Urteil
7 D 92/04.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0306.7D92.04NE.00
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Tenor
Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 02.101 - Feuerwache Ost - der Stadt I. ist unwirksam.
Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 02.101 - Feuerwache Ost - der Stadt I. ist unwirksam. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerinnen wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 02.101 der Antragsgegnerin, weil dieser die Errichtung einer Feuer- und Rettungswache in der Nachbarschaft ihrer Grundstücke ermöglicht. Der Bebauungsplan erfasst einen ca. 6.000 qm großen Bereich, der östlich des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden I1.-------wegs liegt. Rd. 250 m nördlich des Plangebiets geht der I2.-------weg in die von Osten kommende und nach Norden weiter führende T. Straße über. Südlich des östlichen Abschnitts der T. Straße und östlich des I3.--------wegs liegt das knapp 13 ha große Areal der ehemaligen B. Kaserne. Diese wurde 1937/38 als Artilleriekaserne gebaut und von 1953 bis 1983 von der britischen Rheinarmee als Internat - "X. Boy's School" - genutzt. Es folgten Nachfolgenutzungen zur Unterbringung sowie Schulung von Aussiedlern und Asylbewerbern sowie im östlichen Bereich (ehemalige Pferdeställe) durch das Technische Hilfswerk I. (Unterbringung des Fahrzeug- und Geräteparks, Materiallager und Ausbildungsgelände); in Teilbereichen der Gebäude sind auch gewerbliche Lager- und Werkstattnutzungen untergebracht. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im äußersten Südwesten des eingefriedeten ehemaligen Kasernengeländes und war nicht mit Gebäuden bebaut; das Gelände wurde allerdings früher z.B. als Schießanlage bzw. Sportplatz genutzt. Der das ehemalige Kasernengelände im Westen begrenzende I2.-------weg ist in Verbindung mit den nach Norden bzw. Süden anschließenden Straßenabschnitten (T. Straße bzw. D. Weg) eine östlich der Innenstadt der Antragsgegnerin verlaufende Hauptverkehrsstraße. Er weist als Teil einer östlichen Innenstadtumgehung derzeit einen durchschnittlichen Tagesverkehr (DTV) von rd. 16.000 Kfz/24 h auf. Unmittelbar entlang der Westseite des I1.-------wegs , dem Kasernengelände gegenüber, erstreckt sich eine Zeile von Wohnhäusern. Diese beginnt im Norden etwa in Höhe der Einmündung der T. Straße und endet im Süden vor einem Hochwasserschutzdamm, der auch das ehemalige Kasernengelände zu dem weiter südlich gelegenen Bereich der B1. abgrenzt. Die Antragstellerin zu 1. ist Eigentümerin mehrerer Flurstücke, die das von ihr bewohnte Grundstück I2.-------weg 32 bilden. Hierbei handelt es sich um das südlichste, unmittelbar am Hochwasserschutzdamm gelegene Wohnhaus der westlich des I1.-------wegs befindlichen Bauzeile. Die Antragstellerin zu 2. ist Eigentümerin mehrerer westlich des I1.-------wegs gelegener Flurstücke, zu denen u.a. das Flurstück 457 gehört. Hierbei handelt es sich um die einzige noch unbebaute Lücke in der westlich des I1.-- -----wegs befindlichen Bauzeile, nämlich zwischen den bebauten Wohngrundstücken I2.-------weg 26 und I2.-------weg 22. Das vorbeschriebene Areal ist in dem nachfolgenden Kartenausschnitt dargestellt. Für das Kasernengelände setzt der Baugebietsplan der Antragsgegnerin einen Bereich "Fiskalische Nutzung" fest. Die westlich des I1.-------wegs gelegene Bauzeile ist im Baugebietsplan bis zum Grundstück Nr. 22 - mithin für den Bereich nördlich der Grundstücke der Antragstellerinnen - als reines Wohngebiet ausgewiesen. Die südlich anschließenden Grundstücke einschließlich der Grundstücke I2.-------weg 24 und 32 der Antragstellerinnen, denen zum I2.-------weg ein bepflanzter Wall vorgelagert ist, liegen nicht im Geltungsbereich des Baugebietsplans oder eines anderen Bebauungsplans. Der Bebauungsplan Nr. 03.003 der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1977, der für diese Grundstücke eine Fläche für die Landwirtschaft (Erwerbsgärtnerei) vorsah, ist insoweit nicht genehmigt worden. In diesem Bebauungsplan, der insbesondere die Neutrassierung des I1.------ -wegs in seinem südlich des ehemaligen Kasernengeländes gelegenen, über die B2. und weiter nach Süden führenden Abschnitt festsetzt, ist auch der alte Abschnitt des I1.-------wegs , der am Südrand des ehemaligen Kasernengeländes entlang führt, als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Das zwischen diesem alten Abschnitt des I1.-------wegs und dem Hochwasserschutzdamm gelegene Gelände mit dem Wohnhaus I2.-------weg 29 ist im Bebauungsplan Nr. 03.003 als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Der strittige Bebauungsplan trifft folgende Festsetzungen: Der überwiegende Bereich des Plangebiets ist als Fläche für den Gemeinbedarf - "Feuer- und Rettungswache" - mit maximal dreigeschossiger Bebauung sowie einer Grundflächenzahl von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 ausgewiesen. Die überbaubare Grundstücksfläche ist durch Baugrenzen festgelegt. Als Dachformen sind Flachdächer sowie Pultdächer und Satteldächer mit einer Neigung von max. 150 zugelassen. Die textlichen Festsetzungen enthalten Regelungen des Wasserabflusses (Nr. 1.1), zur Bepflanzung der hinsichtlich ihrer Lage und Ausdehnung nicht geregelten Stellplatzanlagen (Nr. 3.1) sowie über Vorkehrungen zur Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen (Nr. 2.1). Letztere lauten: "Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB wird festgesetzt, dass die Ausfahrt der Feuer- und Rettungswache - Fläche für den Gemeinbedarf - durch eine Lichtsignalanlage zur öffentlichen Verkehrsfläche abgesichert wird. Die Lichtsignalanlage ist so zu gestalten, dass im Regelfall Einsatzfahrten ohne Einsatz des Signalhorns begonnen werden." Zwischen der Gemeinbedarfsfläche und dem westlich des Plangebiets verlaufenden I2.-------weg ist ein schmaler Streifen Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Weitere Straßenverkehrsflächen sind im südlichen Bereich des Plangebiets ausgewiesen. Sie erfassen zum einen den zwischen dem ehemaligen Kasernengelände und dem Grundstück I2.-------weg 29 gelegenen alten Abschnitt des I1.-------wegs sowie eine hieran anknüpfende Verkehrsfläche, die in das ehemalige Kasernengelände hinein führt. Die konkrete Lage der Zufahrt zur Feuerwache ist im Bebauungsplan nicht vorgegeben. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf: Am 2. Februar 2000 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 02.098, der das gesamte Kasernengelände erfasste. Mit Anschreiben vom 10. Juni 2003 wurden Träger öffentlicher Belange beteiligt; am 23. Juli 2003 wurde eine Bürgerversammlung durchgeführt. Gegenstand dieser Beteiligungen waren zwei Entwurfsvarianten. Beide hatten zum Inhalt, dass das weit überwiegende Areal des ehemaligen Kasernengeländes für gewerbliche Nutzungen vorgesehen war und im äußersten Südwesten eine Feuerwache errichtet werden sollte. In der Bürgerversammlung sprachen sich verschiedene Anwohner gegen die geplante Feuerwache aus. Am 30. März 2004 fasste der Rat der Antragsgegnerin einen neuen Aufstellungsbeschluss für den hier strittigen Bebauungsplan Nr. 02.101, der nur noch den Bereich der Feuerwache erfasst. Zur Begründung dieser Reduzierung des Plangebiets wurde in der maßgeblichen Beschlussvorlage Nr. 3510/03, der der Rat der Antragsgegnerin folgte, im wesentlichen ausgeführt, bei der Bearbeitung des Bebauungsplanverfahrens hätten sich Schwierigkeiten hinsichtlich der dauerhaften Entwässerung des Plangebiets ergeben; ein Entwässerungsgutachten sei zwingend erforderlich. Demgegenüber sei nach den Erkenntnissen des Brandschutzbedarfsplanes 2001 und des Rettungsdienstbedarfsplanes 2001 der Neubau der Feuer- und Rettungswache in I. -Ost dringlich und erfordere eine zeitnahe Umsetzung. