Urteil
19 A 3643/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0329.19A3643.05.00
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Tenor
Das angefochtene Zwischenurteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Zwischenurteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger besuchte im Schuljahr 2002/03 die Klasse 10 der beklagten Schule. Am Ende des Schuljahres ist er nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt worden. Seit dem Schuljahr 2003/04 besucht er ein Gymnasium in L. . Dort wiederholte er erfolgreich die Klasse 10. Derzeit besucht er die Jahrgangsstufe 12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Zwischenurteils wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug genommen. Der Senat macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Zulässigkeit der Klage festgestellt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Nichtversetzung des Klägers berühre seine verfassungsrechtlich geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit. Er habe deshalb ein berechtigtes Interesse an der von ihm beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung. Über den durch die Nichtversetzung erfolgten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinaus bedürfe es keiner weiteren Gesichtspunkte zur Bejahung eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungs- interesses. Die beklagte Schule trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf die ständige Senatsrechtsprechung vor: Aus der Nichtversetzung allein könne nicht schlechthin ein berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse hergeleitet werden, weil nicht selten eine Nichtversetzung im wohlverstandenen Interesse eines Schülers liege und seine weitere Bildung und Entwicklung positiv beeinflussen könne. Erforderlich sei deshalb, dass der Kläger noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über seine Fortsetzungsfeststellungsklage in seinen Grundrechten, seinem gesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen in beachtlicher Weise beeinträchtigt und die fortwirkende Benachteiligung nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden könne. Dies sei insbesondere aufgrund der positiven schulischen Entwicklung des Klägers nicht der Fall. Die beklagte Schule beantragt, das angefochtene Zwischenurteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und nach Zurückweisung der Berufung festzustellen, dass die Nichtversetzungsentscheidung der beklagten Schule im Zeugnis vom 28. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 29. Dezember 2003 rechtswidrig sind. Er schließt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Zwischenurteil an und trägt weiter vor: Es treffe ihn gesellschaftlich und menschlich sehr, dass er anders als seine früheren Mitschüler nicht schon im laufenden Schuljahr 2005/06 das Abitur erwerben könne. Er fühle nicht nur eine gesellschaftliche Beeinträchtigung zu seinen Lasten, sondern empfinde seine damalige Nichtversetzung als völliges Unrecht, das sein Ansehen und seine Würde erheblich herabsetzte. Bei jeder zukünftigen Bewerbung werde ein möglicher Arbeitgeber sich danach erkundigen, aus welchem Grund er relativ spät sein Abitur abgelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter entscheidet das Berufungsverfahren, weil die Beteiligten sich hiermit in dem Erörterungstermin am 21. März 2006 einverstanden erklärt haben. In dem Erörterungstermin haben sie auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Zwischenurteil ist zu ändern, weil die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig ist. Der Kläger hat kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der von ihm beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtversetzung am Ende des Schuljahres 2002/03. Er macht ohne Erfolg ein Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse geltend. Ein berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn der Kläger durch die Nichtversetzung noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage in seinen Grundrechten, seinem gesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen in beachtlicher Weise beeinträchtigt ist und die fortwirkenden Benachteiligungen nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden können. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2004 - 19 A 3137/03 -, 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -, 15. November 2001 - 19 A 870/01 -, 8. November 2001 - 19 A 862/01 -, 9. März 2000 - 19 A 364/99 -, und 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -, jeweils m. w. N. Eine etwaige durch die Nichtversetzung erfolgte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) begründet entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts für sich allein kein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Auch bei behaupteten Grundrechtsverletzungen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur dann zulässig, wenn der Kläger dadurch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage objektiv (fortwirkend) in seinen Grundrechten beeinträchtigt ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2004 - 19 A 3137/04 -, 15. November 2001 - 19 A 870/01 -, 8. November 2001 - 19 A 862/01 -, und 13. März 1996 - 19 A 4313/94 -, m. w. N. Ein derartiger fortwirkender den Schüler benachteiligender Eingriff kann bei einer Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe in Betracht kommen, weil die Nichtversetzung sich etwa auf Grund einer Verzögerung bzw. Verlängerung der Schulausbildung auf die weitere schulische und berufliche Laufbahn und Entwicklung des Schülers nachteilig auswirken kann. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, NVwZ 1984, 794, und 14. Juli 1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155 (156 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2004 - 19 A 3137/03 -, und 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -. Aus der Nichtversetzung kann allerdings nicht schlechthin ein berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse hergeleitet werden. Mit ihr gehen nicht zwangsläufig fortwirkende schulische oder außerschulische Nachteile einher. Die auf Grund der Nichtversetzung oder des Nichtbestehens der Nachprüfung erforderliche Wiederholung der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe kann auch im Interesse des Schülers liegen und seine weitere Bildung und Entwicklung positiv beeinflussen, weil sie bei ihm etwa den entscheidenden Anstoß zu einer besseren schulischen Entwicklung geben kann. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 (274); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -, 15. November 2001 - 19 A 870/01 -, und 1. Oktober 1997 - 19 A 2453/96 -. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der Darlegung und Prüfung, ob die Nichtversetzung für den Schüler noch im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachteilig ist und die Nachteile nur durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung ausgeglichen werden können. Der Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes, vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei Nichtversetzungen: BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, a. a. O., erfordert keine geringeren Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungsinteresses. Der Schüler kann für ihn nachteilige Wirkungen einer - unterstellt - rechtswidrigen Nichtversetzung wirkungsvoll und zeitnah im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abwenden. Denn einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel einer (vorläufigen) Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht entgegen. Dem Schüler ist grundsätzlich ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar. Bei einem Neubewertungsanspruch im Falle eines Bewertungsfehlers der Schule ergibt sich dies daraus, dass der Neubewertungsanspruch aufgrund der zu erwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens unmöglich zu werden droht. Denn die Benotung des Schülers erfolgt auf der Grundlage seiner schriftlichen und mündlichen Leistungen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 21 Abs. 4 ASchO NRW a. F.). Aufgrund der nachlassenden Erinnerung des Lehrers an die mündlichen Leistungen des Schülers kommt deshalb eine Neubewertung der unterrichtlichen Leistungen nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schuljahres- oder Schulhalbjahresende in Betracht. Nur so ist gewährleistet, dass eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für die Benotung auf der Grundlage der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen noch vorhanden ist. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 19 A 2185/03 -, m. w. N.; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 2004, Rdn. 876; für berufsbezogene Prüfungen: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, NVwZ 1997, 502 (502 f.). Auch im Falle eines der Schule zurechenbaren Verfahrensfehlers drohen dem Schüler die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende schwerwiegende Nachteile. Etwaige sich aus einem Verfahrensfehler ergebende Ansprüche des Schülers auf eine Nachprüfung oder eine Leistungsfeststellung im Sinne der §§ 48 Abs. 2 SchulG NRW, 21 Abs. 6 ASchO NRW a. F., vgl. zu den - in der Senatsrechtsprechung nicht abschließend geklärten - Ansprüchen eines Schülers im Falle eines der Schule zurechenbaren Verfahrensfehlers: OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2002 - 19 B 2036/02 -, m. w. N., die ihm die Chance auf Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse oder Jahrgangsstufe geben, werden mit der Versetzung erst nach erfolgreicher Wiederholung der bisher besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe ebenfalls unmöglich. Abgesehen davon haben solche Ansprüche für den Schüler mit dem Fortschreiten des laufenden Schuljahres faktisch keine Relevanz mehr. Je mehr das Schuljahr fortschreitet, um so unwahrscheinlicher ist es, dass der Schüler, der aufgrund der Nichtversetzung am Unterricht der bisher besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe teilnehmen muss, nach einer erfolgreichen Nachprüfung oder Leistungsfeststellung erfolgreich in der nächsthöheren Klasse oder Jahrgangsstufe mitarbeiten kann. Mit Blick auf den vom Kläger in der Klageschrift vom 30. Januar 2004 geltend gemachten Anspruch auf Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 weist der Senat ergänzend darauf hin, dass ein dahingehender Anspruch grundsätzlich weder im Hauptsache- noch im Eilverfahren durchsetzbar ist. Die Verwaltungsgerichte sind aufgrund des Beurteilungsspielraums der Lehrer abgesehen von bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, die Leistungen des Schülers selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Schule zu verpflichten, den Schüler zu versetzen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -, m. w. N.; für berufsbezogene Prüfungen: BVerwG, Urteil vom 12. Novem-ber 1997 - 6 C 11.96 -, NVwZ 1998, 636 (637 f.). Nach den vorstehenden Grundsätzen besteht kein Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse des Klägers. Soweit er gesellschaftliche und menschliche Nachteile sowie eine erhebliche Herabsetzung seines Ansehens und seiner Würde durch die Nichtversetzung geltend macht, sind weder konkrete noch fortwirkende Nachteile substantiiert aufgezeigt und im Übrigen angesichts des erfolgreichen Schulbesuchs des Klägers seit der Wiederholung der Klasse 10 auch sonst nicht ersichtlich. Im Kern macht der Kläger mit diesem Vortrag lediglich ein ideelles Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung geltend, das für sich allein kein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begründet. Sollte der Kläger im Schuljahr 2006/07 die Abiturprüfung bestehen und sich um einen Ausbildungsplatz bewerben, ist nicht auszuschließen, dass ein Arbeitgeber sich nach der gesamten Schullaufbahn des Klägers erkundigen könnte. Dass ein Arbeitgeber der Nichtversetzung am Ende des Schuljahres 2002/03 maßgebliches Gewicht gegen eine Einstellung des Klägers beimessen könnte, ist jedoch derart ungewiss, dass hieraus ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht hergeleitet werden kann. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -. Abgesehen davon ist völlig offen, ob sich der Kläger nach dem Bestehen der Abiturprüfung überhaupt um einen Ausbildungsplatz bemühen wird oder stattdessen ein Studium beginnt. Sollte er das Studium erfolgreich abschließen, besteht nicht die beachtliche Gefahr, dass ein Arbeitgeber negative Rückschlüsse aus der Nichtversetzung am Ende des Schuljahres 2002/03 ziehen wird. Vgl. auch zum Nichtbestehen der Abiturprüfung und anschließendem erfolgreichen Studium: BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 -, NVwZ 1992, 56 (57). Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, dass er aufgrund der Nichtversetzung im Schuljahr 2006/07 das sog. Zentralabitur ablegen müsse. Es ist völlig offen, ob mit dem Zentralabitur tatsächlich Erschwernisse verbunden sind. Der Kläger hat konkrete Erschwernisse nicht angeführt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach den derzeitigen Planungen wird es insbesondere in nahezu allen Abiturfächern Auswahlmöglichkeiten geben, die gewährleisten sollen, dass der Prüfungsstoff im Zentralabitur dem Unterrichtsstoff entspricht. www.bildungsportal.nrw.de/BP/Presse/ Meldungen/PM_2006/pm_24_02_2006. Sonstige fortwirkende Benachteiligungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, dass die Nichtversetzung für die Höchstverweildauer des Klägers in der gymnasialen Oberstufe keine Relevanz hat. Soweit der bereits im Verwaltungsverfahren durch seinen Vater vertretene Kläger keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, muss er sich ein etwaiges Verschulden seines Vaters, der Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist, zurechnen lassen. Der Senat kann die Klage als unzulässig abweisen. Einer bloßen Aufhebung des Zwischenurteils (§ 109 VwGO) bedarf es auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Zulässigkeit der Klage, die den alleinigen Streitgegenstand im Berufungsverfahren bildet, ist in zwei Instanzen geprüft worden und die Sache ist insoweit entscheidungsreif. Ebenso Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 109 Rdn. 25; Bettermann, Die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht im Verwaltungs- und Zivilprozess, DVBl 1961, 65 (66). Für eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache ist daher kein Raum mehr. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.