Beschluss
10 B 785/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0724.10B785.06.00
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Tenor
Die Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert.
Der Antrag wird insgesamt abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird teilweise geändert. Der Antrag wird insgesamt abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners, deren Begründung den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Gelsenkirchen 10 K 3851/05) der Antragstellerin hinsichtlich der Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 27. Oktober 2005 wiederhergestellt und bezüglich der zugehörigen Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Ziffer 1. der Ordnungsverfügung, die allein Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, ist offensichtlich rechtmäßig. Infolge dessen geht die gebotene Interessenabwägung, ob dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung oder dem Aufschubinteresse der Antragstellerin der Vorrang gebührt, zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Mit Ordnungsverfügung vom 20. Juni 2005 hat der Antragsgegner die Antragstellerin aufgefordert, "die folgenden auf dem Grundstück A.----straße /I. errichteten und auf den beigefügten Fotos sowie dem beigefügten Lageplan grün gekennzeichneten Werbeanlagen zu entfernen: 1. Drei Werbefahnen an der Nordwestseite des Grundstückes (Werbeaussage u. a. ' ')....". Zugleich hat er bei Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300,-- Euro je Werbefahne angedroht. Auf den beigefügten Fotos sind die drei Fahnenmasten mit den daran befindlichen drei Werbebannern grün gekennzeichnet. Gegenstand der Beseitigungsverfügung sind somit nicht nur die "drei Werbefahnen", sondern auch die Fahnenmasten. Dieses Verständnis der Anordnung wird durch den Inhalt des Anhörungsschreibens nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vom 30. Mai 2005 bestätigt. Dort wird ausgeführt, dass es sich im Einzelnen um "drei Fahnenmasten mit Werbung" handelt. Deren Beseitigung hat die Antragsgegnerin zu Recht wegen formeller Illegalität gefordert. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Das gilt auch für Anlagen der Außenwerbung. Sie sind entweder bauliche Anlagen oder anderer Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW, weil an sie in § 13 BauO NRW Anforderungen gestellt werden. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Werbeanlage in diesem Sinne sind auch Fahnenmasten, an denen Werbebanner aufgezogen werden. Bei ihnen handelt es sich um ortsfeste Anlagen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Ihre werbliche Funktion liegt auf der Hand, da sie aufgestellt werden, um Aufmerksamkeit auf eine bestimmte Werbebotschaft zu richten. Im vorliegenden Verfahren weist ein G. -Autohaus mit wechselnden G. -Werbebannern auf die ausgestellten Fahrzeuge hin. Vgl. insoweit zu Werbefahnen: Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, Stand: April 2006 § 13 Rdnr. 21. Die Antragstellerin beruft sich zwar darauf, dass nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 22 BauO NRW Fahnenmasten genehmigungsfrei gestellt sind. Dies gilt aber nur, wenn sie nicht zugleich Teile von Werbeanlagen sind. Werden ein oder mehrere Fahnenmasten aufgestellt, die der Befestigung von Fahnen zu Werbezwecken dienen, muss die Gesamtanlage als Werbeanlage in den Blick genommen werden, die grundsätzlich genehmigungsbedürftig ist, wenn nicht einer der Ausnahmefälle des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 bis 35 BauO NRW vorliegt. Die einheitlich zu beurteilende Werbeanlage wird somit aus den Fahnenmasten und den daran angebrachten Werbebannern gebildet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Prüfung nicht auf die Fahnen als Träger der Werbebotschaft zu beschränken. Die Fahnenmasten sind - vergleichbar mit Werbetafeln - von vornherein als Träger für wechselnde Werbung vorgesehen. Werden sie zu einer solchen Nutzung genehmigt, bedarf das jeweilige Auswechseln der Werbefahnen mit einer bestimmten Werbebotschaft gegen andere - ebensowenig wie die Neubeklebung von Eurotafeln - nicht einer erneuten Baugenehmigung. Vgl. insoweit zur Plakattafel: OVG NRW, Urteil vom 20. März 1992 - 11 A 610/90 -, BRS 54 Nr. 135 und Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O. § 13 Rdnr. 94 ff. und § 65 Rdnr. 120. Hieraus folgt auch, dass entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts die Voraussetzungen des Genehmigungsfreistellungstatbestandes nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 35 BauO NRW nicht gegeben sind. Diese Vorschrift setzt voraus, das Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind. Dies trifft für eine fest mit dem Boden verbundene Fahnenstange, die dem Anbringen von wechselnden Werbebannern dient, ersichtlich nicht zu. Auch die Voraussetzungen der anderen Feststellungstatbestände für Werbeanlagen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 ff. BauO NRW liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat insbesondere nicht vorgetragen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach Nr. 33 a der genannten Vorschrift erfüllt sind. Dies würde voraussetzen, dass die Fahnenmasten für wechselnde Werbebanner in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbaren Sondergebiet an der Stätte der Leistung lägen. Da die Antragstellerin nicht über die erforderliche Baugenehmigung für ihre genehmigungspflichtigen Werbeanlagen verfügt, sind diese illegal. Der Antragsgegner hat ermessensfehlerfrei ihre Beseitigung verfügt, da diese ohne Substanzverlust möglich ist und sie an anderer Stelle wieder Verwendung finden können. Für den Abbau von drei Fahnenmasten und der Abnahme der entsprechenden Werbebanner hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats einen Streitwert von 1.000,-- Euro im Hauptsacheverfahren angenommen. Dieser ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu halbieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).