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss ferner die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 02.101, die gemäß Bekanntmachung vom 3. April 2004 in der Zeit vom 14. April bis 14. Mai 2004 stattfand. Auf Grund der Offenlegung gingen verschiedene Einwendungen gegen den Plan - u.a. der Bevollmächtigten der Antragstellerinnen - ein. Seitens der erneut beteiligten Träger öffentlicher Belange wurden keine Einwendungen geltend gemacht. Am 20. Juli 2004 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen Stellungnahmen, denen er - entsprechend der Vorlage der Verwaltung - nicht folgte. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und die Begründung hierzu. In der Begründung sind insbesondere die Erwägungen zum Bedarf der Feuer- und Rettungswache, die mit einem drei Fahrzeuge umfassenden Löschzug sowie einem Rettungsfahrzeug ständig belegt werden soll, sowie die Gründe für die konkrete Standortwahl dargelegt. Ferner wird unter Verwertung des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Schallgutachtens vom 1. März 2004 des Sachverständigenbüros V. und Partner GmbH - im Nachfolgenden "Gutachten V. " genannt - näher dargelegt, dass die Feuer- und Rettungswache unter Einsatz einer Ampelsteuerung (Lichtsignalanlage) so betrieben werde, dass in aller Regel die Einsätze auf dem Betriebsgrundstück und auch auf den dieses unmittelbar umgebenden Straßen ohne Martinshorn erfolgten. Ohne Einsatz des Martinshorns werde es zu keinen erheblichen Erhöhungen des Verkehrslärms kommen. Bei Einsatzfahrten mit eingeschaltetem Martinshorn würden vor den Fenstern der Wohnhäuser der Anbindungsstraßen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV sowohl tags als auch nachts überschritten. Es handele sich dabei um eher seltene Ereignisse, die nur in Sonderfällen bei besonderen Verkehrs- und Gefahrenlagen einträten und nicht wesentlich über das hinausgingen, was als Belastung auch bei anderen Wohngrundstücken im Stadtgebiet nicht ausgeschlossen werden könne. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am 23. Juli 2004. Für die Feuer- und Rettungswache wurde vom Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unter dem 26. Juli 2004 eine Baugenehmigung erteilt. Gegen diese Baugenehmigung sind beim Verwaltungsgericht Arnsberg insgesamt sechs Klagen verschiedener Anlieger - u.a. auch der Antragstellerinnen - anhängig. Mehrere Anträge von Anliegern - nicht der Antragstellerinnen - auf einstweiligen Rechtsschutz wurden vom Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschlüssen vom 10. Januar 2005 abgelehnt. Während des Berufungsverfahrens hat der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin unter dem 14. Februar 2006 einen Nachtrag zur Baugenehmigung erteilt, der sich auf die Änderung des Ausfahrts- und Einfahrtbereichs, die Änderung der Stellplatzanordnung und die Errichtung einer Lärmschutzwand bezieht. Als Auflagen sind verschiedene Regelungen zum Betrieb der Feuerwache getroffen worden, die sich u.a. auf die einzusetzenden Fahrzeuge, die Lichtzeichenanlage am I2.-------weg , die Nutzung der Ein- und Ausfahrten am Tag sowie in der Nacht und die Errichtung einer Lärmschutzwand im nördlichen Anschluss an das Betriebsgebäude beziehen. Grundlage dieser Auflagen ist ein überarbeitetes Schallgutachten vom 13. Februar 2006. Die Antragstellerinnen haben am 6. August 2004 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie insbesondere vor: Die strittige Planung verstoße gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG, denn sie missachte das der Feuerwache gegenüberliegende reine Wohngebiet. Dies gelte umso mehr, als die Feuerwache Teil eines späteren Gewerbegebiets werden solle. Auch gemeinnützige Anlagen seien jedoch an den Maßstäben der Zumutbarkeit zu messen. Der Planung liege ferner eine fehlerhafte Immissionsprognose zugrunde. Der Wohnbebauung sei trotz ihres Charakters als eines reinen Wohngebiets nur der Schutzmaßstab eines Mischgebiets beigemessen worden. Das bedeute eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 für reine Wohngebiete um 10 dB (A); zumutbar sei jedoch allenfalls eine solche um 5 dB (A). Bei der Immissionsprognose sei ferner das falsche Regelwerk angewandt worden. Die Bewertungen seien erfolgt nach der TA Lärm und der 16. BImSchV, die die Träger der Straßenbaulast begünstigten; einschlägig sei hier jedoch die DIN 18005. Ferner seien nur die bebauten Grundstücke geprüft worden, nicht hingegen das unbebaute Grundstücke I4.-------straße 24 (Flurstück 457), das der Zufahrt zur Feuerwache unmittelbar gegenüberliege. Bei der Prognose seien zwar 16 Stellplätze berücksichtigt worden, deren Standorte im östlichen Grundstücksbereich seien aber nicht festgelegt. Fehlerhaft sei ferner der Einsatz des Martinshorns vernachlässigt worden. Lebensfremd sei auch die Annahme, dass nur das erste von drei Fahrzeugen des Löschzugs bei einem Einsatz das Martinshorn benutze. Der Einsatz des Martinshorns bewirke zu hohe Überschreitungen des Spitzenpegels. Der Verkehrslärm liege bereits derzeit über den Werten der 16. BImSchV und werde noch erhöht. Zu Unrecht sei ferner ein zumutbarer Innenpegel von 40 dB (A) nachts an Stelle des maßgeblichen Werts von 30 dB (A) angenommen worden. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Vorgabe, eine Lichtsignalanlage zu errichten, sei von dieser Rechtsgrundlage nicht gedeckt. Fehlerhaft seien auch die Prüfungen von Alternativstandorten. Unter dem Gesichtspunkt der Funktionalität werde eine Erreichbarkeit der Innenstadt binnen 8 Minuten gefordert, obwohl der Brandschutzbedarfsplan keine zusätzliche Wache für die Innenstadt vorsehe. Auch der Gesichtspunkt "Nachnutzung" sei fehlerhaft berücksichtigt worden. Bei der hier in Rede stehende Fläche gehe es nicht um eine Nachnutzung, denn sie sei nie bebaut gewesen. Auch die weiteren im Rahmen der Alternativenprüfung herangezogenen Aspekte seien fehlerhaft gewürdigt worden. Schließlich bestünden auch Zweifel an der ordnungsgemäßen Entwässerung des Plangebiets. Die Antragstellerinnen beantragen, den Bebauungsplan Nr. 02.101 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt insbesondere vor, der Trennungsgrundsatz sei nicht verletzt. Es gebe keinen Grundsatz, dass eine Feuer- und Rettungswache nicht in der Nähe von Wohnhäusern geplant werden dürfe. Die Grundstücke der Antragstellerinnen seien geprägt durch die angrenzende Ausfallstraße und die gegenüberliegende Kaserne. Zudem sei im Haus I2.-------weg 22 eine gewerbliche Nutzung genehmigt. Die Belastung der Grundstücke der Antragstellerinnen werde sich in Grenzen halten. Diese seien nicht von einem Bebauungsplan erfasst und könnten wegen der Vorbelastung wohl nur den Schutzanspruch eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen. Dies gelte auch für das als Fläche für die Landwirtschaft überplante Grundstück I2.-------weg 29. Die konkret zu erwartenden Schallpegel seien nochmals überprüft worden, insbesondere hinsichtlich der bei den eingesetzten Fahrzeugen anzusetzenden Spitzenpegel und der Lage der Ein- und Ausfahrt zur Feuer- und Rettungswache. Nach Maßgabe dieser in die aktualisierte Baugenehmigung übernommenen Vorgaben seien keine Überschreitungen der nach der TA Lärm zulässigen Spitzenpegel zu erwarten. Der Bebauungsplan lasse die nunmehr vorgenommenen Detailkorrekturen zu, die bewirkten, dass das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) beachtet sei. Selbst wenn man insoweit einen Abwägungsfehler unterstelle, sei dieser jedenfalls nicht beachtlich. Die Stellplätze seien in der Baugenehmigung konkretisiert; es sei mit maximal 16 Fahrzeugen mit je einer An- und Abfahrt in 24 Stunden zu rechnen. Bei den Einsätzen der Rettungs- bzw. Löschfahrzeuge werde das Martinshorn im Regelfall nicht eingeschaltet sein. Ob die textliche Festsetzung zur Lichtsignalanlage von einer Rechtsgrundlage gedeckt sei, könne dahinstehen. Sie mache jedenfalls die Absicht des Plangebers deutlich, dass eine solche Anlage installiert werden solle. Die Errichtung und der Betrieb der Anlage seien durch die Baugenehmigung und die Anordnung der Straßenverkehrsbehörde/Tiefbauamt gesichert, so dass es sich um eine zulässige und hinreichende Konfliktbewältigung handele. Dies habe auch das Verwaltungsgericht Arnsberg in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die für die Feuer- und Rettungswache erteilte Baugenehmigung ausgeführt. Schließlich sei auch die Alternativenprüfung nicht zu beanstanden. Entsprechend dem Brandschutzbedarfsplan müsse die Hilfsfrist (Zeitfenster zwischen Alarmierung und Eintreffen des ersten Einsatzmittels) flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet eingehalten werden. Einzelne Anwohner hätten keinen Anspruch darauf, dass ihre eigenen Belange am wenigstens beeinträchtigt würden. Der besondere Gemeinwohlbezug der hier strittigen Anlage verpflichte auch zu einer erhöhten Rücksichtnahme der Anlieger. Schließlich würden die Belange der Nachbarschaft möglichst weitgehend geschont, weil die Einsatzfahrten in aller Regel ohne Einsatz des Martinshorns beginnen könnten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorlegten Pläne, Aufstellungsvorgänge und sonstigen Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (erneute) mündliche Verhandlung entscheiden. