Urteil
13 A 1233/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0317.13A1233.03.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2002 geändert.
Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der beantragten Genehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 06. August 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. März 2000 rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2002 geändert. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung der beantragten Genehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 06. August 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. März 2000 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger verfügt über einen auf seinen Geschäftsführer zugelassenen Rettungswagen, der im Verhältnis zu normalen, entsprechend den geltenden DIN- Vorschriften ausgestatteten Rettungswagen eine höherwertige bzw. zusätzliche Ausstattung aufweist (u.a. klinisches Beatmungsgerät, mehrere sog. Perfusoren, erweitertes sog. Monitoring-System) und der bei Einsätzen standardmäßig mit einem vom Kläger vorgehaltenen Notarzt besetzt ist (sog. Intensivtransporteinheit, ITE). Der Kläger beabsichtigt, das Fahrzeug möglichst landesweit zum Transport intensivpflegebedürftiger Patienten zwischen Krankenhäusern (sog. Interhospitaltransfer) einzusetzen. Er verfügt für das Fahrzeug seit Juni 2000 über eine Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt H. , die als Betriebsbereich H. festsetzt und nach der nur Patienten der kardiologischen Abteilung eines bestimmten Krankenhauses "im Rahmen des bodengebundenen Sekundärtransports mit einem Spezialfahrzeug unter Arztbegleitung" transportiert werden dürfen. Bereits Anfang August 1998 hatte der Kläger bei dem Beklagten sinngemäß die Erteilung einer Genehmigung nach dem Rettungsgesetz für dessen Rettungsdienstbereich beantragt. Mit Bescheid vom 06. August 1999 lehnte der Beklagte die Erteilung der Genehmigung ab und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die Genehmigung bereits deswegen nicht erteilt werden könne, weil das Fahrzeug nicht im Rahmen einer Genehmigung nach § 18 RettG, sondern landesweit eingesetzt werden solle, was im Gesetz nicht vorgesehen sei. Im Übrigen bestehe in X. kein Bedarf für ein solches Fahrzeug. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass sich dem Rettungsgesetz ein Verbot für den Betrieb des Fahrzeugs nicht entnehmen lasse und sich im Falle des Einsatzes des Fahrzeugs Kostennachteile für den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes nicht ergäben, weil sich das Fahrzeug in privater Trägerschaft befinde und die beabsichtigten Spezialtransportfahrten bisher nicht vom Träger des öffentlichen Rettungsdienstes durchgeführt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2000 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die in Rede stehenden Transporte gehörten zur Notfallrettung und würden vom Träger des Rettungsdienstes in X. , gegebenenfalls mit entsprechend aufgerüsteten Krankenkraftwagen, wahrgenommen oder aber von am Ort befindlichen Unternehmen. Da der Beklagte eine ausreichende Anzahl von Rettungswagen für seinen Bereich vorhalte, sei der öffentliche Rettungsdienst bei Zulassung eines weiteren Fahrzeugs in seiner Existenz gefährdet, weil dadurch Überkapazitäten entständen, die kostenmäßig zu Lasten des öffentlichen Rettungsdienstes gingen. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: Begehrt werde eine Genehmigung lediglich für das Stadtgebiet X. , um dort Patienten aufnehmen zu können. