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Beschluss

1 B 751/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0718.1B751.06.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen dessen Abänderung nicht. Bei seiner Entscheidung berücksichtigt der Senat auch das nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) erfolgte Vorbringen der Antragstellerin, da dieses der Vertiefung ihres fristgerechten Beschwerdevortrags dient. Das Verwaltungsgericht hat den - sachdienlich ausgelegten und im Beschwerdeverfahren ausdrücklich aufrecht erhaltenen - Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Customer Care Back Office S. mit der At Nr. 22317 bestehenden Dienstposten nach A 9 BBesO zu bewerten bzw. die Höherbewertung rückgängig zu machen sowie die Beigeladene als Inhaberin des nach A 9 BBesO höherbewerteten Dienstpostens, nicht zu befördern, bis über die Höherbewertung des Dienstpostens der Antragstellerin der At Nr. 22317 nach A 9 BBesO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Antragsstellerin sei zu Recht nicht in die von der Antragsgegnerin zu treffende Auswahlentscheidung einbezogen worden, weil sie zum Entscheidungszeitpunkt nicht zu dem Kreis der zu berücksichtigenden Beamten gehört habe. Sie habe nämlich zu diesem Zeitpunkt ihren Dienstposten im Back Office S. nicht wahrgenommen, sondern sei mit Wirkung vom 1. Mai 2003 aus diesem Aufgabenbereich herausgelöst und der konzerneigenen Vermittlungsgesellschaft PSA (später Vivento) zugeordnet worden. Ihrem gegen diese Maßnahme eingelegten Widerspruch und auch ihrer Klage sei keine aufschiebende Wirkung zugekommen, da diese organisatorische Maßnahme, auch wenn es sich nicht um eine regelgerechte Versetzung im Sinne des § 26 BBG handele, vom Regelungsbereich des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG mit umfasst werde. Da die Antragstellerin erst im Juli 2004, also nachdem die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der höher zu bewertenden Dienstposten bereits getroffen war, einen Antrag auf Anordnung des Suspensiveffekts der Klage gestellt und die Antragsgegnerin den Vollzug der Maßnahme erst im Dezember 2004 ausgesetzt habe, hätte die Antragsgegnerin trotz der noch nicht bestandskräftigen „Versetzung" der Antragstellerin zu Vivento von der - zunächst - wirksamen Zuordnung zu diesem Bereich ausgehen dürfen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin auch dann keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterläge, wenn die Antragstellerin am Auswahlverfahren zu beteiligen gewesen wäre. Ein Leistungsvorsprung der Antragstellerin gegenüber der Beigeladenen lasse sich nicht feststellen und die Antragsgegnerin hätte hinsichtlich der Eignungsbeurteilung die amtsärztliche Feststellung der nur eingeschränkten Einsatzmöglichkeiten der Antragstellerin seit Oktober 2003 in Ihre Überlegungen einbeziehen dürfen. Der Hinweis der Antragstellerin auf ihr gegenüber der Beigeladenen höheres Dienstalter sei unerheblich, da hier bereits kein Eignungs- oder Leistungsgleichstand festzustellen sei, so dass es auf den Vergleich nachrangiger Hilfskriterien, deren Anwendung ohnehin im Ermessen der Antragsgegnerin stehe, nicht ankomme. Diese Entscheidung wird, auch wenn die (primäre) Begründung das vom Verwaltungsgericht angenommene Fehlen eines Anordnungsanspruchs nicht trägt, durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Wegen der über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden, weitergehenden Bedeutung der insoweit bestehenden Rechtsfragen, weist der Senat auf folgendes hin: Die Beteiligten streiten vorliegend nicht um die Neubesetzung eines Beförderungsdienstpostens oder um die Beförderung selbst. Streitgegenstand ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, welche - der bereits mit Mitarbeitern besetzten - Dienstposten der At Nr. 22317 höher zu bewerten waren, um später die Dienstposteninhaber in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO befördern zu können. Ein Anordnungsgrund ergibt sich hier - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus der Absicht der Antragsgegnerin, die Beförderung im