember 2005 – 18 B 2044/05 -. Nach der gesetzlichen Systematik erfolgt der Rechtsschutz gegen ein durch eine Abschiebung bedingtes Einreiseverbot allein im Wege der nachträglichen Befristung der Wirkungen dieser Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG - vormals § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG). Vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 22. Dezember 1999 - 18 B 1969/99 -, vom 15. Oktober 2003 - 18 B 1675/03 -, vom 5. April 2005 – 18 B 443/05 – und vom 13. Dezember 2005 – 18 B 1044/05 -. Die schließlich hilfsweise abgegebene Erklärung der Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache mit dem Ziel einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist ungeachtet des Meinungsstreits zur Frage der Zulässigkeit einer hilfsweise abgegebenen Erledigungserklärung jedenfalls bei der hier gegebenen Fallkonstellation unzulässig, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Antragsteller im Beschwerdeverfahren über das in erster Instanz verfolgte – durch seine Abschiebung erledigte – Begehren hinaus einen – nicht erledigten – Anordnungsanspruch auf Rückführungsmaßnahmen verfolgt und dafür ein Rechtsschutzinteresse geltend macht. Deshalb kann der Antragsteller nicht gleichzeitig, wenn auch in einem Hilfsantrag, behaupten, dass die Sache erledigt sei. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1960 – VII CB 235.59 -, DVBl. 1961, 40; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO-Kommentar, § 161 Rdn. 36; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 161 Rdn. 29a. Das Schutzbedürfnis des Antragstellers erfordert hier die Zulassung einer hilfsweisen Erledigungserklärung nicht. Wer sein Verfahren mit einem bestimmten Hauptantrag weiterbetreibt, trägt das Kostenrisiko. Er kann sich nicht vorsorglich für den Fall, dass das Gericht seinen Standpunkt nicht teilt, mit dem Ziel der Abwälzung der Kostenlast auf den Antragsgegner im Wege einer hilfsweisen Erledigungserklärung von dem Prozess lösen. Vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O.; Teubner/Prange, MDR 1989, 586 (588). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.