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes trete nicht ein, weil die von dem Beklagten vorgehaltenen Rettungswagen für die in Rede stehenden Transporte nicht geeignet seien. Auch komme nicht in jedem Fall ein Hubschraubertransport in Betracht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 06. August 1999 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 24. März 2000 zu verpflichten, ihm (dem Kläger) die beantragte Genehmigung nach § 18 RettG NRW zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrags hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die vom Kläger beabsichtigten Verlegungsfahrten fielen in X. in der Regel nicht an, weil Krankenhäuser mit Maximalversorgung am Ort seien. Soweit doch ein solcher Transport erforderlich werde, holten die Spezialkliniken ihre Patienten üblicherweise selbst mit geeigneten Transportmitteln, vornehmlich besonders ausgestatteten Hubschraubern, ab. Weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass ein Fahrzeug wie das des Klägers allein mit den in Rede stehenden Spezialtransporten nicht wirtschaftlich betrieben werden könne, sei zu befürchten, dass im Falle einer Genehmigungserteilung auch Transporte gefahren würden, die mit den vorhandenen Rettungswagen durchgeführt werden könnten. Unabhängig davon seien die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil weder der Standort des Fahrzeugs in X. noch der Betriebsbereich auf das Stadtgebiet beschränkt sein solle. Angesichts der nach dem in Aufstellung begriffenen Rettungsdienstbedarfsplan bestehenden Überkapazitäten im öffentlichen Rettungsdienst gefährde die Zulassung eines weiteren Fahrzeugs dessen wirtschaftliche Funktionsfähigkeit. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Aus § 23 RettG könne nicht abgeleitet werden, dass eine Zulassung in mehreren Betriebsbereichen nicht zulässig sei. Die Norm verlange von einem Rettungsdienstunternehmer lediglich die Sicherstellung der Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft während der festgesetzten Betriebszeiten. Danach sei ein Tätigwerden in mehreren Betriebsbereichen jedenfalls im Hinblick auf Sekundärtransporte, bei denen Eintreffzeiten allenfalls eine untergeordnete Bedeutung hätten, möglich, zumal bestimmte Transporte überhaupt nicht mit normalen Rettungswagen durchgeführt werden könnten. Sekundärtransporte würden nicht wegen ihrer zeitlichen Dringlichkeit, sondern wegen der Anforderungen an die während des Transports zu erbringende medizinische Leistung dem Bereich der Notfallrettung zugeordnet. Im Übrigen ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG, dass Einsätze außerhalb des Betriebsbereichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen seien. Aus den Vorschriften über die Luftrettung könne ebenfalls kein Verbot des Tätigwerdens in mehreren Betriebsbereichen abgeleitet werden. Im Übrigen kooperierten andere Städte und Kreise so miteinander, dass es im Bereich der Notfallrettung zu überörtlichen Einsätzen komme, weil freie Kapazitäten aus Nachbarstädten genutzt würden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2002 zu ändern und festzustellen, dass die Ablehnung der Genehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 06. August 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. März 2000 rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das angefochtene Urteil und macht darüber hinaus geltend: § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG betreffe nur den Krankentransport und nicht die Notfallrettung. Diesbezüglich schreibe § 22 Abs. 3 Nr. 4 RettG zwingend die Festlegung eines Betriebsbereichs vor, innerhalb dessen eine Einsatzpflicht bestehe. Bei der Notfallrettung handele es sich um einen existenziellen Bereich der Daseinsvorsorge, in dem die Kommunen jeweils für ihr Gebiet für eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu sorgen hätten. Soweit sich aus der vorgeschriebenen Festlegung eines Betriebsbereichs Beschränkungen für ein Unternehmen ergäben, seien diese angesichts des hohen Schutzgutes der Gesundheit der Bevölkerung und zur Schaffung eines effizienten Rettungsdienstes zulässig. Auf Grund der nach dem inzwischen aufgestellten Rettungsdienstbedarfsplan bestehenden Überkapazitäten sei es zudem ohne Schwierigkeiten möglich, einen Notarzt für Sekundärtransporte zu stellen. Im Übrigen weise das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Notfallrettung keine Lücke auf und lasse eine Genehmigungserteilung an den Kläger nicht zu. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog zulässig. Das ursprünglich mit dem Antrag aus dem August 1998 von dem Kläger an den Beklagten herangetragene und nachfolgend vor dem Verwaltungsgericht verfolgte, auf die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG gerichtete Verpflichtungsbegehren hat sich durch Zeitablauf und einem damit einhergehenden Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers erledigt. Dem maßgeblichen materiellen Recht, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, dokumentiert in juris, ist zu entnehmen, dass im Fall einer ablehnenden behördlichen Entscheidung nachfolgend die Erteilung einer Genehmigung nur für den Zeitraum begehrt werden kann, auf den sich die ablehnende Entscheidung bezieht. Zunächst ergibt sich aus § 22 Abs. 5 Satz 1 RettG, dass Genehmigungen nach § 18 RettG lediglich befristet, längstens für vier Jahre erteilt werden können. Ferner ist den §§ 22 Abs. 5 Satz 2, 19 Abs. 6 RettG zu entnehmen, dass für die Wiedererteilung einer Genehmigung ein neuer Antrag einschließlich der nach § 20 Abs. 2 RettG vorgesehenen Unterlagen zu stellen ist, um der Behörde die auch bei einer Wiedererteilung vorzunehmende Prüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 RettG zu ermöglichen. Wenn danach die Behörde auf einen Genehmigungsantrag hin eine Entscheidung trifft, kann sich diese unabhängig vom Ergebnis und unabhängig von einer entsprechenden ausdrücklichen Festlegung längstens auf einen vierjährigen Zeitraum beziehen. Dieser ist auch in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, weil andernfalls über einen Zeitraum entschieden würde, der gar nicht der behördlichen Prüfung unterlegen hat und für den unter Umständen überhaupt keine Genehmigungsunterlagen vorliegen. Der durch den Widerspruchsbescheid vom 24. März 2000 als der letzten Behördenentscheidung bestimmte, maximal vierjährige Zeitraum liegt hier jedoch inzwischen vollständig in der Vergangenheit. Eine rechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers, für diesen Zeitraum noch eine Genehmigung erteilt zu bekommen, ist nicht ersichtlich. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Beklagte einen erneut zu stellenden, einen zukünftigen Zeitraum betreffenden Genehmigungsantrag aus den gleichen Gründen wie geschehen ablehnend bescheiden würde. Zum anderen hat die gerichtliche Entscheidung im Fall antragsgemäßer Feststellung Bedeutung für eine zukünftige Genehmigungsentscheidung insoweit, als eine Heranziehung des § 19 Abs. 4 und 5 RettG von vornherein durch § 19 Abs. 6 RettG gesperrt wäre. Denn wenn die Ablehnung der Genehmigung rechtswidrig gewesen ist, d.h. für die Vergangenheit ein Genehmigungsanspruch bestand, wäre eine nunmehr zu erteilende Genehmigung jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 6 RettG als Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung zu beurteilen. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Genehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom 06. August 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 24. März 2000 ist rechtswidrig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Der Kläger hatte nach den §§ 18 ff. RettG einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Die vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit im Rettungsdienstbereich des Beklagten war zunächst nach § 18 Satz 1 RettG genehmigungspflichtig, weil sie zu den Aufgaben der Notfallrettung gemäß § 2 Abs. 1 RettG gehört, nämlich zu den sog. Sekundärtransporten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG. Dabei konnte sich der Kläger auf eine Genehmigung für sog. Intensiv-Sekundärtransporte im Interhospitaltransfer beschränken, weil es nach § 18 Satz 1 RettG dem jeweiligen Unternehmen überlassen ist, in welchem Umfang es Aufgaben der Notfallrettung oder des Krankentransports wahrnehmen will, soweit es sich um einen rechtlich und organisatorisch abtrennbaren Bereich des Rettungsdienstes handelt. Vgl. Kupfer in: Steegmann (Hrsg.), Recht des Feuerschutzes und des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2005, Band 1, Teil C, § 2 RettG Rdnr. 54. Diese Abtrennbarkeit ist hier gegeben. Die vom Kläger beabsichtigten Intensiv- Sekundärtransporte unterscheiden sich dadurch von normalen Sekundärtransporten, dass die Patienten auf eine intensivmedizinische Betreuung während des Transports angewiesen sind, die insbesondere das Vorhandensein eines klinischen Beatmungsgeräts bzw. eines Geräts, mit dem klinische Beatmungsmuster durchgeführt werden können, voraussetzt. Ein solches Gerät gehörte nicht zur Standardausrüstung eines normalen, entsprechend den geltenden DIN-Vorschriften ausgestatteten Rettungswagens. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettG für eine Genehmigungserteilung waren erfüllt, was auch von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt wurde und wird. Einer Genehmigungserteilung mit dem vom Kläger beantragten Betriebsbereich X. stand nicht entgegen, dass das Fahrzeug seinen Standort in N. hat und der Kläger für das Fahrzeug später eine Genehmigung mit dem festgesetzten Betriebsbereich H. erhielt. Das Rettungsgesetz enthält keine ausdrücklichen Regelungen, nach denen der Standort eines Krankenkraftwagens (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 RettG) im Betriebsbereich zu liegen hat oder aber die Festsetzung mehrerer Betriebsbereiche in Rettungsdienstbereichen verschiedener Träger für ein und denselben Krankenkraftwagen unzulässig ist. Für den hier in Rede stehenden, durch den Genehmigungsantrag festgelegten bzw. beschränkten Bereich der Intensiv- Sekundärtransporte standen die zuvor genannten beiden Umstände auch nach Sinn und Zweck der Vorschriften des Rettungsgesetzes einer Genehmigungserteilung nicht entgegen. Abgesehen davon, dass der Betriebsbereich durch § 22 Abs. 2 Satz 2 RettG lediglich als das Gebiet definiert wird, in dem das Unternehmen zur Entgegennahme von Beförderungsaufträgen berechtigt ist, und diesbezüglich durch § 23 Abs. 3 Satz 1 RettG für Krankentransporte eine bloße Klarstellung oder Präzisierung vorgenommen werden sollte, vgl. Landtagsdrucksache 11/3181, S. 59, spielen Betriebsbereich und Standort des Fahrzeugs im Wesentlichen für Primärtransporte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RettG eine Rolle. Im Rahmen der Notfallrettung besteht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RettG unter den dort genannten Voraussetzungen eine Beförderungsverpflichtung des Unternehmens. Dementsprechend hängt die Genehmigung eines beantragten Betriebsbereichs oder überhaupt die Festsetzung eines solchen (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 4 RettG) davon ab, ob das Unternehmen ausgehend von dem Standort des Fahrzeugs in der Lage ist, innerhalb des Bereichs unter Einhaltung der von der Genehmigungsbehörde zu Grunde gelegten und gegebenenfalls in der Genehmigung festzuschreibenden Eintreffzeiten (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 RettG) seiner Beförderungspflicht nachzukommen. Eintreffzeiten werden generell jedoch nur für Primärtransporte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RettG, nicht dagegen für Sekundärtransporte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG gefordert. Der Grund hierfür liegt darin, dass es lediglich bei den Primärtransporten darum geht, dem Patienten schnellstmöglich qualifizierte medizinische Hilfe zuteil werden zu lassen und es sich deshalb um eine sog. zeitkritische Aufgabe handelt, vgl. Fehn in: Steegmann (Hrsg.), a. a. O., § 2 RettG Rdnr. 5 f., während die Sekundärtransporte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG allein deshalb zur Notfallrettung zählen, weil sich der Transport auf Notfallpatienten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 RettG bezieht. Vor diesem Hintergrund hätte die beantragte Genehmigung nur dann versagt werden können, wenn auf Grund des Standorts des Fahrzeugs in N. eine sachgerechte Erledigung der beabsichtigten Intensiv-Sekundärtransporte im Betriebsbereich X. nicht möglich gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall war. Kennzeichnend für diese Transporte ist ein hoher Koordinationsbedarf vor der Beförderung zwischen abgebender und aufnehmender Klinik und dem Transportunternehmen. Vgl. Fehn in: Steegmann (Hrsg.), a. a. O., § 2 RettG Rdnr. 34. Dabei versteht es sich angesichts der Spezialität der Transporte, der sich daraus für das Transportunternehmen ergebenden Anforderungen sowie der von der abgebenden Klinik selbst zu treffenden Vorbereitungen von selbst, dass die den Transport federführend organisierende Klinik zum einen bestrebt sein wird, diesen einschließlich der Auswahl eines geeigneten Transportunternehmens möglichst frühzeitig abzustimmen, und sie zum anderen nicht davon ausgehen wird, in wenigen Minuten nach einer entsprechenden Anforderung werde oder müsse das Transportmittel vor Ort sein. Selbst wenn der sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebende zeitliche Vorlauf vor einem solchen Transport entgegen der Annahme des Senats in seinem Beschluss vom 23. November 2005 nicht einige Stunden betragen sollte, steht hier mit Blick auf den Standort des Fahrzeugs in der I.