Anschluss an die Dienstpostenbewertung ohne weiteres Auswahlverfahren durchzuführen. Diese Vorgehensweise der Antragsgegnerin ist gerichtsbekannt. Daraus folgt, dass ein Beförderungsbewerber, dessen Dienstposten nicht höher bewertet wurde, keine Chance auf eine Beförderung hätte, so dass sich die Umsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Bereich der Deutschen Telekom AG und ihrer Tochterunternehmen auf den Akt der Dienstpostenbewertung vorverlagert. Daraus leitet sich zugleich für einen konkurrierenden Beförderungsbewerber die Notwendigkeit ab, zur Rechtswahrung schon die Höherbewertung der Stelle zum Zwecke der späteren Beförderung des Konkurrenten (einstweilig) zu verhindern. Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin entfällt - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - jedoch nicht schon deshalb, weil die Antragstellerin aufgrund ihrer „Versetzung" zu Vivento nicht dem Kreis der zu berücksichtigen Beamten angehört hätte. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin erfolgte die Auswahl der zum 1. Januar 2004 höher zu bewertenden Stellen nach zwei Hauptkriterien. Erste Voraussetzung für eine mögliche Höherbewertung war die Tatsache, dass der Dienstposten seit mindestens zwölf Monaten mit dem Stelleninhaber besetzt war. Innerhalb der dieses Kriterium erfüllenden Stellen erfolgte die weitere Auswahl nach der fachlichen und persönlichen Eignung der jeweiligen Stelleninhaber. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das zeitliche Erfordernis der seit zwölf Monaten bestehenden Stellenbesetzung ein dem - wie später ausgeführt, hier ausnahmsweise schon bei der Auswahl der höher zu bewertenden Dienstposten samt Dienstposteninhaber zu beachtenden - Leistungsgrundsatz (noch) entsprechendes Auswahlkriterium ist, zur Zulässigkeit sogenannter „Standzeiten" vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 ff. mit umfangreichen weiteren Nachweisen, denn in dem hier maßgeblichen Zusammenhang ist die Antragstellerin so zu behandeln, als ob sie ihren Dienstposten in der Privatkundenabteilung (PKNL) West am Standort S. , Back Office, Aufgabengruppe „Agent BO KT 1000" Aufgabenträgernummer AT Nr. 22317 ununterbrochen wahrgenommen hätte und nicht in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 6. April 2006 der Vivento zugeordnet war. Dies folgt aus der aufschiebenden Wirkung, die ihr Widerspruch und die anschließend erhobene Klage (VG Gelsenkirchen 12 K 6234/03) gegen die „Zuweisung" vom 30. April 2003 entfalten (§ 80 Abs. 1 VwGO). Denn die „Versetzung" zu Vivento wird nicht von der Regelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG erfasst, sodass Widerspruch und Klage der Antragstellerin aufschiebende Wirkung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss v. 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -, NVwZ 2005, 354 = Schütz BeamtR ES/A II 4.1 Nr 26, handelt es sich bei der Zuweisung von Beamten an Vivento weder um eine Abordnung nach § 27 BBG noch um eine Versetzung im Sinne des § 26 BBG. Diese Normen stehen für die „Versetzung" bei der Telekom AG oder eines ihrer Tochterunternehmen beschäftigter Beamter weder als unmittelbare noch als entsprechend anzuwendende Rechtsgrundlage zur Verfügung. Bei der in Rede stehenden Maßnahme handelt es sich vielmehr um einen den Beamten belastenden Verwaltungsakt eigener Art. Der Wortlaut des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG beschränkt sich auf die Abordnung und Versetzung und schließt keine weiteren beamtenrechtlichen Maßnahmen in den Regelungsbereich ein. Gegen eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dieser Bestimmung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, spricht bereits, dass insbesondere eine planwidrige Regelungslücke nicht besteht, welche durch eine ergänzende Auslegung der Norm zu füllen wäre bzw. die analoge Anwendung der Bestimmung erfordern würde. Tatsächlich hat sich durch die mit dem Gesetz zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I, S. 322 ff) - Dienstrechtsreformgesetz - eingeführte Regelung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG für die