Urteil
4 K 2341/13
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0821.4K2341.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin reiste auf der Grundlage eines ihr unter dem 8. Dezember 1998 erteilten Aufnahmebescheides im März 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unter dem 11. Mai 1999 wurde ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt. Ihr Ehemann, ein russischer Volkszugehöriger, wurde in den Aufnahmebescheid einbezogen und reiste gemeinsam mit der Klägerin aus; ihm wurde unter dem 11. Mai 1999 eine Bescheinigung als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 15 Abs. 2 BVFG erteilt. Unter dem 20. Februar 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes W. Q. in ihren Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 3 BVFG. Sie gab an, dass ihr Sohn seit dem Jahr 2006 geschieden sei. Außerdem legte sie ein ärztliches Attest über die Erkrankungen ihres Ehemannes vom 10. Oktober 2011 vor, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 5. März 2012 bestätigte die Beklagte den Eingang des Einbeziehungsantrages. Der Eingangsbestätigung waren allgemeine Hinweise zum Verfahrensablauf beigefügt. Darin war u.a. der Hinweis enthalten, dass eine Einbeziehung grundsätzlich nur möglich sei, wenn von der einzubeziehenden Person Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen würden. Dies könne entweder durch Vorlage des bei den Goetheinstituten zu erwerbenden Zertifikats „Start Deutsch 1“ oder durch Ablegen eines Sprachstandstests bei einer deutschen Auslandsvertretung erfolgen. Ergänzend forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage einer schriftlichen Erklärung zu den Härtegründen sowie bestimmter weiterer Unterlagen auf. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 2. Mai 2012 als Härtegründe geltend, dass die russische Ehefrau ihres inzwischen geschiedenen Sohnes damals nicht habe ausreisen können, da sie sich um ihre Mutter habe kümmern müssen. Auch sei ihr Sohn nicht in der Lage gewesen, die Sprachprüfung zu bestehen. Sie selbst leide seit dem kürzlichen Tod ihres Ehemannes psychisch sehr stark unter der Trennung von ihrem Sohn. Die weiteren von der Beklagten erbetenen Unterlagen legte die Klägerin im Folgenden ebenfalls vor. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 28. März 2013 darauf hin, dass eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 3 BVFG derzeit nicht erkennbar sei, und gab der Klägerin Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens. Die Klägerin hat am 4. April 2013 Untätigkeitsklage erhoben. Sie macht geltend, dass die Beklagte die Angelegenheit verzögere. In der Sache trägt sie vor: Ihr Sohn W. Q. verfüge über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Im Rahmen eines von ihm selbst betriebenen Aufnahmeverfahrens sei am 19. September 2001 mit ihm ein sog. Sprachtest gemacht worden. Die Beklagte habe seine Sprachkenntnisse danach für ein einfaches Gespräch für ausreichend gehalten und den Aufnahmeantrag lediglich mit der Begründung abgelehnt, dass ihm seine Deutschkenntnisse nicht familiär vermittelt worden seien. Wer ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, erfülle aber automatisch auch die Voraussetzung der Grundkenntnisse der deutschen Sprache nach § 27 Abs. 3 BVFG. Die Vorlage eines Zertifikats „Deutsch A1“ sei insoweit nicht zwingend. Ein Härtefall liege vor, da ihr Sohn seinerzeit nicht gemeinsam mit ihr und ihrem Ehemann habe ausreisen können. Seine damalige Ehefrau habe sich gegen eine Ausreise gewehrt und auch der Ausreise der gemeinsamen Tochter nicht zugestimmt, für die nach kasachischem Recht beide Eltern gemeinschaftlich das Sorgerecht hätten. In einer solchen Konstellation liege nach dem eigenen Merkblatt der Beklagten ein Härtefall vor. Inzwischen sei die Ehe geschieden und die Tochter volljährig. Darüber hinaus sei die Klägerin selbst nach dem Tod ihres Ehemannes auf die Pflege und psychische Betreuung durch ihren Sohn angewiesen Die Kammer hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20. Juni 2013 abgelehnt. Die Klägerin hat hiergegen keine Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass sie bislang kein Zertifikat „Deutsch A1“ für ihren Sohn habe vorlegen können. Mit Schriftsatz vom 15. August 2013 hat sie ergänzend vortragen lassen, dass ihr Sohn am 30. Juni 2012 im Goetheinstitut in Kustanai, Kasachstan, erneut einen Sprachkurs für das Zertifikat „Deutsch A1“ absolviert habe. Es sei ihm gesagt worden, dass das Ergebnis an das Goetheinstitut in Almaty weitergegeben werde. Die Beklagte habe das Ergebnis dieses Sprachtests jedoch bis heute nicht vorgelegt. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihren Sohn W. Q. , geboren am 00. K. 0000, nachträglich in ihren Aufnahmebescheid vom 8. Dezember 1998 einzubeziehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Untätigkeitsklage sei unzulässig und unbegründet. Die Klägerin habe nicht mit einer (positiven) Bescheidung vor Klageerhebung rechnen dürfen, da der geforderte Nachweis über Grundkenntnisse der deutschen Sprache durch Vorlage eines Zertifikats „Start Deutsch 1“ des Goetheinstituts oder durch Teilnahme an einem Sprachstandstest in einer deutschen Auslandsvertretung bislang nicht erbracht sei. Hiervon sei der Sprachtest, dem sich Spätaussiedlerbewerber im Rahmen ihres Aufnahmeverfahrens unterziehen müssten, zu unterscheiden. Denn die im Rahmen des Niveaus A1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ des Europarates geforderten elementaren Schreib- und Lesekenntnisse seien nicht Gegenstand dieser Sprachtests. Unabhängig davon seien die Sprachkenntnisse des Sohnes der Klägerin anlässlich des mit ihm am 19. September 2001 durchgeführten Sprachtests mit dem Systemeintrag „L“ bewertet worden. Dies bedeute, dass ein