- ------straße in N. eine Zeit von unter einer Stunde in Rede. Stellt man nämlich beispielsweise auf die beiden vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Oktober 2005 genannten Krankenhäuser in X. (Kliniken St. B. in der D. Straße sowie das I1. Herzzentrum X. in der B1. Straße) ab, die Interesse an einer Zusammenarbeit mit diesem bekundet haben - im Übrigen ohne Bedenken hinsichtlich des Standorts des Fahrzeugs und der dadurch bedingten Anfahrtszeit zu äußern -, ergibt sich nach mehreren im Internet verfügbaren Routenplanern (map24, falk, viamichelin) vom Standort des Fahrzeugs aus eine Fahrtzeit von jeweils weniger als 45 Minuten. Angesichts dessen konnte im Hinblick auf das entscheidende Kriterium der sachgerechten Aufgabenerfüllung aus der Entfernung zwischen Standort und in Aussicht genommenem Betriebsbereich kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden. Eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Betriebsbereich X. war ferner nicht durch die Genehmigung für den Betriebsbereich H. beeinträchtigt. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob auf diese Genehmigung, die mit Bescheid vom 07. Juni 2000 und damit knapp zwei Jahre nach dem bei dem Beklagten gestellten Genehmigungsantrag und erst nach Ergehen des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2000 erteilt wurde, überhaupt abgestellt werden kann. Die im Betriebsbereich H. anfallenden Transporte können keinen solchen Umfang (gehabt) haben, der eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Betriebsbereich X. ausgeschlossen hätte. Zum einen erlaubt die erteilte Genehmigung lediglich den Transport von Patienten einer bestimmten Abteilung eines Krankenhauses, zum anderen war für den Betriebsbereich X. nach den vom Senat angestellten, insoweit von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogenen Erkundigungen von einem Bedarf von durchschnittlich allenfalls einem Transport im Monat auszugehen. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im hypothetischen Fall der Anforderung durch ein Krankenhaus in X. auf Grund eines vorher aus dem Betriebsbereich H. erteilten Transportauftrags keine Verfügbarkeit des Fahrzeugs bestanden hätte. Abgesehen davon, dass nach den vorstehenden Ausführungen angesichts der äußerst geringen Transportzahlen insoweit eine ins Gewicht fallende Wahrscheinlichkeit nicht besteht, kann diese Konstellation auch bei nur einem Betriebsbereich auftreten, wenn aus diesem weitgehend zeitgleich zwei Anforderungen kommen. Im Übrigen ist eine solche Kollision von Anforderungen bei nur einem Betriebsbereich bei Primäreinsätzen und normalen Sekundäreinsätzen angesichts der deutlich höheren Transportzahlen weitaus wahrscheinlicher, ohne dass daraus im Hinblick auf ein lediglich mit einem Fahrzeug operierendes Unternehmen eine Genehmigungsverweigerung wegen nicht sicher gestellter sachgerechter Aufgabenerfüllung abgeleitet werden könnte. Aus den Vorschriften über die Luftrettung konnte und kann eine Unzulässigkeit des Nebeneinanders von zwei Betriebsbereichen für ein und dasselbe Fahrzeug am Boden ebenfalls nicht hergeleitet werden. Dies gilt sowohl für die §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. 