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Beschluss

6 A 3712/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0523.6A3712.04.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 30.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung zulässigerweise auf die Ausführungen des Beklagten im Ausgangsbescheid vom 00.00.0000 und im Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 verwiesen und sich diesen Ausführungen angeschlossen. Im Ausgangsbescheid heißt es, der Kläger, der am 00.00.0000 die Befähigung für die Laufbahn als Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen erworben habe und an einer Realschule mit einer Besoldung nach A 10 BBesO beschäftigt sei, könne nicht in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO befördert werden, da er weder eine Befähigung für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I noch eine solche für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes an der Realschule besitze. Das begehrte Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO könne ihm daher nur im Falle eines Laufbahnwechsels übertragen werden. Die Voraussetzungen für einen Wechsel in eine der zuvor genannten Laufbahnen lägen allerdings nicht vor, weil die Laufbahn des Fachlehrers diesen beiden Laufbahnen nicht gleichwertig sei und dem Kläger die notwendige Vor- und Ausbildung fehle. Der Widerspruchsbescheid ergänzt die Ausführungen des Ausgangsbescheids dahingehend, dass die Regelung der Besoldung der nicht durch die bundesrechtliche Einstufung in die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 erfassten Fachlehrer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung, zu denen auch der Kläger gehöre, den Ländern vorbehalten sei. Der sich aus Nr. 15 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B ergebenden Verpflichtung, Fachlehrer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung besoldungsrechtlich niedriger einzustufen, sei das beklagte Land dadurch nachgekommen, dass es für Fachlehrer mit der Befähigung für die Laufbahn als Fachlehrer an allgemeinbildenden Schulen als Endamt die Besoldungsgruppe A 10 BBesO vorsehe. Gegen diese Ausführungen ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nichts zu erinnern. Der Einwand des Klägers, es sei mit Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 GG unvereinbar, dass er trotz 30jähriger Berufserfahrung und überdurchschnittlicher Leistungen für die gleiche Tätigkeit an derselben Schule niedriger besoldet werde als zwei andere namentlich genannte Lehrer, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Bundesbesoldungsgesetz knüpft die Ämterbewertung bei Fachlehrern an die abgeschlossene Fachhochschulausbildung. Eine landesrechtliche Regelung, die Fachlehrer ohne abgeschlossene Fachhochschulausbildung besoldungsrechtlich niedriger einstuft als Fachlehrer mit einer solchen Ausbildung, ist mit den Art. 3 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG vereinbar und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 41/99 -, DVBl 2001, 747, und BVerfG, Urteil vom 5. Juli 1983 - 2 BvR 460/80 -, BVerfGE 64, 367. Eine unterschiedliche Vorbildung kann nämlich ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, um Beamte, die die gleiche Tätigkeit ausüben, in verschiedene Laufbahnen einzuteilen und verschiedenen Besoldungsgruppen zuzuweisen. Die Zuordnung der Ämter zu Besoldungsgruppen beruht unter anderem auf der generellen Überlegung, dass es zulässig und geboten ist, eine höher qualifizierte Vorbildung zur Voraussetzung für eine bessere Besoldung zu machen, wenn die qualifizierte Vorbildung generell für die ordnungsgemäße Erfüllung der höher eingestuften Tätigkeit "von Bedeutung" ist. Diese gesetzgeberischen Überlegungen haben nicht deshalb zurückzutreten, weil im Einzelfall zwei unterschiedlich eingestufte Beamte die gleiche Tätigkeit ausüben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 41/99 -, a.a.O. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Abgesehen davon, dass es nach den vorstehenden Ausführungen auf ihre Beantwortung in einem möglichen Berufungsverfahren nicht ankäme, rechtfertigen die vom Kläger im Zulassungsantrag formulierten Rechtsfragen, "ob die Einstufung in ein Amt der BBesO lediglich von der Vorbildung abhängt oder ob auch eine 30jährige erfolgreiche Tätigkeit gerade in diesem höherwertigen Amt beachtet werden muss", "ob nach einer abgeschlossenen Ausbildung auch zusätzliche Qualifikationen bei der Übertragung eines höherwertigen Amtes berücksichtigt werden müssen oder ob lediglich die Vorbildung vor der Übernahme des höherwertigen Amtes ausschlaggebend ist", schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil er im Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise ausführt, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihnen Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Ebenso wenig hat der Kläger in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass das angefochtene Urteil von der im Zulassungsantrag zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Beschluss vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. -, BVerfGE 110, 304 - abweicht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den in der konkret bezeichneten obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung enthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar ist. Der Kläger hat keinen solchen das erstinstanzliche Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz benannt, der zu einem in der besagten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen abstrakten Rechtssatz im Widerspruch stünde. Andere Zulassungsgründe hat der Kläger nicht benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).