zumindest einfaches Gespräch mit ihm nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte legt hierzu einen Auszug aus ihrem System „AAV“ vor und führt ergänzend aus, dass die Aufnahmeakte des Sohnes der Klägerin derzeit nicht auffindbar sei. Ein Härtefall liege nach dem Vorbringen der Klägerin im Übrigen ebenfalls nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs trotz des Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist hierauf gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit der Ladung hingewiesen worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob die als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erhobene Klage zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zulässig (geworden) ist. Nachdem die Beklagte mit Schriftsätzen vom 2. Mai 2013 und 12. Juni 2013 zu dem Einbeziehungsbegehren der Klägerin in der Sache Stellung genommen hat, spricht hierfür allerdings Einiges. Ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) ein zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO für das Fehlen einer behördlichen Bescheidung des Einbeziehungsantrages vorlag, erscheint danach nämlich zweifelhaft. Vgl. Brink, in: Posser/Wolff, VwGO, § 75, Rn. 15; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, § 75, Rn. 58. Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihres Sohnes W. Q. in ihren Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung des 9. Änderungsgesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) nicht zu. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 20. Juni 2013, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, Folgendes ausgeführt: „Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Absatz 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die Versagung der nachträglichen Einbeziehung eine Härte für den Spätaussiedler oder für seinen Ehegatten oder Abkömmling bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Zu den sonstigen Voraussetzungen zählt u.a., dass die einzubeziehende Person Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG). Diese Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung nur erfüllt, wenn der Einzubeziehende Sprachkenntnisse zumindest auf der untersten Stufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen – A1 – besitzt und entsprechend nachweisen und belegen kann. Ständige Rechtsprechung; vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 12 A 2657/09 –, juris, Rn. 3, und vom 25.2.2009 – 12 A 3169/08 –, juris, Rn. 8, sowie Urteil vom 26.10.2005 – 2 A 980/05 –, juris, Rn. 18. Eine spezifische Form des Nachweises sieht das Gesetz zwar nicht ausdrücklich vor. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass insoweit die Vorlage eines Zertifikats z.B. des Goetheinstituts über die erfolgreiche Ablegung des Tests mindestens auf der Stufe A1 erforderlich, aber auch ausreichend ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2011 – 12 A 1154/10 –, juris, Rn. 8. Dass der Sohn der Klägerin W. Q. solche Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG besitzt, ist bislang weder substantiiert vorgetragen noch belegt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin verweist in der Klagebegründung zwar auf den mit dem einzubeziehenden Sohn im Rahmen des von ihm selbst – erfolglos – betriebenen Aufnahmeverfahrens am 19. September 2001 durchgeführten Sprachtest in Almaty und macht geltend, dass der Aufnahmeantrag des Sohnes durch Bescheid vom 4. Juni 2002 allein wegen der fehlenden familiären Vermittlung seiner Sprachkenntnisse abgelehnt worden sei. Dieses Vorbringen ist jedoch sachlich unzutreffend. Die Beklagte hat ihren Ablehnungsbescheid vom 4. Juni 2002 vielmehr damit begründet, dass im Rahmen der Anhörung des Sohnes nur unzureichende deutsche Sprachkenntnisse festgestellt worden seien. Dies deckt sich mit der Eintragung „L“ in dem von der Beklagten vorgelegten Systemauszug; ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG war mit dem Sohn der Klägerin danach nicht möglich. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der Sohn der Klägerin über die erforderlichen Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG verfügt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin begehrte Anhörung des Sohnes durch das Gericht kommt vor diesem Hintergrund nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht in Betracht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 27.4.2011 – 12 A 1154/10 –, juris, Rn. 8, und vom 3.3.2006 – 12 A 2069/05 –, juris, Rn. 5.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Das ergänzende Vorbringen der Klägerin gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. August 2013 erstmals vortragen lässt, ihr Sohn habe am 30. Juni 2012 im Goetheinstitut in Kustanai einen Sprachkurs für das Zertifikat „Deutsch A1“ absolviert. Dass ihr Sohn über Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG verfügt, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin damit nach wie vor nicht vorgetragen geschweige denn belegt. Ob der Sohn der Klägerin den Sprachkurs mit Erfolg beendet hat, d.h. über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ verfügt, bleibt nicht zuletzt in Ermangelung der Vorlage eines entsprechenden Zertifikats offen. Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte habe das Ergebnis des Sprachtests bis heute nicht vorgelegt, geht insoweit ins Leere. Die Goetheinstitute stellen die Sprachtestzertifikate nicht der Beklagten, sondern den Teilnehmern am Sprachtest aus; diese haben sodann die Möglichkeit, die Zertifikate im Rahmen des durch Antragstellung der Bezugsperson eingeleiteten Einbeziehungsverfahrens dem Bundesverwaltungsamt vorzulegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Berufung im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.