OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 6771/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:1011.2K6771.16.00
3mal zitiert
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1994 geborene Kläger wurde Anfang September 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt. Während des Vorbereitungsdienstes im Kurs 00 (Einstellungsjahrgang 2014) fiel der Kläger am 30. Juni 2015 auf dem Ausbildungsgelände des LAFP in T. auf. Er trat ab 07:00 morgens zum Schießunterricht an. Auf der Schießbahn kam es zwischen ihm und anderen Kommissaranwärtern zu einem Gespräch, bei dem es inhaltlich um bei ihm wahrnehmbaren Alkoholgeruch ging. Nach einem Bericht an die Ausbildungsleitung hörten die Ausbilder POK T1. und POK B. das Gespräch mit. Im Anschluss daran nahmen auch sie beim Kläger Alkoholgeruch wahr. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 08:15 eine Atemalkoholkonzentration von 0,23 Promille. Der Kläger wurde vom Unterricht befreit. Wegen dieses Vorfalls führte der Kläger am 9. Juli 2016 ein Personalgespräch mit der Ausbildungsleitung beim Polizeipräsidium E. . Er gab an, aufgrund einer Einladung im Kollegenkreis bis gegen 01:30 Uhr gefeiert zu haben. Entgegen seinen Gewohnheiten habe neben einigen Gläser Radler auch Wein getrunken. Ihm sei bewusst gewesen, dass der am Morgen des Schießtrainings wahrnehmbare Alkoholgeruch, der auch Gegenstand eines Gesprächs mit anderen Kommissaranwärtern gewesen sei, nicht in Ordnung gewesen sei, weshalb er Meldung bei seinen Ausbildern gemacht habe. Im Laufe des Personalgesprächs wurde der Kläger auf seine Pflicht hingewiesen, seinen Dienst ordnungsgemäß zu absolvieren. Darauf habe er sich im privaten Bereich einzustellen. Neben der Missbilligung des gezeigten Verhaltens wurde bei einer weiteren Verfehlung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens angekündigt. 3 In den frühen Morgenstunden des 11. Dezember 2015 führte der Kläger ein Kraftfahrzeug, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille aufwies. In der Hauptverhandlung der gegen ihn geführten Strafsache ließ sich der Kläger dahingehend ein, dass er im Rahmen seines Vorbereitungsdienstes ein Fachgespräch mit der Note 1,2 bestanden habe. Die Freude über dieses Ereignis habe er seinen Kollegen mitgeteilt, die an diesem Tag ihre Weihnachtsfeier durchgeführt hätten. Er sei durch seine Kollegen animiert worden, aus diesem Anlass doch mitzutrinken, obwohl er dies eigentlich wegen anderer Aktivitäten (Training) nicht vorgehabt habe. Er habe keine Erinnerung, wie es zu der anschließenden Trunkenheitsfahrt gekommen sei. Das Amtsgericht E. -I. verurteilte den Kläger im April 2016 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,-- Euro. Zugleich entzog das Strafgericht die Fahrerlaubnis und setzte die für eine Neuerteilung zu beachtende Sperrfrist auf drei Monate fest. 4 Bereits im März 2016 hatte der Beklagte durch Anhörung das gegen den Kläger auf Entlassung aus dem Polizeivollzugsdienst gerichtete Verwaltungsverfahren eingeleitet. In seiner Stellungnahme wies der Kläger darauf hin, dass er beim ersten Vorfall sich den Ausbildern aus eigenem Antrieb offenbart habe, weil er seine Teilnahme an den vorgesehenen Schießübungen für untunlich gehalten habe. Die Trunkenheitsfahrt habe er bereits eingeräumt. 5 Nachdem der Personalrat eine Zustimmung erteilte, die Gleichstellungsbeauftragte mitzeichnete und die Schwerbehindertenvertretung angehört wurde, entließ der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 25. April 2016 mit sofortiger Wirkung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass für die Maßnahme ein sachlicher Grund bestehe, weil der Kläger innerhalb eines halben Jahres zweimal wegen eines Alkoholdeliktes aufgefallen sei. Daraus resultierten erhebliche Zweifel an der charakterlichen und persönlichen Eignung zum Polizeivollzugsbeamten. Die Öffentlichkeit erwarte von diesen zu Recht auch im privaten Bereich bei der Teilnahme am Straßenverkehr ein vorbildliches Verhalten. Die Möglichkeit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes werde nicht eingeräumt, weil die Ausbildung auf die speziellen Anforderungen des Polizeiberufs ausgerichtet sei und Kenntnisse, die in anderen Berufen genutzt werden könnten, nicht vermittelt würden. Die Entlassungsverfügung wurde am 27. April 2016 zugestellt. 