2 RettG, welche lediglich die ergänzende Funktion der Luftrettung klarstellen, als auch für § 10 Abs. 1 RettG, soweit dort von einem regionalen Einsatzbereich der Luftfahrzeuge die Rede ist. Das Wort regional bezieht sich auf den Hubschraubereinsatzradius und das dadurch bedingte Entstehen von (regionalen) Einsatzbereichen, die das Gebiet mehrerer Träger des Rettungsdienstes umfassen. Vgl. Landtagsdrucksache 11/3181, S. 47. Daraus kann ein Rückschluss auf die Anforderungen an bodengebundene Genehmigungen für Unternehmen, insbesondere was das Nebeneinander mehrerer Betriebsbereiche anbelangt, nicht gezogen werden. Selbst wenn man daraus ableitete, am Boden seien regionale Genehmigungen nicht zulässig, was sich im Übrigen bereits im Umkehrschluss aus § 18 Satz 2 RettG ergibt, wäre dies unerheblich, weil der Kläger hier keine regionale, die Rettungsdienstbereiche mehrerer Träger berührende Genehmigung erstrebte, sondern eine des Beklagten für dessen Rettungsdienstbereich. Eine regionale Genehmigung entsteht auch nicht dadurch, dass von mehreren Genehmigungsbehörden mehrere Genehmigungen mit unterschiedlichen Betriebsbereichen erteilt werden. Schließlich lässt sich aus § 18 Satz 2 RettG im Hinblick auf die Frage der (Un-) Zulässigkeit von zwei Betriebsbereichen für ein und dasselbe Fahrzeug nichts herleiten. Mit der Vorschrift sollte lediglich klargestellt werden, dass bei beabsichtigter Tätigkeit in mehreren Kreisen nicht eine Behörde federführend für alle betroffenen Genehmigungsbehörden handeln darf. Vgl. Landtagsdrucksache 12/3730, S. 137. Die vorstehenden Ausführungen zum Standort und zum Betriebsbereich haben mit der Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Betriebes im Sinne von § 23 Abs. 1 RettG allenfalls mittelbar zu tun. Hierunter ist zu verstehen, dass alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sind, um Anforderungen zum Einsatz im Rahmen der Genehmigung entgegenzunehmen (Erreichbarkeit) und um einen Einsatz in kürzest möglicher Zeit starten zu können (Einsatzbereitschaft). Vgl. Fehn/Kupfer in: Steegmann (Hrsg.), a. a. O., § 23 RettG Rdnr. 7 f.; Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2001, § 23 RettG Rdnr. 2, § 22 RettG Rdnr. 46. Mithin handelt es sich um Pflichten, denen der Unternehmer nach erteilter Genehmigung und in Abhängigkeit von dieser nachzukommen hat, während Standort und Betriebsbereich Umstände sind, welche im Zusammenhang mit der vorgelagerten Frage nach der Genehmigungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der sachgerechten Aufgabenerfüllung eine Rolle spielen. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Genehmigungserteilung die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Betriebs des Klägers nicht sicher gestellt gewesen wäre, sind weder von dem Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Die Ablehnung der Genehmigung war auch mit Blick auf § 19 Abs. 4 RettG nicht gerechtfertigt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann sich ein Träger eines Rettungsdienstes nur dann auf die sog. Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 RettG berufen, wenn er selbst einen funktionsfähigen, flächendeckenden Rettungsdienst im Sinne von § 6 RettG vorhält. Vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 20. August 2004 - 13 A 2272/04 -, vom 08. Juli 2004 - 13 B 1790/03 - und vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 - mit weiteren Nachweisen. Dies war hier im Hinblick auf Transporte der vom Kläger beabsichtigten Art, auf die sich die Betrachtung zu beschränken hat, nicht der Fall, was sich in gewisser Weise bereits aus der primären Argumentation des Beklagten, es gebe für solche Transporte gar keinen Bedarf in X. , ableiten lässt. Soweit er sich alternativ auf den Standpunkt gestellt hat, die vom Kläger beabsichtigten Transporte gegebenenfalls mit einem entsprechend aufgerüsteten eigenen Rettungswagen durchführen zu können, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. In der Sache beschränkten sich die Vorhaltungen des Beklagten auf die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Notärzten über entsprechende Gestellungsverträge mit den örtlichen Kliniken sowie auf eine mündliche Vereinbarung mit den seinerzeit städtischen Kliniken X. des Inhalts, bei von dort ausgehenden Sekundärtransporten die vom Krankenhaus vorgehaltenen mobilen klinischen Geräte mitnehmen zu dürfen, um sie nach Beendigung des Transports wieder zurückzugeben. Unabhängig davon, welche Anforderungen sich aus der in § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG geregelten Verpflichtung zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Transporte ergeben, reichten die zuvor genannten Maßnahmen keinesfalls aus. Von einer flächendeckenden Versorgung kann bereits deshalb keine Rede sein, weil die für die Intensiv-Transporte erforderliche zusätzliche Ausrüstung nicht von dem Beklagten vorgehalten und ansonsten lediglich mit einem Krankenhaus eine Regelung für von dort ausgehende Transporte getroffen worden war. Selbst diese Regelung erweist sich im Übrigen als nicht bedarfsgerecht, weil sie sich auf ein Beatmungsgerät (Dräger Oxylog 2000) bezog, welches das für die hier in Rede stehenden Transporte erforderliche, im klägerischen Fahrzeug vorhandene klinische Beatmungsgerät nicht ersetzen konnte, weil mit ihm nicht sämtliche klinischen Beatmungsmuster durchgeführt werden können. Dementsprechend wird das genannte Gerät in dem klägerischen Fahrzeug zusätzlich zu dem klinischen Beatmungsgerät als Notfallbeatmungsgerät vorgehalten. Dass sich die Situation heute angesichts des inzwischen verfügbaren, nicht auf Druckluft angewiesenen Beatmungsgeräts Dräger Oxylog 3000, mit dem sämtliche klinischen Beatmungsmuster durchgeführt werden können, anders darstellt, ist angesichts des jedenfalls für die Bedarfsprüfung maßgeblichen Zeitpunkts der Antragstellung im August 1998 irrelevant. Im Übrigen stand dieses erst im Juli 2002 auf den Markt gebrachte Gerät selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch nicht zu Verfügung. War nach den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf die vom Kläger beabsichtigen Transporte zum Zeitpunkt der Antragstellung keine flächendeckende bedarfsgerechte Sicherstellung der Versorgung durch den Beklagten gegeben, lässt sich die Anwendbarkeit der Funktionsschutzklausel nicht damit rechtfertigen, dass im Hinblick auf Primäreinsätze und normale Verlegungsfahrten (Sekundäreinsätze) eine Überkapazität an Rettungswagen bestand. Im Übrigen hätte die Genehmigungserteilung an den Kläger die Überkapazität und die sich dadurch ergebenden Kostenbelastungen für den öffentlichen Rettungsdienst nicht tangiert, weil die in Rede stehenden Transporte selbst bei einer Aufrüstung eines Rettungswagens des Beklagten in dem von ihm dargestellten Umfang nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit diesem hätten durchgeführt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass nur ein einziger Intensiv-Sekundärtransport, bei dem der Patient auf ein klinisches Beatmungsgerät angewiesen war, von einem - wie auch immer aufgerüsteten - Rettungswagen des Beklagten durchgeführt wurde, liegen nicht vor. Vielmehr deutet der Vortrag des Beklagten darauf hin, dass es in solchen Fällen jeweils die aufnehmende Spezialklinik gewesen ist, die für eine Abholung des Patienten in X. gesorgt hat. Das sich aus dem gesamten Vortrag des Beklagten ergebende eigentliche Motiv für die Genehmigungsverweigerung, nämlich die nicht näher substantiierte Befürchtung, der Kläger könnte nach Genehmigungserteilung auch normale Sekundärtransporte oder sogar Primärtransporte übernehmen, sich also über den Inhalt der erteilten Genehmigung hinwegsetzen, ist offensichtlich kein zulässiger Ablehnungsgrund. Schließlich stand einer Genehmigungserteilung nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung und Novellierung des Rettungsgesetzes ITE offensichtlich nicht bedacht hat und sich dementsprechend weder im Rettungsgesetz noch in den zugehörigen Begründungen diesbezügliche Regelungen oder Ausführungen finden, etwa zu bestimmten Ausstattungsmerkmalen solcher Fahrzeuge oder zum Nebeneinander mehrerer Betriebsbereiche für ein und dasselbe Fahrzeug. Wenn ein Unternehmen Aufgaben, die sich der Notfallrettung oder dem Krankentransport zuordnen lassen, wahrnehmen will, diese Aufgabe hinreichend abgrenzbar ist - wie hier über die Ausstattungsmerkmale des Rettungsmittels - und die gesetzlichen Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck nicht entgegen stehen, dann ist die Genehmigung insbesondere mit Blick auf Art. 12 des Grundgesetzes zu erteilen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt.