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Beschluss

12 A 1277/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1218.12A1277.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Dies gilt im Hinblick auf die Kläger zu 2. bis 4. schon deshalb, weil sie der Annahme des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, dass ihre Klage wegen fehlender Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig sei, nicht durch die Geltendmachung eines hierauf bezogenen Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 VwGO entgegengetreten sind. Das Zulassungsvorbringen führt aber auch im Übrigen nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nämlich die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch des Klägers zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG scheide aus, da sich nicht feststellen lasse, dass er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfülle, weil er jedenfalls nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG zu führen, nicht in Frage zu stellen. Rechtsgrundlage für die geforderte Sprachkompetenz ist insoweit § 6 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, S. 829, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007, BGBl. I, S. 748. Danach ist die nach § 6 Abs 2 Satz 2 BVFG notwendige familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs 2 Satz 3 BVFG in seiner seit Mai 2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung auf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund familiärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Diese Voraussetzung ist nach den zutreffenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Person des Klägers zu 1. nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Sprachkompetenz des Klägers zu 1. zu Recht auf das Protokoll der Anhörung des Klägers zu 1. vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Nowosibirsk am 05. September 2002 gestützt. Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Kläger ist dieses auch verwertbar. Der von den Klägern unter Berufung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vorgetragene Einwand, die Verwendung von Anhörungsprotokollen, die unter der "alten" Rechtslage zustandegekommen seien, sei für eine Beurteilung nach "neuer" Rechtslage unzulässig, steht dem nicht entgegen. Durch die gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung geänderte Rechtslage verändert sich nämlich lediglich der rechtliche Maßstab für die Bewertung der Sprachkenntnisse, nicht aber die grundsätzliche Eignung der Feststellungen des Sprachtests als Bewertungsgrundlage. Die Annahme, dass eine geänderte Rechtslage der Verwertbarkeit eines Anhörungsprotokolls nicht entgegensteht, entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der mit dem Vertriebenenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts NRW, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 B 6/07 -; OVG NRW Beschluss vom 31. Mai 2007 - 2 A 4570/06 -; Beschluss vom 15. September 2006 - 12 A 1868/05 -; Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 12 E 868/06 -, die ihren Entscheidungen nach "neuer" Rechtslage regelmäßig Bewertungen aus unter der "alten" Rechtslage zustandegekommenen Sprachtests zu Grunde legen, soweit diese geeignet hierfür sind. Ein Anhörungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig ist oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -; Beschluss vom 25. Juli 2005 - 12 A 5178/05 -. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dass das Protokoll nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ist von den Klägern in ihrem Zulassungsvorbringen nicht geltend gemacht worden. Die Niederschrift über den durchgeführten Sprachtest ist entgegen der Ansicht der Kläger auch aussagekräftig. So enthält sie unter anderem hinreichende Hinweise zum Verlauf der Anhörung wie etwa den Umstand, dass die Anhörung in ruhiger Atmosphäre verlief und der Kläger zu 1. nur vereinzelt Fragen verstanden hat und diese auch nur zum Teil und dann nur stockend beantworten konnte. Ferner sind die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Klägers zu 1. aussagekräftig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass einige wenige der vom Sprachtester gestellten Fragen über die Anforderungen, die an ein einfaches Gespräch zu stellen sind, hinausgehen, wie etwa die Frage nach der Qualifikation für die Arbeit als "Katochisator", so verbleiben noch genügend einfache Fragen zu Sachverhalten des täglichen Lebens, die eine ausreichende Bewertungsgrundlage darstellen. So sind etwa die Fragen nach der Familie, über Deutschland, die Anreise und das Auto nach Art und Anzahl geeignet, es dem Gericht ohne Weiteres zu ermöglichen, zu beurteilen, ob der Kläger zu 1. nach der nunmehr maßgeblichen Fassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Selbst diese einfachen Fragen konnte der Kläger zu 1. nur zu einem geringen Teil beantworten. So ist es mit den Anforderungen an ein einfaches Gespräch nicht zu vereinbaren, dass man die einfachsten Fragen wie "Lebt der Vater noch?", "Waren Sie schon einmal in Deutschland?" oder "Wie alt ist das Auto?", noch nicht einmal versteht. Das Zulassungsvorbringen enthält insoweit auch keine substantiierten Einwendungen, die die Bewertung durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen geeignet wären. Warum die Frage nach dem Vater, die mit einem schlichten "ja" oder "nein" zu beantworten gewesen wäre, für den Kläger zu 1. derart schockierend gewesen sein soll, dass er sie noch nicht einmal verstanden hat, ist nicht nachvollziehbar. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass dem Kläger zu 1. nicht genügend Zeit zur Beantwortung gegeben worden sei. Der Hinweis in dem Protokoll, dass das Gespräch in einer ruhigen Artmosphäre stattgefunden habe, spricht vielmehr dafür, dass dem Kläger zu 1. genügend Zeit zur Beantwortung der Fragen gelassen wurde. Soweit die Kläger geltend machen, dass die Fragen zum Engagement des Klägers zu 1. in der Kirchengemeinde zu kompliziert formuliert gewesen seien, so kommt es hierauf nicht an, da bereits die Fragen und Antworten zu den anderen genannten Lebensbereichen genügten, um sich ein ausreichendes Bild über die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. zu verschaffen. Soweit die Kläger vortragen, dass sich bereits aus der Antwort des Klägers zu 1. auf die Frage nach seinen Kindern eine ausreichende Sprachkompetenz schließen lasse, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den deutschen Sprachkenntnissen des Klägers zu 1. in der angefochtenen Entscheidung sowie auf die Ausführungen des Senats in seinem die PKH-Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 27. Januar 2006 - 12 E 1098/05 - Bezug genommen. Den darin enthaltenen Wertungen betreffend die Sprachkompetenz des Klägers zu 1. sind die Kläger in ihrer Zulassungsbegründung nicht substantiiert entgegen getreten. Das Anführen der gegenteiligen Bewertung allein vermag den für die Darlegung erforderlichen Tatsachenkern nicht zu ersetzen. Der von den Klägern unter Beifügung eines Protokolls aus einem anderen Verfahren angebrachte Hinweis, dass in der Regel im Falle von Sprachtests, die unter "alter" Rechtslage durchgeführt worden seien, unter "neuer" Rechtslage ausreichende Sprachkenntnisse angenommen würden, vermag an der vorgenannten Beurteilung nichts zu ändern. Der von den Klägern angeführte einzelne Fall ist zum einen schon nicht geeignet, eine derartige angeblich allgemeine Praxis geschweige denn einen allgemeinen Rechtssatz zu belegen. Zum anderen liegt es auf der Hand, dass die Frage der Beurteilung der maßgeblichen Sprachkenntnisse eine Frage des Einzelfalles ist. Schließlich sind auch die in dem aufgeführten Fall durch das Anhörungsprotokoll belegten Sprachkenntnisse des dortigen Klägers nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar - immerhin wurden dort 13 von 19 Fragen verstanden und in deutscher Sprache beantwortet. Der weitere Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die familiäre Vermittlung der deutschen Sprachkenntnisse verneint, entbehrt bereits einer Grundlage in der angefochtenen Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat eine abschließende Feststellung zu der Frage, von wem die deutschen Sprachkenntnisse vermittelt worden sind, nicht getroffen, da es hierauf schon wegen der mangelnden Qualität der Sprachkenntnisse nicht mehr ankam. Das Verwaltungsgericht hat insoweit lediglich auf eine mögliche Erklärung für die mangelhaften Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. hingewiesen. Schließlich vermag auch das von den Klägern auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. November 2006 - 5 C 19.05 - gestützte Vorbringen, der Kläger zu 1. erfülle schon nach altem Recht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgereichts gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu begründen. Die zitierte Entscheidung gibt hierfür nichts her. Im Übrigen hat der Kläger zu 1. in seinem Vorbringen zu dem Zulassungsantrag keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum er die Voraussetzungen des § 6 BVFG als deutscher Volkszugehöriger nicht erfüllen können müsste. Soweit er auf eine etwaige deutsche Staatsangehörigkeit seines Vaters rekurrieren sollte, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Senates in dem die PKH-Beschwerde zurückweisenden Beschluss vom 27. Januar 2006 Bezug genommen. Auch die von den Klägern im Hinblick auf die unterbliebene persönliche Anhörung des Klägers zu 1. erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Soweit sie damit jedenfalls sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend machen, ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, haben die Kläger nämlich nicht wahrgenommen. Entgegen seiner Ankündigung, einen Terminsverlegungsantrag für den Fall zu stellen, dass der Kläger zu 1. nicht in der Lage sein sollte, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter dem 9. Februar 2006 für diese den Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt umfassend von Amts wegen aufklären müssen - etwa durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers zu 1. gemäß § 96 VwGO - und damit die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügen, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, weil die Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet und sich damit der Möglichkeit begeben haben, in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die ihrer Auffassung nach unterlassene Aufklärung zu rügen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).