6 Der Kläger hat am 24. Mai 2016 Klage erhoben. 7 In seinem Vortrag weist er auf sein im Übrigen tadelloses Verhalten hin, seine hervorragende Integration innerhalb des Ausbildungskurses sowie seine Beliebtheit bei Studienkollegen und Lehrenden. Seine bisher gezeigten Leistungen seien einwandfrei. Die ihm zur Last gelegten Vorfälle im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol vertieft er. So habe er beim Grillen im Sommer 2015 im Kreis seiner Ausbildungskollegen die Zeit aus dem Blick verloren. Das Problem des Restalkohols sei ihm bewusst gewesen, weshalb er sich den Ausbildern offenbart habe. Ob diese vom Gespräch zwischen ihm und seinen Studienkollegen etwas mitbekommen hätten, entziehe sich seiner Kenntnis. Die Trunkenheitsfahrt sei in eine Zeitphase ganz erheblicher Anspannungen eingebettet gewesen. Zum einen habe er sich über Monate auf eine Nachprüfung in mehreren Klausurfächern vorbereiten müssen, so dass private Freizeitunternehmungen nahezu nicht mehr stattgefunden hätten. Darüber hinaus sei seine Mutter schwer erkrankt, was bei ihm eine emotionale Belastung nie gekannten Ausmaßes hervorgerufen habe. Nach dem sehr gut bestandenen Fachgespräch am 10. Dezember 2015 und den Genesungsfortschritten bei seiner Mutter, sei von ihm die gesamte Anspannung der letzten Monate abgefallen. Auf der Weihnachtsfeier mit seinen Kollegen sei sein Alkoholkonsum außer Kontrolle geraten. Die Strafe für die nachfolgende Trunkenheitsfahrt habe er umgehend akzeptiert. Trotz Ankündigung im Personalgespräch des Sommers 2015 habe der Beklagte gegen ihn gerade keine Disziplinarmaßnahme in Betracht gezogen, sondern gleich zur beamtenrechtlichen Entlassung gegriffen. Ohne die bislang verweigerte Möglichkeit, seinen Vorbereitungsdienst zu beenden, entstehe ihm ein persönlicher Nachteil, weil ein Bruch in seiner Biographie zu besorgen sei.Schließlich rügt er, dass der Beklagte von zwei „Alkoholdelikten“ spreche. Der Vorfall am 30. Juni 2015 sei nicht als solcher zu qualifizieren, weil er aus eigener Initiative verhindert habe, im alkoholisierten Zustand eine Waffe zu führen. Im Hinblick auf das Schießtraining stelle sich der vorangegangene Alkoholkonsum maximal als ungeschicktes Verhalten dar. Die Trunkenheitsfahrt stelle sich als persönlichkeitsfremde Entgleisung dar, zumal er seitdem alkoholabstinent lebe. 8 Der Kläger beantragt, 9 1. den Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 25. April 2016 aufzuheben, 10 2. hilfsweise, ihm Gelegenheit zu geben, seinen Vorbereitungsdienst zu beenden und die Laufbahnprüfung abzulegen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass er die beiden Alkoholdelikte nicht „aufaddiert“ habe, sondern separat voneinander betrachtet bei der Entscheidungsfindung bewertet habe. Einmal handele es sich um ein innerdienstliches Alkoholdelikt, nachfolgend um ein außerdienstliches Alkoholdelikt. Seine dienstlichen Leistungen seien eher schwach bis ausreichend, was sich darin manifestiere, dass der Kläger 2015 bei sieben Bachelorprüfungen viermal eine Wiederholungsklausur benötigt habe, von denen wiederum drei mit der Note 4,0 bewertet worden seien. Es könne nicht im Interesse des Klägers sein, den Vorbereitungsdienst beenden zu können, ohne in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden zu können. 14 Wegen der Einzelheiten wird ferner auf die Inhalte der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. 17 Sie ist zulässig, aber unbegründet. 