Urteil
7 A 3375/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.7A3375.04.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S.-----straße 223 (Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 1437) in C. . Sie wendet sich gegen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks S.- ----straße 221 (Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 1605), die die Beklagte mit Baugenehmigung vom 11. April 2002 genehmigt hat. Das Baugrundstück, das im Eigentum der Eltern der Beigeladenen (zu 1.) steht, grenzt nordöstlich an das Grundstück der Klägerin an. Es befindet sich auf der südlichen Seite der S.-----straße , die die Hauptgeschäftstraße des Stadtteils E. darstellt. Straßenseitig befindet sich auf dem Baugrundstück ein zwei- bzw. dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus, in dem die Eltern der Beigeladenen ein Hotel betreiben. Im Erdgeschoss befinden sich straßenseitig mehrere Ladenlokale; hieran schließen sich u.a. ein Nebenraum und ein Wasch- bzw. Spülraum an. Auf dem Grundstück der Klägerin befindet sich an der S.-----straße 223 das Pfarrhaus. Etwa auf Höhe des Nebenraums auf dem Baugrundstück befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin ein ca. 8 m langer Schuppen. Hiervon ausgehend erstreckt sich eine etwa 1863 errichtete und - in diesem Bereich ca. 2,25 m hohe - Mauer, die das klägerische Grundstück auf etwa 14 m westlich und etwa 10 m südlich umgrenzt und dann - etwa auf einer Länge von 50 m - die Grenze zu dem rückwärtigen Bereich des Grundstücks S.-----straße 215-217 sowie zu dem sich weiter südlich anschließenden Parkplatz an der Mehrzweckhalle bildet. In diesem Bereich befindet sich auf dem klägerischen Grundstück auch der parkähnlich gestaltete Pfarrgarten. Auf diesem und den weiter westlich gelegenen Grundstücken der Klägerin befindet sich neben der Pfarrbücherei, die etwa 5 m südwestlich des Pfarrhauses gelegen ist, und der Kirche St. S1. auch noch eine Seniorenbegegnungsstätte an der X.--------straße . Das Gelände steigt auf dem Grundstück der Klägerin in südlicher Richtung leicht an, und zwar von 86,2 m über NN an der S.-----straße etwa auf Höhe der Pfarrbücherei, die in einem Abstand von wenigen Metern vom Pfarrhaus (S.-----straße 223) gelegen ist, bis etwa zu der - kurz hinter der Kirche - etwa 110 m weiter entfernten Bebauung im rückwärtigen Bereich des L.----wegs , wo die Geländehöhe bei ca. 88,6 m liegt. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7420-29 der Stadt C. vom 12. Juli 1995 in der Fassung der 1. Änderung vom 10. April 2003. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst ein Gebiet, das gebildet wird im Norden von der S.----- straße, im Osten von der T.------Straße, im Süden vom L1.----weg und im Westen von der X.--------straße. Im Plangebiet wird für weite Teile der südlichen Straßenseite der S.-----straße, zu der auch das Baugrundstück gehört, ein Kerngebiet festgesetzt; straßenseitig ist zwingend eine dreigeschossige Bauweise vorgeschrieben, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen ist maximal zweigeschossige Bauweise vorgesehen. Im südlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen weist der Plan eingeschossige Bauweise aus; an der südlichen Grenze zum Grundstück der Klägerin ist eine Fläche für Garagen und Stellplätze ausgewiesen. Für das Kerngebiet ist geschlossene Bauweise festgesetzt. Der nordöstliche Planbereich an der T.------straße stellt ein Mischgebiet dar, im weiteren südöstlichen bzw. südlichen Bereich sind allgemeine Wohngebiete ausgewiesen, am südwestlichen Rand befindet sich ein besonderes Wohngebiet (L1.----weg). Nördlich dieser Wohngebiete befinden sich zwei Flächen für den Gemeinbedarf, von denen die eine mit der Zweckbestimmung "Mehrzweckhalle" versehen ist, die andere - in der sich auch das Grundstück der Klägerin befindet - für "soziale, kirchliche und kulturelle Einrichtungen" bestimmt ist. In dem Bereich der S.-----straße bis zum Baugrundstück, der als Kerngebiet ausgewiesen ist, sind eine GRZ vom 1,0 und eine GFZ von 2,2 sowie Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Das Grundstück der Klägerin liegt in einer z.T. versiegelten, z.T. aber auch begrünten, parkähnlichen Fläche, für die der Bebauungsplan einzelne Baufenster ausweist; neben einer GRZ von 0,4 und einer GFZ 1,0 setzt der Plan hier offene Bauweise fest. Gemäß Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen nur oberhalb des 1. Vollgeschosses allgemein zulässig. Am 27. August 1999 stellten die Beigeladenen eine Bauvoranfrage zum "Neubau eines Einfamilienwohnhauses und Erweiterung eines Hotels", die die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2001 ablehnte. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens legten die Beigeladenen einen Lageplan des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs T1. aus O. vom 6. April 1999 vor, in dem etwa an der Stelle, wo der Bebauungsplan die Grenze zwischen maximal zulässiger zwei- und eingeschossiger Bebauung zieht, eine Geländehöhe von 86,4 m über NN benannt ist. Unter dem 29. Oktober 1999 erklärte die Klägerin im Zusammenhang mit der seinerzeitigen Bauvoranfrage der Beigeladenen, sie sei damit einverstanden, dass anstelle der im Bebauungsplan ausgewiesenen eingeschossigen Bauweise im hinteren Grundstücksbereich des Grundstücks S.-----straße 221 ebenfalls eine zweigeschossige Bauweise realisiert werde, wenn hierfür in diesem Bereich die nach § 6 BauO NRW vorgesehene Abstandfläche eingehalten werde. Sie halte es für wünschenswert, wenn das Bauvorhaben das Höhenprofil nicht überschreite, das sich mit der Brandwand des z.Zt. im Rohbau befindlichen Nachbarhauses abzeichne. Sie sei nicht damit einverstanden, dass die gemeinsame Giebelwand an der Grenze des Kirchengrundstücks über das Niveau des 2. Obergeschosses hinaus weiter fortgeführt werden solle. Die Erklärung stehe insgesamt unter dem Vorbehalt, dass eine nachbarliche Vereinbarung darüber zustande komme, dass die bisherige Nutzung des Kirchengrundstücks ungeschmälert erhalten bleibe. Am 20. November 2000 stellten die Beigeladenen einen Bauantrag zum "Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Hotel L2. ", den sie am 3. Dezember 2001 modifizierten. Das zur Genehmigung gestellte Wohnhaus nimmt den rückwärtigen Grundstücksbereich auf der gesamten Breite von ca. 10 m ein. Die Beklagte erteilte unter dem 11. April 2002 den Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses. Ausweislich Nr. 6 der der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen wird die Höhe des Fertigfußbodens des Erdgeschosses auf 88,18 m über NN festgelegt. Das genehmigte Wohnhaus hat ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss und ein Dachgeschoss. Es liegt mit einer Fläche von ca. 6 X 10 m im südlichen Grundstücksbereich, in dem der Bebauungsplan eine eingeschossige Bebauung zulässt und im Übrigen in dem Bereich, in dem maximal zwei Vollgeschosse zulässig sind. Am 4. Juni 2002 legte die Klägerin gegen diese Baugenehmigung Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Annahme des Beklagten, das Grundstück der Beigeladenen sei nachträglich abgetragen worden und deshalb sei eine Anschüttung zulässig, sei falsch. Als ihr der Entwurf des Bebauungsplans zugeleitet worden sei, sei auf dieser Geländeoberfläche eine eingeschossige Bebauung bereits vorhanden gewesen, so dass seinerzeit kein Anlass bestanden habe, hiergegen Einwendungen zu erheben. Diese Geländehöhe im Nachhinein als unnatürlich darzustellen und die natürliche Geländeoberfläche nun auf fremden Grundstücken zu suchen, sei unbillig. Außerdem sei die Geschossigkeit für das gesamte Grundstück zu beurteilen. Dass es sich bei dem von den Beigeladenen als Untergeschoss bezeichneten Geschoss um das Erdgeschoss der Gaststätte handele, sei unstreitig. Die 1993 vorgenommene Anschüttung sei von ausschlaggebender Bedeutung, wenn wie geschehen diese angeschüttete Höhe als Bezugspunkt der Geschossigkeit herangezogen werde. Solange die bauordnungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens auf die falsche Annahme gestützt werde, das Grundstück L2. sei nachträglich abgegraben, sei eine rechtliche Auseinandersetzung unausweichlich. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2003 wies die Bezirksregierung L3. den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das streitbefangene Vorhaben sei nach Ablehnung der Bauvoranfrage mit Bescheid vom 14. Februar 2001 so umgeplant worden, dass es insbesondere hinsichtlich der Geschossigkeit den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche; sowohl das Dachgeschoss als auch das Untergeschoss stellten keine Vollgeschosse dar. Auf Grund der im Bebauungsplan ausgewiesenen geschlossenen Bauweise bestehe ein Anspruch auf eine Grenzbebauung, so dass die Berufung der Klägerin auf die von dem Vorhaben ausgehende Verschattungswirkung schon aus Rechtsgründen keine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange begründen könne. Aber auch in tatsächlicher Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, warum eine übermäßige Verschattungswirkung eintreten solle; die Bebauung erfolge nämlich auf der im Nordosten des Pfarrgartens gelegenen Grundstücksgrenze, so dass die geltend gemachte Verschattung des Vorgartens tatsächlich ausgeschlossen werden könne. Die auf dem Grundstück der Klägerin im rückwärtigen Bereich durch die Ausweisung eines Baufensters vorgesehene Bebauung werde durch das angegriffene Vorhaben nicht tangiert. Am 11. März 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit es Wohnungen auch im Erdgeschoss des Vorhabens vorsehe. Denn bei der Wohnung im Erdgeschoss handele es sich nicht um eine Wohnung für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter. Das Vorhaben sehe außerdem im Untergeschoss ein Vollgeschoss vor und verstoße auch insoweit gegen nachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Außerdem halte das Vorhaben vor seiner südlichen Außenwand die Abstandfläche nicht ein. Weder die Bauzeichnungen noch die Berechnung, mit der nachgewiesen werden solle, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse eingehalten werde, genügten den normativen Anforderungen. Für die Bestimmung der natürlichen Geländeoberfläche sei das Geländeniveau maßgeblich, das vor Beginn der Baumaßnahme vorgefunden werde. Die Beklagte habe bei der Ermittlung der Geschosszahl von diesem Geländeniveau auf dem Baugrundstück ausgehen müssen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienhauses vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L3. vom 18. Februar 2003 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, die natürliche Geländehöhe sei nicht mehr eindeutig zu ermitteln, da das Grundstück in der Vergangenheit abgegraben worden sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das Baugrundstück und das der Klägerin auf einer Höhe lägen. Auch unter bauplanungsrechtlichen Aspekten könne die Klage keinen Erfolg haben. Aus dem räumlich-funktionalen Zusammenhang des vorhandenen und des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück ergebe sich, dass es sich bei dem genehmigten Einfamilienhaus um eine Wohnnutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO handele. Eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung zur Geschossigkeit könne aus der Erwähnung des Grundstücks der Klägerin in der Planbegründung nicht hergeleitet werden. Die Bezugnahme auf ihr Grundstück in der Planbegründung habe allein stadtgestalterische und städtebauliche Gründe. Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Genehmigung verstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts. Das Vorhaben halte die notwendigen Abstandflächen ein. Nachbarschützende bauplanungsrechtliche Bestimmungen seien ebenfalls nicht verletzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung seien nicht nachbarschützend, und seiner Art nach sei das Vorhaben in einem Kerngebiet zulässig. