Beschluss
18 E 355/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0721.18E355.06.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt C. -X. aus X1. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt C. -X. aus X1. beigeordnet. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren hat Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht ‑ auch nicht zum Teil oder in Raten ‑ aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die nicht mutwillig erscheint, hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO). Angesichts der Höhe der von dem Kläger bezogenen Sozialleistungen ergibt sich in Anwendung von § 115 Abs. 1 ZPO kein einzusetzendes Einkommen, aus dem Monatsraten festzusetzen wären. Die Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des§ 114 ZPO. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, einem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG stehe gemäß Satz 3 dieser Vorschrift entgegen, dass der Kläger nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert sei, da er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe, alles ihm mögliche und zumutbare zur Erlangung eines gültigen Passes unternommen zu haben, erscheint nicht überzeugend. Grundsätzlich gilt folgendes: Es ist die ureigene Angelegenheit eines Ausländers, seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Oktober 2005 – 18 B 1526/05 – und vom 14. März 2006 – 18 E 924/04 -, NWVBl 2006, 260. Deshalb hat ein ausreisepflichtiger Ausländer - wie der Kläger - alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 1999 - 18 A 5156/96 -, DVBl. 1999, 1222 = AuAS 1999, 159 = EStT NW 1999, 349. Derartige Handlungen können aber dann nicht verlangt werden, wenn sie von vornherein aussichtslos sind. Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer Passbeschaffung gehen zwar grundsätzlich zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit insbesondere auch – wie hier – im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Vgl. Senatsbeschluss vom 25. Juli 2005 – 18 E 687/05 -. Maßgeblich ist insoweit, dass hier aus den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt möglich sein wird. Wenn aber ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen) Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch unternehmen kann. Im Falles des Klägers spricht nach der im vorliegenden Fall nur möglichen summarischen Prüfung einiges dafür, dass ein solcher Übergang der Darlegungs- und Beweislast auf den Beklagten erfolgt sein könnte. Der Kläger hat ausweislich der Verwaltungsakten eine Vielzahl von Mitwirkungshandlung zum Zweck der Pass- oder Passersatzpapierbeschaffung vorgenommen. Während seines Asylverfahrens hat er das Original einer Geburts- und Abstammungsurkunde dem Beklagten und dem Bundesamt vorgelegt. Diese Originalurkunde wurde später im September 1999 vom Beklagten an die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) E. übersandt und offenbar von dort an die Botschaft von Burkina Faso in Berlin zum Zweck der Passersatzpapierbeschaffung weitergeleitet. Bereits im Oktober 1998 hätte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Passersatzpapieres unterschrieben. Damals wurde der früheren Bevollmächtigten des Klägers am 19. Oktober 1998 mitgeteilt, dass eine persönliche Vorsprache des Klägers bei der burkinischen Botschaft nicht von nöten sei. In der Folgezeit wandte der Beklagte sich mehrere Male vergeblich an die Botschaft Burkina Faso. Von dort erhielt er mehrfach Zusagen, ein Passersatzpapier auszustellen, von denen der Kläger jeweils in Kenntnis gesetzt wurde. Dieser hat sich zudem im Mai 2002 nach eigenen Angaben persönlich bei der Botschaft um eine Passbeschaffung bemüht. Vor diesem Hintergrund hatte der Kläger keine Veranlassung zu weiteren Bemühungen, da er ‑ ebenso wie der Beklagte – von einer kurzfristigen Ausstellung eines Passersatzpapiers ausgehen konnte. Erst im März 2004 wurde der Beklagte von der ZAB E. davon in Kenntnis gesetzt, dass „nun entgegen früherer Aussagen“ von der burkinischen Botschaft Passersatzpapiere nur bei Vorlage von Originaldokumenten (Nationalpass oder