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Urteil

17 A 716/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.17A716.02.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1951 geborene Klägerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sie reiste am 10. September 1973 im Wege des Familiennachzugs zu ihrem gleichaltrigen Ehemann nach Deutschland ein. Der Ehemann starb hier am 15. Mai 1979 im Alter von 28 Jahren. Die Klägerin kehrte - soweit ersichtlich, mit beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern - am 8. Juli 1981 in ihr Heimatland zurück. Sie bezieht seit dem Tod ihres Ehemannes Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente belief sich nach dem letzten bekannten Rentenbescheid vom 1. Juli 1999 (nach Abzug des Beitragsanteils für Krankenversicherung und Pflegeversicherung) auf 1031,51 DM. Im Oktober 1994 kam die Klägerin als Bürgerkriegsflüchtling erneut nach Deutschland. Sie war zunächst im Besitz eines Besuchsvisums, anschließend von Februar 1995 bis Februar 1997 von Aufenthaltsbefugnissen und wurde seit Februar 1997 geduldet. Ein im September 1997 gestellter und auf § 16 Abs. 5 AuslG gestützter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde von der Beigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 8. April 1998 abgelehnt. Ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb in zwei Instanzen erfolglos (Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 1998 - 5 K 2048/98 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 13 S 1861/98 -). Die Klägerin nahm daraufhin ihren Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung der Beigeladenen vom 8. April 1998 zurück. Sie reiste im August 1998 nach Bosnien und Herzegowina aus. Mit Antrag vom 18. September 1998 beantragte sie bei der Botschaft der Beklagten in Sarajevo (nachfolgend: Botschaft) die Erteilung eines Visums zur Wiederkehr nach Deutschland; sie gab an, sie wolle hier bei ihrem bisherigen Arbeitgeber als Raumpflegerin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 620,-- DM arbeiten. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Formularbescheid vom 10. Februar 1999 ab, nachdem die Beigeladene die Zustimmung zum Visum verweigert hatte. Der Klägerin sind nach Klageerhebung (5. März 1999) Besuchsvisa erteilt worden. Sie hat ihre Stuttgarter Anschrift beibehalten und hier ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Ihre Tochter lebt mit Familie in Deutschland. Ihr Sohn ist im April 1997 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Sarajevo vom 10. Februar 1999 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks (Visum) zur Wiederkehr nach und zum Aufenthalt in Deutschland zu erteilen, mit Urteil vom 8. Januar 2002 abgewiesen. Es hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 AuslG seien nicht gegeben. Es sei schon fraglich, ob ein rechtmäßiger Voraufenthalt von mindestens 8 Jahren vorliege. Jedenfalls scheide die Erteilung eines Visums zur Wiederkehr aus, weil § 16 Abs. 5 AuslG nur originäre Rentenansprüche, nicht dagegen abgeleitete Rentenansprüche wie die Witwenrente erfasse. Die Klägerin führt zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 4. Februar 2003 zugelassenen Berufung aus, sie erfülle die Voraussetzungen des Regelanspruchs nach § 16 Abs. 5 AuslG, weil sie vom 10. September 1973 bis 8. Juli 1981 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen und vom 24. Februar 1995 bis 21. Februar 1997 im Besitz von Aufenthaltsbefugnissen gewesen sei und von der Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Witwenrente beziehe. Der in § 16 Abs. 5 AuslG verlangte Inlandsaufenthalt von mindestens 8 Jahren brauche nicht ununterbrochen angedauert zu haben. Die Innehabung eines bestimmten Aufenthaltstitels werde - nach den Gesetzesmaterialien bewusst - nicht gefordert. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts falle auch die Witwenrente unter § 16 Abs. 5 AuslG, da diese Vorschrift keine Anforderungen an die Art der Rente stelle. Diese Sichtweise entspreche der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift - Nr. 16.5.2 AuslG-VwV - und sei auch durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Es bestehe kein vernünftiger Grund, den ausländischen Arbeitnehmer, der seine Rentenansprüche selbst erworben habe, und seinen Ehegatten, der sich der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet habe und dem deswegen von Gesetzes wegen eine Hinterbliebenenrente zustehe, im Rahmen von § 16 Abs. 5 AuslG unterschiedlich zu behandeln. Schließlich sei die Klägerin auf Grund des Rentenbezuges in der Lage, ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes selbst zu bestreiten. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Sarajevo vom 10. Februar 1999 zu verpflichten, ihr ein Visum zur Wiederkehr zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend. Die Beigeladene beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, als Zeit rechtmäßigen Voraufenthaltes könne nur der Aufenthalt der Klägerin von 7 Jahren und 10 Monaten berücksichtigt werden, weil § 16 AuslG voraussetze, dass der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise die rechtliche Möglichkeit gehabt habe, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben. Diese Möglichkeit habe die Klägerin nur bei ihrer Ausreise im Jahre 1981 besessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Botschaft der Beklagten in Sarajevo vom 10. Februar 1999 ist rechtmäßig. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 37 Abs. 5 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950. Nach dieser mit § 16 Abs. 5 AuslG wortgleichen Vorschrift wird einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Ob die Klägerin, wie vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend zugrunde gelegt, durch § 37 Abs. 5 AufenthG schon deswegen nicht begünstigt wird, weil die Vorschrift nur für Bezieher originärer Renten gelte und die hier in Rede stehende Witwenrente als abgeleiteter Rentenanspruch deswegen von vornherein aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausscheide, so: Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 -, EzAR 026 Nr. 1 sowie Juris; Engels in: GK-AuslR, Stand: August 1996, § 16 AuslG, Rn. 127, 130; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 16 AuslG, Rn. 28 und 8. Aufl., 2005, § 37 AufenthG, Rn. 27; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2005, § 37 AufenthG, Rn. 44; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., 2005, § 4 Rn. 181; AuslG-VwV Nr. 16.5.2 Satz 3; VAH-AufenthG, Nr. 37.5.2 Satz 3. unterliegt allerdings rechtlichen Bedenken. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich für ein derart einengendes Verständnis nichts entnehmen. Ebenso wenig geben die Entstehungsgeschichte und die amtliche Begründung zu § 37 AufenthG, die auf die Begründung zu § 16 Abs. 5 AuslG Bezug nimmt, dafür Überzeugendes her. Das Gesetzgebungsverfahren zu § 16 Abs. 5 AuslG gibt zwar Aufschluss darüber, dass das Wiederkehrrecht der Rentner ursprünglich an die vormalige Innehabung eines qualifizierten Aufenthaltsrechts anknüpfen sollte, und zwar zunächst an eine Aufenthaltsberechtigung (BT-Drucks. 11/6321 vom 27. Januar 1990, S. 9, sowie BR-Drucks. 11/90 vom 5. Januar 1990, S. 10) und sodann an eine Aufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (Änderungsvorschlag nach den Beratungen im Innenausschuss, BT-Drucks. 