Urteil
8 A 10815/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2024:0424.8A10815.23.OVG.00
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Leitsätze
1. "Ortsrand" im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) ist in der Regel der Übergang vom Innen- in den Außenbereich.(Rn.30)
2. Eine am Ortsrand liegende Werbeanlage entfaltet nur dann "Wirkung in die freie Landschaft" im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP), wenn sie Unruhe in die geschützte Außenbereichszone bringt. (Rn.31)
3. Die reine Sichtbarkeit oder Erkennbarkeit reicht hierfür nicht aus.(Rn.31)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2023 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2019 – Az.: 19/1/0482/HÖR/S – und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2022 hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. "Ortsrand" im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP) ist in der Regel der Übergang vom Innen- in den Außenbereich.(Rn.30) 2. Eine am Ortsrand liegende Werbeanlage entfaltet nur dann "Wirkung in die freie Landschaft" im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO (juris: BauO RP), wenn sie Unruhe in die geschützte Außenbereichszone bringt. (Rn.31) 3. Die reine Sichtbarkeit oder Erkennbarkeit reicht hierfür nicht aus.(Rn.31) Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2023 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2019 – Az.: 19/1/0482/HÖR/S – und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2022 hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung aufgehoben. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage der Klägerin stattgeben müssen, da die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 16. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Januar 2022 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). I. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin mit zulässiger Anfechtungsklage angegriffene Beseitigungsverfügung des Beklagten ist § 81 Satz 1 1. Alt. LBauO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die teilweise oder vollständige Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die Änderung, die Instandhaltung oder die Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Anwendbarkeit der Vorschrift ist vorliegend eröffnet, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Fahnenmast um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 LBauO handelt. Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtsmäßigkeit der Beseitigungsanordnung wurden nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Die Beseitigungsanordnung ist jedoch materiell rechtswidrig, da die streitgegenständliche Werbeanlage zwar formell illegal ist (1.), aber genehmigungsfähig, so dass es an der materiellen Illegalität fehlt (2.) 1. Der streitgegenständliche Fahnenmast wurde ohne Baugenehmigung errichtet und ist daher formell illegal. Dies reicht im vorliegenden Fall jedoch nicht aus, um die Beseitigungsverfügung zu rechtfertigen. Zwar kann ausnahmsweise auf das gleichzeitige Vorliegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit als Voraussetzung für die Beseitigung baulicher Anlagen verzichtet werden, wenn die dem formellen Recht widersprechenden Anlagen ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden können, was regelmäßig bei der Beseitigung von Werbeanlagen der Fall ist (Kerkmann, in: Jeromin, LBauO Rh-Pf, 5. Auflage 2022, § 81, Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2006 – 10 B 785/06 –, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Juni 2012 – OVG 10 S 3.12 –, juris Rn. 18). Dies dient der Sicherung des Systems der präventiven Bau- und Nutzungskontrolle für genehmigungsbedürftige Werbeanlagen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 6. Juni 2002 – 3 TG 1056/02 –, juris Rn. 9). Hinzukommen muss in diesem Fall aber eine von der Anlage ausgehende negative