Beschluss
12 A 2243/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2005:1223.12A2243.03.00
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G R Ü N D E: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. zu diesem Begriff BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838). Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie hat schon deshalb keinen Erfolg, weil für den grundsätzlich der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum bis zum Abschluss des - hier mit dem Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2002 beendeten - Vorverfahrens (vgl. dazu näher den Beschluss des Senats vom 24. Mai 2005 - 12 E 608/04) kein jugendhilferechtlicher Bedarf mehr besteht. Darauf hat der Beklagte schon im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen. Leistungen der Jugendhilfe zur Deckung der Kosten des Besuchs des 7. Schuljahres (2001/2002) in der privaten Ergänzungsschule, auf die der Kläger zum Schuljahresbeginn (August 2001) gewechselt war, hatten zunächst das Jugendamt der Stadt P. und später der Beklagte entsprechend seinem Bescheid vom 15. März 2002 erbracht. In diesem Zusammenhang ist es nicht entscheidungserheblich, dass der Beklagte die Hilfe als solche für den Personensorgeberechtigten auf der Grundlage des § 27 SGB VIII gewährte, während der Kläger einen eigenen Anspruch auf Übernahme des Schulgelds als Jugendhilfeleistung nach 35a SGB VIII behauptet. Der damit geltend gemachte Bedarf ist mit der Kostenübernahme durch den Beklagten gedeckt. Sind keine Kosten für die dem Kläger zugute gekommenen Maßnahme mehr zu entrichten, weil der Beklagte sie in Erfüllung eines Anspruchs der Mutter auf Hilfe zur Erziehung durch Zahlung an die Schule beglichen hat, bleibt für einen sekundären Kostenerstattungsanspruch des Klägers, der allein als Grundlage für das Begehren in Betracht gezogen werden könnte (vgl. hierzu allg. das Urteil des Senats vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, FEVS 55, 86), kein Raum. Auf die Tragfähigkeit der generellen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Eignung und Erforderlichkeit des Besuchs der privaten Ergänzungsschule als Maßnahme jugendhilferechtlicher Eingliederungshilfe kommt es danach nicht mehr an. Bei dieser Sachlage greifen auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durch. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird der angefochtene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 84 Abs. 3 VwGO, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).