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis der Antragstellerinnen steht außer Streit. Sie folgt daraus, dass die Antragstellerinnen substantiiert geltend machen, durch die strittige Planung in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer eigenen Belange - vgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 - , nämlich dem Schutz ihrer Grundstücke vor unzumutbaren Lärmimmissionen infolge des Betriebs der Feuer- und Rettungswache, verletzt zu sein. Der Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Dem strittigen Bebauungsplan fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19. Die hier maßgebliche - legitime - städtebauliche Zielsetzung ergibt sich bereits aus dem gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122) - FSHG - erstellten Brandschutzbedarfsplan 2001 der Antragsgegnerin. Hiernach ist die Einrichtung einer zweiten hauptamtlich besetzten Feuerwache neben der Hauptfeuerwache an der I5.----straße erforderlich, um sicherzustellen, dass namentlich auch die Stadtbezirke S. und V1. sowie die östlichen Teile des Stadtbezirks I6. innerhalb der zum Schutz von Menschenleben bei einem Brandereignis erforderlichen Zeit von max. 8 Minuten nach Alarmierung erreichbar sind. Zusätzlich soll die hier strittige Feuerwache bei Großbränden im gesamten Stadtgebiet eine zweite Feuerbekämpfung ermöglichen. Schließlich sieht auch der Rettungsdienstbedarfsplan der Antragsgegnerin eine ganztägige Einsatzbereitschaft der Rettungswache Ost vor. Dabei ist wichtigstes Kriterium für die Bejahung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes die Einhaltung einer Eintreffzeit von 5 bis 8 Minuten innerorts. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2004 - 13 A 2272/04 -, NWVBl 2005, 110 m.w.N.. All das erfordert eine neue Feuer- und Rettungswache an einem verkehrsgünstigen Standort im östlichen Stadtgebiet, von dem aus namentlich auch die östlichen Stadtbezirke der Antragsgegnerin schnell, nämlich möglichst innerhalb von 8 Minuten, mit Löschzügen und Rettungsfahrzeugen erreicht werden können. Ob die letztlich getroffene Auswahl des konkreten Standorts der Wache sachgerecht ist und den gegenläufigen Belangen der Nachbarschaft insbesondere hinsichtlich des Schutzes vor unzumutbaren Immissionen hinreichend Rechnung trägt, ist keine Frage der städtebaulichen Rechtfertigung des Plans, sondern beurteilt sich nach den Anforderungen des Abwägungsgebots im Sinne von § 1 Abs. 7 BauGB (früher: § 1 Abs. 6 BauGB). Die zur Umsetzung dieser städtebaulich gerechtfertigten Zielsetzung im strittigen Plan getroffenen Festsetzungen sind weitgehend auch hinreichend bestimmt sowie von einschlägigen Rechtsgrundlagen getragen. Ausgenommen hiervon ist lediglich die textliche Festsetzung Nr. 2.1 über die Anlage einer Lichtsignalanlage. Diese Festsetzung ist gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB, der die Gemeinden u.a. dazu ermächtigt, die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen oder sonstigen technischen Vorkehrungen festzusetzen. Gegenstand einer solchen Festsetzung können nur bauliche oder technische Maßnahmen sein. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 - 4 NB 3.94 -, NVwZ 1994, 1009 m.w.N.. Insofern erscheint bereits zweifelhaft, ob die Errichtung der hier vorgesehenen Lichtsignalanlage überhaupt in den Anwendungsbereich der genannten Vorschrift fällt. Die Lichtsignalanlage soll bei bevorstehenden Einsätzen von Löschzügen der Feuerwehr und von Rettungsfahrzeugen den Verkehrsfluss auf dem verkehrlich stark belasteten I2.-------weg unterbinden, so dass die Löschzüge bzw. Rettungsfahrzeuge vom Gelände der Feuer- und Rettungswache ungehindert auf diese Verbindungsstraße gelangen können, ohne das Martinshorn zur Inanspruchnahme eines Vorfahrtrechts einsetzen zu müssen. Einen Schutz vor Lärm bewirkt die Lichtsignalanlage hiernach nicht. Zur Vermeidung oder Minderung von Lärm trägt sie unmittelbar gleichfalls nichts bei. Ob der mittelbare Beitrag der Anlage zur Vermeidung von Lärm - nämlich die Ermöglichung des Verzichts auf einen Einsatz des Martinshorns - ausreicht, die Errichtung einer solchen Anlage in einem Bebauungsplan verbindlich festsetzen zu können, kann letztlich dahinstehen. Auch wenn man dies bejaht, könnte durch die hier getroffene Regelung eine von der Antragsgegnerin ersichtlich so gewollte rechtsverbindliche Vorgabe durch den Bebauungsplan als ortsrechtliche Satzung nicht getroffen werden. Die Lichtsignalanlage muss, um der ihr zugedachten Funktion gerecht zu werden, unmittelbar am I2.-------weg errichtet werden, und zwar sowohl nördlich als auch südlich der Einmündung der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenverkehrsfläche, an die wiederum die Zufahrt von der Feuer- und Rettungswache angebunden werden soll. Die notwendigen Standorte der Lichtsignalanlage liegen damit außerhalb des Plangebiets des strittigen Bebauungsplans. Für Standorte außerhalb seines Geltungsbereichs kann ein Bebauungsplan jedoch keine rechtsverbindlichen Festsetzungen treffen, mithin auch nicht die Errichtung einer Lichtsignalanlage vorgeben. Abgesehen von diesem Mangel, der - wie noch darzulegen ist - allerdings nur zur Unwirksamkeit der entsprechenden textlichen Festsetzung Nr. 2.1 führt, ist der Bebauungsplan im Übrigen nicht zu beanstanden. Er wahrt insbesondere auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB, und zwar sowohl bezüglich der von den Antragstellerinnen beanstandeten Standortwahl als auch hinsichtlich der hinreichenden Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes. Bezüglich der Standortwahl hat die Antragsgegnerin die abwägungsbeachtlichen Aspekte hinreichend ermittelt und bewertet sowie bei ihrer Entscheidung für den Standort im Bereich der ehemaligen B. Kaserne auch in einen sachgerechten Ausgleich gebracht. Grundlage der gesamten Erwägungen der Antragsgegnerin zur Standortwahl war das Erfordernis, vom Standort der neuen Feuer- und Rettungswache nach Möglichkeit alle östlichen Bereiche des Stadtgebiets der Antragsgegnerin in einem Zeitraum von max. 8 Minuten nach Alarmierung erreichen zu können. Bei dieser zeitlichen Vorgabe hat sich die Antragsgegnerin hinsichtlich des Brandschutzes von den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren für die Bedarfsplanung von Feuerwehren in Städten vom 16. September 1998 leiten lassen, die ihrerseits Niederschlag gefunden haben im Brandschutzbedarfsplan der Antragsgegnerin. Durch diese Zielvorgabe soll sichergestellt werden, dass innerhalb der genannten Frist 10 Feuerwehrleute am Brandort eintreffen, um sämtliche Funktionen besetzen zu können, die bei einem kritischen Wohnungsbrand zur Menschenrettung und Brandbekämpfung im Erstangriff erforderlich sind. Im Übrigen ist eine Eintreffzeit von max. 8 Minuten für innerörtliche Bereiche - wie bereits dargelegt - auch wichtigstes Kriterium für die Bejahung eines funktionsfähigen Rettungsdienstes. Ausgehend von dieser sachgerechten Zielvorgabe hat die Antragsgegnerin bei ihren in der Begründung des Bebauungsplans im Detail dargelegten Erwägungen zur Standortwahl von den zunächst 15 in die Betrachtung einbezogenen potentiellen Standorten 12 im wesentlichen bereits deshalb aus der weiteren Prüfung ausgesondert, weil sie die funktionale Vorgabe nicht erfüllen. So ist auf S. 11 der Begründung ausdrücklich ausgeführt, durch Testfahrten habe belegt werden können, dass allein von den drei verbliebenen Standorten aus die maßgeblichen Einsatzziele in den Stadtbezirken V1. , S. , I6. und Mitte mit einer Eintreffzeit von bis zu 8 Minuten erreicht werden können. Insofern bestätigt schon ein Blick auf den Stadtplan der Antragsgegnerin, dass die letztlich näher geprüften drei Standorte im Bereich des Straßenzugs I2.