11/6990 vom 24 April 1990, S. 7 und 8). Aufgrund der Beschlüsse des Innenausschusses ist auf ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht als Voraussetzung für das Recht auf Wiederkehr verzichtet worden und an dessen Stelle die - später Gesetz gewordene - Forderung nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 8 Jahren getreten (BT-Drucksache 11/6955 vom 24. April 1990). Nicht im Gesetzgebungsverfahren erörtert werden demgegenüber etwaige besondere Anforderungen an Art und Qualität des Rentenanspruchs des potentiellen Wiederkehrers. Die amtliche Begründung zu § 16 Abs. 5 AuslG (§ 37 Abs. 5 AufenthG) besagt, wie vom Verwaltungsgericht referiert, lediglich, dass "Abs. 5 die Ausländer (begünstigt), die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben haben. Sie sollen sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit ihres Ruhestandes verbringen wollen, und eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder revidieren können" ( BT-Drucks. 11/6321 Seite 59/60 = BR-Drucks. 11/90, S.60/61). Es muss bezweifelt werden, dass mit dieser Erläuterung mehr als nur ein Beispiel für einen Anwendungsfall bzw. den Hauptanwendungsfall des § 16 Abs. 5 AuslG gegeben werden sollte, nämlich den wiederkehrwilligen Bezieher einer Altersrente. Es dürfte schwerlich in den Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung liegen, allein die angeführte Erläuterung als hinreichend eindeutigen Beleg für den gesetzgeberischen Willen zu werten, nur denjenigen ehemaligen ausländischen Rentner zu begünstigen, der seinen Rentenanspruch aktiv erarbeitet und damit einen Beitrag zum Bruttosozialprodukt und zum Generationenvertrag geleistet hat, dagegen den mit ihm zurückgekehrten hinterbliebenen Ehegatten nach einer auch gleich langen Aufenthaltsdauer und gelungenen sozialen Integration von dem Regelanspruch auf Wiederkehr von vornherein auszuschließen. Dementsprechend wird in der (nur) die Verwaltungspraxis bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Ausländergesetz darauf hingewiesen, dass "an die Art der Rente (Alter, Unfall, Erwerbsunfähigkeit, Witwen- und Waisenrenten) keine besonderen Anforderungen gestellt" (werden), Nr. 16.5.2 Satz 3 AuslG-VwV. Schließlich wäre vor dem Hintergrund der Problematisierung der Frage nach der Qualität der Rente in einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes eine Beschränkung des Regelanspruchs nach § 37 Abs. 5 AufenthG auf originäre Rentensprüche im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht hätte, wenn er diese Beschränkung gewollt hätte. Das ist nicht geschehen. § 16 Abs. 5 AuslG ist, wie dargelegt, unverändert als § 37 Abs. 5 AufenthG übernommen worden. Mit der Regelung unter Nr. 37.5.2 Satz 3 ist auch Nr. 16.5.2 Satz 3 AuslG-VwV wortidentisch in die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz übernommen worden. Ob § 37 Abs. 5 AufenthG (§ 16 Abs. 5 AuslG) nur Bezieher originärer Renten oder auch Bezieher abgeleiteter Renten erfasst, kann aber letztlich offen bleiben, weil die Klägerin, wie schon vom Verwaltungsgericht Stuttgart und vom VGH Baden- Württemberg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ordnungsverfügung der Beigeladenen vom 8. April 1998 angenommen, nicht über einen rechtmäßigen Voraufenthalt von mindestens 8 Jahren verfügt. Die Zeit der Innehabung der Aufenthaltsbefugnis von 1995 bis 1997 kann nicht dem Zeitraum rechtmäßigen Aufenthaltes von 7 Jahren und 10 Monaten zugeschlagen werden, den die Klägerin bei ihrer Rückkehr in das heutige Bosnien und Herzegowina im Jahre 1981 aufzuweisen hatte. Schon der Wortlaut des § 37 Abs. 5 AufenthG (vormals: 16 Abs. 5 AuslG) legt die Lesart nahe, dass der Wiederkehranspruch eines Ausländers, der - wie die Klägerin im Jahre 1981 - Deutschland bereits als Bezieher(in) einer (Witwen-)Rente nicht nur vorübergehend verlassen hat, einen bis zu jener Ausreise rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 8 Jahren voraussetzt. Wer von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, kann nach seiner Ausreise regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis verlangen (und wiederkehren), wenn er sich u.a. vor der Ausreise mindestens 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nur schwer mit dem Wortlaut zu vereinbaren wäre demgegenüber die von der Klägerin bevorzugte Auffassung, nach der ein Ausländer, der das Bundesgebiet nach weniger als 8 Jahren als Rentenbezieher ohne Wiederkehroption verlassen hat, durch "Anrechnung" eines späteren rechtmäßigen Folgeaufenthaltes aus humanitären Gründen auf den 8- Jahres-Zeitraum nachträglich seine Einbeziehung in den durch § 37 Abs. 5 AufenthG (§16 Abs. 5 AuslG) begünstigten Personenkreis erreichen kann, sofern er nach dem Folgeaufenthalt erneut ausgereist ist. Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung in § 16 Abs. 5 AuslG und § 37 Abs. 5 AufenthG bestätigen die schon nach dem Gesetzeswortlaut naheliegende Lesart. Wie bereits dargelegt, sollen Ausländer, die nach längerer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen fortgeschrittenen Integrationsstand verfügen und Rentenansprüche erworben haben, sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit des Ruhestandes verbringen wollen, und sollen eine bereits getroffene und realisierte Entscheidung zu Gunsten ihres Herkunftslandes auch wieder revidieren können. Die Notwendigkeit für eine Normierung der Voraussetzungen für eine Wiederkehr der Rentner ergab sich im Zuge der Neuregelung des Ausländerrechts durch das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, weil dieses Gesetz es abweichend von der Rechtslage nach dem Ausländergesetz vom 28. April 1965, BGBl. I. S. 353 - AuslG 1965 - den Ausländerbehörden nicht mehr ermöglichte, Rentnern nach dem mit einer nicht nur vorübergehenden Ausreise verbundenen Verlust ihres Aufenthaltsrechtes (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965, § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG ; jetzt: § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG) nach einem Sinneswandel den erneuten Daueraufenthalt im Bundesgebiet aufgrund einer allgemeinen Ermessensermächtigung (vormals: § 2 AuslG 1965) zu gestatten. Durch die 1990 geschaffene und später in das Aufenthaltsgesetz übernommene Regelung wurde Rentenberechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen der Regelanspruch auf Wiederkehr eingeräumt, obwohl die nicht nur vorübergehende Ausreise in das Herkunftsland - außer in den Fällen der erst 1997 eingefügten Absätze 1 a und 1 b des § 44 AuslG (abgelöst durch § 51 Abs. 2 AufenthG) - stets kraft Gesetzes zum Verlust des vormaligen Aufenthaltsrechts geführt hat und führt. Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es vom Zweck der gesetzlichen Regelung gedeckt sein könnte, Ausländer, die "zu früh", d. h. vor Ablauf von 8 Jahren ohne Wiederkehroption in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, denen aber dann später zu einem völlig anderen Aufenthaltszweck als dem der Erwerbstätigkeit und der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaf mit einem erwerbstätigen Familienangehörigen lediglich vorübergehend - etwa, wie hier, als Bürgerkriegsflüchtling oder auch als Besucher - ein rechtmäßiger Folgeaufenthalt ermöglicht worden ist, im Wege der "Anrechnung" dieses Folgeaufenthaltes auf den 8-Jahres-Zeitraum in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 AufenthG (16 Abs. 5 AuslG) einzubeziehen. Diese ausländischen Rentner müssen grundsätzlich nach Beendigung des Zwecks, zu dem ihnen der vorübergehende weitere Aufenthalt gestattet war, ausreisen; sie haben nach Zweckerreichung gerade nicht die in § 37 Abs. 5 AufenthG (16 Abs. 5 AuslG) vorausgesetzte Wahl zwischen der Fortsetzung des Inlandsaufenthaltes und einer Rückkehr in ihr Herkunftsland. Überdies würde mit der geforderten "Anrechnung" eines Folgeaufenthaltes, der mit dem Erwerb der konkreten Rentenberechtigung in keinerlei Zusammenhang steht, auch die gesetzliche Beschränkung des Regelanspruchs auf Ausländer mit