Beschluss
12 A 2069/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0303.12A2069.05.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. Namentlich vermag die Zulassungsbegründung nicht die - die Entscheidung selbständig tragende - Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, die Klage scheitere bereits daran, dass Grundkenntnisse von N. T. , des Enkels der Klägerin, in der deutschen Sprache nicht nachgewiesen seien. Bei dem nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG verlangten Grundkenntnissen handelt es sich um eine Voraus- setzung, deren Vorliegen sich nicht ausschließlich durch die eigene Wahrnehmung des Gerichts feststellen lässt, sondern auch schon von der Behörde - etwa unter Anlegung des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen - über- prüft und vom Einbeziehungsbewerber durch ein Zertifikat über das Erreichen eines entsprechenden Sprachniveaus nachgewiesen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 -. Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung, wegen des Gebrauchs der deutschen Sprache in der Familie ohne Weiteres die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen zu können, für eine hinreichend substantiierte Darlegung von Grundkenntnissen der deutschen Sprache nicht aus. Waren für den Enkel der Klägerin derartige Grundkenntnisse schon erstinstanzlich auch nicht ansatzweise dargetan, konnte sich dem Verwaltungsgericht insoweit von vornherein auch keine weitere Aufklärung aufdrängen. Dies wäre aber unverzichtbare Voraussetzung, um jedenfalls die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) schlüssig zu machen. Das Zulassungsvorbringen vermag darüber hinaus auch nicht die - das Entscheidungsergebnis gleichfalls selbständig tragende - Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, dass die Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 BVFG hier nicht über den verfehlten Zweck einer "gemeinsamen Ausreise" von Klägerin als Großmutter und N1. T. als Enkel hinweghelfen kann. Zu Unrecht nimmt die Klägerin unter pauschaler Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine besondere Härte mit Blick auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit an. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Vorliegen einer besonderen Härte, auf Grund derer eine verfrühte Ausreise des Aufnahmebewerbers überwunden werden könnte, in diesem Zusammenhang lediglich für den Fall angenommen, dass der Betreffende - anders als hier die Klägerin - schon im Zeitpunkt der Ausreise erwiesenermaßen die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 - 5 C 1.03 -, DVBl. 2005, 775. Eine besondere Härte kann auch nicht daraus erwachsen, dass die Klägerin die Befugnis, die Einbeziehung ihres Enkels zu beantragen, erst mit Inkrafttreten der Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950) zum 1. Januar 2005 - also nach ihrer Ausreise - erlangt hat. Denn durch die gesetzliche Neufassung sollte sich nichts an dem Erfordernis als solchem ändern, dass ein rechtzeitiger Antrag auf Einbeziehung durch den Stammberechtigten selbst oder ihm zurechenbar zwecks gemeinsamer Ausreise gestellt worden sein muss. Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 -. Ungeachtet dessen ist das Zulassungsvorbringen auch nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichtes zu erschüttern, dass es an einem Antrag auf Einbeziehung des N. T. , der der Klägerin eventuell zugerechnet werden könnte, ohnehin fehlt, weil der Verfahrensbevollmächtigte Q. N2. den in Frage kommenden Antrag mit Schriftsatz vom 21. September 1998 zurückgenommen hat. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Herrn N2. unter dem 22. April 1996 vom Vater des seinerzeit noch minderjährigen N. T. - Herrn B. T. - erteilte Voll-macht, die - nach Maßgabe der Unterschrift auf Seite 20 des Aufnahmeantrags auch durch Frau F. T1. - gleichzeitig im Namen der Mutter als weiterer Sorge-berechtigter erklärt worden ist, erstreckte sich auch auf eine Antragsrücknahme. Für eine irgendwie geartete Einschränkung der Vollmacht ist weder substantiiert etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass die Berufung auch nicht auf Grund der Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zugelassen werden kann. Ungeachtet des Umstandes, dass es für die Abweisung der Klage nicht zwingend darauf ankommt, ob der Einbeziehungsantrag für N. T. zurückgenommen worden ist, drängte sich eine Befragung seiner Mutter und seines Vaters zu den Umständen der Vollmachtserteilung an Herrn N2. nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).