Vorbildwirkung, die für den Zeitraum bis zur Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1996 – 11 B 1083/96 –, juris Rn. 10). Zudem sollen dem formell illegal handelnden Bauherrn die wirtschaftlichen Vorteile aus ungenehmigten Nutzungen nicht länger als unbedingt nötig verbleiben; im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über die materielle Rechtmäßigkeit kann sich nämlich die Aufstellung einer Werbeanlage wirtschaftlich bereits amortisiert haben. Der Beklagte hat seine Beseitigungsanordnung jedoch nicht nur auf die formelle, sondern auch die materielle Illegalität der Anlage gestützt, so dass auch diese zu überprüfen ist (ThürOVG, Beschluss vom 7. Juli 1994 – 1 EO 182/93 –, juris Rn. 25; in Bezug auf eine Nutzungsuntersagung OVG RP, Beschluss vom 1. September 2003 – 8 B 11389/03.OVG –, n.v. und VG Neustadt a.d.W., Beschluss vom 4. Juli 2012 – 3 L 571/12.NW –, juris Rn. 9). Außerdem ist er offensichtlich bereit, die Anlage bis zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit hinzunehmen, da er auf eine Anordnung der sofortigen Vollziehung seiner Verfügung verzichtet und die Entscheidung im Widerspruchsverfahren hinsichtlich des zwischenzeitlich gestellten Bauantrags bis zur hiesigen Entscheidung zurückgestellt hat. 2. Der Fahnenmast ist als Werbeanlage an seinem jetzigen Standort, der im Innenbereich der Ortsgemeinde H. liegt, genehmigungsfähig, da die Anlage nicht gegen baurechtliche Vorschriften verstößt. a. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Werbeanlage am Ortsrand unzulässig, wenn sie in die freie Landschaft wirkt. aa. Der streitgegenständliche Fahnenmast befindet sich nach Ansicht des Senats allerdings am Ortsrand der Ortschaft H.. Ortsrand im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO ist der Übergang von der zusammenhängenden Bebauung zur freien Natur (Karst, in: Stich/Gabelmann/Porger, PdK RhPf, Kommentar LBauO, 13. Fassung 2023, § 52, Rn. 16). Dies kann regelmäßig mit der Abgrenzung von Innen- zu Außenbereich gleichgesetzt werden, da in beiden Fällen das Ende der zusammenhängenden Bebauung das entscheidende Kriterium darstellt. Der Fahnenmast befindet sich auf dem letzten Grundstück des Bebauungszusammenhangs auf dieser Straßenseite. Östlich und südlich des Grundstücks ist keine weitere Bebauung vorhanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Bebauung nördlich auf der anderen Straßenseite nicht mehr Teil des Bebauungszusammenhangs. Der Ortsrand im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO kann nicht mit der Ortsgrenze gleichgesetzt werden. Als Gemarkungsgrenze des Ortes befindet diese sich häufig bereits im Außenbereich. Der rheinland-pfälzische Gesetzgeber hat mit § 52 Abs. 3 LBauO jedoch den besonderen Schutz des Außenbereichs vor Werbeanlagen erheblich erweitert. Einen Teil des Außenbereichs grundsätzlich als nicht schützenswert anzusehen, würde der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht. Auch wird der Ortsrand nicht vom Ortsschild bestimmt, da diesem lediglich verkehrsregelnde Funktion zukommt. Der Begriff "Ortschaft" aus der Straßenverkehrsordnung ist für die baurechtliche Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ohne Bedeutung (OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 – 7 A 141/06 –, juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 10. September 2009 – 14 ZB 09.425 –, juris Rn. 6). Mit Blick auf die Schutzrichtung der Vorschrift ist der Ortsrand im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO daher in diesem Fall mit dem Übergang vom Innen- in den Außenbereich gleichzusetzen, also mit dem Ende der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück. Der Fahnenmast befindet sich daher am Ortsrand. bb. Eine Werbeanlage am Ortsrand ist nach § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO dann unzulässig, wenn sie in die freie Landschaft „wirkt“. Eine gesetzliche Definition dieses