Leitsatz: 1. In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem um die Aussetzung der Vollziehbarkeit einer bloßen Vorbereitungshandlung zur Abschiebung (hier: Anordnung der Ausfüllung eines Passersatzpapierantrags mit eigenhändiger Unterschrift) gestritten wird, beträgt der Streitwert ein Viertel des Regelwertes, mithin 1.250,-- Euro. 2. Für Streitigkeiten um die Erfüllung der Passpflicht bzw. eine Anordnung zur Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung für einen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt der Senat im Hauptsacheverfahren den Regelwert und im Aussetzungsverfahren die Hälfte davon als Streitwert fest. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.250,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses. Hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Beschwerdebegründung und Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Indem die Antragstellerin sich gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die an sie gerichtete Aufforderung, innerhalb einer Frist einen Antrag auf Ausstellung eines äthiopischen Passersatzpapieres wahrheitsgemäß auszufüllen und eigenhändig zu unterschreiben, offensichtlich rechtmäßig sei, allein mit der Begründung wendet, der Antragsgegner habe offenbar keinen Versuch unternommen, selbst bei der Botschaft ihres Heimatlandes einen Pass oder ein entsprechendes Ersatzpapier zu beantragen, verkennt sie ihre eigenen ausweisrechtlichen Pflichten. Es ist nämlich ihre ureigene Angelegenheit, sich bei der für sie zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie die Antragstellerin – hat alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich selbst einzuleiten. Dabei ist es prinzipiell eine Selbstverständlichkeit, dass der Ausländer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vgl. hierzu nur § 5 Abs. 2 AufenthV iVm § 6 PassG, insbesondere dessen Absatz 3 Satz 3 – die Antragsvoraussetzungen erfüllt, die von der für ihn zuständigen Heimatbehörde aufgestellt werden. Vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 16. August 2005 –18 E 1040/05 –, vom 12. Oktober 2005 – 18 B 1526/05 – und vom 17. März 2006 – 18 E 295/06 – sowie Senatsurteil vom 9. Februar 1999 – 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159 = EstT NW 1999, 349. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Abänderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 GKG. Nach der Rechtsprechung ist in einem auf Abschiebungsschutz gerichteten einstweiligen Anordnungsverfahren als Streitwert ein Viertel des Auffangstreitwerts anzusetzen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. April 2005 – 18 E 2/05 – und vom 1. Juni 2005 – 18 B 677/05 -. Regelmäßig kann nichts anderes gelten, wenn um die Aussetzung der Vollziehbarkeit einer bloßen Vorbereitungshandlung zur Abschiebung gestritten wird. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. März 2002 – 18 B 906/01 -, vom 12. Oktober 2005 – 18 B 1526/05 – und vom 4. Mai 2006 – 18 B 474/06 -. Das ist hier der Fall, da die Anordnung der wahrheitsgemäßen Ausfüllung eines äthiopischen Passersatzpapierantrags mit eigenhändiger Unterschrift, um deren Vollziehbarkeit gestritten wird, ausweislich der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2006 im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen erging. Davon zu unterscheiden sind die Streitigkeiten um die Erfüllung der Passpflicht bzw. eine Anordnung zur Mitwirkung bei der Pass- bzw. Passersatzpapierbeschaffung für einen Aufenthalt im Bundesgebiet, für die der Senat im Hauptsacheverfahren den Regelwert und im Aussetzungsverfahren die Hälfte davon als Streitwert festsetzt. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juni 2004 – 18 E 476/04 – und vom 15. November 2004 – 18 E 1083/04 und 18 E 1123/04 -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.