Beschluss
6 B 2/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0106.6B2.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe, die allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst auf die Ausführungen in der Antragsschrift bezieht, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem weiteren Vorbringen nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihren Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihre Bewerbungen auf die in V. am Berufskolleg I. , Q.--------allee 41-43, V. , zur Ausschreibungsnummer 9-B-439 ausge-schriebene und zu besetzende Stelle und die in X. am Berufskolleg I1. -straße, I2.-------straße 51, X1. , zur Ausschreibungsnummer 9-B-370 ausgeschriebene und zu besetzende Stelle zuzulassen und ihre Bewerbungen auf die vorgenannten Stellen an die Bezirksregierung B. weiterzuleiten, zu Unrecht abgelehnt hat. Denn auch hiermit hat sie das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung). Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ihre Bewerbungen für die hier in Rede stehenden Einstellungsverfahren nicht zuzulassen und demgemäß ihre Bewerbungsunterlagen nicht an die Bezirksregierung B. weiterzuleiten, fehlerhaft ist. Sie ist von diesem Verfahren ausgeschlossen, weil sie damit eine laufbahngleiche Versetzung anstrebt. In Modifizierung des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2004 - Az.: 115.6.05.01-6461 - betreffend die "Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zum 22. August 2005 und folgende Einstellungen im Schuljahr 2005/06" (Einstellungserlass) können laufbahngleiche Versetzungen nicht mehr im Rahmen des Bewerbungsverfahrens auf ausgeschriebene Stellen, sondern ausschließlich im Rahmen des allgemeinen Versetzungsverfahrens durchgeführt werden. Die von der Antragstellerin hiergegen erhobenen Bedenken verfangen nicht. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass dem Dienstherrn aufgrund seines Organisationsermessens die Befugnis zukommt, Ablauf und Durchführung des Lehrereinstellungsverfahrens allgemein zu regeln. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 01. März 2005 - 6 B 194/05 - und vom 19. Oktober 2005 - 6 B 1556/05 -. Dabei steht ihm auch grundsätzlich die Entscheidung zu, welche Gruppe von Bewerbern zu einem derartigen Einstellungsverfahren zugelassen wird. Dass der Antragsgegner mit seiner Entscheidung, laufbahngleiche Versetzungsbewerber nicht mehr an schulscharfen Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu lassen, das ihm eröffnete Ermessen überschritten hat, ist nicht feststellbar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die damit verbundene Verengung des Bewerberfeldes auf sachlichen Erwägungen beruht, weil mit dem Ausschluss von laufbahngleichen Versetzungsbewerbern von schulscharfen Ausschreibungsverfahren, insbesondere kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres, verhindert werden soll, dass durch eine kurzfristige Versetzung die Versorgung an der bisherigen Schule des Versetzungsbewerbers beeinträchtigt bzw. gefährdet wird, da der durch den Wechsel geschaffene Bedarf zum Schuljahresbeginn nicht mehr zeitnah gedeckt werden könnte. Daneben dient die Einschränkung der Versetzungsmöglichkeit - wie das Verwaltungsgericht mit Recht weiter ausgeführt hat - auch dem auch rechtlich anzuerkennenden Belang der pädagogischen Kontinuität. Die hiergegen von der Antragstellerin vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sie sich darauf beruft, dass der Schulbetrieb an der "Alt-Schule" durch die Versetzung eines Laufbahnwechslers, der im Gegensatz zu anderen Versetzungsbewerbern an schulscharfen Ausschreibungsverfahren teilnehmen kann, ebenso beeinträchtigt werde wie durch die laufbahngleiche Versetzung eines Bewerbers, dass also die Schüler von der Versetzung beider Lehrkräfte gleichermaßen betroffen seien, dürfte dieses Vorbringen zwar zutreffend sein, vermag aber die Erwägungen, die dem Ausschluss der laufbahngleichen Versetzungsbewerber von schulscharfen Ausschreibungsverfahren zugrunde liegen, nicht zu entkräften. Dieses Vorbringen wirft vielmehr die Frage nach der sachlichen Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von Laufbahnwechslern und laufbahngleichen Versetzungsbewerbern auf. Dass eine solche Rechtfertigung aber gegeben ist, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss mit überzeugender Begründung dargelegt. Diese Ausführungen, auf die der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, werden zunächst nicht durch den Hinweis der Antragstellerin auf die geänderte Verwaltungspraxis des Antragsgegners in Bezug auf die nach den Nrn. 5.1 und 5.2 des Einstellungserlasses erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten von fünf Jahren in Frage gestellt. Denn hiervon werden die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten sachlichen Unterschiede zwischen Laufbahnwechslern und laufbahngleichen Versetzungsbewerbern nicht berührt. Schließlich kann sich die Antragstellerin vorliegend auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich laufbahngleiche Versetzungsbewerber in der Vergangenheit auch auf die "Grundrechtsposition oder grundrechtsgleiche Position" der Bestenauslese hätten berufen können, weil die Auswahlkommission in der Vergangenheit ihre Auswahlentscheidung zwischen Einstellungs-, Versetzungs- und Beförderungsbewerbern "unter Beachtung von Bestenausleseaspekten" getroffen habe. Das trifft zwar im Ansatz zu, setzt aber voraus, dass zuvor alle genannten Bewerber gleichermaßen in das Auswahlverfahren einbezogen worden waren. Gerade daran fehlt es aber im vorliegenden Streitfall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Da der Antrag der Antragstellerin zwei selbständige Bewerbungsverfahren betrifft, war der Festsetzung des Streitwertes der doppelte Auffangwert zugrunde zu legen. Angesichts des bloß vorläufigen Charakters dieses Verfahrens ist es angemessen und ausreichend, diesen Wert für die Bemessung des Streitwertes zu halbieren.