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Beschluss

6 B 1799/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0127.6B1799.05.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 2773/05 geführten Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums H. vom 07. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 24. August 2005 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.815,28 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen unter dem Aktenzeichen 1 K 2773/05 geführten Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums H. vom 07. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 24. August 2005 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.815,28 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller steht als Kommissaranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst des Antragsgegners. Er erstrebt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass das Polizeipräsidium H. ihn mit Verfügung vom 07. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 24. August 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zum Ablauf des 30. September 2005 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen und zugleich für die Dauer des Abschlusspraktikums sowie für die Zeit nach dem Ausbildungsende bis zum 30. September 2005 vom Dienst freigestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Entlassungsverfügung abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erweise sich im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren als offensichtlich rechtmäßig. Das gelte auch für die verfügte Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis. Sowohl das Polizeipräsidium H. als auch die Bezirksregierung N. seien zu Recht von einer atypischen Sachlage im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes - LBG - ausgegangen. Der Antragsteller habe gravierende Charaktermängel gezeigt, die ihn für die weitere polizeiliche Ausbildung und die spätere Ausübung des Polizeivollzugsdienstes ungeeignet erscheinen ließen. Diese Mängel ergäben sich aus seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem "Umtausch" von Ware bei der Firma Saturn, welches zu einem gegen ihn gerichteten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten Betruges geführt habe, sowie aus seinen anschließenden Bemühungen, sich unter Ausnutzung seiner Stellung als Polizeibeamter Kenntnisse über den Stand des Ermittlungsverfahrens zu beschaffen und dieses möglicherweise zu seinen Gunsten zu beeinflussen; weiterhin aus seiner Führung im Rahmen der Ausbildung an der Fachhochschule. Schon allein der von dem Antragsgegner selbst ermittelte Sachverhalt über das Verhalten des Antragstellers rechtfertige in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den von ihm daraus gezogenen Schluss auf die charakterliche Nichteignung des Antragstellers. Daher ständen das dem Antragsteller unterbreitete Angebot, das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a der Strafprozessordnung - StPO - einzustellen, sowie der Umstand, dass der Antragsteller für die ihm im Zusammenhang mit der Entlassung vorgeworfenen Fehlzeiten Bescheinigungen über Arztbesuche nachgereicht habe, der von dem Antragsgegner getroffenen Ermessensentscheidung, den Antragsteller aus dem Polizeiausbildungsverhältnis zu entlassen, nicht entgegen. Ein Verhalten, welches erkennen lasse, dass der Widerrufsbeamte dazu neige, sein eigenes Verhalten nicht an der allgemein gültigen Rechtsordnung auszurichten, sondern diese einseitig zu seinem Vorteil auszulegen bzw. zu umgehen, stelle einen charakterlichen Mangel dar, der die Übernahme in den Polizeidienst ausschließe und auch eine Entlassung aus dem Polizeiausbildungsverhältnis rechtfertige. Da die aus dem Verhalten des Antragstellers folgende charakterliche Nichteignung den Antragsgegner zum Widerruf des Beamtenverhältnisses veranlasst habe, sei es im vorliegenden Fall auch nicht auf Grund der dem Dienstherrn obliegenden der Fürsorgepflicht geboten, die mögliche Einwirkung auf den Antragsteller durch disziplinarische Maßnahmen in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Es sei offensichtlich, dass einem derartigen persönlichkeitsbedingten Eignungsmangel, anders als einmaligen, möglicherweise situationsbedingten Verfehlungen, nicht durch Disziplinarmaßnahmen außerhalb des förmlichen Disziplinarverfahrens zu begegnen sei, so dass sich weitere Ermessenserwägungen in diesem Fall erübrigten. Auch die Vollzugsfolgenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Es überwiege das berechtigte Interesse der Allgemeinheit und des Haushaltsgesetzgebers daran, dass die für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben zur Verfügung stehenden Stellen mit Beamtinnen und Beamten besetzt seien, die sich dafür durch ihre Ausbildung qualifiziert hätten. Diesen Anforderungen werde der Antragsteller nicht mehr gerecht, weil die Eignung auf Grund des charakterlichen Mangels nicht mehr vorhanden sei. Gleichermaßen seien die angegriffenen Bescheide auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Antragsteller danach bis zum 30. September 2005 vom Dienst freigestellt worden sei. Der Antragsteller macht geltend: Es ergäben sich keine Charaktermängel aus seinem Verhalten im Zusammenhang mit dem Umtausch von Ware bei der Firma Saturn. Das Ermittlungsverfahren sei gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a StPO eingestellt worden. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Feststellungen könnten keine Rückschlüsse zu seiner Person gezogen werden. Ebenso wenig ergäben sich gravierende Charaktermängel aus seinem Verhalten im Verlauf des Ermittlungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er Bemühungen unternommen habe, sich unter Ausnutzung seiner Stellung als Polizeibeamter Kenntnisse über den Stand des Ermittlungsverfahrens zu beschaffen, und dieses möglicherweise zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Auch seine Führung im Rahmen der Ausbildung an der Fachhochschule liesse nicht die Annahme gravierender Charaktermängel zu. Hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Fehlzeiten habe er sich in ärztlicher Behandlung befunden und entsprechende Nachweise vorgelegt. Bei den weiteren, lediglich pauschalen Anschuldigungen, er sei mehrfach verspätet zum Unterricht erschienen, handele es sich um nicht substantiierten Vortrag. Lägen aber charakterliche Mängel in seiner Person nicht vor, sei das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer atypischen Sachlage im Rahmen des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG ausgegangen. Mangels sachlichen Grundes sei die Entlassung unzutreffend auf § 35 Abs. 1 LBG gestützt worden. Selbst wenn man gegenteiliger Auffassung sei, gebiete es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die mögliche Einwirkung disziplinarischer Maßnahmen in die Ermessenserwägungen einzubeziehen. Damit ist dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen müssen. Das Beschwerdevorbringen gibt Anlass, von der Bewertung des Verwaltungsgerichts abzugehen, das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf habe im Rahmen der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO hinter dem privaten Interesse des Antragstellers daran, vorläufig von der Entlassung verschont zu bleiben, zurückzustehen. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht darin, die vom Antragsteller erhobene Klage habe offensichtlich keine Erfolgsaussichten. Vielmehr bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Entlassung der gerichtlichen Überprüfung in dem Klageverfahren standhalten wird. Bereits dies rechtfertigt es, dem Individualinteresse des Antragstellers den Vorrang einzuräumen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG kann der Beamte auf Widerruf jederzeit durch Widerruf entlassen werden. Es reicht insoweit aus, wenn ein sachlicher Grund für die Entlassung gegeben ist. Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes sind die in § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBG genannten (für die Entlassung eines Beamten auf Probe geltenden) Entlassungsgründe von maßgeblicher Bedeutung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -, m.w.N. Denn der Entlassungsrechtsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter Berücksichtigung der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG (wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen) kein stärkerer als der eines Probebeamten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 09. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) Band 62, 267 (270). Nach der Entlassungsverfügung und dem Widerspruchsbescheid ist die Entlassung des Antragstellers darauf gestützt, dass er sich wegen seines Verhaltens während des Ermittlungsverfahrens wegen des Vorfalles bei der Firma Saturn und seines pflichtwidrigen Verhaltens an der Fachhochschule als für den Beruf eines Polizeivollzugsbeamten charakterlich ungeeignet (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 LBG) erwiesen habe bzw. diesbezüglich erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung bestünden. Die dahingehende Bewertung des Dienstherrn und des Verwaltungsgerichts unterliegt jedoch rechtlichen Bedenken. Die Eignungseinschätzung kann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -, m.w.N. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung tragen die vom Dienstherrn zugrunde gelegten Erwägungen die Entlassung nicht. Dem Antragsteller kann zunächst nicht das gegen ihn geführte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren entgegen gehalten werden. Dieses ist nach § 153a StPO eingestellt worden. Insoweit hat zu Gunsten des Antragstellers die Unschuldsvermutung zu gelten. Auch im Weiteren bietet das Verhalten des Antragstellers keine hinreichende Grundlage für durchgreifende Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst. Dass er versucht haben soll, unter Ausnutzung seiner Stellung als Polizeibeamter Kenntnisse über den Stand des Ermittlungsverfahrens zu erlangen, ist eine unbelegte Behauptung. Diese beruht auf dem - mit dem unzutreffenden Datum "10.6.2003" versehenen - Vermerk des Kriminaloberkommissars L. . Danach soll sich der Antragsteller einige Tage vor dem 01. Februar 2005 mittels Dienstausweises Zugang zur Polizeiinspektion P. , C. , verschafft und Einsichtnahme über PC in den Vorgang verlangt haben; genaue Einzelheiten dazu, insbesondere, auf welche Weise und von welchen Personen Kriminaloberkommissar L. hiervon Kenntnis erhalten haben will, fehlen. Bei derart gravierenden Vorwürfen ist es jedoch unerlässlich, entsprechende Ermittlungen einzuleiten, die