Beschluss
10 B 2489/03
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung innerhalb der Frist lediglich auf die Schriftsätze Dritter verweist (vgl. §146 Abs.4 VwGO).
• Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Angaben unbestimmt sind und dadurch eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann.
• Zur Beurteilung der nachbarrechtlich maßgeblichen Wandhöhe sind Angaben zur vorhandenen bzw. geplanten Geländehöhe in den Bauvorlagen erforderlich; die Nachprüfbarkeit vor Ort ersetzt die präventive Kontrollfunktion des Baugenehmigungsverfahrens nicht (vgl. BauO NRW §6 Abs.11, BauPrüfVO).
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung wegen fehlender Angaben zur Geländehöhe nachbarrechtswidrig • Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung innerhalb der Frist lediglich auf die Schriftsätze Dritter verweist (vgl. §146 Abs.4 VwGO). • Eine Baugenehmigung ist aufzuheben, wenn genehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Angaben unbestimmt sind und dadurch eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann. • Zur Beurteilung der nachbarrechtlich maßgeblichen Wandhöhe sind Angaben zur vorhandenen bzw. geplanten Geländehöhe in den Bauvorlagen erforderlich; die Nachprüfbarkeit vor Ort ersetzt die präventive Kontrollfunktion des Baugenehmigungsverfahrens nicht (vgl. BauO NRW §6 Abs.11, BauPrüfVO). Die Beigeladenen begehrten in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Wiederherstellung einer Baugenehmigung für den Bau einer Garage. Die Antragsteller rügten, die Genehmigung sei nachbarrechtswidrig, weil die Bauvorlagen keine Angaben zur Geländehöhe an der gemeinsamen Grenze enthielten und damit die zulässige Wandhöhe nicht überprüfbar sei. Das Verwaltungsgericht hob die Baugenehmigung insoweit auf. Beigeladene und Antragsgegner legten Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein; die Beigeladenen verwiesen innerhalb der Beschwerdefrist auf die Schriftsätze des Antragsgegners, ohne eigene Substantiierung. Der Antragsgegner beanstandete die Aufhebung der Genehmigung und berief sich auf ausreichende Prüfbarkeit vor Ort. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Beigeladenen ist unzulässig, weil ihre fristgemäße Schriftsatzbegründung nur auf fremde Schriftsätze verweist und damit die Darlegungsanforderungen des §146 Abs.4 VwGO nicht erfüllt. • Prüfungsumfang: Der Senat ist auf die Überprüfung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners beschränkt (§146 Abs.4 Satz6 VwGO) und prüfte, ob die Feststellungen des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sind. • Rechtliche Maßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung sind Baugenehmigungen aufzuheben, wenn genehmigte Unterlagen nachbarrechtsrelevante Angaben vermissen lassen, so dass eine nachbarrechtliche Verletzung nicht ausgeschlossen werden kann. • Konkrete Anwendung: Die Bauvorlagen enthalten keine verlässlichen Angaben zur vorhandenen bzw. geplanten Geländehöhe an der Grenze, und die Schnittzeichnung liefert keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Wandhöhe gemäß §6 Abs.11 Satz1 Nr.1 BauO NRW. • Begründung gegen Vorbringen des Antragsgegners: Die Behauptung, Geländehöhen seien nur bei Geländeänderungen erforderlich oder vor Ort jederzeit feststellbar, verkennt die präventive Kontrollfunktion des Baugenehmigungsverfahrens und genügt nicht als Ersatz für verbindliche Angaben in den Bauvorlagen. • Hinweis für das weitere Verfahren: Es ist zusätzlich zu prüfen, ob das Vorhaben die Voraussetzungen des §19 Abs.1 BauO NRW erfüllt. Die Beschwerde der Beigeladenen wird als unzulässig verworfen; die Beschwerde des Antragsgegners wird in der Sache zurückgewiesen, das heißt die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, dass die Baugenehmigung insoweit zu unbestimmt und damit nachbarrechtswidrig ist, bleibt bestehen. Die Gerichtskosten und bestimmte außergerichtliche Kosten werden zwischen Antragsgegner und Beigeladenen hälftig als Gesamtschuldner verteilt; sonst trägt jeder seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wurde für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Das Urteil ist unanfechtbar.