Begriffs existiert in der Landesbauordnung nicht, auch die Gesetzesmaterialien geben keinen Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs. Nach allgemeinem Sprachverständnis hat „wirken“ eine aktive Konnotation. Der Duden listet als Synonyme unter anderem die Begriffe „arbeiten“, „handeln“, „tun“, „leisten“, „schaffen“ und ähnliche Begriffe auf (s. https://www.duden.de/synonyme/wirken). Im Gegensatz zur Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts reicht nach Ansicht des Senats daher eine bloße Sichtbarkeit der Werbeanlage von der freien Landschaft aus nicht aus, um die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO zu erfüllen Für diese Sichtweise spricht auch die systematische Auslegung der Norm. § 52 Abs. 1 Satz 1 LBauO legt Sichtbarkeit bereits als Definitionsmerkmal der Werbeanlage fest, so dass mangelnde Sichtbarkeit bereits das Vorliegen einer Werbeanlage ausschließt. Auf der anderen Seite macht § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 LBauO in Bezug auf Flugplätze, Sportstätten u.ä. eine Ausnahme für Werbeanlagen, die nicht „störend in die freie Landschaft wirken“. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Wirkung im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO über die reine Sichtbarkeit hinausgeht, jedoch nicht die Qualität einer „Störung“ erreichen muss (und erst recht nicht die einer Verunstaltung, arg. ex § 5 Abs. 1 LBauO). Maßstab für die Auslegung muss jedoch sein, dass der Gesetzgeber mit der Norm einen gesteigerten Außenbereichsschutz bezwecken wollte, der weder in der Musterbauordnung noch in anderen Landesbauordnungen außer der niedersächsischen in dieser Form vorgesehen ist. Der graduelle Unterschied zwischen „sichtbar sein“, „wirken“ und „störend wirken“ lässt sich letztlich nicht trennscharf und mit genereller Geltung bestimmen. Daher kann die Frage nur im Einzelfall – regelmäßig unter Inaugenscheinnahme der entsprechenden Anlage – entschieden werden. Als erste Maßgabe geht der Senat von „wirken“ im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO aus, wenn die Anlage aus der freien Landschaft deutlich erkennbar und wahrnehmbar ist (so Jeromin, in: Jeromin, LBauO Rh-Pf, a.a.O., § 52 Rn. 33 und VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 4. Juli 2002 – 4 K 646/02.NW –, juris Rn. 19). Dabei ist zu beachten, dass die Vorschrift den Schutz des Landschaftsbildes bezweckt, das durch derartige künstliche und – ihrem Zweck entsprechend – meist auffällig gestaltete Anlagen nicht beeinträchtigt werden soll. Durch das Verbot soll darüber hinaus eine "Ruhezone" geschaffen werden, in der die Bevölkerung nicht oder nur wenig durch Werbung in Anspruch genommen wird (s. Jeromin, in: Jeromin, LBauO, a.a.O., § 52 Rn. 32). Die Werbeanlage muss daher durch ihre Gestaltung, Größe und Stellung auf dem jeweiligen Grundstück in den Außenbereich hineinwirken und die Erwartung an Ruhe und Erholung in Natur und freier Landschaft spürbar beeinträchtigen (so Kemper, in: Spannowsky/Otto, Bauordnungsrecht Niedersachsen, 29. Edition 01.12.2019, NBauO § 50, Rn. 42). Neben der Erkennbarkeit der Anlage muss diese daher mindestens Unruhe in die geschützte Ruhezone bringen. Nach diesen Maßgaben ist der Senat aufgrund der Ortsbesichtigung zu der Überzeugung gelangt, dass der Fahnenmast im konkreten Fall trotz seiner Lage am Ortsrand nicht in die freie Landschaft wirkt, da er aufgrund seines Standorts und seiner äußeren Gestalt nicht geeignet ist, die Ruhe und Erholung in der freien Landschaft zu beeinträchtigen. Begibt man sich vom Fahnenmast aus in den Außenbereich, so führt der Weg zunächst auf seiner Straßenseite an der Straße entlang. Dort befindet sich zwar keine Bebauung, aber hinter dem Fußweg fällt das Gelände steil ab zum Klingbach, der auf beiden Seiten von dichtem Bewuchs gesäumt ist und keine Übergangsmöglichkeit bietet. „Freie Landschaft“, die zugänglich ist