-------weg /D. Weg, nämlich die Standorte IX (I2.-- -----weg ; ehemalige B. Kaserne), X (D. Weg/östl. S1. -Trasse) und XI (D. Weg/B3.----allee / G. ), wegen ihrer Anbindung an das im östlichen Stadtgebiet vorhandene Netz von Straßen mit maßgeblicher Verbindungsfunktion in der Tat eine offensichtliche Lagegunst aufweisen. Sachgerecht sind auch die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zu der letztlich getroffenen Auswahl des hier in Rede stehenden Standorts IX aus den verbliebenen drei Alternativen veranlasst haben. Dass sich die Antragsgegnerin dabei von den städtebaulich relevanten Kriterien "Flächenpotentiale", "Nachnutzung", "Siedlungszusammenhang", "Immissionsschutz", "Umweltschutz", "Landschaftsbild", "Grunderwerbskosten" und "Erschließungsaufwand" hat leiten lassen, lässt Mängel bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange nicht erkennen. Auch deren Bewertung weist keine beachtlichen Mängel auf. Insoweit ergaben sich jedenfalls bei mehreren der genannten Kriterien deutliche Nachteile einzelner der letztlich ausgeschiedenen Standorte gegenüber dem hier gewählten Standort IX, die ohne weiteres einleuchten. Dies gilt namentlich für die Aspekte Erschließungsaufwand (nicht so gute Zielerreichung beim Standort XI) und Grunderwerbskosten (nicht so gute Zielerreichung beim Standort X). Auch die weiteren Bewertungen, dass die Standorte X und XI jedenfalls partiell ungünstiger sind als der Standort IX, sind insbesondere an Hand des dem Senat vorliegenden Luftbild- und Kartenmaterials nachvollziehbar und lassen keine Fehleinschätzung erkennen. Zu den gegenteiligen Einschätzungen der Antragstellerinnen ist anzumerken: Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin unter den Aspekten "Nachnutzung" und "Siedlungszusammenhang" das Areal der ehemaligen B. Kaserne als Einheit betrachtet und bewertet hat. So lässt das vorliegende Luftbild dieses Areals deutlich erkennen, dass das ehemalige Kasernengelände (in Verbindung mit dem bebauten Grundstück I2.-------weg 29) auch heute noch durch den Hochwasserschutzdamm zu den ausgedehnten Außenbereichsflächen der B1. hin markant abgegrenzt ist. Zwar mag es zutreffen, dass der für die Feuer- und Rettungswache vorgesehene südliche Bereich des ehemaligen Kasernengeländes nie mit Gebäuden bebaut war. Er war jedoch nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen in der Vergangenheit in die nach außen hin deutlich abgegrenzte Nutzung als militärische Liegenschaft bzw. Internat der britischen Rheinarmee einbezogen, nämlich für Schießstände bzw. als Sportplatz. Bei der vorgesehenen Bebauung kann mithin durchaus von einer "Wiedernutzbarmachung von Flächen" gesprochen werden, die nach der nunmehr maßgeblichen Fassung des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB im Rahmen der Abwägung besonders zu berücksichtigen ist. Gerade bei ehemaligen militärischen Liegenschaften rechnet die Verkehrsauffassung auch nach längeren Zeiten einer Nichtnutzung damit, dass das Areal wieder (baulichen) Nutzungen zugeführt wird. Ferner wäre eine Bebauung des eingefriedeten südlichen Teils des ehemaligen Kasernengeländes auch wegen der im Süden - noch diesseits des Hochwasserschutzdamms - gelegenen Altbebauung I2.-------weg 29 durchaus noch in den Siedlungszusammenhang eingebunden, während bei den Standorten X und XI eine neue Feuer- und Rettungswache erheblich deutlicher in den bislang landwirtschaftlich genutzten und als solcher auch erkennbaren Außenbereich vordringen würde, wie die vorliegenden Luftbilder verdeutlichen. Hinsichtlich des Immissionsschutzes ergeben sich mit Blick auf benachbarte Wohnbebauung entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen keine gravierenden Unterschiede zwischen den verbliebenen drei Standortalternativen. In allen drei Fällen liegt die in erster Linie in Betracht zu ziehende schützenswerte Wohnbebauung - abgesehen von dem einzelnen Wohnhaus I2.-------weg 29 neben dem hier strittigen Standort - jeweils der potentiellen Feuer- und Rettungswache gegenüber an der anderen Seite einer ersichtlich hoch belasteten Straße. Die Nutzer dieser Wohngebäude müssen daher schon wegen der deutlich erkennbaren maßgeblichen Verbindungsfunktion der vorbeiführenden Straßen ohnehin mit der gelegentlichen Vorbeifahrt von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes wie auch der Polizei unter Einsatz des Martinshorns rechnen. Im Übrigen ergeben sich keine gravierenden Unterschiede hinsichtlich der Schutzwürdigkeit der den jeweiligen Alternativstandorten gegenüber liegenden Wohnbebauung. Soweit die Antragstellerinnen auf die Ausweisung eines reinen Wohngebiets im Baugebietsplan der Antragsgegnerin verweisen, kann dahinstehen, ob dieser Plan insoweit überhaupt wirksam ist. Immerhin sind nach den Ausführungen des Senats in seinem Beschluss vom 10. Mai 2000 - 7 B 516/00 - die Festsetzungen des Baugebietsplans zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen offensichtlich unwirksam. Die Baugebietsausweisung erfasst jedenfalls nur den nördlichen Teil der dem ehemaligen Kasernengelände westlich des I1.-------wegs gegenüber liegenden Bebauung, nicht jedoch die - nur zum Teil bebauten - Grundstücke der Antragstellerinnen. Die dem Standort X gegenüber liegenden Wohnhäuser sind im Bebauungsplan Nr. 03.060 der Antragsgegnerin als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Auch bei der dem Standort XI gegenüber liegenden Bebauung handelt es sich ersichtlich um ein - zumindest faktisches - Wohngebiet. Schließlich ist hinsichtlich der Aspekte "Umweltschutz" und "Landschaftsbild" anzumerken, dass die Standorte X und XI in der Tat eindeutig in die umgebenden, auch als solche erkennbaren Außenbereichsbereichsflächen integriert sind, wie das dem Senat vorliegende Luftbildmaterial deutlich erkennen lässt. Demgegenüber ist der Standort IX durch den Hochwasserschutzdamm von der freien Landschaft der B1. markant abgegrenzt. Eine weitere, von der Antragsgegnerin zu Recht berücksichtigte Differenzierung ergibt sich daraus, dass die Standorte X und XI vom Landschaftsplan I. Süd erfasst und mit Festsetzungen in Bezug auf eine Weiterentwicklung von Natur und Landschaft belegt sind, während der Standort IX außerhalb des Geltungsbereichs des Landschaftsplans liegt. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass den Erwägungen der Antragsgegnerin zur Standortauswahl keine mangelhafte Ermittlung und Bewertung der Belange zugrunde liegt. Die hieran anküpfende Entscheidung, den in mehrfacher Hinsicht positiver als die beiden anderen verbliebenen Alternativen zu bewertenden Standort IX vorzuziehen, ist angesichts dessen auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gegenteiliges folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen auch nicht aus § 50 BImSchG. Nach dem in dieser Vorschrift normierten Trennungsgrundsatz, der unmittelbar insbesondere auch für solche Planungen gilt, die - wie hier - neue dem BImSchG unterliegende Anlagen ermöglichen, hat die Gemeinde die Schutzbedürftigkeit von (vorhandener) Wohnbebauung in ihre Abwägung einzustellen. Insbesondere hat sie als Ortsgesetzgeber ihre Festsetzungsmöglichkeiten zu nutzen, um im Rahmen sachgerechter Abwägung vor unverträglichen Einwirkungen zu schützen, sie tunlichst zu vermeiden oder jedenfalls zu mindern. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 4 BN 16.04 -, BRS 67 Nr. 33. Nichts anderes ist hier geschehen. Der Betrieb der Feuer- und Rettungswache als solcher weist, wie die nachfolgenden Darlegungen zum Immissionsschutz belegen, keine besonderen Probleme im Hinblick auf benachbarte Wohnbebauung auf. Die realistischerweise zu erwartenden Fahrvorgänge als solche sind auch in der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohngebieten grundsätzlich zumutbar. Problematisch ist in erster Linie der Gebrauch des Martinshorns bei Einsatzfahrten, der mit einem Schallleistungspegel von 135 dB (A) an der Quelle bereits im Bereich der Schmerzgrenze liegt. Vgl. Müller "Technische Akustik im Immissionsschutz - Grundlagen und Begriffe" in Lärmschutz in der Praxis, 1986, Tab. I.1 auf S. 24. Die Auswirkungen eines Gebrauchs des Martinshorns bei Einsatzfahrten sind hier - wie gleichfalls noch darzulegen ist - jedoch auf das technisch unvermeidbare Minimum reduziert worden, so dass den spezifischen Anforderungen des § 50 BImSchG hinreichend Rechnung getragen worden ist. Hinzu kommt, dass das hier betroffene Areal der ehemaligen B. Kaserne, wie bereits angesprochen, durch die frühere Nutzung als militärische Liegenschaft vorgeprägt ist. Die Erwägungen der Antragsgegnerin zur Wahrung der Anforderungen des Immissionsschutzes lassen gleichfalls keinen beachtlichen Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange sowie ihrem abwägenden Ausgleich erkennen. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Fall einen Bebauungsplan erlassen, der ausschließlich ein bestimmtes, in seiner künftigen Funktion und Ausgestaltung bereits weitgehend feststehendes Vorhaben ermöglichen soll, nämlich die Errichtung einer Feuer- und Rettungswache, die für eine bestimmte Anzahl von Einsatzfahrzeugen (ein Rettungsfahrzeug sowie einen drei Einsatzwagen umfassenden Löschzug) sowie sonstige Aufgaben (Aus- und Weiterbildung des Personals) bestimmt ist. Gleichwohl hat der Plangeber bei der Festlegung der verbindlichen Festsetzungen im Bebauungsplan nicht bereits alle Details der künftigen Ausgestaltung des Vorhabens vorgegeben, sondern weitgehend planerische Zurückhaltung geübt. Er hat zwar die Art der Nutzung (Feuer- und Rettungswache) und den Standort durch Baugrenzen eindeutig festgelegt wie auch die maximale bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks (höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl). Im Übrigen hat sich der Plangeber jedoch dezidierter Vorgaben enthalten, obwohl solche mit dem ihm zur Verfügung stehenden Instrumentarium des § 9 Abs. 1 BauGB durchaus hätten geregelt werden können, wie etwa die konkrete Lage der Ein- und Ausfahrt zu den öffentlichen Verkehrsflächen, die Standorte und Dimensionierung der Stellplätze, die Vorgabe eventueller (Lärm)Schutzanlagen u.a.m.. Mit dieser relativ geringen Regelungsdichte hat der Plangeber der Sache nach planerische Zurückhaltung geübt. Er ist dabei davon ausgegangen, dass die geplante Feuerwache in ihrer konkreten Ausgestaltung letztlich so betrieben werden kann, dass die von ihr ausgehenden Immissionen der benachbarten Wohnbebauung (noch) zuzumuten sind, wie aus den Ausführungen in Abschnitt 10 (S. 20 ff) der Planbegründung folgt. Dieser Verzicht, die erkennbaren negativen Auswirkungen des Vorhabens bereits auf der Ebene des Bebauungsplans möglichst umfassend zu regeln, ist auch mit Blick auf den Grundsatz der Konfliktbewältigung als eines Unterfalls des planerischen Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu beanstanden. Zwar darf eine Planung nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Von einer abschließenden Konfliktlösung darf der Plangeber jedoch absehen, wenn sichergestellt ist, dass der erforderliche Ausgleich der widerstreitenden Interessen noch im Rahmen des Planvollzuges stattfinden kann. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15.94 -, BRS 56 Nr. 22 m.w.N.. Deshalb brauchen z.B. Immissionsprobleme bei der Festlegung eines Standorts für eine nach dem BImSchG genehmigungspflichtige Anlage nicht schon abschließend im Bebauungsplan gelöst zu werden, sondern dürfen dem nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Zulassungsverfahren vorbehalten bleiben, es sei denn, es ist schon im Planungsstadium erkennbar, dass eine Umsetzung des Plans zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1984 - 4 B 191.83 -, BRS 42 Nr. 30. Von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan darf ferner Abstand genommen werden, wenn und soweit die Lösung im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren - z.B. über § 15 BauNVO - möglich ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind indessen überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Ob eine solche Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder doch wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde dabei prognostisch zu beurteilen. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1984 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6 m.w.N.. Eine solche prognostische Abschätzung hat die Antragsgegnerin bei der Aufstellung des strittigen Bebauungsplans vorgenommen. Diese ging von einer bestimmten, seinerzeit konkret in Aussicht genommenen Ausgestaltung des Vorhabens aus und kam nach den seinerzeitigen Prämissen zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben in der so geplanten Ausgestaltung genehmigungsfähig war. Die seinerzeit angesetzten Prämissen waren allerdings nicht in jeder Hinsicht bedenkenfrei. Soweit darin Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange liegen, führen diese jedoch nicht zur Ungültigkeit des Plans, weil sie jedenfalls nicht im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F.) auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken: Zutreffend ist die Antragsgegnerin bei ihrer Planungsentscheidung davon ausgegangen, dass für die im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren vorzunehmende Beurteilung der Feuer- und Rettungswache, die nicht einer Genehmigung nach dem BImSchG unterliegt, im Hinblick auf die von ihr ausgehenden Lärmimmissionen die TA Lärm einschlägig ist. Die Grundsätze der Ermittlung und Beurteilung nach der TA Lärm konnten damit sachgerechterweise auch im vorliegenden Planungsverfahren als Anhalt dafür herangezogen werden, ob das hier ermöglichte Vorhaben auf der Grundlage der im Plan getroffenen Festsetzungen letztlich genehmigungsfähig war, ohne die benachbarte Wohnbebauung unzumutbaren Lärmimmissionen auszusetzen. Dem steht die von den Antragstellern herangezogene DIN 18005 "Schallschutz im Städtebau" nicht entgegen. Diese DIN-Vorschrift enthält sich in ihrer Neufassung (Stand: Juli 2002) weitgehend konkreter Vorgaben für die Ermittlung und Bewertung bestimmter Lärmquellen, sondern verweist insoweit auf die jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke, hinsichtlich gewerblicher Anlagen in Abschnitt 7.5 mithin auf die TA Lärm. Beibehalten in der Neufassung der DIN 18005 sind zwar die im Beiblatt 1 niedergelegten schalltechnischen Orientierungswerte für städtebauliche Planungen. Aus ihnen ergibt sich im vorliegenden Fall aber kein Anlass, andere Zumutbarkeitsschwellen anzusetzen als die Richtwerte der TA Lärm, weil diese Richtwerte - wie auch aus dem Nachstehenden folgt - nicht von den Orientierungswerten der DIN 18005 abweichen. Die im Planaufstellungsverfahren eingeholte Prognose (Gutachten V. 2004) kam hinsichtlich der betrachteten Immissionspunkte (IP 1 bis 4) zu folgenden Ergebnissen der für den Regelbetrieb (ohne Einsatz des Martinshorns) anzunehmenden Beurteilungspegel: - IP 1: 33 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht; - IP 2: 29 dB (A) am Tag und 34 dB (A) in der Nacht; - IP 3: 29 dB (A) am Tag und 33 dB (A) in der Nacht; - IP 4: 44 dB (A) am Tag und 36 dB (A) in der Nacht. Diese Beurteilungspegel lassen keine Anhaltspunkte für unzumutbare Lärmimmissionen bei den maßgeblichen Schutzobjekten erkennen. Für den IP 1 (Wohnhaus I2.