Beschluss
6 B 2010/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0117.6B2010.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. Dem Hauptantrag der Antragstellerin, unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 7. Juli 2005 gegen die Versetzungsverfügung des Schulamtes für den Kreis P. vom 24. Juni 2005 anzuordnen, wäre in der Sache nur dann Erfolg beschieden, wenn das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung zunächst verschont zu bleiben, höher zu bewerten wäre als das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Dies wäre der Fall, wenn sich die Versetzungsverfügung bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweisen würde oder aber - für den Fall, dass sich nach einer solchen Prüfung weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der Verfügung feststellen ließe, eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses ergäbe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 -. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Gemessen an den Darlegungen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung lässt sich eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung vom 24. Juni 2005 nicht feststellen. Zunächst kann bei summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden, ob zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 § 26 BGB Nr. 40, - dem Ablauf der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO (Montag, den 5. Dezember 2005) - an der ohne ihre Zustimmung erfolgten Versetzung der Klägerin von der Katholischen Grundschule G. -I. in P. -S. zur Katholischen Grundschule T. in B. ein dienstliches Bedürfnis bestand (§ 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Der Antragsgegner hat sich insoweit darauf berufen, dass ein Neustart an der Katholischen Grundschule in P. -S. und eine Wiederherstellung des Schulfriedens nicht gelingen könne, solange eine Gewinner- oder Verliererseite des Konflikts, der dort bestanden habe, an dieser Schule verbleibe. Da von verschiedenen Stellen sowohl für als auch gegen die Antragstellerin, die im Mittelpunkt dieses Konflikts gestanden habe, Stellung bezogen worden sei, und die daraus resultierende Meinungsteilung unüberbrückbar erscheine, gefährde ein Verbleib der Antragstellerin an dieser Schule deren Funktionsfähigkeit und den dortigen Schulfrieden. Insoweit sei es auch unter Fürsorgegesichtspunkten notwendig, der Antragstellerin einen unbelasteten Neuanfang an einer anderen Wirkungsstätte zu ermöglichen. Diese Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bei Streitigkeiten, die sich - wie vorliegend - über einen längeren Zeitraum hinziehen, kann gegebenenfalls auch das Bedürfnis bestehen, sämtliche Kontrahenten zu versetzen, um nicht den ungerechtfertigten Eindruck zu erwecken, der Verbleibende sei der Sieger des Streits, womit ein Quell für einen neuen Streit geschaffen würde. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2005, § 28 LBV NRW, Rdnr. 95. Allerdings ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob die Einschätzung des Antragsgegners auch zum hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt noch Geltung beanspruchen kann. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass sich die Zustände an der Katholischen Grundschule in P. -S. bereits zum Ende des Schuljahres 2004/05 normalisiert hätten, nachdem die anderen am dortigen Konflikt beteiligten Lehrerinnen, die ebenso wie die Antragstellerin mit Wirkung zum 1. August 2005 - in einem Fall mit Wirkung vom 22. August 2005 - an andere Schulen versetzt bzw. abgeordnet worden sind, der Katholischen Grundschule in P. -S. bereits vorher infolge von Erkrankungen ferngeblieben seien. In ihrer im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung hat die Antragstellerin hierzu ausgeführt: "Insbesondere trifft zu, dass seit der Versetzung der anderen Lehrerinnen keinerlei Anfeindungen mehr gegen mich erhoben worden sind, und dass die vorher sehr problematische Arbeit im Kollegium, das mich zum Opfer zahlreicher Mobbinghandlungen gemacht hat, nunmehr unproblematisch läuft. Ich werde nicht mehr gemobbt auch nicht mehr anderweitig angefeindet. Die Arbeit des Kollegiums ist seit den Versetzungen völlig unproblematisch und harmonisch." Dieses Vorbringen betrifft aber nur die Situation innerhalb des Lehrerkollegiums an der Katholischen Grundschule in P. -S. . Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, hat sich der Konflikt an dieser Schule jedoch auch auf Teile der Schüler und deren Eltern nachhaltig ausgewirkt. Dies hat unter anderem zu einer Spaltung der Elternschaft auch in Bezug auf die Person der Antragstellerin geführt. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des Umstands, mit welcher Intensität diese Auseinandersetzung von Teilen der Elternschaft geführt worden ist, spricht einiges für die Annahme, dass sich bei einem Verbleib bzw. nunmehr bei einer Rückkehr der Antragstellerin an ihre ehemalige Schule die derzeit - soweit für den Senat ersichtlich - zum Erliegen gekommenen Spannungen wieder aufbrechen werden, was wiederum zu einer erneuten Gefährdung des Schulfriedens führen dürfte. Ob von derartigen Nachwirkungen des hier in Rede stehenden Konflikts, die ein fortbestehendes dienstliches Bedürfnis für die Versetzung der Antragstellerin begründen können, vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 -, a.a.O.; Schütz/Maiwald, § 28 LBG NRW, Rdnr. 95 f., auch an der Katholischen Grundschule in P. -S. ausgegangen werden muss, lässt sich anhand des Vorbringens der Beteiligten und der dem Senat vorliegenden Unterlagen nicht abschließend beurteilen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung vom 24. Juni 2005 auch nicht durch Ermessensfehler begründet. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre Versetzung ungeeignet und nicht erforderlich gewesen sei, weil sich die Situation an der Katholischen Grundschule G. -I. in P. -S. bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 aufgrund der weiteren Schritte der Bezirksregierung wieder entspannt habe. Denn nach den vorigen Ausführungen ist gerade Letzteres noch nicht geklärt. Dass die Antragstellerin selbst ihre Versetzung als Bestrafung empfindet, oder dass sich diese Maßnahme in ihren Auswirkungen möglicherweise als solche darstellt, begründet ebenfalls keine Ermessensfehlerhaftigkeit der Versetzungsentscheidung. Da die Versetzbarkeit dem Beamtenverhältnis immanent ist, haben dienstliche Belange grundsätzlich den Vorrang. Damit verbundene Härten - auch persönlicher Art - muss der Beamte insoweit hinnehmen. Vgl. Schütz/Maiwald, § 28 LBG NRW, Rdnr. 123. Aus denselben Erwägungen würde sich die Versetzung der Antragstellerin, soweit hierfür unter den oben genannten Gesichtspunkten ein dienstliches Bedürfnis gegeben sein sollte, auch nicht als unverhältnismäßig erweisen. Schließlich greift auch der Einwand der Antragstellerin, die Bezirksregierung stelle durch ihre Versetzung ihre eigene Methoden in Frage, nicht. Die Antragstellerin trägt hierzu weiter vor, durch die Versetzung aller am Konflikt beteiligten Lehrkräfte könnten aus Sicht der Eltern Bedenken an dem Konzept der Bezirksregierung entstehen, durch einen sogenannten Konsenzfindungsausschuss sowie Supervisionsmaßnahmen nicht nur den Schulfrieden an der Katholischen Grundschule in P. -S. wiederherzustellen, sondern auch Reibungspunkte zwischen Elternschaft, Schulbehörde und Lehrerschaft aufzuarbeiten. Denn die Versetzung aller an dem dortigen Konflikt beteiligten Lehrerinnen würde im Ergebnis dazu führen, dass der Konsensfindungsausschuss nur noch den Graben zwischen der Elternschaft und dem Schulrat "kitten" könnte. Zum einen ist insoweit schon zweifelhaft, ob sich die Antragstellerin auf diese Gesichtspunkte zu ihren Gunsten überhaupt berufen kann; denn es ist nicht erkennbar, dass sie hiermit die Beeinträchtigung eigener Interessen geltend macht. Zum anderen ist der Antragsgegner nicht gehindert, gegebenenfalls auch abweichend von seinem ursprünglichen Konzept, die für die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des Schulfriedens an der Katholischen Grundschule in P. -S. erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dies gilt um so mehr, als schon zu dem Zeitpunkt, als die Bildung des Konsenzfindungsausschusses beschlossen wurde, seitens des Antragsgegners Personalmaßnahmen erwogen worden sind. Die nach alledem - unabhängig von den Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens - vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung vom 24. Juni 2005 gegeben ist. Da gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versetzung keine aufschiebende Wirkung haben, ist für den sofortigen Vollzug der Personalmaßnahme ein besonderes, in der Regel ausschlaggebendes öffentliches Interesse anzunehmen. Schon demgegenüber kann das private Interesse des Beamten nur ausnahmsweise vorrangig sein und setzt besonders gewichtige Gründe auf dessen Seite voraus. Ständige Rechtssprechung des Senats, vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 1998 - 6 B 500/98 -, vom 25. Oktober 1999 - 6 B 1818/99 -, vom 20. Oktober 2000 - 6 B 1372/00 -, vom 10. Dezember 2003 - 6 B 2286/03 - und vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 - . Derartige Gründe hat die Antragstellerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht dargetan. Namentlich ist ihre Befürchtung, dass ihr an der Katholischen Grundschule T. in B. ein Neuanfang nicht möglich sei, weil weder das dortige Kollegium noch die Elternschaft auf sie - die Antragstellerin - vorbereitet worden seien, und sie daher mit Ablehnung und Animositäten rechnen müsse, nicht ausreichend, um das öffentliche Vollzugsinteresse hinter ihr persönliches Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen. Erweist sich nach alledem der Hauptantrag der Antragstellerin als unbegründet, bleibt auch ihrem hilfsweise geltend gemachten Begehren, die Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzuheben, schon aus diesem Grund der Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.