Beschluss
10 B 1918/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0112.10B1918.05.00
6mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass der Antragsteller das mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO näher konkretisierte bauaufsichtliche Einschreiten des Antragsgegners gegen die Wiederaufnahme der Nutzung des auf dem Grundstück L.----straße Nr. 8 in L1. errichteten Gebäudes ("L2. ") oder die die Nutzungsaufnahme vorbereitenden Bauarbeiten verlangen kann. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller stehe insoweit kein Anordnungsanspruch zu, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Grundstück L.----straße Nr. 8 liegt - ebenso wie das Grundstück des Antragstellers L.----straße Nr. 4 - in einem durch den Bebauungsplan Nr. 539 der Stadt L3. festgesetzten Kerngebiet. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens für diesen Bebauungsplan ist am 19. Oktober 1989 ortsüblich bekannt gemacht worden. Bereits im Dezember 1987 hat der Antragsgegner für die "L2. " eine Baugenehmigung als Café/Restaurant/Kultur- und Musikzentrum erteilt. Gegenstand dieser Baugenehmigung ist laut Baubeschreibung ein Restaurant (Bistro)/Café mit 120 Sitzplätzen, eine Aktionshalle mit vielfältiger Nutzung (Tanz, Show, Life- Übertragungen, Modevorführungen, Club-Veranstaltungen etc.) sowie ein Pub. Die zulässigen Betriebszeiten liegen sowohl an Werktagen als auch an Sonn- und Feiertagen zwischen 11.00 Uhr und 5.00 Uhr. Weitere Baugenehmigungen, die eine erweiterte Nutzung des Gebäudes zulassen, sind am 23. November 1992 (Nutzung des Kellergeschosses als Tanzlokal sowie Nutzung der Terrasse im 1. Obergeschoss) und am 1. Juli 1993 (Nutzung der Freifläche im Erdgeschoss als Restaurant) erteilt worden. Eine Beschränkung auf eine bestimmte Besucherzahl enthalten die Baugenehmigungen nicht. In dieser Form hat die frühere Eigentümerin die "L2. " bis in das Jahr 2001 hinein genutzt. Nach der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht der Senat davon aus, dass die besagten Baugenehmigungen durch die Einstellung des genehmigten Betriebs im Jahre 2001 nicht erloschen sind. Die vorübergehende Betriebseinstellung erweist sich nach den gegebenen Umständen als bloße Nutzungsunterbrechung und nicht etwa als endgültige Nutzungsaufgabe. Eine bestehende Baugenehmigung erlaubt die Wiederaufnahme einer unterbrochenen Nutzung im Rahmen ihrer Variationsbreite. Sogar eine gewisse Nutzungsintensivierung kann in diesem Rahmen zulässig sein, da eine solche Nutzungsintensivierung für sich genommen keine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 1998 - 4 C 9.97 -, BRS 60 Nr. 68 und Beschluss vom 11. Juli 2001 - 4 B 36/01 -, BRS 64 Nr. 73. Für die Annahme, dass in der "L2. " eine andere als die genehmigte Nutzung aufgenommen werden soll, lassen sich weder den Verwaltungsvorgängen noch dem Beschwerdevorbringen hinreichende Anhaltspunkte entnehmen. Der Antragsgegner hat bei einer Ortsbesichtigung am 24. Mai 2005 festgestellt, dass sich das gesamte Gebäude im genehmigten Zustand befinde und größere beziehungsweise genehmigungspflichtige Umbauarbeiten nicht zu erkennen seien. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung vom Dezember 1987 habe - wenn überhaupt - nur eine Diskothek mit bis zu 200 Besuchern ermöglicht, geht fehl. Die Entscheidung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2001 - 10 B 1827/00 -, NVwZ- RR 2001, 430, auf die er sich zur Begründung dieses Einwandes beruft, betraf einen nicht vergleichbaren Fall. Der fragliche Bauantrag für die "L2. " ist - anders als im damals entschiedenen Rechtsstreit - nicht dahingehend auszulegen, dass nicht mehr als 200 Personen gleichzeitig Zugang zur Diskothek gewährt werden