-------weg 29) waren zutreffend die - mit den Orientierungswerten der DIN 18005 übereinstimmenden - Richtwerte der TA Lärm für Mischgebiete, mithin 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht, anzusetzen, die hier deutlich unterschritten werden. Dieses Wohnhaus ist nicht Bestandteil eines größeren Wohngebiets, sondern von der westlich des I1.-------wegs gelegenen Wohnhauszeile durch diese mit rd. 16.000 Kfz/24 h sehr hoch belastete Straße getrennt. Es ist durch den Bebauungsplan Nr. 03.003 als Fläche für die Landwirtschaft überplant und damit auf den bloßen - passiven - Bestandsschutz gesetzt. In seiner Schutzwürdigkeit wird es ferner durch die nördlich anschließende frühere Nutzung des Kasernengeländes maßgeblich geprägt, mit dessen Wiedernutzung, und zwar eher zu gewerblichen Zwecken, durchaus zu rechnen ist. All das lässt den Ansatz von Mischgebietswerten gerechtfertigt erscheinen. Für die IP 2 (I2.-------weg 28), 3 (I2.-------weg 26) und 4 (I2.-------weg 22) sind nicht - wie die Antragstellerinnen meinen - die maßgeblichen Werte für reine Wohngebiete anzusetzen. Allerdings sind auch nicht, wie im Gutachten V. 2004 vorgenommen, für diese IP Mischgebietswerte einschlägig. Die hierfür auf S. 10 des Gutachtens V. 2004 angeführte Begründung, dass die Aufgabe einer Rettungsstation nicht mit einer gewerblichen Nutzung verglichen werden könne und dass bei Einhaltung von Mischgebietswerten jedenfalls gesunde Wohnverhältnisse sichergestellt seien, ist ersichtlich verfehlt. Auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Immissionen hoheitlich betriebener Anlagen sind - mangels anderweitiger spezialgesetzlicher Regelungen - die Maßstäbe des Bundes- Immissionsschutzgesetzes für die Schädlichkeit von Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) anzuwenden. Die Zumutbarkeit reicht insoweit nicht etwa bis zur Grenze der Gesundheitsgefahr oder des schweren und unerträglichen Eingriffs. Vgl. zur Zumutbarkeit des Lärms einer Feueralarmsirene: BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BRS 48 Nr. 99. Auch der Umstand, dass die betreffende Anlage der Rettung von Menschenleben dient, entbindet den Träger der Anlage bei deren Planung und Ausgestaltung nicht von der Pflicht, auf die Schutzbedürfnisse benachbarter Wohnbevölkerung nach Massgabe des einschlägigen Immissionsschutzrechts angemessen Rücksicht zu nehmen. Gerechtfertigt sind hier allenfalls solche Beurteilungspegel als Zumutbarkeitsschwelle, die sich den Werten für allgemeine Wohngebiete nähern oder sie gar erreichen. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass der IP 4 nach dem Baugebietsplan - geht man von dessen nicht ganz zweifelsfreier Gültigkeit aus - in einem ausgewiesenen reinen Wohngebiet liegt. Zu berücksichtigen ist jedoch ferner, dass die vom Baugebietsplan erfasste Wohnbebauung, die sich zeilenartig entlang des I1.-------wegs erstreckt und in den Häusern I2.-------weg 26 bis 32 ihre Fortsetzung befindet, an der Nahtstelle zweier unterschiedlich strukturierter Bereiche liegt. Östlich des I1.-------wegs liegt der Wohnbebauung das ehemalige Kasernengelände gegenüber, bei dem - wie bereits angesprochen - mit einer Wiedernutzung, und zwar eher zu gewerblichen Zwecken, zu rechnen ist. In einer solchen Gemengelage ist nach ständiger Rechtsprechung - vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 1984 - 7 B 149.84 -, NVwZ 1985, 186, Urteil vom 7. Februar 1986 - 4 C 49.82 -, BRS 46 Nr. 50 und Beschluss vom 28. September 1993 - 4 B 151.93 -, BRS 55 Nr. 165 jeweils m.w.N. - ein Mittelwert zu bilden, der unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit sowie der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch der Gesichtspunkt der Priorität gehören kann, zwischen den für die unterschiedlichen Bereiche maßgeblichen Werten liegt. Nach dieser Sicht, die nunmehr auch ihren Niederschlag in Nr. 6.7 der TA-Lärm gefunden hat, sind hier mindestens solche Werte anzusetzen, die deutlich über den Werten für reine Wohngebiete liegen und sich den Werten für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht jedenfalls nähern oder sie gar erreichen. Diese Schwelle wird bei den westlich des I1.-------wegs gelegenen Wohnhäusern nach dem Gutachten V. 2004 ersichtlich eingehalten. Im Ergebnis nichts anderes, nämlich die voraussichtliche Wahrung der auf die Beurteilungspegel am Tag und in der Nacht bezogenen Zumutbarkeitsschwelle bei Errichtung der Feuer- und Rettungswache, ergibt sich auch aus dem nachträglich, erst im Normenkontrollverfahren, vorgelegten Gutachten (Gutachten V. 2006), dem verschiedene, nunmehr vorgesehene Modifikationen bei der Bauausführung der Feuer- und Rettungswache zugrunde liegen. Das Gutachten V. 2006 kommt insoweit zu folgenden Ergebnissen: - IP 1: 34 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht; - IP 2: 29 dB (A) am Tag und 32 dB (A) in der Nacht; - IP 3: 34 dB (A) am Tag und 31 dB (A) in der Nacht; - IP 4: 44 dB (A) am Tag und 38 dB (A) in der Nacht. Auch diese Beurteilungspegel liegen hinsichtlich des IP 1 deutlich unter den dort maßgeblichen Mischgebietswerten und wahren hinsichtlich der IP 2 bis 4 die dargelegte Zumutbarkeitsschwelle, die sich den Werten für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am Tag und 40 dB (A) in der Nacht zumindest nähert oder sie gar erreicht. Dafür, dass den Ermittlungen in den Gutachten V. 2004 und 2006 hinsichtlich des voraussichtlichen tatsächlichen Betriebs der Feuer- und Rettungswache Ansätze zugrunde liegen, die zu Lasten der betroffenen Wohnbebauung zu niedrig gegriffen wären, liegt kein Anhalt vor. Im Gutachten V. 2004 wurden angesetzt für den Tagwert (von 6.00 bis 22.00 Uhr): - 4 Fahrten des Rettungswagens über die Anbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn; - 4 Fahrten des Löschzuges mit drei Fahrzeugen über die Anbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn; - 32 Pkw-Fahrten der Mitarbeiter über die Anbindungsstraßen; - je ein Stellplatzwechsel auf den 16 Pkw-Stellplätzen; - Kommunikationsgeräusche im Hofbereich über einen Zeitraum von 6 Stunden; - Löschfahrzeug im Leerlaufbetrieb über einen Zeitraum von 2 Stunden. Für den Nachtwert (lauteste Nachtstunde im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr) wurden angesetzt: - Abfahrt und Ankunft eines Rettungsfahrzeugs über die Anbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn; - Abfahrt und Ankunft eines Löschzuges mit drei Fahrzeugen über die Anbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn. Demgegenüber betragen die Ansätze im Gutachten V. 2006 für den Tagwert (von 6.00 bis 22.00 Uhr): - 4 Fahrten des Rettungswagens über die Anbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn; - 4 Fahrten des Löschzuges mit drei Fahrzeugen über die Anbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn; - 36 Pkw-Fahrten der Mitarbeiter über die Anbindungsstraßen; - je ein Stellplatzwechsel auf den 18 Pkw-Stellplätzen; - Kommunikationsgeräusche im Hofbereich über einen Zeitraum von 6 Stunden; - Löschfahrzeug im Leerlaufbetrieb über einen Zeitraum von 2 Stunden. Für den Nachtwert (lauteste Nachtstunde im Zeitraum von 22.00 bis 6.00 Uhr) wurden in diesem neueren Gutachten angesetzt: - Abfahrt und Ankunft eines Rettungsfahrzeugs über die Anbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn (2 Fzg-Bewegungen) über die östliche Aus- und Einfahrt; - Abfahrt und Ankunft eines Löschzuges mit drei Fahrzeugen über die Anbindungsstraßen mit ausgeschaltetem Martinshorn (6 Fzg-Bewegungen) über die östliche Aus- und Einfahrt. Die hiernach berücksichtigten Betriebsmodalitäten liegen ersichtlich nicht unter einem realistischerweise zu erwartenden Betrieb der Feuer- und Rettungswache, denn nach den auf S. 21 der Planbegründung niedergelegten Angaben der Feuerwehr I. werden im Osten der Stadt rechnerisch pro Tag 3,3 Rettungswageneinsätze und 2,2 Löschfahrzeugeinsätze gefahren. Der Umstand, dass bei den Begutachtungen das - bislang unbebaute - Grundstück I4.