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Beschluss

6 A 3612/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0523.6A3612.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.165,74 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.165,74 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere die Entscheidung selbstständig tragende Gründe gestützt, kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an seiner Richtigkeit (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nur dann zugelassen werden, wenn im Zulassungsantrag hinsichtlich aller dieser Gründe entsprechende Zweifel dargelegt sind. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der geltend gemachte Klageanspruch an der fehlenden vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen scheitere. Auf die Regelung des § 13 Abs. 8 BVO, wonach Beihilfe gewährt werde, wenn die erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Verschulden des Beihilfeberechtigten unterblieben sei, könne sich der Kläger nicht berufen. Ihm falle insoweit Verschulden zur Last, da er sich über das Erfordernis der vorherigen Anerkennung vorsätzlich hinweggesetzt habe, obwohl ihm die Einhaltung der Förmlichkeit zumutbar gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass der Beginn der psychotherapeutischen Behandlung keinen Aufschub geduldet habe, seien nicht ersichtlich, zumal der von der Beihilfestelle beauftragte Gutachter unter dem 22. September 1999 angemerkt habe, dass der eigentliche Gegenstand einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie nicht in der nötigen Deutlichkeit dargestellt worden sei. Trotz wiederholter entsprechender Hinweise des Gerichts habe der Kläger zur unaufschiebbaren Behandlungsnotwendigkeit nichts vorgetragen. Gegen diese zutreffend begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts, die das Urteil selbstständig tragen, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts zu erinnern. Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen ist in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 BVO in Verbindung mit Nummer 2.1 der zu dieser Vorschrift gehörigen Anlage 1 im Einzelnen festgelegt. Die danach erforderliche - hier jedoch unterbliebene - Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der Behandlung ist keine bloße Formvorschrift, auf deren Einhaltung der Beklagte verzichten könnte, sondern eine von Amts wegen zu prüfende sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Beihilfe. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. November 1999 - 12 A 3076/99 - und Urteil vom 6. April 1995 - 6 A 3689/93 -. Soweit der Kläger den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegenhält, ihm sei auf Grund seiner akuten psychischen Erkrankung ein weiteres Abwarten nicht zumutbar gewesen, hat er damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise nicht dargetan. Dass er sich etwa zum fraglichen Zeitpunkt in einer kritischen psychischen Situation befunden hätte und deshalb aus zwingenden medizinischen Gründen auf einen sofortigen Therapiebeginn angewiesen gewesen wäre, hat er auch im Zulassungsantrag nicht ansatzweise substanziiert. Hierzu hätte es jedenfalls der Schilderung konkreter tatsächlicher Umstände bedurft, die den Schluss auf die Unaufschiebbarkeit der umstrittenen Behandlung zulassen würden. Der weitere Einwand des Klägers, es sei mit dem Gedanken effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, dass die Durchführung einer Therapie nach ablehnendem Bescheid der Beihilfestelle eine spätere Anerkennung der Beihilfefähigkeit selbst dann ausschließe, wenn sich der Ablehnungsbescheid nachträglich als rechtswidrig erweise, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich der Beihilfeberechtigte, auch wenn sein Antrag auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit abgelehnt wird, sich nicht über das Anerkennungserfordernis hinwegsetzen darf, sondern notfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. August 1997 - 6 A 7065/95 -. Die Berufung ist ebenso wenig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die vom Kläger im Zulassungsantrag formulierte Rechtsfrage, "ob für eine Beamtin beziehungsweise einen Beamten kein Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung besteht, wenn nach Beantragung aber vor Erteilung der Anerkennung die von der beantragten Anerkennung erfasste Behandlung bereits durchgeführt worden ist", hat schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil es auf ihre Beantwortung in einem möglichen Berufungsverfahren nicht ankäme. Der Kläger hat laut Erklärung des Psychologischen Psychotherapeuten Dr. phil. P. vom 5. Mai 2004 bereits am 17. Mai 1999 mit der psychotherapeutischen Behandlung begonnen, bevor er unter dem 7. September 1999 die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der entstehenden Kosten beantragt hat. Im Übrigen wäre die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ungeeignet, zu einer einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts beizutragen. Ob die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung ohne vorherige Anerkennung der zuständigen Beihilfestelle beihilfefähig sind, hängt letztlich davon ab, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 BVO vorliegen. Die Beantwortung der Frage setzt also jeweils eine Prüfung der Umstände des Einzelfalles voraus, wobei das jeweilige Ergebnis nicht verallgemeinerungsfähig ist. Die Zulassung der Berufung kommt schließlich auch nicht deshalb in Betracht, weil etwa ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Selbst wenn der vom Kläger behauptete Verfahrensmangel vorliegen sollte, weil das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf die an den vom ihm gewählten Psychotherapeuten zu stellenden Anforderungen - wie er meint - zu Unrecht auf die Rechtslage vor Inkrafttreten der 17. VO zur Änderung der BVO vom 27. April 2001 (GV.NW. S. 219) abgestellt hat, wäre dieser Verfahrensmangel für den das Urteil selbstständig tragenden Grund der fehlenden vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne Belang. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts würde im Ergebnis jedenfalls nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen. Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).