und der Erholung dienen könnte, ist auf dieser Seite abgesehen von dem Fußweg entlang der Straße gar nicht vorhanden. Erreicht man die zugängliche freie Landschaft auf der anderen Straßenseite am Ende der dortigen Bebauung, ist der Fahnenmast zwar immer noch sichtbar, aber nicht geeignet, eine eventuelle Ruhezone im Außenbereich zu beeinträchtigen. Der Blick wird hier wesentlich mehr durch die durchgängige und kompakte Bebauung auf der anderen Straßenseite gefangen genommen. Eine zusätzliche, die Ruhe und Erholungsfunktion der freien Landschaft beeinträchtigende Wirkung kommt dem farblich unauffällig gestalteten und in der Höhe den First des dahinter befindlichen Mehrfamilienhauses nicht überschreitende Fahnenmast nach Einschätzung des Senats in der Örtlichkeit nicht zu. Da eine Wirkung in die freie Landschaft nicht gegeben ist, ist auch kein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO gegeben. b. Eine materielle Illegalität des Fahnenmastes ergibt sich auch nicht aus § 52 Abs. 4 Satz 1 LBauO. Diese Vorschrift schränkt die Zulässigkeit von Werbeanlagen im Innenbereich in bestimmten Baugebietstypen, unter anderem dem allgemeinen Wohngebiet, ein. Die Vorschrift ist auf den unbeplanten Innenbereich analog anwendbar, solange sich die Umgebung einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung – BauNVO – zuordnen lässt (Jeromin, in: Jeromin, LBauO Rh-Pf, a.a.O., § 52 Rn. 42). Die Eigenart der näheren Umgebung um das Vorhabengrundstück lässt sich aber nicht einem solchen Baugebiet zuordnen. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht grundsätzlich so weit, wie sich die Ausführung des betroffenen Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 –, juris, Rn. 9). Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei, was auf dem Grundstück und in der näheren Umgebung vorhanden ist oder nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. April 2019 – 8 A 11799/17.OVG –, juris, Rn. 56 m.w.N.). Der vom Senat mit Urteil vom 26. August 2020 – 8 A 11749/19.OVG –, juris, für unwirksam erklärte Bebauungsplan „W.straße …“, in dem ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt war, umfasste lediglich das klägerische Grundstück und drei südwestlich gelegene Grundstücke, von denen zwei mittlerweile bebaut sind. In Bezug auf die damals streitgegenständliche Frage des Maßes der baulichen Nutzung hat der Senat für die Bestimmung des Umkreises der zu beachtenden vorhandenen Bebauung auf die Bebauung beiderseits der W.straße bis zur P.straße und die angrenzende Bebauung auf der Ostseite der G.straße abgestellt. Allerdings diente der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und war daher enger zu fassen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters (s. Urteil vom 26. August 2020, a.a.O., juris Rn. 58). Im Rahmen der Ortsbesichtigung bestand unter den Beteiligten Einigkeit, dass der hier maßgebliche Umkreis die beiderseitige Bebauung der W.straße vom Ortsausgang bis zur Einmündung der M.straße beinhaltet. Die so bestimmte nähere Umgebung kann nach Ansicht des Senats keinem der in der BauNVO definierten Baugebiete zugeordnet werden, insbesondere nicht einem allgemeinen Wohngebiet. In dem Gebiet befindet sich sowohl reine Wohnbebauung, als auch ein größeres Autohaus und einige kleinere gewerbliche Nutzungen (s. Niederschrift S. 3 f.). Gegen eine Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet spricht bereits das Autohaus, das nicht unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO und als in der Regel störender Gewerbebetrieb auch nicht unter § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO fällt. Angesichts der Größe dieses Geländes und der weiteren gewerblichen Nutzungen ist nach Ansicht des Senats nicht davon auszugehen, dass der Gebietsausschnitt noch so primär durch Wohnbebauung geprägt ist, dass man von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehen könnte. Es