Beschluss
1 B 2499/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0217.1B2499.02.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige, dabei insbesondere rechtzeitig eingelegte und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg. Zwar vermag das Beschwerdevorbringen den tragenden Grund der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Gleichwohl kann im Ergebnis der begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt werden und bleibt die Beschwerde damit erfolglos. 1. Das Verwaltungsgericht hat den - im Beschwerdeverfahren fortgeführten - Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Stelle des Koordinators des psychologischen Dienstes bei der JVA X. nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit der Begründung abgelehnt, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei. Durch die bloße Übertragung des fraglichen Dienstpostens an den Beigeladenen werde ein irreparabler Zustand nicht herbeigeführt, denn diese Personalmaßnahme könne jederzeit rückgängig gemacht werden. Diese Begründung trägt in Fällen der vorliegenden Art das vom Verwaltungsgericht - hier zu Unrecht - angenommene Fehlen eines Anordnungsgrundes nicht; sie greift vielmehr deutlich zu kurz. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch eines Beamten nicht allein in Richtung auf die vorläufige Verhinderung der (unmittelbar bevorstehenden) Beförderung eines Konkurrenten, sondern auch bereits der Besetzung eines sog. Beförderungsdienstpostens, d. h. eines solchen Dienstpostens, der für in Betracht kommende Bewerber eine - ggf. erst spätere - konkrete Beförderungschance eröffnet, durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich sicherungsfähig. Ein Anordnungsgrund lässt sich in diesem Zusammenhang insbesondere auf folgende, hier im Kern auch in der Beschwerdebegründung enthaltene Überlegungen stützen: Die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens soll unter den Bedingungen praktischer Tätigkeit die Prognose der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung bestätigen, dass der künftige Inhaber des Dienstpostens - besser als etwaige Mitbewerber - nicht nur den Anforderungen seines konkreten Aufgabenbereichs, sondern auch denjenigen des von ihm als (End-)Ziel angestrebten, dem Dienstposten statusrechtlich zugeordneten Beförderungsamtes gerecht wird. Demgemäß hat letztendlich nur der auf einem solchen höherwertigen Dienstposten Erprobte die Chance der Beförderung in das dem Dienstposten zugeordnete Amt. Andere Interessenten, welche bei der Auswahlentscheidung über den Beförderungsdienstposten "leer ausgegangen" sind und die deshalb keine Gelegenheit erhalten haben, die gemäß § 10 Abs. 4 LVO NRW grundsätzlich vorgeschriebene Erprobungszeit zu absolvieren, kommen später, wenn die Entscheidung über die Beförderung ansteht, aus laufbahnrechtlichen Gründen für eine solche nicht in Betracht. Da ihnen eine notwendige laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine ihnen günstige Beförderungsentscheidung mangelt, ist der Dienstherr nicht gehalten, sie nochmals zusammen mit dem - erfolgreich erprobten - Dienstposteninhaber in eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe des Prinzips der Bestenauslese einzubeziehen; ein hierauf zielender Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre aussichtslos. Vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2002 - 1 B 751/02 -, NWVBl. 2003, 13. Das verdeutlicht, dass in Fällen dieser Art die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert wird auf die Auswahl unter den Bewerbern um Beförderungsdienstposten. Vgl. z. B. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -, NWVBl. 2003, 14; in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, DÖV 2001, 1044 = PersV 2002, 21. Daraus leitet sich zugleich für einen konkurrierenden Beförderungsbewerber die Notwendigkeit ab, zur Rechtswahrung schon die Besetzung der Stelle zum Zwecke der Erprobung zu verhindern. Soweit der Senat in Fällen der Dienstpostenkonkurrenz zwischen Umsetzungsbewerbern und Beförderungsbewerbern einen Anordnungsgrund für die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in der Regel verneint hat, vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -, vom 12. Oktober 2001 - 1 B 1221/01 - und vom 28. November 2001 - 1 B 1363/01 -, war dort die Sach- und die Interessenlage mit derjenigen in Fällen der vorliegenden Art, in denen die in Rede stehenden Konkurrenten sämtlich ein höher bewertetes Amt anstreben, nicht vergleichbar. 