18 Der angefochtene Bescheid des Polizeipräsidiums E. vom 25. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 19 Die auf § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestützte Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist rechtlich nicht zu beanstanden. 20 Zunächst wurden die Verfahrensvorschriften eingehalten. 21 Der Kläger wurde gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde ordnungsgemäß beteiligt. Der nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 LPVG NRW zu beteiligende Personalrat hat der Maßnahme zugestimmt. 22 Die materiellen Voraussetzungen für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 25. April 2016 ebenfalls vor. 23 Nach § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG kann ein Beamter auf Widerruf jederzeit entlassen werden, sofern hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn der Beamte auf Widerruf einen Vorbereitungsdienst für eine Beamtenlaufbahn ableistet. § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG, wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen, bedeutet lediglich eine Einschränkung des weiten Entlassungs ermessens dahingehend, dass die Entlassung nur aus Gründen statthaft ist, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Einklang stehen. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48/78 ‑, BVerwGE 62, 267, 270; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Januar 1998 ‑ 5 M 5562/97 ‑, RiA 1998, 155; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. März 1994 - 3 CS 93.3817 ‑, in: Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 5.1 Nr. 55. 25 Für die Ausfüllung des Merkmals des sachlichen Grundes sind die in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG genannten (für die Entlassung eines Beamten auf Probe geltenden) Entlassungsgründe von maßgeblicher Bedeutung. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Januar 2006 - 6 B 1799/05 - und Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 -. Die Entscheidungen sind zwar zur alten Rechtslage ergangen. Angesichts des vergleichbaren Wortlauts und der Gesetzessystematik von § 34 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (a. F.) sind die tragenden rechtlichen Grundsätze dieser Rechtsprechung aber auf die aktuelle Gesetzeslage ohne Einschränkungen übertragbar. 27 Denn der Entlassungsschutz des Beamten auf Widerruf ist selbst unter Berücksichtigung der Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (wonach dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen) kein stärkerer als der eines Probebeamten. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 ‑, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2006 - 6 B 1799/05 -. 29 Die wertende Entscheidung des Beklagten, der Kläger sei für den Polizeiberuf (charakterlich) ungeeignet, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Berechtigte Zweifel an der mangelnden persönlichen Eignung können unabhängig von den Leistungen, die der Beamte in fachlicher Hinsicht gezeigt hat, als sachlicher Grund die Entlassung rechtfertigen. Zum Begriff der Eignung in diesem Sinne gehört allgemein, dass erwartet werden kann, der Beamte werde alle dienstlichen und außerdienstlichen Pflichten aus dem Beamtenverhältnis erfüllen, sowie insbesondere die charakterliche Eignung, wozu dienstlich relevante Eigenschaften wie Selbständigkeit, Organisationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen, Zuverlässigkeit wie auch die Bereitschaft und Fähigkeit zur Zusammenarbeit gehören; erfasst ist die vom Beamten zu fordernde Dienstauffassung und Loyalität. Von dem Polizeivollzugsbeamten ist in diesem Sinne eine gewisse soziale Kompetenz zu erwarten. Es wird von ihm verlangt, zugleich einerseits deeskalierend und andererseits die polizeilichen Ziele verfolgend auf andere Menschen einzuwirken. 30 Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 3 B 217/10 -, IÖD, 2011, 31 und Beschluss vom 17. Dezember 2010 – 5 ME 268/10 -, juris. 