handelt sich um eine typische Gemengelage, die entsteht, wenn eine dörfliche und durch landwirtschaftliche Nutzung geprägte Struktur den Wandel zu Wohnnutzung und (klein)gewerblicher Nutzung vollzieht. Da die Einschränkungen des § 52 Abs. 4 Satz 1 LBauO mangels Vorliegen eines allgemeinen Wohngebiets nicht gelten, setzt die baurechtliche Zulässigkeit des Fahnenmastes lediglich noch voraus, dass sich dieser im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die vorhandene Bebauung einfügt. Daran hegt der Senat jedoch angesichts seiner Unauffälligkeit und im Vergleich zum Gebäudefirst niedrigeren Höhe keinen Zweifel. Nach alledem stellt sich der streitgegenständliche Fahnenmast nicht als materiell rechtswidrig dar, so dass die Beseitigungsverfügung des Beklagten rechtswidrig war und daher aufzuheben ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 29. Auflage 2023, Anh. § 164). Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung des Beklagten hinsichtlich eines als Werbeanlage genutzten Fahnenmastes. Die Klägerin ist Miteigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus und einer Garage bebauten Grundstücks Flurstück Nr. … in H. (W.straße …). Im April 2019 zeigte die Verbandsgemeinde R. beim Beklagten an, dass die Klägerin auf dem Grundstück einen Fahnenmast mit ihrem Firmenlogo errichtet habe und hierfür keine Baugenehmigung vorliege. Nach erfolgter Anhörung ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 die Beseitigung des Fahnenmastes innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft an, verbunden mit einer Zwangsgeldandrohung in Höhe von 2.000,- €. Zur Begründung führte er aus, das Grundstück der Klägerin liege in dem Gebiet des Bebauungsplans „W.straße …“, in dem ein allgemeines Wohngebiet festgesetzt sei. Daher sei nach § 52 Abs. 4 Landesbauordnung – LBauO – eine Werbeanlage wie der Fahnenmast nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Klägerin habe ihren Firmensitz aber nicht auf dem Grundstück, auf dem sich der Fahnenmast befinde. In der Beseitigungsanordnung liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da in gleich gelagerten Fällen seitens des Beklagten ähnliche Anordnungen geplant seien. Dem gegen diesen Bescheid am 18. November 2019 erhobenen Widerspruch half der Beklagte nicht ab. Das Verfahren wurde sodann zunächst ruhend gestellt, bis das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem gleichzeitig anhängigen Verfahren mit Urteil vom 26. August 2020 den Bebauungsplan „W.straße …“ für unwirksam erklärte. Der Beklagte hielt dennoch an seiner Nichtabhilfeentscheidung fest und führte dazu aus, die Werbeanlage verstoße gegen § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO, da sie am Ortsrand liege und in die freie Landschaft wirke. Dem hat die Klägerin entgegengehalten, der Vorhabenstandort liege nicht am Ortsrand, sondern innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Dies sei auch daran zu erkennen, dass das Ortsschild, das das Ortsende markiere, weit entfernt stehe. Außerdem wirke der Fahnenmast nicht in den Außenbereich hinein. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2022 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten den Widerspruch in Bezug auf die Beseitigungsanordnung zurück. Zur Begründung wurde angeführt, diese sei rechtmäßig, weil die ohne Baugenehmigung errichtete Werbeanlage bereits formell illegal sei. Da die Anlage ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt werden könne, komme es auf ihre materielle Rechtswidrigkeit nicht mehr an. Jedenfalls fehle es an der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, da zwischen den Beteiligten gerade in Streit stände, ob ein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 LBauO vorliege. Die Beseitigungsanordnung sei auch ermessensfehlerfrei ergangen, der Beklagte sei gegen ähnliche Anlagen bereits vorgegangen oder habe dies vor. Er sei