2. Greifen - wie hier - die vom Beschwerdeführer gegen die tragende Begründung der angegriffenen Entscheidung vorgebrachten Gründe durch, hat dies allerdings - unbeschadet der in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO geregelten Beschränkung der Prüfung des Beschwerdegerichts auf die dargelegten Gründe - nicht notwendig zur Folge, dass der Beschwerde damit schon stattgegeben werden könnte oder gar müsste. Vielmehr hat das Beschwerdegericht in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung möglicherweise aus anderen, in den niedergelegten Gründen nicht behandelten rechtlichen Gesichtspunkten im Ergebnis richtig ist. Sollte letzteres der Fall sein, kann dem Antragsbegehren auf vorläufigen Rechtsschutz nicht entsprochen werden und bleibt damit auch der Beschwerde der Erfolg versagt. Vgl. dazu etwa Senatsbeschluss vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, S. 3 f. des amtlichen Abdrucks, abgedruckt auch in NVwZ-RR 2003, 50. Ob in diesem Zusammenhang (auch) dann, wenn das Beschwerdevorbringen - wie hier - über einen Angriff der tragenden Gründe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung hinausreicht, also auch auf andere Punkte eingeht, die weitere Prüfung des Beschwerdegerichts ohne die Beschränkung durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu erfolgen hat, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, da der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unabhängig davon aus den nachfolgenden Gründen erfolglos bleiben muss: a) Soweit sich der Antragsteller unter Zugrundelegung seines Beschwerdeantrags im Schriftsatz vom 18. Dezember 2002 in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Begehren nach wie vor gegen die "Besetzung" der Stelle des Koordinators des psychologischen Dienstes bei der JVA X. mit dem Beigeladenen wendet, übersieht er anscheinend die - wenn auch eingeschränkte - Rechtskraft der bereits in dieser Stellenbesetzungsangelegenheit ergangenen Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. Juli 2002 - 2 L 849/02 - und des OVG NRW vom 9. Oktober 2002 - 1 B 1571/02 -). Unter Rechtskraftgesichtspunkten bestünde insoweit jetzt nur noch eine Abänderungsmöglichkeit jener Entscheidungen unter den besonderen Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO bzw. - nach anderer Auffassung - in entsprechender Anwendung des § 927 ZPO. Vgl. dazu etwa Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123 Rn. 35 und 41 m.w.N. zum Streitstand. Hier ist aber weder eine Abänderung der früheren Entscheidungen ausdrücklich oder sinngemäß beantragt worden, noch lägen die Voraussetzungen hierfür vor. Der mit der Beschwerdebegründungsschrift vom 18. Dezember 2002 sowie auch erstinstanzlich im Kern geltend gemachte Fehler im personalvertretungsrechtlichen Verfahren stellt keine veränderten oder ohne Verschulden nicht im ursprünglichen Verfahren geltend gemachten Umstände im Sinne der §§ 80 Abs. 7 VwGO, 927 ZPO in Bezug auf den damaligen Verfahensgegenstand, die Auswahlentscheidung für die Besetzung des im Streit stehenden höherwertigen Dienstpostens, dar. Dieser Beschwerdevortrag bezieht sich vielmehr auf die weitere Umsetzung einer zuvor durch das Justizministerium abschließend getroffenen Besetzungsentscheidung durch eine ergänzende Personalmaßnahme, nämlich die unter dem 18. Oktober 2002 durch den Präsidenten des Landesvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen verfügte Abordnung des Beigeladenen zur 9-monatigen Erprobung an die JVA X. ; damit ist der Sache nach der Verfahrensgegenstand ausgetauscht bzw. zumindest verändert worden. Folglich ist kein Abänderungsverfahren statthaft, sondern es wäre - mit allerdings hieran angepasstem Antrag - ein weiteres selbständiges vorläufiges Rechtsschutzverfahren durchzuführen. b) Selbst wenn das Antragsbegehren des vorliegenden Verfahrens dahin auslegungsfähig bzw. umdeutbar sein sollte, dass maßgeblich die angesprochene Abordnung des Beigeladenen zur Erprobung angegriffen und vorläufig verhindert werden solle, bliebe ein solches - nicht unter Rechtskraftgesichtspunkten "gesperrtes" - vorläufiges Rechtsschutzbegehren in der Sache erfolglos. Ausschlag gebend ist in diesem Zusammenhang, dass der Antragsteller durch die Anordnung des Dienstherrn, den Beigeladenen zur Erprobung an die JVA X. abzuordnen, nicht in seiner subjektiven Rechtsstellung berührt wird. Er kann demgemäß insoweit auch keine vorläufig sicherungsfähigen Ansprüche haben. Entscheidet sich die zuständige Behörde im Besetzungsverfahren um einen höherwertigen Dienstposten nach Abschluss jenes Verfahrens für einen Bewerber, welcher der Dienststelle, bei der die Stelle zu besetzen ist, bisher nicht angehört (wie es hier bei dem Beigeladenen der Fall ist), so liegt darin eine maßgebliche Vorabentscheidung für