Beschluss
12 E 1098/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.12E1098.05.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Der Klage des Klägers zu 1) fehlt nach derzeitigem Sach- und Streitstand bereits deshalb eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil er nicht in substantiierter und nachvollziehbarer Weise dargetan hat, sich - wie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG erforderlich - durch eine Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur, d.h. vom Eintritt seiner Bekenntnisfähigkeit an durchgängig, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz, 412.3, Nr. 104 zu § 6 BVFG, positiv zum deutschen Volkstum bekannt zu haben. Diese Voraussetzung dürfte insbesondere im Hinblick darauf nicht erfüllt sein, dass der Kläger, der in dem April 1988 auf seinen Namen ausgestellten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt wurde und eine Änderung des Nationalitäteneintrags in Deutsch" nach seinen Angaben im Aufnahmeantrag vom 3. Dezember 1999 erst bei einer Neuausstellung des Inlandspasses im April 1998 herbeigeführt hat, in der im August 1994 ausgestellten Geburtsurkunde seines Sohnes F. noch mit russischer Nationalität eingetragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme, dass es ihm aus gewichtigen Gründen nicht möglich oder zumutbar war, die Ausstellung dieser Geburtsurkunde und schon frühere Gelegenheiten dazu zu nutzen, sich durch ein nach außen hin erkennbares Verhalten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG - insbesondere durch einen Antrag auf Änderung des Nationalitäteneintrags im Inlandspass - zum deutschen Volkstum zu bekennen, vgl. auch zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 13. November 2003, a.a.O., ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht. Ein Erfolg der Klage wäre aber auch im Hinblick auf den Inhalt des Protokolls über die Anhörung und den Sprachtest im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in O. am 5. September 2002 nicht mit einer für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Das Verwaltungsgericht dürfte entgegen dem Beschwerdevorbringen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen sein, dass der Kläger zu 1) bei summarischer Prüfung die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG nicht erfüllt. Mit ihm war ausweislich des Anhörungsprotokolls eine Verständigung in deutscher Sprache nur ansatzweise möglich; beim Sprachtest hat er auf neun von insgesamt fünfzehn Fragen nicht oder nicht in deutscher Sprache reagiert. Selbst wenn die von dem Kläger mit der Beschwerde beanstandeten Fragen für die Feststellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zum Teil als nicht bzw. nur bedingt geeignet anzusehen sein sollten, ist jedenfalls festzustellen, dass der Kläger zu 1) selbst auf die Fragen Lebt der Vater noch?" und Waren Sie schon einmal in Deutschland?" nicht geantwortet hat. Eine nachvollziehbare Erklärung hierfür ergibt sich aus seinem Vorbringen nicht. Seine mit der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, der Sprachtest habe in einer ungeeigneten Atmosphäre stattgefunden und es habe weder Gelegenheit zum Nachdenken bestanden noch seien Nachfragen und Klarstellungen erlaubt worden, die in der Beschreibung des Gesprächsablaufs in dem Anhörungsprotokoll des Generalkonsulats in O. vom 5. September 2002 keine Bestätigung finden, hat der Kläger nicht durch nähere konkrete Angaben zum Ablauf des Sprachtests substantiiert. Sie finden zudem in seinem Widerspruchsvorbringen im Schreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 2. Januar 2003 keine Stütze und weichen überdies von seinem Vorbringen in der Klagebegründung ab. Danach besteht für die Annahme, es könne sich herausstellen, dass der Kläger zu 1) auf der Grundlage familiärer Vermittlung über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, keine mehr als nur geringe Wahrscheinlichkeit. Das auf den von ihm geltend gemachten Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gestützte Vorbringen des Klägers zu 1) verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Es ist nämlich weder substantiiert dargetan noch im Übrigen ersichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers sich unter Heranziehung des Art. 3 GG im Wege einer verfassungskonformen Anwendung des § 4 BVFG i.V.m. mit § 1 BVFG herleiten lassen könnte noch dass die Neufassung des § 4 BVFG durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I Seite 2094) unter Verstoß gegen Art. 3 GG zustande gekommen sein könnte. Vgl. hierzu die Begründung des Gesetzesentwurfs BD Drucks. 12/3212, Seite 22/23 zu § 4. Auch mit dem Vorbringen, dass er auf der Grundlage des § 7 BVFG a.F. die Eigenschaft als Vertriebener erworben habe und damit nach dieser Bestimmung nicht nur der Status, sondern auch das Merkmal der deutschen Volkszugehörigkeit auf ihn übertragen worden sei, kann der Kläger nicht durchdringen. Es ist nämlich durch höchstrichterliche Entscheidung klargestellt, dass § 7 BVFG a.F. zwar den bereits bei einem Elternteil entstandenen Status, nicht aber dessen Lebens- und Vertreibungsschicksal und persönliche Volkszugehörigkeitsmerkmale auf das Kind überleitet oder in dessen Person bestehend fingiert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 44.01 - NVwZ-RR 2003, 601. Schließlich geht auch die Berufung auf einen Grundsatz der Unmittelbarkeit im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör fehl, weil im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs zu beurteilen sind, d.h. der Entscheidung der zu diesem Zeitpunkt bestehende Sach- und Streitstand zugrunde zu legen ist. Der Klage der Kläger zu 2) bis 4) fehlt aus den im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie auch der mit dem Vertriebenenrecht befassten Senaten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stehen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 5 B 130.04 - und - 5 B 134.04 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 12 E 1218/05 - m.w.N., und denen die Kläger mit der Beschwerde nicht entgegengetreten sind, eine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.