Beschluss
19 B 2036/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Versetzung in die nächsthöhere Klasse begründet eine mangelhafte Notenbewertung oder unzureichende Beratung keinen unmittelbaren Anordnungsanspruch.
• Die Entscheidung über eine abweichende Versetzung nach § 10 Abs. 3 APO-BK obliegt allein der Versetzungskonferenz und unterliegt einem Beurteilungsspielraum, in den Gerichte nur in Evidenzfällen eingreifen dürfen.
• Mängel in der Leistungsbewertung können allenfalls Ansprüche auf Wiederholung, Nachprüfung (§ 12 APO-BK) oder Überprüfung des Leistungsstandes (§ 21 Abs. 6 ASchO NRW) begründen.
• Eine Ermessensentscheidung der Schulleitung nach § 15 Satz 1 APO-BK begründet nur dann einen Anspruch, wenn das Ermessen so reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als versetzend rechtsfehlerhaft wäre.
• Im summarischen Rechtsschutzverfahren musste der Antragsteller glaubhaft machen, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse evident ist; das gelang nicht.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Anspruch auf Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse • Zur Versetzung in die nächsthöhere Klasse begründet eine mangelhafte Notenbewertung oder unzureichende Beratung keinen unmittelbaren Anordnungsanspruch. • Die Entscheidung über eine abweichende Versetzung nach § 10 Abs. 3 APO-BK obliegt allein der Versetzungskonferenz und unterliegt einem Beurteilungsspielraum, in den Gerichte nur in Evidenzfällen eingreifen dürfen. • Mängel in der Leistungsbewertung können allenfalls Ansprüche auf Wiederholung, Nachprüfung (§ 12 APO-BK) oder Überprüfung des Leistungsstandes (§ 21 Abs. 6 ASchO NRW) begründen. • Eine Ermessensentscheidung der Schulleitung nach § 15 Satz 1 APO-BK begründet nur dann einen Anspruch, wenn das Ermessen so reduziert ist, dass jede andere Entscheidung als versetzend rechtsfehlerhaft wäre. • Im summarischen Rechtsschutzverfahren musste der Antragsteller glaubhaft machen, dass eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse evident ist; das gelang nicht. Der Antragsteller wurde von der Versetzungskonferenz nicht in die Klasse 12 der höheren Handelsschule versetzt. Er rügt, seine gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen (neurologische Behinderung mit Störungen beim Schreiben sowie akustischer und visueller Wahrnehmung) seien bei der Notenfestsetzung und Förderung nicht ausreichend berücksichtigt worden; es fehle an individuellem Bildungsplan, Kompensationsmaßnahmen und angemessener Beratung. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig am Unterricht der Klasse 12 teilnehmen zu dürfen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Der Antragsteller räumte ein, in mehreren Fächern Minderleistungen erbracht zu haben, bestreitet aber die Rechtmäßigkeit der Bewertungen für das zweite Halbjahr 2001/2002. • Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergab keinen Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts. • Für den Erlass der einstweiligen Anordnung fehlt ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch. Es wurde nicht dargetan, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, den Antragsteller vorläufig in Klasse 12 zu versetzen oder dessen Teilnahme zu ermöglichen. • Ein Anspruch auf Versetzung nach § 10 Abs. 1 und 2 APO-BK ergibt sich nicht aus dem Vortrag; angebliche Bewertungsfehler oder unterlassene Förderung begründen nicht unmittelbar Versetzungsansprüche. • Fehlerhafte Leistungsbewertung können höchstens Ansprüche auf Wiederholung der Klasse, Nachprüfung (§ 12 APO-BK) oder Überprüfung des Leistungsstandes (§ 21 Abs. 6 ASchO NRW) begründen; dabei ist einer Behinderung des Schülers Rechnung zu tragen. • Die Regelung des § 10 Abs. 3 APO-BK räumt der Versetzungskonferenz ein Beurteilungsspielraum zur Prognose der erfolgreichen Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse ein; Gerichte dürfen nur in Evidenzfällen eingreifen. • Der Antragsteller hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine evidente Prognose für erfolgreiche Mitarbeit in Klasse 12 stützen; bloße Hoffnung genügt nicht. • § 15 Satz 1 APO-BK gibt der Schulleitung Ermessensspielraum für Abweichungen zugunsten behinderter Schüler; ein Anspruch setzt eine praktisch vollständige Ermessensbindung voraus, die hier nicht glaubhaft gemacht wurde. • Da kein Ausnahme- oder Evidenzfall vorliegt, ist die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes gerechtfertigt. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 12 zusteht. Bewertungs- und Fördermängel können allenfalls Ansprüche auf Wiederholung, Nachprüfung oder Überprüfung des Leistungsstandes begründen, nicht aber ohne Weiteres eine Versetzung erzwingen. Entscheidungen nach § 10 Abs. 3 APO-BK liegen in der Verantwortung der Versetzungskonferenz und unterliegen einem weiten Beurteilungsspielraum; ein Eingreifen der Verwaltungsgerichte kommt nur in Evidenzfällen in Betracht, die hier nicht gegeben sind. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.