weiter nötige statusrechtliche Folgeentscheidungen wie Abordnung und/oder Versetzung. Vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 23. April 1996 - 1 TG 298/96 -, NVwZ-RR 1998, 121. Derartige (Folge-)Personalmaßnahmen beschränken sich auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem zuvor ausgewählten Beamten. Der im Besetzungsverfahren zuvor unterlegene Konkurrent wird dagegen durch die Abordnung des ausgewählten Bewerbers nicht - nochmals - in einer eigenen geschützten Rechtsposition nachteilig betroffen. Sein sog. Bewerbungsverfahrensanspruch beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf die Rechtsstellung im Auswahlverfahren für den zu besetzenden höherwertigen Dienstposten. Hat in jenem Verfahren - wie hier in dem im Jahre 2002 abgeschlossenen Eilverfahren mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten für den vorläufigen Rechtsschutz bereits festgestellt worden ist - keine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers stattgefunden, wird dieser als der unterlegene Bewerber durch in der weiteren Folge zur Umsetzung der Auswahlentscheidung notwendige Personalmaßnahmen in Bezug auf den Beigeladenen als ausgewählter Bewerber, wie insbesondere durch dessen Abordnung zur Ableistung der laufbahnrechtlich vor einer Beförderung vorgeschriebenen Erprobungszeit, nicht erneut in seiner subjektiv-öffentlichen Rechtsstellung betroffen. Denn er hat nur einen Rechtsanspruch auf fehlerfreie, insbesondere am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Bewerberauswahl, nicht aber auch einen solchen auf (verfahrens-)fehlerfreie Durchführung der Folgeverfahren mit dem ausgewählten Bewerber. Ergänzend bleibt außerdem auf folgendes hinzuweisen: Abgesehen von der fehlenden subjektiven Rechtbetroffenheit gäbe es noch weitere Hindernisse, die einem Erfolg versprechenden Vorgehen des Antragstellers gegen die Abordnung des Beigeladenen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes entgegenstehen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO wäre nach dessen Abs. 5 versperrt, da die Abordnung eines Beamten ein Verwaltungsakt ist und hier der Vollzug eines solchen vorläufig gestoppt werden soll. Eine etwaige Umdeutung des Begehrens in einen Antrag nach §§ 80, 80 a VwGO wäre aber ebenfalls nicht sinnvoll, da der Antragsteller nicht Adressat der Abordnungsverfügung ist und ein sog. Verwaltungsakt mit Drittwirkung für Fälle der Abordnung von Beamten nicht anerkannt ist. In Fällen dieser Art kann der unberücksichtigt gebliebene Beamte allenfalls eine etwaige Verpflichtung des Dienstherrn einklagen bzw. mittels einer entsprechenden einstweiligen Anordnung vorläufig erstreben, einem eigenen Abordnungswunsch (bzw. - hier - Umsetzungswunsch auf den zur Erprobung vorgesehenen Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde) zu entsprechen. Vgl. Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, § 29 Rn. 136. Ein entsprechender Anordnungsanspruch würde - abgesehen von der Problematik einer etwaigen Vorwegnahme der Hauptsache - hier aber nicht bestehen, da es einen Rechtsanspruch des Beamten weder auf Abordnung noch auf Umsetzung gibt, und auch keinerlei Anhalt dafür besteht, dass sich das in Bezug auf Personalmaßnahmen dieser Art bestehende Ermessen des Antragsgegners dahin verdichtet haben könnte, dem Antragsteller die Chance einer Erprobung für das angestrebte Beförderungsamt auf dem zurzeit von dem Beigeladenen wahrgenommenen Dienstposten oder auf einem anderen höherwertigen Dienstposten bei der JVA X. zu eröffnen. Einer neuerlichen Auswahlentscheidung zusätzlich zu der oben beschriebenen "Vorabentscheidung" im Besetzungsverfahren bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. In Anbetracht des bereits angesprochenen Fehlens einer Betroffenheit der subjektiven Rechtsstellung des Antragstellers in Bezug auf die Entscheidung über die Abordnung des Beigeladenen an die JVA X. war hier über die Frage, ob insoweit objektiv-rechtlich das Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, insbesondere die personalvertretungsrechtlichen Vorschriften beachtet wurden (u. a. betreffend die erstinstanzlich und im Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen der Notwendigkeit einer Beteiligung auch der Personalvertretung der aufnehmenden Stelle sowie der Beachtlichkeit der von dieser vorgebrachten Gründe), nicht zu befinden. Desgleichen konnte offenbleiben, ob die Zuständigkeit für die Abordnung bei dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamtes Nordrhein-Westfalen lag. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Eventuelle außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.