Beschluss
19 E 1303/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1106.19E1303.09.00
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Tenor
Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfah-ren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfah-ren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch den Senat, weil an ihn der Berichterstatter das Verfahren nach den §§ 66 Abs. 6 Satz 2 Alternative 2, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro bemessen. Die Klage richtete sich gegen die Anordnung des Beklagten vom 19. 5. 2009 zur Vorlage eines gültigen Passes, die er auf § 48 Abs. 1 AufenthG gestützt hatte. Als Streitwert für die Klage gegen eine derartige Anordnung hat der Senat bislang ebenso wie das Verwaltungsgericht den Auffangwert angesetzt, ohne danach zu differenzieren, ob sie im konkreten Fall der Erfüllung der Passpflicht für einen Aufenthalt im Bundesgebiet oder lediglich zur Vorbereitung der Abschiebung dient. Ebenso hat er bei einer Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG entschieden. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. 11. 2006 19 B 1789/06 , juris, Rdn. 28, und 15. 4. 2009 19 B 363/09 . An dieser Streitwertpraxis hält der Senat nur noch in denjenigen Fällen fest, in denen die Anordnung der Erfüllung der Passpflicht oder der Klärung der Identität für einen Aufenthalt im Bundesgebiet dient. Dient sie hingegen lediglich zur Vorbereitung der Abschiebung, setzt er künftig nur noch den halben Auffangwert an. Die Bedeutung der Sache für den Kläger, auf die es nach den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertbemessung ankommt, ergibt sich in diesen Fällen aus seinem Bestreben, mit der Klage gegen die Anordnung letztlich die Abschiebung zu verhindern, deren Streitwert die ausländerrechtliche Praxis ebenfalls nur mit dem halben Auffangwert bemisst. Mit dieser Änderung seiner Streitwertpraxis folgt der Senat derjenigen des 18. Senats des beschließenden Gerichts, der bei Anordnungen nach § 48 Abs. 1 AufenthG in derselben Weise differenziert. OVG NRW. Beschluss vom 6. 7. 2006 18 B 1078/06 , juris, Rdn. 10, m. w. N. Nach diesem Maßstab beträgt der Streitwert im vorliegenden Fall nur 2.500,00 Euro, weil die Anordnung des Beklagten lediglich der Vorbereitung der Abschiebung des Klägers diente. Der Kostenausspruch folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).