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Beschluss

14 B 1745/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0222.14B1745.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Instituts sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des beigeladenen Instituts sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe. Die Antragstellerin hat mit dem Hauptantrag den Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts begehrt, ihr ein vorläufiges Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung im Frühjahr 2005 auszustellen, und mit den Hilfsanträgen, das Ergebnis ihrer ärztlichen Vorprüfung vorläufig neu zu bewerten bzw. sie zu einem weiteren Prüfungsversuch zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat dies abgelehnt, weil die Antragstellerin weder glaubhaft gemacht habe, dass das Prüfungsverfahren an Fehlern gelitten hat, noch, dass sie mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Neubewertung der erbrachten schriftlichen Leistung und damit letztlich auf Erteilung eines - endgültigen - Zeugnisses hat. Die dagegen vorgebrachten Gründe greifen nicht durch. Soweit die Antagstellerin Fehler im Prüfungsablauf geltend gemacht hat, weil sie auf ihrem Platz außer dem für sie bestimmten den Prüfungsbogen eines anderen Prüflings vorgefunden habe, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob der behauptete Fehler rechtzeitig oder verspätet geltend gemacht worden ist. Denn eine rechtlich gewichtige Störung im äußeren Ablauf sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die von der Antragstellerin behauptete Irritation sei nach den Auskünften der aufsichtsführenden Mitarbeiter vor Beginn der Bearbeitungszeit erledigt worden und habe deshalb für die Antragstellerin keinen Zeitverlust bedeutet. Außerdem habe bei objektiver Betrachtungsweise für einen Prüfling kein Anlass bestanden, sich durch diesen Vorgang nachhaltig in seiner Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigen zu lassen. Dagegen macht die Antragstellerin zwar geltend: Ihr sei der zweite Prüfungsbogen nicht vor Beginn der Bearbeitungszeit, sondern erst während der Bearbeitung, nämlich nach Beantwortung der etwa 100 Fragen auf der ersten Seite des Prüfungsbogens aufgefallen. Sie habe den zweiten Prüfungsbogen zur Aufsichtsperson gebracht. Der Vorfall habe für sie einen Zeitverlust von wenigstens zwei Minuten bedeutet und sie außerdem für mehrere Minuten verwirrt, weil sie unsicher geworden sei, ob sie den richtigen Prüfungsbogen bearbeitet habe. Die Antragstellerin hat aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, auch nicht durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung von ihr und einem Mitprüfling, dass sie dabei gegenüber den Aufsichtspersonen eine Beanstandung des Prüfungsverlaufs geltend gemacht hat. Insoweit genügt es nicht, dass auf einen möglicherweise störenden Sachverhalt hingewiesen wird. Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings gehört, dass er auch die daraus resultierende angebliche Verunsicherung geltend macht und dadurch einen Anstoß für Abhilfemaßnahmen der dazu verpflichteten Prüfungsbehörde gibt. Vgl. Niehues Schul- und Prüfungsrecht 4.Aufl. 2004, Rdnr. 513 und 516; dazu auch Senatsbeschluss vom 20. Juni 2003 - 14 E 203/02 -. Im übrigen wird die vom Verwaltungsgericht bezweifelte erhebliche Verunsicherung der Antragstellerin auch durch ihren Vortrag im Beschwerdeverfahren nicht objektiviert. Sie weist zwar darauf hin, dass sie als Folge der Verunsicherung zahlreiche Fragen ab Nr. 98 am ersten Prüfungstage von ihr falsch beantwortet worden seien. Unbeschadet der Tatsache, dass die Antragstellerin auch zahlreiche andere Fragen falsch beantwortet, ist der genannte Umstand deshalb nicht signifikant, weil die erste Seite des in Rede stehende Prüfungsbogens mit der Frage Nr. 80 endet und der verwirrende zweite Prüfungsbogen ihr nach eigenem Vortrag am Ende der Beantwortung