Praxis wenig geändert, denn auch vor dessen Inkrafttreten wurden zur Absicherung der Planungssicherheit derartige Verfügungen in der Regel mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit versehen. Vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage Rdnr. 120. Es ist dem Dienstherrn auch angesichts der Regelung in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG unbenommen, in Fällen, in denen aus öffentlichem Interesse auch bei anderen als den dort ausdrücklich benannten Maßnahmen ein Bedürfnis für die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts besteht, diese nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Einzelfall anzuordnen. Daraus entstehen auch keine Nachteile für das öffentliche Interesse an einer funktionsfähigen Verwaltung, denn in der Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung bei für sofort vollziehbar erklärten Abordnungen und Versetzungen praktisch den jetzt aufgrund der gesetzlichen Vollziehbarkeitsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) anzuwendenden Grundsätzen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs entsprach, sodass der Antrag nur erfolgreich war, wenn es an einem, die Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO überwindenden besonderen öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Versetzungsverfügung fehlte, weil (etwa) die Verfügung fehlerbehaftet und/oder der Sofortvollzug dem Beamten nicht zumutbar war. Vgl. Schnellenbach, a.a.O., m.w.N. Der Übertragung dieses Abwägungsmaßstabes auf für sofort vollziehbar erklärte versetzungsähnliche Maßnahmen steht nichts entgegen. Der oben dargestellten Rechtsprechung liegen im Wesentlichen die Erwägung zugrunde, dass die Bereitschaft zur Versetzung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört und zum anderen die Einsicht, dass derartige Organisationsakte, soweit sie sich auf dienstliche Gründe stützen, ihren Sinn im Prinzip nur erfüllen, wenn sie auch alsbald vollzogen werden. Dies gilt in der Regel auch für versetzungsähnliche Verwaltungsakte, ohne dass daraus jedoch die Notwendigkeit einer erweiternden Auslegung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG abgeleitet werden könnte. Daneben sprechen auch systematische Überlegungen gegen eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG auf andere Verwaltungsakte als Versetzung und Abordnung. Der Suspensiveffekt eines Rechtsbehelfs gegen Verwaltungsakte ist der in § 80 Abs. 1 VwGO gesetzlich vorgesehene Regelfall, während die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts entweder der besonderen und einzelfallbezogen begründeten Anordnung der Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder einer gesetzlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO) bedarf. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis dient dem Interessenausgleich zwischen der einseitig hoheitlich handelnden Behörde und dem Bürger. Es soll - neben der nach Art 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - bereits auf einfachgesetzlicher Ebene und ohne (zusätzliche) Inanspruchnahme der Gerichte im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes eine einfache und zugleich wirksame Rechtsschutzfunktion übernehmen. Vgl. Schoch in Schoch / Schmidt - Assmann / Pietzner: Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 VwGO Rdnr. 12 f und 21 ff m.w.N. Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt die Notwendigkeit einer engen Auslegung von gesetzlichen Bestimmungen - hier § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG -, welche die sofortige Vollziehbarkeit von Verwaltungsakten anordnen. Auch die Entstehungsgeschichte des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG bietet keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer weiten Auslegung der Norm. Aus der Gesetzesbegründung BT Drucksache 13/3994, S. 35, ergibt sich die gesetzgeberische Absicht, durch eine Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Verwaltung in die Lage zu versetzen, personelle Planungen unabhängig von der Ungewissheit über die Dauer der Erledigung eines Rechtsmittels umzusetzen. Diese Motivation