31 Die Eignungseinschätzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nur darauf überprüft werden, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. November 2004 - 6 A 1720/02 ‑. 33 Die angefochtene Entlassungsverfügung leidet an keinem der aufgezählten Defizite. 34 Ausgehend von dem erforderlichen sachlichen Grund für die Entlassungsverfügung hat der Beklagte darauf abgestellt, dass der Kläger in tatsächlicher Hinsicht innerhalb eines (halben) Jahres zweimal wegen eines Alkoholdeliktes aufgefallen sei. Die dagegen vom Kläger erhobenen Rügen erwiesen sich als nicht stichhaltig. Mit der Umschreibung Alkoholdelikte werden lediglich zwei Ereignisse gekennzeichnet, die Auffälligkeiten des Klägers im Zusammenhang mit vorangegangenem Alkoholkonsum beschreiben. Nicht der jeweilige Alkoholkonsum als solcher wird betrachtet, sondern vielmehr die nachfolgenden Verhaltensweisen, die der Kläger manifestiert hat. Unabhängig davon, ob sich der Kläger gegenüber seinen Ausbildern selbst offenbar hat, ist ein erstes Fehlverhalten darin zu sehen, dass er Ende Juni 2015 seinen Alkoholkonsum vor dem anberaumten Schießtraining nicht so eingerichtet hat, dass dieser einer Teilnahme an der Dienstausübung nicht entgegensteht. Damit ist er den in § 34 BeamtStG aufgezeigten Wahrnehmungs- und Verhaltenspflichten bei der Aufgabenerfüllung nicht nachgekommen, was wiederum als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren ist. Nach § 34 BeamtStG haben sich Beamte mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert. 35 Mit der Trunkenheitsfahrt im Dezember 2015 hat der Kläger erneut gezeigt, dass er der Achtung und dem Vertrauen nicht gerecht geworden ist, die sein Beruf als zukünftiger Polizeivollzugsbeamter erfordert. Dass folgt schon aus der Überlegung, dass Polizeivollzugsbeamte gerade zur Verhinderung und Verfolgung von Verkehrsdelikten im Zusammenhang mit vorangegangenem relevanten Alkoholkonsum eingesetzt werden. Dabei hat der Beklagte ist von ihm benannten Vorfälle keinesfalls lediglich „aufaddiert“. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der Klageerwiderung hinreichend deutlich geworden, dass der Beklagte – auch wenn er es nicht ausdrücklich so genannt hat – die Trunkenheitsfahrt des Klägers nicht zu seinen Gunsten als ein von der Rechtsprechung entwickeltes „einmaliges außerdienstliches persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten“ bewertet. Mit dieser Rechtsfigur werden außerdienstliche Auffälligkeiten erfasst, die auch bei Widerrufsbeamten die Annahme einer für die Ergreifung des Polizeiberufs charakterlichen Ungeeignetheit ausschließen. 36 Vgl. OVG Niedersachsen, a.a.O. 37 Nach den Umständen des Einzelfalles ist diese Trunkenheitsfahrt keineswegs als persönlichkeitsfremd zu bewerten. Sowohl im Juni 2015 als auch im Dezember 2015 geschah die Alkoholaufnahme im Kollegenkreis, zunächst anlässlich einer Feier mit anderen Auszubildenden, später im Rahmen einer Weihnachtsfeier mit Kollegen der Wache, denen der Kläger zur Ausbildung zugewiesen worden war. Dabei hat sich deutlich gezeigt, dass der Kläger einerseits seinen Alkoholkonsum im Hinblick auf seine Dienstpflichten nicht verantwortungsbewusst reflektiert und sich andererseits ggf. trotz einer entgegenstehenden Absicht zum Alkoholkonsum überreden lässt, der dann schließlich ein unkontrolliertes Ausmaß erreicht. Beide Aspekte manifestieren einen problematischen Umgang des Klägers mit alkoholischen Getränken und begründen die Befürchtung, dass es zukünftig in ähnlichen Konstellationen, namentlich bei Feiern im Kollegenkreis, zu vergleichbaren Situationen kommen wird. Dieser Prognose ist der Kläger mit seiner Behauptung, er lebe seit der Trunkenheitsfahrt abstinent, nicht substantiiert entgegengetreten. Selbst wenn man diese Behauptung als wahr unterstellt, folgt daraus nicht eine dauerhafte Veränderung des Klägers im Umgang mit alkoholischen Getränken. Denn ein solcher Verzicht ist in erster Linie dem Druck des hier anhängigen Entlassungsverfahrens geschuldet und nicht einem Einsichtswandel, sein Verhalten dauerhaft zu revidieren. 