soll. In den durch Zugehörigkeitsvermerk zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Grundrisszeichnungen sind für das gesamte Vorhaben allein 342 Sitzplätze eingetragen. Selbst wenn man die für den Restaurantbereich angenommenen 91 Sitzplätze abziehen würde, verbliebe für den Bereich der "Aktionshalle" eine Sitzplatzzahl von deutlich mehr als 200. Auch wenn im Bauantragsformular die Rubrik E 33 "Bauvorlagen nach Sonderbauverordnungen" nicht angekreuzt ist und zusätzliche Bauvorlagen entgegen § 106 der damals noch maßgeblichen VStättVO vom 1. Juli 1969 fehlen, stand die Anwendung der VStättVO auf das Vorhaben bei der Erteilung der Baugenehmigung außer Frage. Das ergibt sich schon daraus, dass der Antragsgegner im Vorgriff auf diese Baugenehmigung unter dem 8. Dezember 1987 für das Vorhaben mehrere Befreiungen von Vorschriften der VStättVO erteilte. Ist - wie hier - eine bestimmte bauliche Nutzung bauaufsichtlich genehmigt, das heißt formell legal, ist die Bauaufsichtsbehörde wegen der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung auch bei feststehender materieller Baurechtswidrigkeit der Nutzung grundsätzlich gehindert, gegen diese bauaufsichtlich einzuschreiten. Der Antragsteller müsste also zunächst die Aufhebung der für die "L2. " erteilten Baugenehmigungen erreichen, bevor er ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die im Rahmen dieser Baugenehmigungen ausgeübte Nutzung mit Erfolg verlangen kann. Bei einem entsprechenden Aufhebungsverlangen wäre allerdings die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte zu prüfen. Der Antragsteller hat nunmehr - unterstützt durch eine eigene eidesstattliche Versicherung und durch eidesstattliche Versicherungen zweier weiterer Bewohner des Hauses L.----straße Nr. 4 - mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 vorgetragen, die Nutzung der "L2. " als Diskothek sei am 9. Dezember 2005 erstmals wieder aufgenommen worden. Dabei habe das Verhalten der Diskothekenbesucher im unmittelbaren Umfeld der "L2. " massiven Lärm verursacht. Auch habe das Abspielen der Musik im Inneren der "L2. " - insbesondere die dabei erzeugten Basswellen - die Nachtruhe der Bewohner des Hauses L.----straße Nr. 4 erheblich beeinträchtigt. Dieses Vorbringen verhilft dem Antragsbegehren nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller damit behaupten will, die tatsächlich aufgenommene Nutzung der "L2. " überschreite den Rahmen der für ihre Nutzung erteilten Baugenehmigungen, wäre die Bauaufsichtsbehörde auf einen entsprechenden Antrag gehalten, dieser Behauptung in einem eigenständigen Verwaltungsverfahren nachzugehen und etwaige Überschreitungen - sollten sie Nachbarrechte des Antragstellers verletzen - zu untersagen. Nichts anderes gilt, soweit die Behauptung des Antragstellers dahingehend zu verstehen ist, dass die tatsächlich aufgenommene Nutzung der "L2. " - selbst wenn sie sich im Rahmen der erteilten Baugenehmigungen bewege - unzumutbare Belästigungen der Allgemeinheit oder sogar Gesundheitsschäden der Nachbarn bewirke und das Vorhaben daher nachträglichen Anforderungen im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW unterworfen werden müsse. Ob die vom Antragsteller behaupteten Lärmbeeinträchtigungen das vorstehend beschriebene Maß erreichen und Anlass für nachträgliche Anforderungen an den Betrieb der "L2. " sein können, vermag der Senat - ebenso wie die Überschreitung der Baugenehmigungen - im Eilverfahren nicht festzustellen. Derartige Feststellungen wären gegebenenfalls durch die Bauaufsichtsbehörde in einem Verfahren auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die tatsächlich aufgenommene Nutzung zu klären. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.