schließt eine weite Auslegung der Norm und ihre analoge Anwendung auf andere Personalplanungsakte zwar nicht aus. Andererseits ergibt sich aus dieser Motivation aber auch nichts dafür, dass der Bundesgesetzgeber nicht nur die beiden ausdrücklich erwähnten Fälle der Versetzung und Abordnung regeln, sondern darüber hinaus auch andere personalplanungsrelevante Organisationsverwaltungsakte erfassen wollte. Der Umstand, dass die in der Stellungnahme des Bundesrates, BT Drucksache 13/3994, S. 60 f, angeregte Einschränkung der Norm im Ergebnis keine Berücksichtigung fand, spricht für sich genommen ebenfalls nicht für die Möglichkeit eines weiten Verständnisses der Bestimmung. Der Antragstellerin kann daher im Zusammenhang mit dem Erfordernis, dass sie den höher zu bewertenden Dienstposten bereits seit mindestens 12 Monaten besetzt, die Versetzung zu Vivento aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe nicht entgegen gehalten werden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2006 sind unbeschadet dessen unbegründet. Denn die Antragsstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da sie die weiteren (materiellen) Auswahlvoraussetzungen nicht erfüllt. Gehört der Dienstposten der Antragstellerin nach den oben getroffenen Feststellungen zu dem Kreis der in dem Höhergruppierungsverfahren zu berücksichtigenden Posten, erfolgt die weitere Auswahl - wie von der Antragsgegnerin beabsichtigt - nach dem Leistungsprinzip aufgrund persönlicher und fachlicher Eignung der Dienstposteninhaber. Denn bei der Entscheidung darüber, welchem von mehreren in Betracht kommenden Beamten eine Beförderungsstelle übertragen wird, ist das Prinzip der Bestenauslese zu beachten. Der Dienstherr hat Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 5 Abs. 3 Gesetz zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost vom 14. September 1994 (BGBl I, S. 2325 ff) - PostPersRG -). Führt, wie hier, die Dienstpostenbewertung zu einer „Automatik" hinsichtlich einer nachfolgenden Beförderung der Dienstposteninhaber, ist es geboten, schon die Auswahl der höher zu bewertenden Stellen einschließlich der Stelleninhaber nach dem Leistungsprinzip vorzunehmen. Vgl. dazu entsprechend Senatsbeschluss vom 17. Februar 2003 - 1 B 2499/02 - m.w.N., IÖD 2003, 111 ff. Der Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der wirksamen und störungsfreien Arbeit einer leistungsfähigen Beamtenschaft und verlangt auch eine ausreichende gesundheitliche Verfassung - insbesondere längerfristige Dienstfähigkeit - des für eine Beförderungsstelle auszuwählenden Bewerbers. Ein Dienstherr ist nicht berechtigt und kann erst recht nicht verpflichtet sein, unter Missachtung dieses öffentlichen Interesses ein Beförderungsamt einem Beamten zu übertragen, der für dieses Amt gesundheitlich nicht geeignet ist, auf welchen Gründen auch immer der Eignungsmangel beruhen mag. Das gilt selbst dann, wenn der Dienstherr die betreffende Erkrankung in objektiv pflichtwidriger Weise verursacht hätte. Im letzteren Fall kann allenfalls ein Schadensersatzanspruch des Beamten wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht kommen, jedoch nur bei Verschulden des Dienstherrn und nicht mit dem Anspruch, ein Amt übertragen zu erhalten, für das er nicht geeignet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1970 - II B 7.70 -, Buchholz 235.17 § 25 LBesG NW Nr. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr - wie hier, gegebenenfalls durch entsprechende Erklärungen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt - seiner Entscheidung die Unterschiede in der Eignung der Bewerber zu Grunde legt, da dieser Bewertung ein erheblicher prognostischer Aussagewert für die zukünftige Leistungsentwicklung des Beamten in dem Beförderungsamt zukommt. Vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 436. Es liegt innerhalb des dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungsspielraumes, wenn er bei seiner Auswahlentscheidung einen in Befähigungs- oder Eignungsmerkmalen dokumentierten Vorsprung gegenüber den Bewertungen in Leistungsmerkmalen die maßgebliche Bedeutung beimisst. Insbesondere