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Beschluss

18 B 191/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0207.18B191.06.00
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Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege einer Zwischenregelung

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 13 B 743/99 -, DVBl. 1999, 1000 = NVwZ 1999, 785 = NWVBl. 1999, 351; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 123 Rdn. 29 m.w.N. und Redeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 123 Rdn. 20a

angewiesen, dem Antragsteller die weitere Ausübung seiner bisherigen und ihm noch offenstehenden Beschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ermöglichen, um dem Senat Gelegenheit zu geben, eine den Erfordernissen von Art. 19 Abs. 4 GG genügende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und auf diese Weise zu gewährleisten, dass der Antragsteller keine Nachteile erleidet, die durch die Entscheidung im Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des Anordnungsgrundes nicht beseitigt werden könnten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einer Zwischenregelung vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 13 B 743/99 -, DVBl. 1999, 1000 = NVwZ 1999, 785 = NWVBl. 1999, 351; Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 123 Rdn. 29 m.w.N. und Redeker/von Oertzen, VwGO-Kommentar, 14. Aufl., § 123 Rdn. 20a angewiesen, dem Antragsteller die weitere Ausübung seiner bisherigen und ihm noch offenstehenden Beschäftigung vorläufig bis zur endgültigen Entscheidung des Senats im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu ermöglichen, um dem Senat Gelegenheit zu geben, eine den Erfordernissen von Art. 19 Abs. 4 GG genügende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen und auf diese Weise zu gewährleisten, dass der Antragsteller keine Nachteile erleidet, die durch die Entscheidung im Beschwerdeverfahren wegen Wegfalls des Anordnungsgrundes nicht beseitigt werden könnten. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.