Beschluss
12 A 5036/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0301.12A5036.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 6.744,14 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 6.744,14 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin sich gegen die Verurteilung nach dem zu 1. gestellten Klageantrag wendet, ist unbegründet. Die Ausführungen in der Zulassungsschrift führen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat bei den Anforderungen an das Vorliegen einer sonstigen Wohnform" dem Gesetzeszweck des § 89 e, die Einrichtungsorte vor überproportionalen finanziellen Belastungen zu schützen, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 - 5 C 39.03 -, NJW 2005, 1593; OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 - 12 A 183/00 -, NDV-RD 2004, 45; OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 - 2 A 225/04 -, Jamt 2005, 420 jeweils mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des 1. Gesetzes zur Änderung des 8. Buches Sozialgesetzbuch BT-DRS. 12/2866, S. 25 zu § 89e SGB VIII hinreichend Rechnung getragen. Es ist weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass der o. g. Schutzzweck so weit greift, dass auch beliebige Privatwohnungen erfasst werden, in denen dem Hilfeempfänger ambulante Maßnahmen der Jugendhilfe zuteil werden. Ein solches Normverständnis ginge deutlich über die Zielrichtung des Gesetzes hinaus. Auch das OVG Bremen a.a.O., auf das die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung Bezug nimmt, geht davon aus, dass im Rahmen von § 89e SGB VIII unter dem Begriff Wohnform" zwar praktisch für jede Wohnform Schutz begründet werde, die Wohnform aber immer der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dienen müsse, wobei entscheidend sei, dass sich die Wohnform auf ein in sich schlüssiges Konzept stützte, das die genannten Aufenthaltszwecke verfolge, und dessen Umsetzung gewährleistet sei. Durch § 89e Abs. 1 BSHG geschützt ist dementsprechend eine sonstige" Wohnform, wenn sie im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, u.a. jugendhilferechtlicher Bedarfe vorgehalten wird. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2004 und OVG NRW, Urteil vom 17. Juli 2003 jeweils a.a.O. Dass die streitbefangene Privatwohnung eine solche strukturelle Einbindung aufweist, hat die Beklagte mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).