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Beschluss

13 A 2272/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassungsschrift muss darlegen, dass die geltend gemachten Einwände bei deren Vorliegen zumindest wahrscheinlich ein anderes Entscheidungsergebnis rechtfertigen (Erfordernis nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO verlangt, dass das erstinstanzliche Urteil auf der behaupteten Abweichung beruht und ein Rechtssatz eines der genannten Gerichte vom Verwaltungsgericht abweichend angewendet worden ist; bloße Einzelfallabweichungen genügen nicht. • Für die Annahme der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Sinne von § 19 Abs.4 RettG ist maßgeblich die Einhaltung von Einsatz-Eintreffzeiten als entscheidendes Kriterium; eine abstrakte Abweichung in der Planung allein begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung mangels substanziierter Darlegung von Zulassungsgründen • Die Zulassungsschrift muss darlegen, dass die geltend gemachten Einwände bei deren Vorliegen zumindest wahrscheinlich ein anderes Entscheidungsergebnis rechtfertigen (Erfordernis nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO). • Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs.2 Nr.4 VwGO verlangt, dass das erstinstanzliche Urteil auf der behaupteten Abweichung beruht und ein Rechtssatz eines der genannten Gerichte vom Verwaltungsgericht abweichend angewendet worden ist; bloße Einzelfallabweichungen genügen nicht. • Für die Annahme der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Sinne von § 19 Abs.4 RettG ist maßgeblich die Einhaltung von Einsatz-Eintreffzeiten als entscheidendes Kriterium; eine abstrakte Abweichung in der Planung allein begründet keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO. Die Klägerin beantragte im Verfahren um die Zulassung zum Krankentransport die Zulassung der Berufung bzw. die Zulassung des Berufungszulassungsverfahrens gegen eine erstinstanzliche Entscheidung. Sie rügte u.a. Divergenz zu Entscheidungen des Senats hinsichtlich der einzuhaltenden Eintreffzeiten in der Notfallrettung und stellte die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Funktionsschutzklausel des § 19 Abs.4 RettG die Einhaltung von Eintreffzeiten verlangt. Der Beklagte hielt in der Zulassungsschrift entgegen, die Voraussetzungen für eine Zulassung lägen nicht vor und verwies auf die planerischen Vorgaben und die unterschiedliche Behandlung von Notfall- und Krankentransport. Streitgegenstand war, ob die Zulassungsgründe nach § 124 Abs.2 VwGO ausreichend dargelegt sind und ob bei Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände das erstinstanzliche Urteil wahrscheinlich unrichtig wäre. Der Senat prüfte insbesondere die Anforderungen an die Darlegung nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO sowie die Voraussetzungen einer Divergenzrüge und die Bedeutung der Eintreffzeiten für die Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes. • Die Zulassungsschrift erfüllt nicht das Darlegungserfordernis des § 124a Abs.4 Satz4 VwGO, weil sie nicht darlegt, dass die geltend gemachten Einwände bei ihrem Vorliegen zumindest wahrscheinlich ein anderes Entscheidungsergebnis herbeiführen würden. • Zur Divergenzrüge (§ 124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Es fehlt die Darlegung, dass das erstinstanzliche Urteil auf der behaupteten Abweichung beruht; eine Divergenz setzt voraus, daß das Verwaltungsgericht einem Rechtssatz eines der in der Vorschrift genannten Gerichte einen abweichenden eigenen Rechtssatz entgegengesetzt hat; Einzelfallabweichungen genügen nicht. • Zur grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs.2 Nr.3 VwGO): Die bloße Meinungsäußerung des Beklagten reicht nicht; es fehlt die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob die Funktionsschutzklausel die Einhaltung von Eintreffzeiten verlangt. • Zu § 124 Abs.2 Nr.1 VwGO: Der Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass bei Berücksichtigung seiner Argumente das erstinstanzliche Urteil wahrscheinlich unrichtig wäre; der Senat hegt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. • Materiellrechtlich stellt der Senat klar, dass für das Erfordernis eines funktionsfähigen Rettungsdienstes i.S.v. § 19 Abs.4 RettG die Einhaltung von zeitlichen Eintreffvorgaben (innerörtlich ca. 5–8 Minuten, außerörtlich bis 12 Minuten) als zentrales Kriterium gilt; dies steht im Lichte der Berufsfreiheit aus Art.12 GG und gebietet Zurückhaltung gegenüber Beschränkungen privater Anbieter, wenn der Staat diese Standards nicht erfüllt. • Weiter hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die einschlägigen Eintreffzeiten in den betroffenen Gebieten in dem geforderten Umfang (z. B. 90 % der Fälle) eingehalten würden; konkrete statistische Angaben fehlen oder weisen entgegenstehende Werte aus. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, weil die Zulassungsschrift die nach § 124a Abs.4 Satz4 VwGO erforderliche Substantiierung der Zulassungsgründe nicht enthält. Insbesondere ist die Divergenzrüge nicht ausreichend begründet, da nicht dargelegt ist, daß das erstinstanzliche Urteil auf einer abweichenden Rechtsanwendung beruht, und die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Frage um die Funktionsschutzklausel nicht hinreichend aufgezeigt worden ist. Außerdem hat der Beklagte nicht plausibel gemacht, daß bei Berücksichtigung seiner Argumente das erstinstanzliche Urteil wahrscheinlich unrichtig wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO; der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.