bis zu ihrer Ausreise rechtmäßigem Aufenthalt von mindestens 8 Jahren unterlaufen. Es liegt auf der Hand, dass das Gesetz, mit der Forderung nach einem Aufenthalt von 8 Jahren vor der Ausreise an die Beendigung eines integrationsrelevanten Aufenthaltes anknüpft, der zumindest einen Zusammenhang mit dem Erwerb der späteren Rentenberechtigung aufweist, die ihrerseits Voraussetzung für den Regelanspruch ist. Aus der Erwägung, dass § 37 Abs. 5 AufenthG (§ 16 Abs. 5 AuslG) - auch nach Nr. 16.5.1 Satz 2 AuslG-VwV und Nr. 37.5.1 Satz 3 VAH-AufenthG und, soweit ersichtlich, unstreitiger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum - keinen ununterbrochenen rechtmäßigen Voraufenthalt von 8 Jahren fordere, ergibt sich nichts anderes. Es spricht nichts dagegen, dass einem ausländischen Rentner/einer ausländischen Rentnerin, der/die mit Unterbrechungen insgesamt mehr als 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet versicherungspflichtig gearbeitet hat und dann auf Dauer in sein/ihr Herkunftsland ausgereist ist, der Regelanspruch nach § 37 Abs. 5 AufenthG zusteht. Gleiches gilt für den Bezieher/die Bezieherin einer Witwer/Witwen- Rente, der/die sich mit Unterbrechungen wiederholt und insgesamt 8 Jahre bei dem/der hier versicherungspflichtig beschäftigt gewesenen Ehegatten aufgehalten hat, nach der endgültigen Ausreise in das Herkunftsland. Bei beiden Fallgruppen besteht zwischen den wiederholten rechtmäßigen Aufenthalten von zusammen 8 Jahren und dem Erwerb des Rentenanspruchs der erforderliche sachliche Zusammenhang. Für die Anrechungsfähigkeit eines rechtmäßigen Folgeaufenthaltes, der jenen Zusammenhang nicht aufweist, besagt das aber nichts. Nicht weiter führt schließlich auch die Auffassung, aus dem bewussten Verzicht des Gesetzgebers auf ein (ehemals) qualifiziertes Aufenthaltsrecht als Voraussetzung für den Erwerb des Regelanspruchs auf Wiederkehr folge zugleich, dass auch die Innehabung eines humanitären Aufenthaltsrechtes bei der Bemessung des 8-Jahres-Zeitraumes zähle. Die genannte Prämisse trifft nach dem vorstehend Ausgeführten sachlich zu. Es mag auch nicht auszuschließen sein, dass es Fälle gibt, in denen ein rentenberechtigter Ausländer, der "zu früh" in sein Heimatland zurückgekehrt war, infolge späterer langjähriger Innehabung eines humanitären Aufenthaltsrechtes in das Recht auf Wiederkehr hineinwachen kann. Dies könnte möglicherweise angenommen werden, wenn ein inzwischen rentenberechtigter Ausländer, der hier zunächst weniger als 8 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hatte, während eines aus humanitären Gründen ermöglichten rechtmäßigen Folgeaufenthaltes erneut viele Jahre einer solchen Beschäftigung nachgegangen und schließlich abermals in seine Heimat zurückgekehrt war. In einem solchen Fall könnte auf die Ausreise nach Beendigung des humanitären Aufenthaltes abzustellen sei, weil auch dieser Aufenthalt von Relevanz für den Rentenanspruch war. Auch das ist indessen unergiebig für die Beantwortung der Frage, ob ein bereits als Bezieher einer Rente nach weniger als 8 Jahre währendem Aufenthalt nicht nur vorübergehend in seine Heimat zurückgekehrter Ausländer über einen oder mehrere rechtmäßige(n) Folgeaufenthalt(e), der/die keinerlei Bezug zu dem Erwerb der Rentenberechtigung aufweist/aufweisen - sei es über Aufenthalte aus humanitären Gründen oder regelmäßige Besuchsaufenthalte bei hier lebenden Verwandten und Freunden -, im Nachhinein die Einbeziehung in den Anwendungsbereich von § 37 Abs. 5 AufenthG erreichen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Belastung der Klägerin mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene sich durch Beantragung der Zurückweisung der Berufung dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Gründe für die Zulassung der Revision, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.