Beschluss
12 A 1151/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0424.12A1151.04.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Durch die Einwendungen gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, eine verfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG liege nicht vor, wird nämlich das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Von einer Härte im Sinne der genannten Vorschrift könnte nur ausgegangen werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Klägerin bis zur Ausreise der Bezugsperson vorgelegen bzw. ihr keine Hindernisse, wie etwa eine fehlende Entscheidungsreife, entgegengestanden hätten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - 5 B 133.04 - und 30. Juni 2005 - 5 B 127.04 -. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt gewesen sein könnten, hat die Klägerin - ungeachtet der Frage, ob sie im Hinblick auf die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Neufassung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG überhaupt noch legitimiert ist, den Einbeziehungsantrag weiter zu verfolgen, vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2005 - 5 B 130.04 - und 5 B 134.04 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 12 E 1218/05 - m. w. N., nicht dargetan. Sie hat insbesondere gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die für die Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erforderliche Abkömmlingseigenschaft durch Adoption nicht festgestellt werden könne, keine durchgreifenden Gründe vorgebracht. Abgesehen davon schließt die gesetzliche Systematik der Absätze 1 und 2 des § 27 BVFG es aus, die generellen rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung - hier das Vorliegen der Abkömmlingseigenschaft - mit der für eine nachträgliche Einbeziehung erforderlichen besonderen Härte gleichzusetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2005, a.a.O. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die aufgeworfene Rechtsfrage, "ob als Abkömmling i. S. d. § 27 Abs. 1 S. 2 BVFG auch ein Stiefkinder anzusehen ist, das vor der Ausreise in jahrelanger häuslicher Gemeinschaft mit einem Bezugsberechtigten Stiefelternteil zusammen gelebt hat," ist - im verneinenden Sinn - geklärt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 1997 - 2 A 86/94 - (ständige Rechtsprechung). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die Aufweitung des Kreises der nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG einzubeziehenden Personen, etwa die Einbeziehung von Mitgliedern langjähriger Lebensgemeinschaft, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).