38 Ohne Relevanz bleibt der Umstand, dass beim Personalgespräch im Sommer 2015 angekündigt worden ist, dass bei einer weiteren Verfehlung des Klägers ein Disziplinarverfahren zu seinem Nachteil eingeleitet werde. Ungeachtet der Verfahrensform (Disziplinar- oder beamtenrechtliches Verwaltungsverfahren) ist dem Kläger klargemacht worden, dass zukünftiges Fehlverhalten Konsequenzen nach sich ziehen werde. Ein Vertrauenstatbestand dergestalt, dass jedenfalls ein beamtenrechtliches Entlassungsverfahren nicht eingeleitet werde, ist nach dem Verlauf des Personalgesprächs nicht geschaffen worden. 39 Der Beklagte hat im Ergebnis sein Ermessen erkannt und auch sachgerecht ausgeübt. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Wort „Ermessen“ in der Entlassungsverfügung nicht vorkommt. Der angefochtenen Entlassungsverfügung selbst ist aber zu entnehmen, dass der Beklagten vom richtigen Normverständnis ausgegangen ist. Der Beklagte hat sich mit dem Vortrag des Antragstellers anlässlich seiner Anhörung auseinandergesetzt. Der Beklagte hat im Einzelnen dargelegt, warum er trotz des Vorbringens von ernstlichen Zweifeln an der charakterlichen Eignung ausgeht. Zudem hat der Beklagte die Folgen einer Entlassung in den Blick genommen. Für den Kläger sind damit die Gesichtspunkte erkennbar geworden, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW). In seiner Klageerwiderung hat der Beklagte in den von § 114 Satz 2 VwGO aufgezeigten Grenzen seine bereits in der angefochtenen Entlassungsverfügung vorgenommene Abwägung zwischen dem Interesse des Klägers am Verbleib im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem Interesse des beklagten Landes, nur charakterlich geeigneten Beamten Gelegenheit zu bieten, ihren Vorbereitungsdienst abzuleisten (vgl. auch § 4 Abs. 4 lit. a) BeamtStG), wiederholt. Dabei spricht er zu Beginn ausdrücklich davon, das nötige Ermessen bei der Entscheidungsfindung fehlerfrei ausgeübt zu haben, und betont gegen Ende seiner Ausführungen, dass Beamte auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG jederzeit entlassen werden können. 40 Die explizit angesprochene Möglichkeit der Beendigung des laufbahnrechtlichen Vorbereitungsdienstes (s. Antrag zu 2.) hat der Beklagte zu Recht versagt. Der Vorbereitungsdienst für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes besitzt nur laufbahnrechtliche Relevanz, ohne zugleich Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu sein. Liegt der Fall so, dass aus der nachhaltigen Verletzung von Dienstpflichten auf eine charakterliche Nichteignung für eine spätere Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geschlossen werden kann – vgl. § 10 Satz 1 BeamtStG -, so ist eine Entlassung des Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vor Ableistung der Prüfung angängig, 41 Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 6 Rn. 50 f. (S. 166 f.). 42 Davon hat der Beklagte – wie bereits ausgeführt - ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht. 43 Die weitere Rechtsfolge (Zeitpunkt des Eintritts der Entlassung) ergibt sich aus § 28 Abs. 2 3. Alt. LBG NRW. Danach tritt die Entlassung mit dem Ende des Monats ein, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt wird. Der Zusatz „mit sofortiger Wirkung“ stellt im Kontext mit dem parallel geführten Eilverfahren 2 L 1785/16 nur den untauglichen Versuch dar, die Entlassungsverfügung für sofort vollziehbar zu erklären. Im Übrigen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eine Klarstellung entsprechend der Gesetzeslage vorgenommen. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 45 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.