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als gegenüber der Klägerin rücksichtslos. Bei der hier gegebenen Einhaltung der Abstandflächen sei für die Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig kein Raum. Es gebe vorliegend keine Besonderheiten, die hier eine abweichende Beurteilung geböten. Insbesondere sei die Höhe des Gebäudes nicht rücksichtslos, denn sie halte sich im Rahmen des nach dem Bebauungsplan Zulässigen. Vollgeschosse seien Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,6 m über die Geländeoberfläche hinausragten und die mindestens 2,30 m hoch seien. Ausweislich der Bauzeichnungen liege die Deckenoberkante des Kellergeschosses bei 88,18 m über NN. Bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche von 86,74 m über NN am südlichen Ende des Grundstücks der Beigeladenen ergebe dies ein Hinausragen des Kellergeschosses um 1,48 m; dieses bleibe damit unterhalb des in § 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW genannten Grenzwertes. Zwar sei das Gelände auf dem Baugrundstück nicht ebenerdig. Der Lageplan vom 6. April 1999 aus dem früheren Genehmigungsverfahren weise in der Nähe der Grenze für die eingeschossige Bebauung einen Wert von 86,40 m über NN aus. Bilde man insoweit aber mit dem südlichen Wert von 86,74 m über NN einen Mittelwert von 86,55 m über NN, rage das Kellergeschoss 1,635 m über die Geländehöhe hinaus. Nach dieser groben Berechnung, der allerdings die genauere Berechnung der Architektin der Beigeladenen entgegenstehe, sei das Kellergeschoss als Vollgeschoss anzusehen, weil es um 0,035 m zu hoch über die Geländehöhe hinausrage. Ein solcher Wert sei aber nicht geeignet, einen baurechtlichen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. Gegen das ihr am 24. Juni 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juli 2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen rechtzeitig begründet. Der Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2005 die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat einen Berufungsantrag gestellt und diesen fristgemäß begründet. Die Klägerin trägt zur Berufungsbegründung vor, die angefochtene Baugenehmigung werde den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 7420-29 der Stadt C. nicht gerecht. Ihr Grundstück liege in einem Kerngebiet und sei zusätzlich mit der Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf versehen. Nach Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen seien sonstige Wohnungen, also solche, die nicht betriebsbezogen seien, nur oberhalb des ersten Vollgeschosses allgemein zulässig. Mit dieser Festsetzung sei das mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Einfamilienhaus nicht vereinbar. Für eine funktionale Zuordnung dieses Hauses zu dem Hotelbetrieb der Beigeladenen fehle jeder Anhalt. Damit verstoße die Baugenehmigung gegen die in dem Bebauungsplan für ihr Grundstück festgesetzte Art der baulichen Nutzung. Dieser Verstoß könne auch nicht im Wege einer Ausnahme ausgeräumt werden. Die bloße Möglichkeit, eine Ausnahme zu erteilen, könne aber den Verstoß gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht beseitigen, denn bei einer Ausnahme handele es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, den die Beklagte vorliegend nicht erlassen habe. Außerdem widerspreche das Vorhaben auch den Bestimmungen über das Maß der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan setze für den nördlichen Gebäudeteil eine Zahl von höchstens zwei Vollgeschossen fest, während für den südlichen Gebäudeteil nur ein Vollgeschoss zugelassen sei. Die Beklagte habe sich bei Erteilung der Baugenehmigung von den Darlegungen der Beigeladenen leiten lassen, es handele sich bei dem Untergeschoss nicht um ein Vollgeschoss. Die Feststellungen zum Maß der baulichen Nutzung seien rechtswidrig; dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die von den Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen nicht den Vorgaben der Bauprüfverordnung entsprächen. Unabhängig davon sei aus den zum Bauschein gehörenden Bauvorlagen jedenfalls nicht ersichtlich, auf welchem Niveau das Gelände auf dem Baugrundstück vor der westlichen, zum Grundstück der Klägerin gelegenen Außenwand verlaufe. Damit stehe in jedem Fall fest, dass die Berechnungen der Beigeladenen zum Nachweis, dass es sich bei dem Untergeschoss nicht um ein Vollgeschoss handele, fehlerhaft seien. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die objektiv rechtswidrige Genehmigung auch subjektive Rechte der Klägerin verletze. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien bereits kraft Bundesrechts auch ohne entsprechenden Willen der plangebenden Gemeinde nachbarschützend. Dem damit gegebenen Gebietserhaltungsanspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Plangeber für das Grundstück der Klägerin zusätzlich eine Fläche für den Gemeinbedarf festgesetzt habe. Dadurch, dass der Plangeber für ihr Grundstück eine die Baugebietsfestsetzung überlagernde "parzellenscharfe" Regelung hinsichtlich der in dem Kerngebiet ohnehin zulässigen Nutzungsart getroffen habe, sei ihr Grundstück nicht etwa aus dem durch die Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Austauschverhältnis ausgeschlossen worden. Die standortgenaue Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen, die einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit und dem gesteigerten Gemeinwohlbezug dieser Anlagen Rechnung trage, überlagere die Festsetzung des Baugebiets lediglich, verdränge die Baugebietsfestsetzung und den daraus folgenden Gebietserhaltungsanspruch aber nicht. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass der betroffene Bereich inmitten von Bebauungsplänen liege, die Kerngebiete festsetzten. Erst deutlich südlich im Anschluss an die Kerngebiete habe die Stadt C. Wohngebiete vorgesehen. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien auch nachbarschützend, denn der Plangeber habe, wie sich aus der Planbegründung ergebe, auch ihr Rechte einräumen wollen. Dort sei nämlich davon die Rede, die zulässige Zweigeschossigkeit bzw. die Eingeschossigkeit im südlichen Grundstücksbereich S.-----straße 221 sei festgesetzt worden, um einen befriedigenden Übergang zum zweigeschossigen Pfarrhaus der Klägerin zu gewährleisten. Gerade die Festsetzung zum Grundstück S.-----straße 221 sei nicht nur aus städtebaulichen Erwägungen erfolgt. Vielmehr sei sie auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt. Denn mit dem von ihm gewollten "befriedigenden Übergang" habe der Plangeber eine verträgliche Abstimmung mit der vorhandenen Bebauung der Klägerin herbeiführen und gewährleisten wollen. Damit habe er diese Festsetzung deutlich von den sonstigen, ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Festsetzungen abgehoben und ihr drittschützende Wirkung beigemessen. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Baugenehmigung auch gegen die Abstandflächenvorschriften. An seiner südlichen zum Grundstück der Klägerin gelegenen Außenwand halte das genehmigte Vorhaben die Abstandflächen nicht ein. Bei der Berechnung der Tiefe der Abstandflächen vom 9. März 2003 sei die Beklagte von einer unzutreffenden Geländehöhe ausgegangen. Sie habe hinsichtlich der vor der südlichen, zu ihrem - der Klägerin - Grundstück gelegenen Außenwand, eine Geländeoberfläche von 87,49 bzw. 87,83 m über NN zugrundegelegt. Ausweislich der zur angegriffenen Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnungen liege die Geländeoberfläche vor dieser südlichen Außenwand wahrscheinlich bei 86,74 m über NN. Die bei Zugrundelegung dieser Geländeoberfläche zu errechnende Tiefe der Abstandfläche werde aber auf dem Baugrundstück nicht eingehalten. Aus diesem Grunde solle das Gelände vor der südlichen Außenwand auf die in der Abstandflächenberechnung angegebenen Höhenmaße angehoben werden. Änderungen der Geländeoberfläche dürften aber nicht dazu dienen, einen sonst vorliegenden Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften zu kaschieren. Eine von der natürlichen Geländeoberfläche abweichende Geländehöhe sei aber in der Baugenehmigung nicht festgelegt worden. Im Übrigen liege der Höhenpunkt, für den eine Höhe von 86,74 m über NN angegeben sei, ca. 2 m südlich der rückwärtigen Außenwand und sei deshalb völlig ungeeignet, Aufschluss über den Geländeverlauf entlang der hier interessierenden westlichen zu ihrem Grundstück gelegenen Außenwand zu geben. Unter dem 13. März 2006 hat die Beklagte "in Ergänzung" der angefochtenen Baugenehmigung vom 11. April 2002 eine Nachtrags-Baugenehmigung erlassen, nach der die Wohnräume im Erdgeschoss nur zu Wohnzwecken für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter des auf dem Baugrundstück vorhandenen Betriebes genutzt werden dürfen. Gegen diese Nachtrags-Baugenehmigung hat die Klägerin Widerspruch erhoben. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. April 2002 für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück S.-----straße 221 in C. -E. in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L3. vom 18. Februar 2003 aufzuheben, hilfsweise, die Baugenehmigung vom 11. April 2002 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. März 2006 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, das streitbefangene Einfamilienhaus diene den Beigeladenen als Wohnung; sie könnten ihr Hotel nur betreiben, wenn sie in dessen unmittelbarer Nähe wohnten. Es sei daher in einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein, jedenfalls aber nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung fehle es jedenfalls an der Verletzung einer auch die Klägerin schützenden Norm. Die Passage aus der Planbegründung, auf die die Klägerin sich zur Begründung ihres Antrags beziehe, sei aus dem Zusammenhang gerissen. Aus der Planbegründung ergebe sich in ihrer Gesamtheit eindeutig, dass die festgesetzte Dreigeschossigkeit entlang der S.-----straße zu einem städtebaulich verbesserten Straßenbild führen solle. In diesem Zusammenhang sei dann der Übergang zum zweigeschossigen Pfarrhaus erwähnt. Durch die Abstufung zwischen der Zweigeschossigkeit und der Eingeschossigkeit im südlichen Grundstücksbereich solle aus städtebaulicher Sicht ein verbesserter Übergang erzielt und ein einheitliches Gesamtbild geschaffen werden. Hierbei handele es sich eindeutig um Festsetzungen, die städtebaulich geprägt seien und keinen Nachbarschutz vermittelten. Es liege auch keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vor. Die Klägerin trage insoweit vor, die Festsetzung des Kerngebiets sei durch die Ausweisung der Gemeinbedarfsfläche für ihr Grundstück nicht aufgehoben worden, lege aber nicht plausibel dar, warum die Kirchenfläche gerade dem Kerngebiet und nicht etwa den südlich angrenzenden Wohngebieten als Baugebietstyp zuzuordnen sei. Dass im weiteren Verlauf der S.-----straße in weiteren Bebauungsplänen Kerngebiete festgesetzt seien, rechtfertige nicht die Annahme, der Plangeber habe - im Sinne eines Einfügens - auch ein Kerngebiet vorgesehen, das lediglich Gemeinbedarfszwecken habe vorbehalten werden sollen. Südlich an das allgemeine Wohngebiet des Bebauungsplans 7420-29 setze auch der Bebauungsplan 7420-22 ein allgemeines Wohngebiet fest, so dass sich hier eine "Wohngebietsschneise" vom alten E1. Ortskern bis zur S.-----straße erstrecke und dort mit einer Gemeinbedarfsfläche abschließe. In einem allgemeinen Wohngebiet seien - genauso wie in einem Kerngebiet - kirchliche Anlagen allgemein zulässig. Selbst wenn man also die Gemeinbedarfsfestsetzung als überlagernde Festsetzung ansehe, könne die Kirchenfläche vorliegend ohne weiteres den südlich angrenzenden Wohngebieten zugeordnet werden. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen Abstandflächenvorschriften. Gegenstand der Baugenehmigung sei u.a. ein Lageplan vom 29. November 2001, der von einer Geländehöhe von 86,77 m über NN ausgehe. Diese Angaben seien nicht zu beanstanden, da Grundlage der Abstandflächenberechnung die Wandhöhe sei, gemessen von der jetzt vorhandenen Geländeoberfläche des Baugrundstücks bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut. Diese Berechnung wirke sich hier sogar zugunsten der Klägerin aus, da das Baugrundstück auf Grund der vorgenommenen Abgrabung tiefer liege. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eine Berechnung vom 9. März 2003 anspreche, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Akte befinde sich lediglich ein Aktenvermerk mit einer Berechnung vom 9. März 2001, die die von der Klägerin beanstandete Höhe von 87,49 m über NN zur Grundlage habe. Maßgebend sei aber die Abstandflächenberechnung des genannten Lageplans, der Bestandteil der Baugenehmigung sei. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalte der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg. Dies gilt zunächst hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens. Insoweit ist die zulässige Klage unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. April 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L3. vom 18. Februar 2003 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück S2.----straße 221 (Flurstück 1605, Flur 4, Gemarkung E. ) verletzt keine die Klägerin schützenden Regelungen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts. Insbesondere unterschreitet das genehmigte Vorhaben die erforderlichen Abstandflächen nicht. Soweit es die westliche Grenze des Baugrundstücks betrifft, ist die Einhaltung einer Abstandfläche zum Grundstück der Klägerin nicht erforderlich. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 lit a) BauO NRW ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden muss. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bebauungsplan Nr. 7420-29 setzt für das Grundstück, auf dem das Wohnhaus errichtet werden soll, geschlossene Bauweise fest, so dass die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden müssen, da die vorhandene Bebauung keine Abweichung erfordert (§ 22 Abs. 3 BauNVO). Soweit es die südliche Seite des streitbefangenen Grundstücks betrifft, ist schon fraglich, ob die Einhaltung einer Abstandfläche überhaupt erforderlich ist. Ergeben sich durch zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Tiefen der Abstandflächen, so gelten gemäß § 6 Abs. 17 BauO NRW diese Tiefen. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO kann auch eine abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit (und wo) an die rückwärtigen Grundstücksgrenzen gebaut werden muss. Eine Gemeinde kann eine abweichende Bauweise durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Verwendung von Baulinien oder Baugrenzen bestimmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 4 NB 40.95 -, BRS 58 Nr. 36. Dabei gibt es keinen "Katalog" der abweichenden Bauweisen, sondern § 22 Abs. 4 BauNVO ist insoweit weit auszulegen, wenn die (alleinige) Festsetzung der offenen oder der geschlossenen Bauweise den Besonderheiten der bereits vorhandenen Bebauung nicht gerecht werden würde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1992 - 8 S 2914/91 - ESVGH 42, 279. Es spricht manches dafür, dass hier eine abweichende Bauweise bestimmt ist, und zwar dergestalt, dass im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks keine oder geringere Abstandflächen eingehalten zu werden brauchen. Hierfür spricht zum einen die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze innerhalb des rückwärtigen Bereichs des Kerngebiets der S.-----straße und zum anderen die Ausweisung einer Fläche für Garagen und Stellplätze an der südlichen Grenze des Baugrundstücks zum Grundstück der Klägerin. Mit diesen Vorgaben sollte wohl eine Bebauung ohne oder mit nur geringerem Grenzabstand ermöglicht werden. Dies kann aber offenbleiben. Das Vorhaben hält nämlich auch dann, wenn § 6 Abs. 17 BauO NRW nicht eingreifen sollte, die Abstandflächen ein. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW bemisst sich die Abstandfläche nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfäche bis zur Schnittlinie der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW ist Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den Festsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche. Unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 BauO NRW ist die auf dem Baugrundstück selbst vorhandene bzw. festgelegte Geländeoberfläche, nicht das Geländeniveau auf dem Nachbargrundstück, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 1995 - 3 S 2418/95 -, BRS 57 Nr. 142, so dass es auf die Geländehöhe auf dem Grundstück der Klägerin insoweit schon aus Rechtsgründen nicht ankommt. Der Bebauungsplan Nr. 7420-29 enthält keine Festsetzungen zur Geländeoberfläche. Die Baugenehmigung legt die Geländeoberfläche fest. Sie genügt insoweit den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar ist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn der Bauschein oder die genehmigten Bauvorlagen - etwa hinsichtlich der Höhe der geplanten oder vorhandenen Geländehöhe - unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 10 B 2489/03 -, BRS 67 Nr. 141. In den zur angefochtenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen ist die Geländeoberfläche - soweit sie für Nachbarrechte der Klägerin relevant ist - hinreichend bestimmt. In den Bauvorlagen zur Baugenehmigung ist die vorhandene Geländeroberfläche durchgehend mit 86, 74 m über NN angegeben. Den Bauvorlagen zur Baugenehmigung, insbesondere dem Lageplan sowie den Schnitten ist für den südlichen Bereich des Baugrundstücks ein Höhenpunkt von 86,74 m über NN zu entnehmen. Es spricht vieles dafür, dass dies auch die tatsächliche natürliche Geländeroberfläche ist. Eine vergleichbare Höhe (86,7 über NN) für den südlichen Grundstücksbereich ist auch in dem in einem früheren Genehmigungsverfahren eingereichten Lageplan vom 6. April 1999 auf dem Baugrundstück angegeben. Dort sind zwar auch Höhenmaße von 86, 2 bzw. 86, 4 m über NN genannt, was auf ein - nach Norden hin - leicht abfallendes Gelände hindeuten könnte; hierdurch würden aber jedenfalls nachbarrechtsrelevante Belange der Klägerin nicht verletzt, da der an ihr Grundstück angrenzende südliche Bereich des Baugrundstücks hiervon nicht berührt würde. Darauf, welche Geländeoberflächenmaße bei anderen Berechnungen zugrundegelegt worden sind - die Klägerin bezieht sich insoweit auf eine Berechnung vom 9. März 2001 (nicht: 2003), die nicht Bestandteil der angefochtenen Genehmigung ist - kommt es nicht an; abgesehen davon würde die insoweit von der Klägerin in Bezug genommene Berechnung sowie die in ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2006 genannte Höhe des Geländes von 87,0 m über NN oder mehr sogar zu geringeren Tiefen der Abstandfläche führen, weil der über der Geländeoberfläche hinausragende Teil des Vorhabens geringer würde. Im Übrigen hat die Klägerin zu Abgrabungen auf dem Grundstück der Beigeladenen auch nichts konkret vorgetragen; vielmehr spricht alles dafür, dass die in dem in genannten Lageplan vom 6. April 1999 angegebene Geländeoberfläche von 86,7 m über NN von den Beteiligten - auch von der Klägerin - (jahrelang) akzeptiert worden ist. Die Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut befindet sich ausweislich der zur Baugenehmigung befindlichen Ansichtszeichnung Südost an der höchsten Stelle an der südlichen Baugrundstücksseite in einer Höhe von 94,64 m über NN, d.h., 8,93 m über OKF S.-----straße, die ihrerseits bei 85,71 m über NN liegt. Hierbei handelt es sich um die nordöstliche Außenwand, von der ein Satteldach in südwestlicher Richtung bis auf eine (Trauf-)Höhe von 8,18 m abführt. Der entsprechende Giebelbereich ist mit einem Drittel in die Berechnung einzustellen (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 tir. 3 BauO NRW). Die Geländeoberfläche im südlichen Bereich des Baugrundstücks befindet sich aus den dargelegten Gründen auf einer Höhe von 86,74 m über NN. Damit errechnet sich die Abstandfläche in diesem Bereich mit (94,64 - 93,89) : 3 + 93,89 - 86,74 = 7,4. Die sich bei einem Maß H von 0,8 ergebende Abstandfläche von 5,92 m wird ausweislich der Bauzeichnungen, denen die Klägerin insoweit nicht entgegengetreten ist, eingehalten. Der Balkon ist in die Abstandflächenberechnung nicht mit einzubeziehen, weil er mit 1,3 m nicht mehr als 1,5 m vor die Außenwand hervortritt und von der gegenüberliegenden Nachbargrenze mindestens 2,0 m entfernt ist (vgl. § 6 Abs. 7 BauO NRW). Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften. Die Klägerin hat gegenüber dem genehmigten Vorhaben keinen Gebietserhaltungs- bzw. -gewährleistungsanspruch wegen Verletzung der Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Ein solcher resultiert insbesondere nicht aus dem von der Klägerin geltend gemachten Verstoß des Vorhabens gegen Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Nach dieser Regelung sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen - also solche, die nicht betriebsbezogen sind - nur oberhalb des ersten Geschosses zulässig. Es spricht vieles dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung mit dieser Planfestsetzung nicht übereinstimmt, weil damit - ohne konkretere Zweckbestimmung - die Errichtung eines Einfamilienhauses genehmigt worden ist: hierfür reicht die Erwähnung des "Hotel L2. " auf den Bauzeichnungen nicht aus, zumal auch eine Betriebsbeschreibung fehlt. Ob ein Verstoß gegen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt, kann aber offenbleiben. Selbst wenn man unterstellt, dass eine objektive Verletzung dieser Regelung über die Art der baulichen Nutzung gegeben ist, ergibt sich hieraus jedenfalls keine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Klägerin. Ihr steht nämlich gegenüber diesem im Kerngebiet des Bebauungsplans zu errichtenden Vorhaben kein Gebietserhaltungs- bzw. gewährleistungsanspruch zu. Die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungsplan hat hier hinsichtlich der Art zulässiger Nutzungen kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende Funktion. Bei der Festsetzung der Baugebiete hängt es nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Zu den Aufgaben des Bauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis untereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen Ausgleich möglicher Bodennutzungskonflikte abzielt, bestimmt es zugleich den Inhalt des Grundeigentums. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht demgemäß auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinde durch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt wird, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung grundsätzlich nachbarschützend sein muss. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbarbar einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 (S. 306). Der Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart besteht ausschließlich innerhalb desselben Baugebiets. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2004 - 7 B 874/04 -, vom 25. Februar 2003 - 7 B 2374/02 -, BRS 65 Nr. 82 und vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168, alle m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. Mai 2001 - 3 S 597/00 -, JURIS-Dokumentation. Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplans unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168 und Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage 2002, Vorbem. §§ 2-9, 12-13 Rz. 26, beide m.w.N. Der die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz wird durch die wechselseitige Prägung der benachbarten Gebiete begrenzt und muss keineswegs alle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176. Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1997 - 4 BN 23.97 -, BRS 59 Nr. 71 und vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 -, BRS 49 Nr. 79. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Gebietserhaltungsanspruch gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen. Ihr Grundstück und das Baugrundstück liegen nämlich nicht innerhalb eines (Bau-)Gebiets. Baugebiete sind gemäß § 1 Abs. 2 BauNVO die für die Bebauung vorgesehenen Flächen, die nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden. Das Grundstück der Beigeladenen liegt am südwestlichen Rand des Kerngebiets, bei dem es sich um ein Baugebiet i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO handelt. Das Grundstück der Klägerin liegt in einer Fläche, die als "Fläche für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "soziale, kirchliche und kulturelle Einrichtungen" festgesetzt ist. Die Flächen für den Gemeinbedarf können aus den oben genannten Gründen ebenfalls die Art der baulichen Nutzung festlegen, sie werden dadurch aber noch nicht zu einem Baugebiet. Vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 4 BN 23.97 -, a.a.O. Auch hier liegt das Grundstück der Klägerin innerhalb eines eigenen, durch die Art seiner Nutzung definierten und von dem Kerngebiet abgegrenzten Gebiets. Dies geht bereits eindeutig aus der in den zeichnerischen Festsetzung enthaltenen "Perlschnur" (vgl. Nr. 15.14 Planzeichenverordnung) hervor, die nach der Legende zum Bebauungsplan gerade zur "Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher Nutzung" dient und das Grundstück der Klägerin und das am westlichen Rand des Kerngebiets gelegene Baugrundstück trennt. Dass die Fläche für den Gemeinbedarf nicht dem Kerngebiet zugeordnet ist und dieses auch nicht "überlagert", ergibt sich auch aus der Planbegründung, in der es unter Nr. 1 "Allgemeines" heißt: "Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine geringfügige Abweichung ergibt sich lediglich insoweit, als der Flächennutzungsplan innerhalb des Plangebietes eine Grünfläche darstellt. Diese stellt auf die zur Kirche St. S1. gehörenden parkähnlich gestalteten Freiflächen ab. Darüber hinaus ist der benachbarte ehemalige Kirmesplatz in die Grünfläche einbezogen. Der Bebauungsplan ordnet dagegen das gesamte Kirchengelände der Fläche für den Gemeinbedarf zu, wobei die Freiflächen mit Ausnahme einer kleineren überbaubaren Grundstücksfläche für ein Pfarrhaus unverändert bestehen bleiben. Der Kirmesplatz, der bereits in der Vergangenheit nahezu ausschließlich als Parkplatz für die Mehrzweckhalle diente, wird im Bebauungsplan als Parkfläche dieser Einrichtung festgeschrieben ... Die durch den Flächennutzungsplan vorgegebene Nutzungsstruktur mit gemischten Bauflächen an der S.