lässt sich nicht generell ein Vorrang der Leistungs- gegenüber der Eignungsbewertung feststellen. Dies gilt auch für den Fall, dass das Beförderungsamt nicht mit einer anderen Tätigkeit verbunden ist. Denn die Befähigungsbeurteilung enthält nicht lediglich Aussagen für eine zukünftige Verwendung des Beamten in einem neuen Amt bzw. auf einer anderen Stelle. Vielmehr liegt darin eine umfassende Aussage über die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften des Beamten (vgl. § 1 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV -) der damit auch für eine Beförderung ohne Tätigkeits-, Stellen- oder Amtswechsel Gewicht zukommt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Beschluss vom 27. September 2005 - 6 B 1163/05 -. Wie bereits die Antragsgegnerin und auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt haben, bestehen hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin erhebliche Zweifel. Bei der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Eignungsuntersuchung des ärztlichen Dienstes der E U AG wurde in den Stellungnahmen vom 7. Oktober 2003 und 17. Dezember 2003 festgestellt, dass die Antragstellerin lediglich eine Verwaltungstätigkeit ohne Kundenkontakt bei geregelten Dienstzeiten und ohne wechselnde Schichten, häufige Wechsel der Tätigkeit, des Teams und der räumlichen Arbeitssituation wahrnehmen könne. Weiterhin sei keine Exposition gegenüber Gasen, Dämpfen, Stäuben und Zigarettenrauch zulässig. Bei Bildschirmarbeit bestünden befristete Bedenken, die einen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen erforderten. In dem Untersuchungsergebnis vom 7. Oktober 2003 wird als unterstützende Maßnahme darüber hinaus die Vermeidung lauter Geräusche in der Arbeitsumgebung angeführt. Diese inzwischen über zwei Jahre alten ärztlichen Feststellungen können der Entscheidung des Senats zu Grunde gelegt werden. Die Antragstellerin hat bislang nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass diese Feststellungen mittlerweile unzutreffend wären. Im Gegenteil hat das Versorgungsamt H. der Antragstellerin mit Bescheid vom 2. Juni 2005 den GdB 40 zugesprochen, da sie an einem gemischtförmigen Asthma bronchiale, einer Depression mit Somatisierungsstörungen, einer Hörminderung, Tinnitus, sowie einem Wirbelsäulensyndrom leide. Zwar enthalten die Arztberichte über die Eignungsuntersuchung keine konkrete Diagnose; die dort aufgeführten Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten der Antragstellerin korrespondieren jedoch mit den in den Bescheid des Versorgungsamtes aufgenommenen Diagnosen. Es ist daher davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin dauerhaft fortbestehen. Weitere Ermittlungen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin sind in diesem Verfahren - trotz des in Stellenbesetzungsverfahren gegenüber anderen Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig erhöhten Prüfungsumfangs - nicht erforderlich, da die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft machen muss. Dies ist in Bezug auf ihren Gesundheitszustand bislang nicht geschehen, da die Antragstellerin lediglich aus dem Alter der ärztlichen Stellungnahme den Schluss der Nichtverwertbarkeit zieht, ohne jedoch dieser Stellungnahme inhaltlich entgegen zu treten. Dies wäre aber angesichts des dauerhaften Charakters des diagnostizierten Krankheitsbildes erforderlich. Darauf, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Antragstellerin - insbesondere soweit es sich um psychische bzw. psychosomatische Beschwerden handelt - mit ihrer „Versetzung" zu Vivento in Zusammenhang gebracht werden können, wofür sich derzeit außer der zeitlichen Nähe zwischen „Versetzung" und Diagnose keine substantiierten Anhaltspunkte ergeben, kommt es in dem hier interessierenden Zusammenhang, wie bereits ausgeführt, nicht an. Die bei der Antragstellerin festgestellten dauerhaften Beeinträchtigungen lassen ihre gesundheitliche Eignung für das angestrebte Beförderungsamt entfallen. Aus der Beurteilung sowohl der Antragsstellerin als auch der Beigeladenen folgt, dass die von ihnen wahrgenommenen Dienstposten folgende Aufgaben umfassen: „Kundenanliegen ganzheitlich bearbeiten, umfassende Kundenberatung und - betreuung (Aufträge, schwierige Kundenäußerungen, Rechnung, Datenredaktion)". Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Aufgaben nach der Höherbewertung des Dienstpostens ändern würden, sind nicht ersichtlich. Davon geht auch die Antragstellerin aus, denn sie trägt selbst vor, dass sich die zukünftige Tätigkeit nicht von der bisher ausgeübten unterscheide. Daraus folgt, dass die Antragstellerin auf dem höherbewerteten Dienstposten in hohem Maße mit Aufgaben konfrontiert wäre, für die sie gesundheitlich nicht geeignet ist. Dass Entsprechendes im Kern auch für die auf ihrem derzeitigen Dienstposten wahrgenommenen Aufgaben gelten mag, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis, sondern wirft höchstens die Frage der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für die von ihr derzeit wahrgenommene Tätigkeit auf. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin - nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist - eingereichten Vorbringen. Soweit sie dort darauf verweist, dass eine Kollegin nach der Höherbewertung des innegehabten Dienstpostens ein Jahr lang erkrankt sei und nach ihrer Rückkehr während eines „Arbeitsversuchs" befördert worden sei, ergeben sich daraus keine Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren. Ein wesentlicher Unterschied zu dem Fall der Antragstellerin liegt bereits darin, dass dort die Höherbewertung des Dienstpostens stattgefunden hatte, bevor die Stelleninhaberin erkrankte. Es ist weiterhin weder vorgetragen noch in sonstiger Weise zu erkennen, ob die von der Antragstellerin als Vergleich herangezogene Beamtin nach ihrer Rückkehr immer noch dauerhaft krank war. Selbst wenn diese Beamtin nach ihrer Erkrankung ebenfalls gesundheitlich nicht für das Beförderungsamt geeignet gewesen wäre, würde sich aus dem Umstand ihrer Beförderung kein Anspruch der Antragstellerin auf „Gleichbehandlung im Unrecht", also auf die Höherbewertung ihres Dienstpostens bzw. ihre Beförderung ohne Rücksicht auf ihre gesundheitliche Eignung, ergeben. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung kann sie den geltend gemachten Anspruch auf Beförderung auch nicht aufgrund ihrer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen aus dem im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelten Schwerbehindertenrecht herleiten. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88 -, BVerwGE 86, 244 ff. (249, 250) und vom 22. Oktober 1991 - 2 B 41.91 -, Dok. Ber. B 1991, 47; OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Dezember 1998 - 6 B 2211/98 -, ZBR 2000, 100, 18. Juni 1996 - 6 B 3170/75 - und vom 21. September 1994 - 12 B 1760/94 -, RiA 95, 305. Denn diese Vorschriften können bei einer Beförderung nicht über das Fehlen der Qualifikation überhaupt - hier die mangelnde gesundheitliche Eignung - hinweghelfen. In der Frage der Beachtung des beamtenrechtlichen Eignungsprinzips ist im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG auch unter Berücksichtigung des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine andere Auslegung angezeigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 6 B 2211/98 -, ZBR 2000, 100. Gleiches gilt für Ziff. 8.2.1 Abs. 4 der von der Deutschen Telekom AG auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 und 3 PostPersG und § 7 PostLV erlassenen und durch die Anweisung p2A3-1 A 6823 vom 20. April 1998 eingeführten „Regeln zur Ausschreibung und Besetzung von Arbeitsplätzen im Unternehmen Deutsche Telekom AG" vom 13. März 1998 - Stellenbesetzungsrichtlinie -, nach der bei gleicher Eignung Schwerbehinderte vorzuziehen sind (Ziff. 8.2.1 Ab. 4). Wie oben dargelegt, fehlt der Antragstellerin die Eignung für das angestrebte Amt, sodass es auf die Frage des für eine bevorzugte Auswahl von Menschen mit Behinderung erforderlichen Leistungsgleichstandes mit der Beigeladenen ebenso wenig ankommt wie auf einen möglichen Leistungsvorsprung der Antragstellerin vor der Beigeladenen oder anderen Mitbewerbern. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.