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Beschluss

13 B 743/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:1999:0420.13B743.99.00
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Tenor

Auf den Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. März 1999 wird die Beschwerde gem. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Die Vollziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. März 1999 wird ausgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf den Antrag der Antragsgegnerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. März 1999 wird die Beschwerde gem. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Vollziehung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 31. März 1999 wird ausgesetzt. G r ü n d e : Richtiger Rechtsbehelf gegen die Zwischenentscheidung in dem angefochtenen Beschluß, durch den die Antragsgegnerin zur unverzüglichen Erteilung einer vorläufig befristeten Approbation als psychologische Psychotherapeutin an die Antragstellerin verpflichtet worden ist, ist nach Auffassung des Senats der Antrag auf Zulassung der Beschwerde und nicht die Beschwerde selbst. A.A.: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdn. 325. Gem. § 146 Abs. 4 VwGO in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung steht den Beteiligten u. a. gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) die Beschwerde nur zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO zugelassen worden ist. Für Zwischenentscheidungen mit vorläufigem Charakter, die im Rahmen von Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 123 VwGO) zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Eingang eines Eilantrags und der endgültigen Entscheidung in dem Eilverfahren im Interesse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für zulässig erachtet werden, vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 1998, § 123 Rdn. 164; § 80 Rdn. 242, kann aber kein "umfassenderes" Rechtsmittel zur Verfügung stehen als das Rechtsmittel, das gegen die endgültige Entscheidung in dem Eilverfahren (nur) zulässig ist. Ein solches "Mehr" eines Rechtsmittels für eine bloße Zwischenentscheidung würde der Rechtsmittelsystematik der Verwaltungsgerichtsordnung nicht entsprechen und das in § 146 Abs. 4 VwGO zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Anliegen, daß bei verwaltungsgerichtlichen Beschlüssen über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO) und über einstweilige Anordnungen (§ 123 VwGO) erst nach Zulassung der Beschwerde in die zweitinstanzliche Entscheidungsebene gelangt werden kann, unterlaufen. Da gegen Beschlüsse über einstweilige Anordnungen die Beschwerde nur nach ihrer vorherigen Zulassung möglich und daher insoweit zunächst ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu stellen ist, gilt dies somit auch in bezug auf die im Rahmen des § 123 VwGO ergangene Zwischenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Die von Finkelnburg/Jank, a.a.O., vertretene Ansicht, bei einer Zwischenregelung im Verfahren des § 123 VwGO handele es sich um einen beschwerdefähigen Beschluß, der mit einer zulassungsfreien Beschwerde angefochten werden könne, vermag den Senat schon deshalb nicht zu überzeugen, weil sich die für diese Ansicht zitierten Gerichtsentscheidungen auf die Rechtslage vor der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung durch das 6. Änderungsgesetz vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626) beziehen und zum Teil die Abgrenzung zur unanfechtbaren "prozeßleitenden Verfügung" im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO betreffen. Der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts mag zwar möglicherweise wegen der Kürze der Zeit, die zur Verfügung stand, und ohne Kenntnis der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin im Hinblick auf den in Art. 2 Nr. 11 c des Psychotherapeutengesetzes normierten Stichtag des 31. März 1999 für die Vorlage der Approbationsurkunde durch die antragstellenden Psychotherapeuten gerechtfertigt gewesen sein, unter Berücksichtigung der für die Beurteilung des geltend gemachten Begehrens maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts, vgl. dazu OVG Saarlouis, Beschluß vom 15. Dezember 1992 - 2 W 36/92 -, NVwZ-RR 1993, 391; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 123 Rdn. 165, und unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Erfolgsaussichten in bezug auf die endgültige Entscheidung im Eilverfahren ist eine Rechtfertigung für die angefochtene Zwischenentscheidung aber nicht (mehr) gegeben. Abgestellt auf den derzeitigen Entscheidungszeitpunkt bestehen deshalb ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und ist daher die Beschwerde zuzulassen. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 173 VwGO, 572 Abs. 3 ZPO, vgl. dazu OVG Niedersachsen, Beschluß vom 11. August 1998 - 7 M 3707/98 -, DVBl. 1999, 116; OVG Hamburg, Beschluß vom 17. Januar 1997 - Bs IV 2/97 -, NVwZ 1997, 691. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren richtet sich nach dem noch festzusetzenden Streitwert für das Beschwerdeverfahren.