-------straße 24 (Flurstück 457) der Antragstellerin zu 2. nicht gesondert betrachtet wurde, ist unerheblich. Mit den IP 2 bis 4 wurden die drei dem genannten Grundstück der Antragstellerin zu 2. unmittelbar benachbarten bebauten Grundstücke I2.-------weg 22, 26 und 28 untersucht. Dafür, dass das Flurstück 457 in immissionsmäßiger Hinsicht kritischer zu beurteilen sein könnte als die geprüften benachbarten Grundstücke, ist nichts erkennbar. Im Gegenteil spricht eher manches dafür, dass das Flurstück 457 weniger kritisch zu sehen ist, weil ihm im Wesentlichen der Baukörper der geplanten Feuer- und Rettungswache gegenüberliegt und nicht - wie bei den Grundstücken I2.-------weg 26 und 28 - die Einmündung des alten Abschnitts des I1.-------wegs in den I2.-------weg , über die die Fahrzeuge in das weiterführende Straßennetz gelangen, sowie auch nicht - wie bei dem Grundstück I2.-------weg 22 - die für Stellplätze und andere betriebliche Aktivitäten zu nutzende Freifläche nördlich des Gebäudes nördlich der Feuer- und Rettungswache. Ferner unterliegt auch keinen Bedenken, dass in der auf den Regelfall abgestellten Prognose davon ausgegangen wurde, bei Einsatzfahrten der Lösch- und Rettungsfahrzeuge werde kein Martinshorn eingeschaltet. Insoweit konnte im Planungsverfahren darauf vertraut werden, dass am I2.-------weg eine Lichtsignalanlage installiert wird, die vor Beginn der Einsatzfahrten den Verkehr auf dem hoch belasteten I2.-------weg unterbindet, um den Einsatzfahrzeugen ein Einbiegen auf die Straße zu ermöglichen, ohne das Martinshorn zur Inanspruchnahme eines Vorfahrtrechts einsetzen zu müssen. Zwar ist die entsprechende textliche Festsetzung im strittigen Bebauungsplans, wie dargelegt, unwirksam. Mit der Aufnahme dieser Festsetzung in den Plan hat die Antragsgegnerin jedoch - wie sie im vorliegenden Normenkontrollverfahren zutreffend vorträgt - ihre Absicht zur Installation einer solchen Lichtsignalanlage unmißverständlich verdeutlicht. Dies hat sich auch darin manifestiert, dass die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung für die Feuer- und Rettungswache auch in der Fassung des Nachtrags vom 14. Februar 2006 einen Betrieb der Wache nur zulässt, wenn zuvor die Lichtsignalanlage installiert und durch entsprechende Betriebsanweisung sichergestellt ist, dass die Martinshörner der Einsatzfahrzeuge nur in unvermeidbaren Fällen eingeschaltet werden. Zwar hat die Antragsgegnerin den - untauglichen - Versuch unternommen, die von ihr beabsichtigte Installation der Lichtsignalanlage bereits durch den Plan verbindlich vorzugeben. Das Fehlschlagen dieser Absicht ändert jedoch nichts daran, dass sie unabhängig von der Wirksamkeit der entsprechenden textlichen Festsetzung bei Erlass des strittigen Bebauungsplans jedenfalls davon ausgehen konnte, dass die als erforderlich angesehene Installation der Lichtsignalanlage auch tatsächlich vorgenommen wird, bevor die Wache in Betrieb genommen wird, und damit im Regelfall bei dem Beginn von Einsatzfahrten ein Einsatz des Martinshorn entbehrlich ist. Umschädlich ist, dass auch bei Installation der Lichtsignalanlage im Einzelfall nicht ausgeschlossen ist, dass bei einer Vorbeifahrt der Rettungs- bzw. Löschfahrzeuge an der der Wache benachbarten Wohnbebauung das Martinshorn zum Einsatz kommt. Eine Unzumutbarkeit des Betriebs der Wache lässt sich daraus nicht herleiten. In Betracht kommt eine Benutzung des Martinshorns nur in äußerst seltenen Fällen, etwa bei Störungen der Ampelanlage oder in den Fällen, in denen Verkehrsteilnehmer - verkehrswidrig - die Lichtsignalanlage mißachten und die Einsatzfahrzeuge durch Einsatz des Martinshorns auf ihre Sonderrechte nach § 35 StVO aufmerksam machen müssen. In solchen Sonderfällen ist auch im Rahmen der Grundsätze für die Prüfung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach Nr. 4 der TA Lärm auf die Regelungen in Nr. 3.2.2 der TA Lärm zurückzugreifen. Diese lassen es zu, dass dann, wenn im Einzelfall etwa unter den Gesichtspunkten der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz von Geräuschimmissionen besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, ggf. abweichende Beurteilungen vorgenommen werden. Insoweit ist hier maßgeblich, dass bei der Beurteilung der Erheblichkeit von vereinzelten Einsätzen des Martinshorns der Warnzweck dieser dem Schutz und der Rettung von Menschenleben dienenden Schallereignisse nicht vernachlässigt werden kann. Vgl. zur Zumutbarkeit einer Feueralarmsirene: BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33.87 -, BRS 48 Nr. 99. Hinzu kommt, dass das Geräusch des Martinshorns bei einer Einsatzfahrt - anders als bei stationären Anlagen - nur kurzfristig während der in aller Regel zügigen Vorbeifahrt des Einsatzfahrzeugs auftritt. Ferner müssen gerade Anlieger von Straßen mit maßgeblicher Verbindungsfunktion ohnehin vermehrt damit rechnen, dass Rettungsfahrzeuge - wie auch Polizeifahrzeuge - im Einsatz die Straße unter Benutzung des Martinshorn befahren. Dass ein Betroffener in (unmittelbarer) Nachbarschaft einer Feuer- und Rettungswache wohnt, erhöht - nicht anders als etwa die Nachbarschaft eines Krankenhauses oder einer Polizeidienststelle - zwar in gewissem Umfang die Wahrscheinlichkeit, dass Einsatzfahrten mit Martinshorn wahrgenommen werden müssen. Dies ist jedoch in einem funktionierenden Gemeinwesen unvermeidlich und - wie hier - jedenfalls dann dem als sozialadäquat hinzunehmenden Beeinträchtigungsrisiko zuzuordnen, wenn im übrigen alles nach dem Stand der Technik Mögliche dafür getan ist, dass sich dieses Risiko nur in einer möglichst geringen Zahl von Fällen tatsächlich verwirklicht und zu Beeinträchtigungen führt. Schließlich ist auch nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Wirkungen des selten und dann auch nur äußerst kurzfristig auftretenden Geräuschs des Martinshorns über eine durchaus beachtliche Belästigung hinaus gehen. Insoweit ist davon ausgehen, dass die Schmerzgrenze von Schallereignissen etwa in Bereichen von 120 dB (A) beginnt. Vgl. Müller "Technische Akustik im Immissionsschutz - Grundlagen und Begriffe" in Lärmschutz in der Praxis, 1986, Tab. I.1 auf S. 24. Hier ist nach den in beiden Gutachten V. (S. 24 des Gutachtens 2004 bzw. S. 22 des Gutachtens 2006) angestellten, insoweit keinen Bedenken unterliegenden Ermittlungen bei der Vorbeifahrt eines Einsatzfahrzeugs mit eingeschaltetem Martinshorn an den Immissionspunkten 2 bis 4 mit Maximalpegeln in Bereichen von 92 bis 96 dB (A) zu rechnen, und zwar als Außenpegel vor der Straßenfront der Gebäude. Sie wirken mithin nur auf die Gebäudeseiten ein, bei denen - nicht zuletzt auch mit Blick auf die hohe Verkehrsbelastung des I1.-------wegs - eine Aufenthaltsqualität des Freiraums ersichtlich ausscheidet und Personen, die sich dort bewegen, ohnehin mit auch sonst nicht vermeidbaren besonders lästigen Einzelgeräuschen des Straßenverkehrs - Hupen, quietschende Bremsen u.a.m. - rechnen müssen. Im Gebäude selbst liegen die bei Einsatz des Martinshorns zu erwartenden Maximalpegel bei Werten zwischen 60 und 64 dB (A), mithin bei Werten, die nach der TA Lärm jedenfalls in Mischgebieten noch als Spitzenpegel in der Nacht (außen) zumutbar sind und ihrer absoluten Größe nach dem mittleren Schalldruckpegel beim Fernsehen entsprechen. Vgl. gleichfalls Müller "Technische Akustik im Immissionsschutz - Grundlagen und Begriffe" in Lärmschutz in der Praxis, 1986, Tab. I.1 auf S. 24. Soweit am Haus I2.