der Fragen auf der ersten Seite dieses Prüfungsbogens aufgefallen sein soll. Soweit die Antragstellerin die Zulässigkeit des Aufgabentyps A bezweifelt hat, ist das Verwaltungsgericht dem nicht gefolgt, weil dieser Aufgabentyp strukturell nur eine Antwort als zutreffend beinhalte. Das ist nicht zu beanstanden. Die Einwände der Antragstellerin gehen an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei und beziehen sich auf die Sachgestaltung, dass unter mehreren zutreffenden Antworten die sogenannte "Bestantwort" gefunden werden soll. Vgl. den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des 22. Senats des erkennenden Gerichts vom 18. März 1998 - 22 B 368/98 -. Das Verwaltungsgericht geht weiter zu Recht davon aus, dass im Rahmen der ärztlichen Vorprüfung nach den Vorgaben der Approbationsordnung Bezüge zu im klinischen Studienabschnitt zu erlernendem Wissen zulässig sind. Soweit die Antragstellerin dem entgegen hält, dass die Beigeladene es bewusst darauf anlege, den Prüfungsstoff der ärztlichen Vorprüfung in das im klinischen Studienabschnitt zu erlernende Wissen auszuweiten, geht das am Argument des Verwaltungsgerichts vorbei. Ob eine Frage noch dem Prüfungsstoff der ärztlichen Vorprüfung zuzuordnen ist, beurteilt sich jeweils im Einzelfall. Der Hinweis des Beigeladenen, dass die klinischen Bezüge in der Prüfung den Prüflingen nur klar machen sollten, wozu die in der Vorklinik zu erlernenden Kenntnisse dienen, trifft die Sachgestaltung bei den von der Antragstellerin insoweit benannten Fragen Nr. 136 vom ersten Tage und Nr. 94 und 98 vom zweiten Tage. Denn es handelt sich bei diesen Fragen jeweils nur um Symptomangaben zur Einkleidung der eigentlichen Fragestellungen, die mit Wissen aus vorklinischer Lernliteratur zu beantworten sind. Letzteres ergibt sich aus den von der Beigeladenen vorgelegten Nachweisen aus der Standardlernliteratur. Die jeweils richtige Antwort ist aufgrund des in den Fragen enthaltenen Superlativs eindeutig abgrenzbar von den falschen Antworten. Bezüglich der Frage Nr. 136 vom ersten Tage - die von der Antragstellerin und vom Verwaltungsgericht offenbar irrtümlich zum Teil auch als Frage Nr. 136 vom zweiten Tage bezeichnet wird - verursacht die in der Fragestellung geschilderte Symptomatik auch keine Unklarheit, die zur Folge hätte, dass ein Prüfling der ärztlichen Vorprüfung sie nicht ohne zusätzliche Informationen beantworten könnte. Die Frage nach einer genaueren Spezifizierung der "unklaren Oberbauchbeschwerden" dahin, ob es sich dabei um Schmerzen handelt oder nicht, ist nach der Fragestellung als ungeklärt anzunehmen, die Rüge der Antragstellerin deshalb unschlüssig. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass die Stuhl- und Sklerenverfärbung eindeutig auf die allein richtige Antwort C hinweisen. Der Sinn der Fragestellung würde durch die Angabe weiterer Symptome verfehlt. Schließlich ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die Frage Nr. 67 des zweiten Tages weder von ihr vertretbar beantwortet worden noch hat sie dargetan, dass es mehrere vertretbare Lösungen gibt. Die Fragestellung zielt darauf, welcher Muskel am stärksten die Vorschubbewegung des Unterkiefers bewirkt. Zur Substanziierung der Rüge hätte deshalb die Klägerin dartun müssen, dass ein anderer als der von der Beigeladenen als richtig bezeichnete Muskel stärker oder zumindest gleichrangig an der Vorschubbewegung des Unterkiefers beteiligt ist. Das ist der Antragstellerin nicht gelungen. Der Umstand, dass in einem von ihr genannten Lehrbuch keine hierarchische Bewertung der Beteiligung der einzelnen Kaumuskeln am Vorschub des Unterkiefers enthalten ist, erlaubt nicht den von ihr gezogenen Schluss, dass damit eine Gleichrangigkeit aller Muskeln zum Ausdruck gebracht worden sei. Dem steht im übrigen die von der Beigeladenen genannte und zitierte Lehrbuchliteratur entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.