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Beschluss

13 C 3/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.13C3.06.00
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Tenor

Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2005 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Antragsteller/innen gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 19. Dezember 2005 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller/innen zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 3.750,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, BayVBl. 2004, 60; VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 -, der Antragsteller/innen befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind in diesem Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden. Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle in der Anatomie für kapazitätsrechtlich nicht wirksam halten und deshalb nach wie vor die Berücksichtigung von auf diese Stelle entfallenden 9 DS fordern, weil die Hochschule mit Blick auf diese Stelle eine Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht vorgenommen oder jedenfalls nicht dargelegt habe, greift das nicht durch. Es liegt auf der Hand, dass jeder Wegfall einer Lehrpersonalstelle im harten nc-Bereich Auswirkungen auf die Zulassungszahlen hat und bedarf daher keiner Fixierung des Für und Wider einer die Stellenstruktur einer Lehreinheit verändernden Haushaltsmaßnahme etwa in Form von Protokollen oder Beschlüssen. Die kapazitätsrechtlichen Folgen eines Stellenwegfalls sind den Mitgliedern der insoweit zuständigen Planungs- und Entscheidungsgremien der Hochschule ebenso bekannt wie die Gefahr, dass in der gegenwärtig angespannten Haushaltslage des Landes einer der Hochschule bereitgestellten Lehrpersonalstelle im Falle ihrer Vakanz und Entbehrlichkeit die Streichung und damit der Hochschule der vollständige Verlust einer Stelle droht. Insoweit ist es bei den Haushaltsplanungen der Hochschule keinesfalls sachlich unvertretbar, eine vakante und entbehrliche Lehrpersonalstelle - hier: weil das Fach Anatomie durch die restlichen 3 C3-Stellen und die nachgeordneten Stellen hinreichend vertreten ist - zwar bei der einen Lehreinheit wegfallen zu lassen, gleichzeitig aber eine gleichwertige Personalstelle in einer anderen Lehreinheit neu zu etablieren. Die Hochschule hat das durch ihre verfassungsrechtliche Freiheit von Forschung und Lehre geschützte Recht, ihre Forschungsschwerpunkte und ihr Profil nach eigenen Vorstellungen auszurichten und dazu auch beispielsweise neue Institute zu gründen und entsprechende Personalstellen zu etablieren. Da hierfür die Einrichtung weiterer - neuer - Personalstellen durch das Land gegenwärtig nicht zu erwarten ist, bietet sich eine haushaltsmäßige Stellenplanung der Hochschule wie beschrieben geradezu an. Die Abwägung der dabei berührten Interessen, nämlich einerseits an Erhalt von Ausbildungskapazität in einem harten NC-Studiengang, andererseits die angestrebte auch Zielen des Landes dienende wissenschaftliche Schwerpunktbildung und Profilierung der Hochschule, ist aus der Beschlussfassung der insoweit zuständigen Gremien zugunsten des Letzteren eindeutig erkennbar. Die Entscheidung zur Verwirklichung der Schwerpunktbildung und Profilierung der Hochschule durch Wegfall der C 3-Stelle in der Anatomie und Etablierung einer W 3-Stelle im Institut Tumorbiologie ist zumindest sachlich vertretbar und akzeptabel und damit zulassungsrechtlich nicht angreifbar. Eine andere Sicht der Dinge überdehnte die Anforderungen an die insoweit verlangte Interessenabwägung und deren Nachweis. Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer Oberassistentenstelle (7 DS) und die Einrichtung einer neuen Stelle für einen Akademischen Rat ohne Lehre (5 DS) als kapazitätsrechtlich unwirksam ansehen oder jedenfalls eine diesbezügliche Interessenabwägung vermissen, greift das ebenfalls nicht durch. Die diesbezüglichen Stellenmaßnahmen beruhen auf der der Hochschule zustehenden Organisationshoheit, die auch die Stellenstruktur der Institute umfasst. In dem Rahmen kann sie eine freie oder frei werdende Stelle in einem Institut durch Etablierung einer anderen besetzbaren Stelle ersetzen. Sollte damit eine Kapazitätsverminderung einhergehen, steht dem das Kapazitätserschöpfungsverbot nicht entgegen. Dieses beinhaltet weder einen Kapazitätserhaltungsanspruch noch einen Kapazitätsbeschaffungsanspruch im Sinne einer Kapazitätserweiterung, sondern nur einen Anspruch auf Erschöpfung und Teilhabe des Bewerbers an der im Rahmen des Auftrags und des Selbstentscheidungsrechts der Hochschule zulässigerweise tatsächlich vorhandenen Ausbildungskapazität nach den Regelungen der KapVO. Zur Ablehnung eines Kapazitätsverschaffungsanspruchs vgl. auch VGH B.-W., Beschluss vom 24. August 2005 - NC 9 S 29/05 - m.w.N., zur Nichtbetroffenheit des Kapazitätserschöpfungsgebots durch Kapazitätsreduzierung vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 5 NC 201.99 -. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verbietet auch nicht die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtschau aller der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Lehrpersonalstellen und des daraus folgenden Bruttolehrangebots. Im Übrigen verhält sich der letztlich durch den Wegfall der einen C 3-Stelle und nicht durch die übrigen Stellenmaßnahmen eingetretene Verlust von 3 DS gegenüber dem Vorjahr mit 1,2 % im Rahmen des Hinnehmbaren. Selbst eine in Zeiten angespannter Haushaltslage allein aus Ersparnisgründen vorgenommene maßvolle Verringerung der Ausbildungskapazität, soweit sie unter 5 % liegt, wird in der Rechtsprechung für mit dem Grundrecht der Bewerber aus Art. 12 GG vereinbar gehalten. Vgl. hierzu Hbg. OVG, Beschlüsse vom 26. März 1999 - 3 Nc 34/98 u.a. -, NVwZ- RR 2000, 219, und vom 22. Dezember 2004 - 3 Nc 59/04 -. Die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern in befristeter Anstellung Dr. E. , T. , T1. , T2. , T3. und T4. besetzten Angestellten-Stellen sind entgegen der Beanstandung der Antragsteller/innen zutreffend mit nur jeweils 4 DS in Ansatz gebracht. Insoweit liegt nach Einsicht in die jeweiligen Arbeitsverträge keine dauerhafte qualitative Höherbesetzung der jeweiligen Stellen vor, die ihnen kapazitätsrechtlich einen höherwertigen, und zwar mit 8 DS anzusetzenden Amtsinhalt vermittelte. Frau Dr. E. hat erkennbar von 1995 bis 1999 promoviert. Die Maximalbefristung, die gemäß § 57b Abs. 1 HRG nach abgeschlossener Promotion im Bereich Medizin 9 Jahre beträgt, ist nicht verstrichen; auf sie wird die Promotionszeit nicht angerechnet. Die Mitarbeiterin ist ab 1999 für ein Forschungsprojekt beschäftigt, was nach der Rechtsprechung des Senats ein sachlicher Grund für die Reduzierung der Lehrverpflichtung auf 4 DS ist; dieser Lehrumfang ist so auch vertraglich vereinbart. Der Arbeitsvertrag läuft gegenwärtig bis Ende April 2007. Im Übrigen hat der Senat ein auf 4 DS gekürztes Lehrdeputat selbst für Stellen, die mit einem Angestellten mit nach § 57f Abs. 2 HRG i.d.S.d. 6. HRGÄndG verlängertem Arbeitsvertrag besetzt sind, für sachlich gerechtfertigt gehalten und im Beschluss vom 6. Juli 2005 - 13 C 240/05 u. a. - betr. WWU Ms, Medizin, SS 05, ausgeführt: "Es kann zutreffen, dass solche auf Zeit angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter nach Ausschöpfung der früheren Frist des § 57b Abs. 1 HRG i.d.F.d. 5. HRGÄndG eine Qualifikation aufweisen, die eine Lehrbelastung von 8 bzw. 9 LVS ermöglichen könnte. Der Gesetzgeber hat jedoch bewusst die Möglichkeit eingeräumt, Zeitangestellte gleichwohl in ihrer bis dahin eingenommenen Stellenposition - vorübergehend bis zum 28. Februar 2005 - weiter zu beschäftigen, womit ihre regelmäßig vertraglich vereinbarte bisherige Lehrverpflichtung von 4 LVS fortzuschreiben ist, um solche erfahrenen Lehrenden zugleich unter Berücksichtigung von deren Interessen weiterhin überwiegend in Bereichen außerhalb der Lehre - z. B. in Forschung, Projekten, Programmen etc. - mit der damit einhergehenden weitergehenden Qualifizierung evtl. zum Hochschullehrer - einzusetzen, so die Hochschullaufbahn attraktiv zu machen und die betreffenden Kräfte als wissenschaftlichen Nachwuchs den Hochschulen zu erhalten. Dieses allgemeine hochschulpolitische und soziale Anliegen ist nicht sachfremd und auch mit Blick auf harte nc-Studiengänge kapazitätsrechtlich akzeptabel. Im übrigen zwingt das Erreichen der vom Stelleninhaber angestrebten Qualifikation nicht zur Änderung seiner Gruppenzugehörigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, DVBl. 1988. 