Urteil
2 A 86/94
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Gewährung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 BVFG ist biologische Abstammung von einem deutschen Volksangehörigen oder sonstiger Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit erforderlich.
• Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG setzt voraus, dass die einbezogenen Personen Abkömmlinge des Aufgenommenen sind; Adoptivkindschaft kann Abkömmigkeit begründen, wenn die Adoption als Minderjährigenadoption nachgewiesen ist.
• Widersprüchliche personenstandsrechtliche Angaben und uneinheitliche Urkunden können das Vorliegen einer Adoption oder Vaterschaftsfeststellung nicht belegen und genügen nicht zur Durchbrechung der gesetzlichen Voraussetzungen.
• Das Gericht braucht nicht von Amts wegen ausländische Registerauskünfte einzuholen, wenn aufgrund interner Widersprüche und der Lage im Herkunftsgebiet ein Erfolg nicht zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Kein Aufnahmebescheid bei nicht nachgewiesener Abstammung oder Adoption • Für die Gewährung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs.1 BVFG ist biologische Abstammung von einem deutschen Volksangehörigen oder sonstiger Nachweis deutscher Volkszugehörigkeit erforderlich. • Einbeziehung in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG setzt voraus, dass die einbezogenen Personen Abkömmlinge des Aufgenommenen sind; Adoptivkindschaft kann Abkömmigkeit begründen, wenn die Adoption als Minderjährigenadoption nachgewiesen ist. • Widersprüchliche personenstandsrechtliche Angaben und uneinheitliche Urkunden können das Vorliegen einer Adoption oder Vaterschaftsfeststellung nicht belegen und genügen nicht zur Durchbrechung der gesetzlichen Voraussetzungen. • Das Gericht braucht nicht von Amts wegen ausländische Registerauskünfte einzuholen, wenn aufgrund interner Widersprüche und der Lage im Herkunftsgebiet ein Erfolg nicht zu erwarten ist. Die Klägerinnen beantragten 1991 Aufnahme als Aussiedler; Klägerin 1 ist 1960 in Tadschikistan geboren, ihre Mutter heiratete 1971 den deutschen Volkszugehörigen F. X., mit dem sie 1993 in die Bundesrepublik einreiste. Die Klägerinnen legten unterschiedliche Urkunden vor, teils als Vaterschaftsfeststellung, teils als Adoptionsurkunde von 1971; später wurden weitere, widersprüchliche Dokumente vorgelegt. Die Beklagte lehnte 1993 den Aufnahmeantrag ab, da die Klägerinnen nach Auffassung der Behörde nicht deutscher Volkszugehörigkeit seien. Gerichtliche Auseinandersetzung drehte sich um die Frage, ob Klägerin 1 von F. X. adoptiert oder ihm rechtlich als Abkömmling zuzuordnen ist und damit die Einbeziehung der Klägerinnen in seinen Aufnahmebescheid möglich wäre. • Rechtsgrundlage sind §§ 26, 27 Abs.1 BVFG; Anspruch setzt deutsches Volkstum nach § 6 Abs.2 BVFG voraus. • Biologische Abstammung ist maßgeblich für § 6 Abs.2 Nr.1 BVFG; nur wer von einem deutschen Volksangehörigen abstammt oder anderweitig bestätigende Merkmale besitzt, kommt als Spätaussiedler in Betracht. • Einbeziehung nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG erfordert Abkömmlingsverhältnis zum Aufgenommenen; Abkömmling kann auch Adoptivkind sein, wenn Adoption als Minderjährigenadoption feststeht und nach ausländischem Recht der deutschen Volladoption gleichzusetzen ist. • Die vorgelegten Urkunden sind widersprüchlich: einmal Vaterschaftsfeststellung, einmal Adoption; die Klägerin bezeichnete in Antragsformularen ihren leiblichen Vater als Vater und F. X. als Stiefvater, was gegen eine wirksame Adoption spricht. • Weitere vorgelegte Erklärungen (Gerichtsbeschluß, eidesstattliche Versicherung, kyrillische Urkunde) klären die Widersprüche nicht; Angaben sind nicht schlüssig oder plausibel, Namensführung steht dem Adoptions-Vortrag entgegen. • Wegen dieser internen Widersprüche kann nicht festgestellt werden, dass Klägerin 1 Abkömmling des F. X. ist; daraus folgt gleichermaßen das Nichtvorliegen einer Einbeziehung für Klägerin 2. • Es besteht kein Anlass, ausländische Behörden von Amts wegen anzufragen, da aufgrund der Lage in Tadschikistan und der vorliegenden Widersprüche kein Erfolg erwartet werden kann. Die Berufung wird zurückgewiesen; die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide, weil sie die für Spätaussiedler erforderliche deutsche Volkszugehörigkeit nicht nachgewiesen haben. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, daß Klägerin 1 als Minderjährige wirksam von F. X. adoptiert worden oder ihm als Abkömmling zuzurechnen ist; vorgelegte Urkunden und Erklärungen sind widersprüchlich und nicht schlüssig. Da das Abkömmlingsverhältnis zu F. X. nicht nachgewiesen ist, scheidet eine Einbeziehung der Klägerinnen in dessen Aufnahmebescheid aus. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.