-----straße, Wohnbauflächen im südlich hieran angrenzenden Bereich sowie den Gemeinbedarfseinrichtungen und einzelnen Freiflächen im Innenbereich wird durch den Bebauungsplan somit weitgehend eingehalten, so dass der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann." Damit wird klar, dass der Plangeber innerhalb des gesamten Plangebiets "drei Bereiche" als wesentlich ansah, nämlich zum einen die gemischten Bauflächen an der S.-----straße als Hauptgeschäftsstraße, zum zweiten die Wohnbauflächen im südlich hieran angrenzenden Bereich und zum dritten die Gemeinbedarfseinrichtungen und Freiflächen im Innenbereich. In dieselbe Richtung geht Nr. 2 der Planbegründung "Ziele und Zwecke des Bebauungsplans", wo es heißt: "Der Bereich entlang der S.-----straße wird als Kerngebiet mit einer geschlossenen Bauweise festgesetzt. Diese Festsetzung berücksichtigt das im Zusammenhang mit der Stadtentwicklungsplanung der Stadt C. ... entwickelte räumlich-funktionale Zentrenkonzept, wonach dem Ortskern von E. die Funktion eines Stadtbezirkzentrums für den Stadtbezirk E. zukommt. Diese Festsetzung dient des weiteren der Stützung des ansässigen Einzelhandels und weiterer zentraler Einrichtungen, so dass die Attraktivität der S.-----straße und die Versorgung der Bevölkerung gesichert wird. Die Maße der baulichen Nutzung stellen auf die o.g. Planungsziele ab und sichern zudem den vorhandenen Bestand ... Der Charakter der S.-----straße als Hauptgeschäftsstraße lässt es sinnvoll erscheinen, ein auch dieser Funktion angemessenes Orts- und Straßenbild sicherzustellen. ... Der Eckbereich X.--------straße/S.-----straße wird durch das Kirchenzentrum St. S1. mir Pfarrbücherei, Pfarrhaus, Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt und Ausländerbegegnungsstätte ... geprägt. Aufgrund dieser vorgegebenen Nutzungsstruktur der Einrichtungen erfolgt die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der auf den Bestand abstellenden Spezifizierung (soziale, kirchliche und kulturelle Einrichtungen). Das Gesamtgrundstück stellt sich in der Örtlichkeit als tlw. versiegelte und tlw. begrünte Fläche dar. Die Versiegelung erfolgt durch die baulichen Anlagen und die befestigten Platz- und Wegeflächen. Die Bauweise sowie die Art und das Maß der baulichen Nutzung stellen auf den vorhandenen Bestand ab, lassen aber noch gewisse bauliche Ergänzungen zu." Dies verdeutlicht, dass die Gemeinbedarfsfläche, in der sich das Grundstück der Klägerin planungsrechtlich befindet, vom Plangeber als durch das "Kirchenzentrum St. S1. " mit seinen unterschiedlichen kirchlichen (Kirche, Pfarrhaus, Pfarrbücherei) und sozialen (Seniorentreff) Einrichtungen geprägt angesehen wurde. Seine Abgrenzung von dem Kerngebiet und den weiteren östlichen Gebietsausweisungen wird durch die Mauer, die das Kirchengelände umgrenzt, auch faktisch verdeutlicht. Es besteht auch keinerlei "Austauschverhältnis" im dargelegten Sinne zwischen der Gemeinbedarfsfläche, in der das klägerische Grundstück gelegen ist, und dem Kerngebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet. Denn die Klägerin wird in den Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks durch die Gebietsausweisung als Kerngebiet nicht beschränkt. Auf die von der Klägerin angenommene Prägung der Gemeinbedarfsfläche durch einige umliegende Kerngebietsausweisungen in anderen Bebauungsplänen kommt es nicht an. Liegen die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen nicht innerhalb eines (Bau- )Gebiets, scheidet ein (bundesrechtlicher) Gebietserhaltungsanspruch schon deshalb und darüber hinaus auch aus dem Grunde aus, dass kein durch die Bebauungsplanfestsetzung bedingtes wechselbezügliches Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Kerngebiet einerseits und in der Gemeinbedarfsfläche andererseits besteht. Der Plangeber hat mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 der Klägerin Abwehrrechte nicht eingeräumt. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung - sofern sie nicht kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung haben - drittschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab. Dieser ist anhand der Festsetzungen unter Heranziehung der Planbegründung und der Normentstehungsgeschichte zu ermitteln. Der nachbarschützende Charakter einer Festsetzung ist dabei zu bejahen, wenn sich dabei mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Ortsgesetzgeber mit den Planausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, sondern auch (einzelne) Grundstückseigentümer begünstigen wollte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. In der Planbegründung heißt es unter Nr. 2 (Ziele und Zwecke der Planung): "Im Kerngebiet wird die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Wohnnutzung ab dem II. Vollgeschoss als generell zulassungsfähig festgelegt. Hiermit wird der gewachsenen Nutzungsstruktur des Zentrenbereiches Rechnung getragen. Im Hinblick auf diesen Hauptgeschäftsbereich und zur Unterstützung des Zentrenkonzeptes soll sich die Wohnnutzung nicht auch auf das unterste Vollgeschoss erstrecken." Daraus ergibt sich, dass der Ausschluss der Wohnnutzung im Erdgeschoss allein städtebauliche Gründe hatte; ein Ansatzpunkt dafür, dass damit auch Rechte der Klägerin begründet werden sollten, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie eine Wohnnutzung im Erdgeschoss auf dem Baugrundstück die Nutzungsmöglichkeiten der Gemeinbedarfsfläche beschränken kann. Auch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans vermitteln der Klägerin kein nachbarliches Abwehrrecht gegen das mit der angegriffenen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben. Die Klägerin kann ein Abwehrrecht nicht unter dem Aspekt einer Verletzung der Festsetzungen über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse geltend machen. Dabei kann offenbleiben, ob die angefochtene Baugenehmigung dadurch gegen die Festsetzung des Bebauungsplans verstößt, dass statt der vorgegebenen Eingeschossigkeit im südlichen Grundstücksbereich ein - nach Auffassung der Klägerin, die allerdings von einer aus den oben dargelegten Gründen unzutreffenden Geländeoberfläche ausgeht - zweigeschossiges Gebäude zugelassen worden ist. Die Festsetzungen zur Geschossigkeit sind nämlich jedenfalls nicht dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, zu denen auch die Festlegung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse zählt (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und § 20 Abs. 1 BauNVO), durch Bebauungspläne haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten - kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2002 - 10 B 876/02 -. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung drittschützend sind, hängt somit ebenfalls vom Willen der Gemeinde als Plangeberin ab, der nach den o.g. Grundsätzen zu ermitteln ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219, OVG NRW, Urteil vom 18. April 1991 - 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180 und [speziell für die Festsetzung von Vollgeschossen] Fickert/Fieseler, a.a.O., § 16 Rz. 59 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Höchstzahl der zulässigen Vollgeschosse (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO) nicht dem Schutz (auch) der Klägerin zu dienen bestimmt. Insbesondere lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen, dass der Plangeber mit der Festsetzung der Geschossigkeit Nachbarrechte der Klägerin begründen wollte. In der entsprechenden Passage der Planbegründung heißt es unter Nr. 2 (Ziele und Zwecke der Planung): "Der Charakter der S.-----straße als Hauptgeschäftsstraße lässt es sinnvoll erscheinen, ein auch dieser Funktion angemessenes Orts- und Straßenbild sicherzustellen. Daher wird entlang der S.-----straße 197 bis 221 eine zwingende dreigeschossige Bauweise ausgewiesen, da in diesem Teilabschnitt der S.-----straße die Dreigeschossigkeit bestimmend ist. Diese Festsetzung soll längerfristig und in Anpassung an die Nachbargebiete zu einem städtebaulich verbesserten Straßenbild der Bebauung an der S.-----straße führen. Um einen befriedigenden Übergang zum zweigeschossigen Pfarrhaus der St. S1. -Kirchengemeinde (L4.----platz 4) zu gewährleisten, wird hierfür eine zulässige Zweigeschossigkeit und im südlichen Bereich S.-----straße 221 eine zulässige Eingeschossigkeit festgesetzt. Für die rückwärtigen Grundstücksbereiche im Eckbereich zur T.------straße wird eine zwei- bzw. eingeschossige Bauweise ausgewiesen, um hier den städtebaulich angestrebten Übergang und das einheitliche Erscheinungsbild der Bebauung zum angrenzenden historischen Ortsbereich vom E. sicherzustellen. Aus Gründen des einheitlichen und geschlossenen Straßenbildes werden in der S.-----straße straßenseitig Baulinien festgesetzt." Daraus ergibt sich, dass die Festsetzung der Geschossigkeit allein aus städtebaulichen Gründen und nicht zur Begründung (auch) nachbarlicher Rechte der Klägerin erfolgt ist. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus der Begründung der Abstufung der Geschossigkeit, mit der Abstufung von der dreigeschossigen über die zweigeschossige bis hin zur eingeschossigen Bebauung solle ein "befriedigender Übergang" zum zweigeschossigen Pfarrhaus geschaffen werden. Aus dem Kontext der Passage, in der wiederholt das Orts- und Straßenbild für die Begründung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere auch zur Geschossigkeit hervorgehoben wird, ergibt sich, dass damit ein städtebaulich zufriedenstellender Übergang bezweckt war. Dass ein Gebäude - hier das Pfarrhaus - ausdrücklich genannt wird, hebt die Bedeutung dieses Gebäudes als solches für das städtebauliche Konzept hervor. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dem Eigentümer solle ein eigener Abwehranspruch gegen solche Vorhaben zustehen, die mit den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde nicht in Übereinstimmung stehen. Das Pfarrhaus befindet sich seit vielen Jahrzehnten an dieser Stelle und ist damit Bezugspunkt der städtebaulichen Entwicklung in diesem Bereich. Ist damit die Festsetzung im öffentlichen Interesse erfolgt, kann sie nicht als nachbarschützend interpretiert werden. Das Rücksichtnahmegebot ist ebenfalls nicht verletzt. Welche Anforderungen das hier vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB umfasste bzw. in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen ist das mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. Soweit die Klägerin geltend macht, die Realisierung des Vorhabens würde auf ihr Grundstück - insbesondere den Pfarrgarten - eine verschattende Wirkung haben, macht sie einen Aspekt geltend, der von den Abstandflächenvorschriften erfasst wird. Die Einhaltung der Abstandflächenvorschriften, von der hier aus den dargelegten Gründen auszugehen ist, führt aber in der Regel dazu, dass zumindest in tatsächlicher Hinsicht das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. Eine Ausnahme von der genannten Regel mag in städtebaulichen Sondersituationen gegeben sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 - m.w.N. Von einer solchen städtebaulichen Sondersituation kann hier indes keine Rede sein. Die Firsthöhe des Vorhabens von 9,64 m fällt in dem Kerngebiet nicht "aus dem Rahmen", sondern liegt noch unter der Firsthöhe z.B. des sich östlich anschließenden Hauses S.-----straße 219. Mit einer Bebauung gleicher Höhe musste gerechnet werden. Vom relativ großzügigen und weitläufigen und in dem Bereich, in dem das Vorhaben entstehen soll, nicht zu Wohnzwecken genutzten Pfarrgartengelände entsteht nicht der Eindruck eines "Eingemauertseins". Ferner entsteht das angegriffene Vorhaben jenseits der nordöstlichen Grenze des klägerischen Grundstücks, so dass von einer unzumutbaren Verschattungswirkung keine Rede sein kann. Dem entspricht es, dass nach den Angaben der Klägerin in dem ihrem Schreiben vom 18. Juni 2001 beigefügten Schreiben an die Beklagte der Pfarrgarten (hauptsächlich in den Sommermonaten) durch mehrere Mutter-und-Kind- Gruppen genutzt wird, und zwar in dem Bereich, der an das Grundstück S.-----straße 217 angrenzt: Dieser Abschnitt des Pfarrgrundstücks ist nämlich nach eigener Einschätzung der Klägerin am besten besonnt. Dieser Bereich, in dem seinerzeit offenbar eine Aufschüttung von ca. 1 m stattgefunden hatte, liegt gerade nicht im Bereich des Grundstücks der Beigeladenen, sondern weiter südlich. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die genehmigte - (im südlichen Bereich unterstellt) zweigeschossige - Ausführung des Vorhabens der Klägerin unzumutbar ist, sind nicht konkret dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Aus den dargelegten Gründen ist er - ungeachtet seiner Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet, da bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Abwehrrechte der Klägerin durch das mit der Baugenehmigung vom 11. April 2002 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. März 2006 genehmigte Vorhaben nicht verletzt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO nicht vorliegen.