393/394." Hieran hält der Senat fest. Die o.a. Erwägungen gelten in gleichem Maße und erst recht für die nach § 57b Abs. 2 Satz 2 HRG unter Wahrung der Maximalfrist von Frau Dr. E. besetzte Angestellten-Stelle. Frau T. ist seit Mai 1998 zunächst für ein Forschungsprojekt, dann wegen befristeter Drittmittelfinanzierung und sodann ab August 2000 wegen Promotion und Forschungsarbeit befristet angestellt, so dass nach der Rechtsprechung anerkannte sachliche Befristungsgründe vorliegen und die Maximalfrist nicht überschritten ist. Frau Dr. T1. ist von September 2001 bis Mai 2006 beschäftigt; als Befristungsgrund ist Weiterbildung in Anatomie angegeben; die Maximalfrist ist nicht abgelaufen. Den Ansatz des reduzierten Lehrdeputats für die von Frau Dr. T1. besetzte Stelle hat der Senat bereits zum Berechnungsjahr 04/05 geprüft und gebilligt sowie dazu in seinen Beschlüssen vom 4. August 2005 - 13 C 260/55 u. a. - und vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - ausgeführt: "Soweit die Antragstellerin wie Studienbewerber früherer Verfahren die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau Dr. T1. für klärungsbedürftig hält, hat der Senat - ebenso wie das Verwaltungsgericht - eine solche Klärung bereits in den Verfahren betreffend das Wintersemester vorgenommen und ist er, wie im Beschluss vom 14. April 2005 - 13 C 119/05 u. a. - dargestellt, zu einer glaubhaften Weiterbildung der Stelleninhaberin und dem gemäß zu einem gerechtfertigten Stellendeputat von nur 4 DS gelangt. Hieran hält der Senat fest. Das von der Antragstellerin in der Beschwerde aufgegriffene vertraglich fixierte Anliegen, dass Frau Dr. T1. "besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Lehre einbringen könne", steht der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Weiterbildung in der Anatomie nicht entgegen." "Soweit die Antragsteller/innen vortragen, für eine verminderte Lehrverpflichtung der Angestellten Dr. T1. fehle eine Rechtfertigung, greift das nicht durch. Abgesehen davon, dass der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag nicht anzugeben ist und nach den obigen Darlegungen die Rechtfertigung der verminderten Lehrverpflichtung aus der besetzten Stelle als solcher, nämlich einer Zeitangestelltenstelle folgt, war die Lehrverpflichtungsverminderung zunächst wegen Ersteinstellung und ist sie für die Folgezeit nach den glaubhaften Angaben des Antragsgegners wegen individueller Weiterbildung in der Anatomie, die auch mit Blick auf das Lebensalter der Stelleninhaberin nicht näher zu spezifizieren ist, gerechtfertigt." Hieran hält der Senat fest. Die Arbeitsverträge für den Angestellten T2. weisen seine befristete Anstellung von November 2003 bis Dezember 2005 aus. Seine Ersteinstellung und nachfolgende Weiterbildung in Physiologie und Biochemie sind sachliche Gründe für eine Lehrverpflichtungsreduzierung. Der Angestellte Dr. T5. ist von November 2003 bis Oktober 2006 befristet eingestellt. Die für ihn angegebene berufliche Fort- und Weiterbildung in Physiologie ist sachlicher Grund für seine Lehrverpflichtungsreduzierung. Der Angestellte Dr. T4. ist von Januar 2001 bis Oktober 2006 eingestellt; die befristete Einstellung zunächst für ein Forschungsprojekt, dann wegen befristeter Drittmittelfinanzierung und zuletzt wegen beruflicher Fort- und Weiterbildung in Physiologie stellen jeweils sachliche Gründe für eine Lehrverpflichtungsreduzierung dar. Für alle benannten Stelleninhaber ist vertraglich eine Lehrverpflichtung von nur 4 DS vereinbart und die Maximalbefristung nicht überschritten. Soweit die Antragsteller/innen unter Hinweis auf Angaben im Internet wissenschaftliche Mitarbeiter der Institute der Lehreinheit Vorklinik benennen, die in der