Identitätskarte) ausgestellt würden. Die Zentrale Ausländerbehörde hielt es nach eigenem Erachten für „sinnvoll“, wenn der Betroffene selbst bei der Botschaft vorsprechen würde. Über diese Mitteilung wurde der Kläger – soweit ersichtlich – nicht informiert, so dass er weiter von der Entbehrlichkeit weiterer Bemühungen ausgehen durfte. Am 9. Dezember 2004 ließ der Kläger sich bei einer Delegation der burkinischen Passbehörde vorführen, wobei festgestellt wurde, dass er burkinischer Staatsangehöriger ist. Daraufhin durfte er – ebenso wie der Beklagte – die alsbaldige Ausstellung eines Passersatzpapieres erwarten. Im März 2005 informierte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers über die Fortdauer dieser Erwartungen. Im Mai 2005 teilte die Botschaft von Burkina Faso der Zentralen Ausländerbehörde in E. mit, dass aufgrund des im Dezember 2004 durchgeführten positiven Interviews „derzeit kein Passersatzpapier ausgestellt wird“. Eine Nachfrage der ZAB bei der Botschaft im Juni 2005 ergab, dass es ungewiss sei, wann mit der Ausstellung eines Passersatzpapieres für den Kläger zu rechnen sei. Von diesen Mitteilungen der Botschaft wurde der Kläger nicht in Kenntnis gesetzt. Vielmehr wurde ihm erstmals seitens des Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2005 vorgeschlagen, selbst mit einem Begleitschreiben des Beklagten bei der Botschaft vorzusprechen. Bis zur Erhebung der Untätigkeitsklage am 29. Juni 2005 durfte der Kläger also davon ausgehen, dass seinerseits und seitens des Beklagten alles erforderliche für die – immer wieder als bevorstehend angekündigte – Passersatzpapierausstellung getan worden war und diese an einer offensichtlich fehlenden Bereitschaft der burkinischen Botschaft gescheitert war. Da auch die vom Beklagten vorgeschlagene Vorsprache des Klägers bei der Botschaft, die am 17. März 2006 stattfand, erfolglos blieb, sprechen erhebliche Gründe dafür, dass der Kläger bisher die angesichts der Besonderheiten seines Falles von ihm zu erwartenden Mitwirkungshandlungen erfüllt hat und nunmehr der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die burkinische Botschaft überhaupt Pässe und Passersatzpapiere für in der Bundesrepublik Deutschland lebende Staatsangehörige ausstellt und welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtlosen Mitwirkungshandlungen der Kläger zur Passbeschaffung noch unternehmen kann. Die Erklärung der Botschaft von Burkina Faso vom 17. März 2006, dem Kläger habe mangels eines burkinischen Dokuments kein Pass ausgestellt werden können, spricht nicht von vornherein für deren Bereitschaft zur Passausstellung, da ihr seit 1999 eine Geburts- und Abstammungsurkunde des Klägers vorliegen müsste und anlässlich seiner Vorführung im Dezember 2004 festgestellt wurde, dass er burkinischer Staatsangehöriger ist. Insbesondere die Frage der Bereitschaft der burkinischen Botschaft, überhaupt Pässe bzw. Passersatzpapiere auszustellen, ist im Klageverfahren zu prüfen und zu beurteilen. Es handelt sich dabei um eine schwierig zu beantwortende Tatsachenfrage, deren Klärung sich mit Blick auf das Grundrecht auf effektiven und gleichen Rechtsschutz im Prozesskostenhilfeverfahren verbietet. Vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 -, DVBl. 2001, 1748, vom 6. Oktober 2004 – 1 BvR 414/04 -, NJW 2005, 1567 und vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05 -, NJW 2005, 3489; Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2005 – 18 E 786/05 – m.w.N und vom 8. Mai 2006 – 18 E 1182/05 -. Für den Fall der Feststellung der Passausstellungsbereitschaft der Botschaft ist im Klageverfahren weiter zu klären, ob der Kläger sich gegebenenfalls von der Botschaft geforderte burkinische Dokumente über die seinen Angaben gegenüber dem Beklagten am 18. März 2002 zufolge in Burkina Faso lebende Schwiegermutter besorgen kann. Die Beiordnung von Rechtsanwalt C. -X. erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO, da eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint. Das Beschwerdeverfahren des Klägers ist gemäß Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.