Beschluss
18 B 403/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.18B403.06.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Für die Weiterverfolgung des in erster Instanz allein gestellten und vom Verwaltungsgericht allein beschiedenen Antrags, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller am 14. März 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, fehlt es wegen Zeitablaufs an einem Rechtsschutzinteresse. Mit dem Ablauf des obengenannten Abschiebetermins hat sich insoweit die Hauptsache erledigt. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren das Begehren verfolgt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, handelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung. Vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 2. April 2004 - 18 B 432/04 -, vom 10. September 2004 - 18 B 1299/04 -, vom 11. Mai 2005 - 18 B 753/05 - m.w.N. und vom 16. Januar 2006 - 18 B 2045/05 -. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Gründe des angefochtenen Beschlusses der Senatsrechtsprechung entsprechen. Abgesehen davon, dass der von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zitierte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - nicht zu einer gegenüber dem den Antragsteller betreffenden Senatsbeschluss vom 30. April 2004 - 18 B 693/04 - geänderten Rechtslage geführt hat, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Januar 2006 - 18 B 2193/05 - , betrifft auch diese Entscheidung - ebenso wie die einschlägigen vorangegangenen - die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Kind, mit diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden kann. Dass diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers nicht gegeben sind und dass es hier angesichts des Fehlens einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz des Antragstellers nicht allein um die Zurückdrängung einwanderungspolitischer Belange geht, hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. April 2004 a.a.O. bereits ausführlich dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.