Stellenbesetzungsübersicht des Antragsgegners für die in die Kapazitätsberechnung einbezogenen Stellen nicht aufgeführt sind, macht das das tatsächliche Vorhandensein eines höheren Brutto-Lehrangebots als in die Kapazitätsberechnung eingestellt nicht glaubhaft. Die Internetangaben sagen nämlich nichts aus über die Art der Stellen, auf denen die Genannten geführt werden. Nicht jede Stelle eines wissenschaftlichen Mitarbeiters ist mit einer Lehrverpflichtung verbunden und damit eine "Lehr"-Personalstelle. Das Brutto- Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin wird nach § 8 KapVO ausgehend von Lehrpersonal-Stellen berechnet und § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV setzt für wissenschaftliche Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen eine Lehrverpflichtung von höchstens 4 LVS (DS) fest, soweit sie "Lehr"-Aufgaben wahrnehmen. Der Senat hat in der Vergangenheit über Jahre hinweg die Anzahl der von der Wissenschaftsverwaltung in die jeweilige Kapazitätsberechnung eingestellte Anzahl der - bis vor wenigen Jahren sogar im Landes-Haushaltsplan ausgewiesenen - Lehrpersonalstellen und damit der Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung, hier der WWU, Lehreinheit Vorklinische Medizin, zuletzt für das Berechnungsjahr 04/05 überprüft und diesbezüglich einen zu geringen Zahlenansatz auch unter Berücksichtigung der undifferenzierten Angabe von Namen weiterer Wissenschaftlicher Mitarbeiter in Vorlesungsverzeichnissen und Internetaufstellungen nicht feststellen können. Dies und die gleich gebliebene Zahl von 31 Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Lehrverpflichtung im vergangenen wie im gegenwärtigen Berechnungsjahr machen es geradezu unwahrscheinlich, dass die weitaus höhere Zahl im Internet angegebener Wissenschaftlicher Mitarbeiter für die Institute der Lehreinheit Vorklinische Medizin die Zahl tatsächlich vorhandener "Lehr"-Personalstellen abbildet. Hinzu kommt, dass die vorgelegten Internetangaben nicht dem Stand des letzten Kapazitätsüberprüfungszeitpunkts entsprechen. Zur beschriebenen Problematik hat der Senat bereits mit Beschluss vom 10. März 2005 - 13 C 116/05 -, betr. WWU MS, Medizin, WS 04/05 ausgeführt: "Soweit die Antragstellerin vorträgt, im Internet seien für die die Lehreinheit Vorklinische Medizin bildenden Institute 16 Mitarbeiter mehr ausgewiesen als Stellen in die Angebotsseite der Kapazitätsberechnung eingestellt seien, die bei einer Lehrverpflichtung von 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) (= Deputatsstunden mit f=1 (DS)) ein Mehr von 128 LVS und im Ergebnis 226 Plätze für das streitbefangene Semester ergäben, ist eine solche höhere Ausbildungskapazität nicht glaubhaft gemacht. Die von der Antragstellerin angeführte Auflistung von Mitarbeitern ist nämlich nicht maßgebend. Die die Ausbildungskapazität abbildenden Zulassungszahlen der jeweiligen Hochschulen müssen rechtzeitig, d. h. mit entsprechendem Vorlauf vor Durchführung des zentralen Studienplatzvergabeverfahrens der ZVS, normativ durch Verordnung festgesetzt seien. Das bedingt es, die Zulassungszahlen für das kapazitätsmäßig zu bestimmende Studienjahr (Berechnungsjahr), das mit dem 1. Oktober eines Jahres beginnt, schon einige Monate zuvor zu berechnen (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO). Das wiederum kann nur auf der Grundlage der dem Verordnungsgeber zu jenem Zeitpunkt gegebenen ggf. prognostischen Daten und Erkenntnisse und der normativen Vorgaben bezüglich des Berechnungsjahres sowie unter Berücksichtigung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage im betreffenden Studiengang des vergangenen Studienjahrs erfolgen. Die so ermittelten Zulassungszahlen können bis zum Beginn des Berechnungsjahrs nur noch wegen eingetretener oder erkennbar eintretender kapazitätsrelevanter Veränderungen korrigiert werden (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 KapVO). Zudem liegt der Kapazitätsberechnung nach dem Modell der Kapazitätsverordnung das sog. Stellenprinzip zu Grunde (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO). Danach wird die der