beteiligten Personen genau zu befragen bzw. dienstliche Stellungnahmen anzufordern und den Sachverhalt auszuermitteln. All dies ist unterblieben. Der bereits mit Schriftsatz vom 28. September 2005 erfolgten, in der Beschwerdebegründung wiederholten substantiierten Darstellung des Antragstellers dieser Geschehnisse ist der Antragsgegner bislang nicht entgegen getreten. Dieser Vorwurf bleibt damit eine unsubstantiierte Behauptung. Ebenso wenig trägt der Vorwurf der versuchten Beeinflussung von Zeugen. Der Antragsgegner legt nicht dar, inwieweit die Angaben des Zeugen T. in dessen Schreiben vom 10. Februar 2005 im Gegensatz zu der erfolgten Anzeige der Firma Saturn stehen sollte. Dies ist auch im Übrigen gerade unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen T. in seiner ausführlichen Zeugenvernehmung am 08. März 2005 nicht ersichtlich. Dort hat der Zeuge u.a. angegeben: "Nach ein paar Tagen meldete sich Herr W. erneut und fragte mich, ob ich etwas dagegen hätte, bei seinem Anwalt eine Aussage zu machen. Ich hatte damit kein Problem, zumal ich nach wie vor der Meinung bin, richtig gehandelt und die Anzeige im Auftrag Saturn's erstattet zu haben. Im Gefühl der Verhältnismäßigkeit, dass Herr W. tatsächlich vielleicht seine Laufbahn beendet, habe ich diese Aussage schließlich beim Anwalt gemacht. Irgend etwas zu "mauscheln" oder ähnliches kam mir dabei nicht in den Sinn. Was man sich mit meiner Aussage versprochen hat, kann ich nicht sagen. Vielleicht hat man sich dadurch mit einem Anwalt bessere Chancen versprochen. Das ist aber nur eine Vermutung." Für die Annahme des Versuchs einer Zeugenbeeinflussung fehlt es an einem nachvollziehbaren Anhaltspunkt. Unabhängig davon, dass der Dienstherr seine zumindest erheblichen Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers "insbesondere", also vorrangig auf den nach den obigen Ausführungen nicht hinreichend aussagekräftigen Komplex "Angelegenheit mit der Firma Saturn" gestützt hat, führen die weiteren von ihm herangezogenen Umstände ebenfalls nicht in seinem Sinne weiter: Gleichermaßen unsubstantiiert ist der weitere Vorwurf des Antragsgegners eines pflichtwidrigen Verhaltens des Antragstellers an der Fachhochschule. Sowohl in der Ausgangsverfügung als auch im Widerspruchsbescheid wird diesbezüglich konkret ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht am 01. April 2005 in der Zeit von 8:45 Uhr bis 10:00 Uhr angeführt. Der Antragsteller hat im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 05. August 2005 eine ärztliche Bescheinigung des Privatdozenten Dr. med. Rolf T1. , Facharzt für Neurochirurgie, Klinikum E. gGmbH, vom 01. April 2005 vorgelegt, ausweislich der er sich am 01. April 2005 in ambulanter Behandlung in der Neurochirurgie befunden hatte. Gleichwohl geht die Bezirksregierung N. in dem Widerspruchsbescheid vom 24. August 2005 von einem unentschuldigten Fernbleiben des Antragstellers aus, eine Begründung, die diese Fehlzeit rechtfertigen könne, sei nicht dargelegt. Demgemäß hat der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 01. April 2005 nicht zur Kenntnis genommen, was jedoch nicht dem Antragsteller angelastet werden kann. Wenn - nach erfolgter Kenntnisnahme dieser Bescheinigung - der Antragsgegner weiteren Klärungsbedarf sieht, müsste er dies gegenüber dem Antragsteller zunächst deutlich machen. Auch der weitere Vorhalt, zwischenzeitlich lägen Vermerke des Verwaltungsleiters der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen - Abteilung H. - Aussenstelle E. - sowie eines hauptamtlichen Dozenten vor, in denen Verhaltensauffälligkeiten u.a. in Bezug auf mehrfach verspätetes Erscheinen zum Unterricht bzw. die Missachtung von Anweisungen geschildert würden, verfängt mangels nachvollziehbarer Konkretisierung dieser pauschal behaupteten Verstöße, die aus der Sicht des Antragsgegners erwähnenswert wären, nicht; dieses Vorbringen ist gleichermaßen unsubstantiiert. Soweit sich der Antragsgegner auf den Hinweis beschränkt, der Antragsteller habe am 17. Mai 2005 den Unterricht nach der zweiten Stunde verlassen, um die Personalvertretung in H. aufzusuchen, ohne sich jedoch in der Verwaltung abgemeldet zu haben, trägt dies nicht die vom Antragsgegner behaupteten Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienstes. Die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen, z.T. erst im Nachhinein erstellten Vermerk über behauptete Unpünktlichkeiten, Unterrichtsversäumnisse und sonstiges Verhalten des Antragstellers haben keinen Eingang in die angefochtenen Verfügungen gefunden. Wenn der Antragsgegner jedoch nicht in der Lage ist, ein entsprechendes Kontroll- und gestuftes Sanktionssystem zur Sicherstellung der Unterrichtsanwesenheit der Auszubildenden zeitnah zu praktizieren, können im Nachhinein lediglich pauschal erhobene Vorwürfe dem Antragsteller nicht entgegen gehalten werden. Zudem verdeutlicht u.a. der an den Studiengruppenleiter Polizeihauptkommissar Q. gerichtete Vermerk des Polizeikommissars G. vom 26. Oktober 2004, dass der Antragsgegner trotz monierter Fehlzeiten des Antragstellers im Seminar "Grundlagen für den Einsatz in Einsatzeinheiten" in der Zeit vom 29. September 2004 bis 26. Oktober 2004 gerade keinen Anlass sah, gegen diesen einzuschreiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.