berechtigt, auch anlassbezogen im Einzelfall einzuschreiten. Am 14. Februar 2022 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, in der Ortschaft H. gebe es viele weitere Fahnen und Werbeanlagen, gegen die der Beklagte nicht einschreite. Der Werbemast sei im Innenbereich baurechtlich zulässig. Doch selbst wenn man annehme, er befinde sich am Ortsrand, habe er keine Wirkung in den Außenbereich. Außerdem stehe er an der Stätte der Leistung, da das auf dem Grundstück befindliche Anwesen von der Klägerin als Musterhaus präsentiert werde, in dem ihre Kunden eine Pellets-Heizung in Augenschein nehmen könnten. Die Klägerin hat beantragt, die Nr. 1 des Bescheids vom 16. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend hat er ausgeführt, eine Ungleichbehandlung der Klägerin liege nicht vor, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids von ihr lediglich zwei weitere Fahnenmaste angezeigt worden seien, von denen einer nicht mehr existiere. Hinsichtlich der zwischenzeitlich angezeigten weiteren Werbeanlage liefen bauaufsichtliche Verfahren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Durchführung einer Ortsbesichtigung mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2023 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Beseitigungsanordnung des Beklagten sei rechtmäßig. Der Fahnenmast sei als formelle und materiell illegale Werbeanlage zu entfernen. An der formellen Illegalität der Anlage bestehe kein Zweifel, da keine Baugenehmigung vorliege. Der Fahnenmast sei aber auch materiell illegal, weil ein Verstoß gegen § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO vorliege. Zwar sei der Standort des Fahnenmastes noch dem Innenbereich zuzurechnen, anlässlich der Ortsbesichtigung habe das Gericht aber festgestellt, dass er in die freie Landschaft wirke. Der Außenbereich beginne im Anschluss an das klägerische Grundstück. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO seien erfüllt, da der Fahnenmast aus dem Außenbereich heraus sichtbar sei. Eine Ausnahme nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 LBauO sei nicht gegeben, da der Fahnenmast nicht an der Stätte der Leistung stehe. Die Klägerin sei ein Architektenbüro, die Stätte der Leistung sei daher ihr Geschäftssitz, der sich aber nicht an dem Grundstück befinde, auf dem der Fahnenmast stehe. Es sei auf die grundsätzliche Tätigkeit des Werbenden abzustellen, nicht auf das Produkt wie die hier zur Besichtigung freigegebene Pellets-Heizung. Der Beklagte habe in dem Bescheid auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Bei den von der Klägerin angezeigten anderen Fahnenmasten handele es sich zum einen um Fahnen der Ortsgemeinde, die § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 LBauO unterfielen. Andere Beispiele lägen innerorts ohne Wirkung in den Außenbereich, sodass andere Maßstäbe gälten. Für die weiteren angezeigten Fahnenmasten seien bauaufsichtliche Verfahren eingeleitet worden, sodass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Willkür nicht erkennbar seien. Die Klägerin hat am 25. Februar 2022 beim Beklagten einen Bauantrag für den Fahnenmast gestellt, der mit Bescheid vom 6. April 2022 abgelehnt wurde. Über den von der Klägerin eingelegten Widerspruch hat der Beklagte unter Hinweis auf das streitgegenständliche Verfahren noch nicht entschieden. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, dass die Beseitigungsanordnung rechtswidrig sei. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO seien nicht erfüllt. Der Fahnenmast befinde sich bereits nicht am Ortsrand. Auf der Seite des klägerischen Grundstücks gebe es zwar im weiteren Verlauf keine Bebauung mehr, allerdings auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Zudem befinde sich das Ortsschild erst 250 m hinter dem klägerischen Grundstück. Der Ortsrand könne nicht auf zwei Straßenseiten unterschiedlich bestimmt werden, es gehe nicht um die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich, sondern um den Übergang der zusammenhängenden Bebauung zur freien Natur. Darüber hinaus sei eine Wirkung des Fahnenmastes in den Außenbereich nicht gegeben. Aus den bei der Ortsbesichtigung angefertigten und dem Protokoll und dem Urteil beigefügten Lichtbildern ergebe sich keine Wirkung des Fahnenmastes in den Außenbereich. Bereits seine Erkennbarkeit sei nur sehr eingeschränkt möglich, deshalb habe das Verwaltungsgericht den Mast auch auf dem Lichtbild mit einem roten Pfeil markieren müssen. Die reine Sichtbarkeit reiche jedoch nicht aus, um eine Wirkung in die freie Landschaft im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO anzunehmen. Da in § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO von „wirken“ die Rede sei, § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 LBauO eine störende Wirkung voraussetze und § 52 Abs. 1 Satz 1 LBauO nur von Sichtbarkeit spreche, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit den unterschiedlichen Begriffen auch eine differenzierte Betrachtung im Auge gehabt habe. „Wirken“ sei ein aktives Wort, es müsse daher eine erhebliche Veränderung oder Beeinflussung von der entsprechenden Werbeanlage in den Außenbereich ausgehen. Wenn dem Gesetzgeber diesbezüglich Sichtbarkeit genügt hätte, hätte er die Norm entsprechend formulieren können. In jedem Fall sei durch die unauffällige Werbeanlage keine Verunstaltung gegeben. In diesem Zusammenhang sei auch fraglich, ob der Landesgesetzgeber überhaupt ermächtigt sei, mit § 52 Abs. 3 Satz 1 LBauO die Bebaubarkeit des Außenbereichs zu regeln, da dies eigentlich dem Recht der Bauleitplanung vorbehalten sein solle. Im Übrigen befinde sich der Fahnenmast an der Stätte der Leistung, da in dem auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Mehrfamilienhaus eine Pellets-Heizung eingebaut sei, die den Kunden der Klägerin als Anschauungsobjekt gezeigt werde. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 10. Februar 2023, die Beseitigungsverfügung des Beklagten vom 16.10.2019 (Az.: 19/1/0482/HÖR/S) hinsichtlich Ziffer 1 (Beseitigungsverfügung), in Form des Widerspruchsbescheids des Landkreises G. – Kreisrechtsausschuss (KRA 2020008) vom 11. Januar 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, die Werbeanlage befinde sich am Ortsrand, weil sich auf der entsprechenden Straßenseite keine Bebauung anschließe. Die Ortstafel sei für die Bestimmung des Ortsrands nicht relevant, da sie in erster Linie straßenverkehrsrechtliche Bedeutung habe und die Ortsgemeinde auf den Aufstellungsort gar keinen Einfluss habe. Auch sei der weit gefasste Tatbestand des § 52 Abs. 3 Satz 2 LBauO erfüllt, da der Fahnenmast in den Außenbereich einwirke. Es genüge, dass die Werbeanlage vom Außenbereich aus deutlich wahrnehmbar und erkennbar sei, eine verunstaltende Wirkung sei nicht nötig. Für diese Sichtweise spreche die systematische Auslegung der Norm. Der Gesetzgeber nehme Werbeanlagen an und auf Plätzen und Sportstätten sowie auf abgegrenzten Versammlungsstädten von der bauordnungsrechtlichen Unzulässigkeit des § 52 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LBauO aus, soweit diese nach § 52 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 LBauO nicht störend in die freie Landschaft wirkten. Wenn eine solche störende Wirkung für die Erfüllung des Grundtatbestands nötig wäre, wäre diese Ausnahme obsolet. Auch habe der Gesetzgeber in anderen Zusammenhängen eine speziellere Beschreibung gewählt, so spreche § 5 Abs. 1 LBauO explizit von Verunstaltung. Doch selbst wenn man eine Wirkung in den Außenbereich nicht annehmen würde, wäre der Fahnenmast unzulässig, da er sich im allgemeinen Wohngebiet und dort nicht an der Stätte der Leistung befinde. Der Senat hat aufgrund des Beschlusses vom 24. April 2024 durch Ortsbesichtigung Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.