-------weg 29 bei einer Vorbeifahrt von Rettungs- oder Löschfahrzeugen mit eingeschaltetem Martinshorn kurzfristige Außenpegel von bis zu 106 dB (A) zu erwarten sind, ist zu berücksichtigen, dass dieses Haus - wie dargelegt - nur die Schutzmaßstäbe eines Mischgebiets für sich reklamieren kann und auch bei diesem Objekt eine Außenseite betroffen ist, bei der nach der gegebenen Vorbelastung eine Aufenthaltsqualität gleichfalls ausscheidet. Der im Gebäudeinneren zu erwartende Spitzenpegel von 74 dB (A) entspricht seiner absoluten Lautheit nach zwar dem Pegel der beschleunigten Vorbeifahrt eines Pkw in 7,5 m Entfernung. Vgl. gleichfalls Müller "Technische Akustik im Immissionsschutz - Grundlagen und Begriffe" in Lärmschutz in der Praxis, 1986, Tab. I.1 auf S. 24. Auch ein solcher Wert ist im Einzelfall mit Blick auf die besondere Warnfunktion des Martinshorns, mit der alle Anlieger von Straßen mehr oder weniger oft rechnen müssen, jedoch noch hinzunehmen, wenn - wie hier - nur in seltenen Fällen mit seinem Auftreten zu rechnen ist. Mangelhaft sind allerdings die im Planaufstellungsverfahren vorgenommenen Ermittlungen und Bewertungen der Belange durch die Antragsgegnerin, soweit es um die Berücksichtigung der nach der TA Lärm gleichfalls relevanten Spitzenpegel geht. Der Planungsentscheidung der Antragsgegnerin zugrunde liegt das Gutachten V. 2004. Dieses Gutachten geht hinsichtlich der bei regulärem Betrieb der Feuer- und Rettungswache - ohne Einsatz des Martinshorns - zu erwartenden Lärmimmissionen davon aus, dass als Spitzenpegel das Entspannungsgeräusch einer Lkw-Bremse im Bereich der Ausfahrt anzusetzen ist, und zwar mit einem Schallleistungspegel Lwa von 110 dB (A). Hiervon ausgehend wurde vom Gutachter (S. 21 des Gutachtens V. 2004) ermittelt, dass in der Nacht am IP 1 ein Spitzenpegel von 75 dB (A) und an den IP 2 und 3 jeweils Spitzenpegel von 66 dB (A) zu erwarten sind. Diese liegen am IP 1 um 30 dB (A) über dem nachts maßgeblichen Beurteilungspegel von 45 dB (A) und überschreiten damit das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1 der TA Lärm - maximal 20 dB (A) über dem für die Nacht einschlägigen Beurteilungspegel - deutlich. An den IP 2 und 3 liegen die zu erwartenden Spitzenpegel immerhin um 26 dB (A) über dem nachts maßgeblichen Beurteilungspegel für allgemeine Wohngebiete von 40 dB (A). Da hier - wie dargelegt - allenfalls Werte maßgeblich sind, die sich den Werten für allgemeine Wohngebiete nähern oder sie gar erreichen, wird auch an den IP 2 und 3 das Spitzenpegelkriterium nach Nr. 6.1 der TA Lärm deutlich überschritten. Eine solche Überschreitung hat die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Planungsentscheidung als hinnehmbar gewertet. Darin liegt jedenfalls ein Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange. Gleichwohl ist dieser Mangel nicht beachtlich. Einschlägig hierfür ist § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F., nach dem - wie gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB a.F. - Mängel bei der Aufbereitung des Abwägungsmaterials, mithin im Abwägungsvorgang, nur dann beachtlich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen sind. Insoweit kann hier dahinstehen, ob das Merkmal "offensichtlich" erfüllt ist. Jedenfalls ist der genannte Mangel nicht auf das Ergebnis der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin von Einfluss gewesen. Insoweit reicht nicht die (wohl stets zu bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden wäre, sondern es kommt auf eine konkrete Betrachtung an, d.h. es muß nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehen, dass die Planung ohne den Mangel im Vorgang anders ausgefallen wäre. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BRS 66 Nr. 65 und vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 m.w.N.. Letzteres scheidet hier offensichtlich aus. Dem genannten Mangel bei der Ermittlung und Bewertung liegt die Prämisse zugrunde, dass im vorliegenden Fall überhaupt - wie vom Gutachter angenommen - ein derart hohes Entspannungsgeräusch einer Lkw-Bremse beim regulären Betrieb der Feuer- und Rettungswache in Ansatz zu bringen ist. Das trifft, wie die Antragsgegnerin nunmehr mit den mit Schriftsatz vom 15. Februar 2006 vorgelegten Unterlagen klargestellt hat, nicht zu. Die hier zum Einsatz kommenden Fahrzeuge weisen nach den Ausführungen auf S. 15 des Gutachtens V. 2006 das charakteristische Entspannungsgeräusch der Druckluftbremse nicht auf, weil bei ihnen der Auslass des Überdruckventils mit einem Schalldämpfer versehen ist. Der Nachtrag zur Baugenehmigung gibt demgemäß nunmehr ausdrücklich vor, dass nur die im Gutachten festgelegten Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit vergleichbarer technischer Ausstattung benutzt werden dürfen. Durch das Gutachten V. 2006 ist ferner klargestellt, dass auch unter Berücksichtigung des dann sachgerechterweise anzusetzenden Spitzenpegels von 103 dB (A) für das Schallereignis "Vorbeifahrt Löschfahrzeug" ein Überschreiten des Spitzenpegelkriteriums nach Nr. 6.1 der TA Lärm jedenfalls durch gewisse Modifikationen des Bauvorhabens ausgeschlossen werden kann. Insoweit ergibt sich aus dem Gutachten V. 2006, dass bei einer entsprechenden Modifikation der Zufahrsituation, wie sie auch ihren Niederschlag in dem Nachtrag vom 14. Februar 2006 zur Baugenehmigung gefunden hat, unzumutbare Spitzenpegel vermieden werden können. Im einzelnen wurden insoweit auf S. 20 des Gutachtens V. 2006 folgende nunmehr zu erwartende Spitzenpegel ermittelt: IP 1 = 60 dB (A) IP 2 = 54 dB (A) IP 3 = 54 dB (A). Diese sind als nächtliche Spitzenwerte bei regulärem Betrieb der Feuer- und Rettungswache - ohne Einsatz des Martinshorns - nicht zu beanstanden. Am IP 1 wird der für die Nacht maßgebliche Beurteilungspegel von 45 dB (A) nur um 15 dB (A) überschritten; an den IP 2 und 3 liegen die Überschreitungen des für die Nacht maßgeblichen Beurteilungspegels - nahe bei bzw. gleich 40 dB (A) - gleichfalls deutlich unter 20 dB (A). Nach alledem ist davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der konkret zum Einsatz kommenden Fahrzeuge sowie gewisser Modifikationen des Betriebs der Wache nach Nr. 6.1 der TA Lärm unzumutbare Spitzenpegelbelastungen - jedenfalls für den regulären Betrieb ohne Einsatz des Martinshorns - ausgeschlossen sind. Sowohl der Fahrzeugeinsatz als auch die im Nachtrag zur Baugenehmigung geregelten Modifikationen des Vorhabens sind ohne weiteres mit den konkreten Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans vereinbar, bei deren Erlass die Antragsgegnerin, wie dargelegt, planerische Zurückhaltung geübt hat. Angesichts dessen liegt kein Anhalt dafür vor, dass die Antragsgegnerin - wäre sie sich bei der Beschlussfassung über den strittigen Bebauungsplan des Mangels bewusst gewesen, dass sie fehlerhafterweise von zu hohen zu erwartenden Spitzenpegeln ausgegangen war - dem Plan einen anderen Inhalt gegeben hätte. Es spricht vielmehr alles dafür, dass sie an den Festsetzungen des Bebauungsplans festgehalten hätte, da diese einen der Nachbarschaft zumutbaren Betrieb der Feuer- und Rettungswache durchaus zulassen. Soweit die Antragstellerinnen schließlich eine mangelhafte Berücksichtigung der Entwässerungssituation rügen, sind keine konkreten Anhaltspunkte für Mängel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange dargetan. Davon, dass die bereits angespannte Entwässerungssituation in der Abwägung "keine Berücksichtigung gefunden" habe, kann keine Rede sein. Auf S. 20 der Begründung des Bebauungsplans ist vielmehr ausdrücklich hervorgehoben, es liege ein detailliertes Entwässerungskonzept für die Feuer- und Rettungswache vor. Leidet der strittige Bebauungsplans nach alledem lediglich an dem Mangel, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.1 unwirksam ist, hat dieser Mangel keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Plans insgesamt. Der strittige Bebauungsplan kann auch ohne diese Festsetzung die ihm zugedachte städtebauliche Steuerungsfunktion erfüllen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Plan auch ohne diese Festsetzung beschlossen hätte. Ihr Wille, die Lichtsignalanlage zu installieren, hängt ersichtlich nicht davon ab, ob diese Anlage durch eine Planfestsetzung rechtsverbindlich vorgegeben ist oder nicht. Die Kostentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.