Ausbildungskapazität zu Grunde liegende Lehrangebotsseite im Ausgangspunkt nach der Zahl der zu Stellengruppen geordneten Stellen und den auf diese Stellen entfallenden Lehrdeputaten ermittelt, unabhängig davon, ob die Stelle besetzt ist oder nicht, welche individuelle Qualifikation der jeweilige Stelleninhaber hat und welchen Umfang an Lehre er tatsächlich erbringt oder erbringen könnte. Schon das erhellt, dass die von der Antragstellerin angeführte, dem Internet entnommene aktuelle Mitarbeiterliste nicht maßgebend sein kann. Allerdings liegt es nahe, dass der Verordnungsgeber bei der frühzeitig vorzunehmenden Kapazitätsberechnung auf der Lehrangebotsseite zunächst von einer solchen Personalstruktur der Lehreinheit des zu berechnenden Studiengangs auszugehen hat, die in dem dem Berechnungsjahr vorausgehenden Studienjahr gegeben war, weil insoweit von einer gewissen Kontinuität der Stellen für den akademischen Lehrkörper ausgegangen werden kann. Bei der vorliegend zur Überprüfung anstehenden Kapazitätsberechnung ist der Verordnungsgeber zunächst von den im Studienjahr 2003/04 in den Instituten der Lehreinheit Vorklinische Medizin der WWU vorhandenen Lehrpersonalstellen ausgegangen. Der Senat wie auch das Verwaltungsgericht haben jene Stellenstruktur 2003/04 überprüft und für rechtens befunden; hieran wird festgehalten. Nach dieser Ausgangsberechnung der Ausbildungskapazität hat der Verordnungsgeber sodann gemäß § 5 Abs. 3 KapVO die zwischenzeitlich hochschulintern beschlossenen Stellenveränderungen, die in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu geringfügigen Verlagerungen und zum Verlust einer Stelle geführt haben, durch eine Neuberechnung der Ausbildungskapazität berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht hat diese Veränderungen zutreffend nachvollzogen und für beanstandungsfrei gehalten. Letzteres hat die Antragstellerin nicht angegriffen. Auch dem Senat sind insoweit Rechtsfehler nicht ersichtlich. Hieraus folgt mit sehr großer Wahrscheinlichkeit, dass der Lehrstellenansatz der für die Zulassungszahlen maßgeblichen letzten Kapazitätsberechnung auch in einem Hauptsacheverfahren einer Überprüfung standhalten würde. Die gegenüber der in die maßgebliche Kapazitätsberechnung eingegebenen Stellenzahl (42) - die nicht identisch ist mit der Mitarbeiterzahl - um (richtig) 7 höhere Zahl der im Internet ausgewiesenen Mitarbeiter (49) lässt sich auf Grund der jahrelangen Erfahrungen des Senats ohne weiteres dadurch erklären, dass auf einigen Stellen 2 Halbtagskräfte geführt werden, Mitarbeiter ohne Lehraufgaben ebenso keine kapazitätsmäßig relevanten Stellen einnehmen wie aus Drittmitteln bezahlte Mitarbeiter und ihre Stellen deshalb im Lehrangebot nicht erscheinen, Stellen von Lehrpersonen, die keine bei der lehreinheitseigenen oder lehreinheitsfremden Nachfrage wirksam werdende Pflichtlehre erbringen, kapazitätsmäßig irrelevant und ebenfalls auf der Lehrangebotsseite nicht einzustellen sind sowie auch im laufenden Semester personelle Zu- und Abgänge eintreten können. Im Übrigen weist die von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenbesetzungsliste (Stand 09.04) 45 Personen für 42 Stellen aus, wobei 3 Stellen unbesetzt waren." Der von den Antragstellern/innen gerügte Dienstleistungsabzug für die Studiengänge Zahnmedizin, Pharmazie und Psychologie ist nicht zu beanstanden. Die jeweiligen CAq (0,87; 0,08; 0,05) entsprechen denjenigen der vergangenen Jahre; sie sind vom Verwaltungsgericht und dem Senat bereits mehrfach überprüft und nicht beanstandet worden und daher ohne weitere Ausführungen glaubhaft; auch die Antragsteller/innen haben nicht dargelegt, in welcher Höhe die jeweiligen CAq richtigerweise anzusetzen seien. Die Zahlen der Dienstleistungen voraussichtlich nachfragenden lehreinheitsfremden Studierenden (§ 11 Abs. 2 KapVO) entsprechen den schwundbereinigten normativen Zulassungszahlen für jene Studiengänge oder liegen - zulassungsfreundlich - sogar noch niedriger. Rechnerische Fehler bei der Ermittlung des Dienstleistungsabzugs sind nicht festzustellen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.